BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 109/10 vom 1 8 . Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8 . Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor nkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m- burg, 5. Zivilsenat, vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grun dsätzliche Bedeutung hat, die auf Ve r- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung eine r ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts auch im Übrigen nicht e rfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Au s- nahme derjenigen der Nebenintervenientin , die diese selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davo n ausgega n- gen, dass die von der Klägerin hergestellte elektrische Gebäc k- presse über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Ein Erzeugnis b e- sitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgesta l- tung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessiert en Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beso n- derheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 ICON; Urteil vom 1. Dezember 2010 I ZR 12/08, GRUR 2011, - 3 - 134 Rn. 67 = WRP 2011, 249 Perlentaucher ). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen. Bei der Prüfung, ob das Erzeugnis der Klägerin diese Voraussetzu n- gen erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug g enommen, mit denen dieses eine Eigenart des Klagemusters begründet hat. Dar aus folgt aber nicht, dass das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen oder einen falschen Maßstab seiner Beurteilung z u- grunde gelegt hat. Vielmehr dien t die Wi e dergabe der landgerich t- lichen Entscheidung der Beschreibung derjenigen Merkmale, die das Erzeugnis der Klägerin und dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Aus Rechtsgründen nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, da s Anforderungsniveau für die Festste l- lung einer wettbewerblichen Eigenart liege in der Regel unterhalb derjenigen einer geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit. Da sich die Voraussetzungen der Eigenart nach § 2 Abs. 3 G e- schmMG und Art. 6 Abs. 1 GGV ein erseits und der wettbewerbl i- chen Eigenart nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG nicht decken, lassen sich allgemeine Aussagen zu einem Rangverhältnis zwischen g e- schmacksmusterrechtlicher und wettbewerblicher Eigenart nicht treffen. Dafür, dass das Berufungsgericht durch den unzutreffe n- den Ansatz zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das Erzeugnis der Klägerin verfüge über wettbewe rbliche Eigenart, nicht zu beanstanden. - 4 - Daran ändert auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde nichts, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass der Verkehr dazu neige, auf dem Markt für Gebäckpressen der Formgestaltung einer Ware einen Herkunftshinweis zu en t- nehmen. Bei Haushaltsgeräten seien für den Verbraucher nicht deren Ästhetik oder Design, sondern ihre Praktikabilität und Handhabbarkeit für die Kaufentscheidung wesentlich. Diese Pr o- dukte ordne der Verkehr deshalb nicht nach i hrer äußeren Form einem Hersteller zu. In der von der Nichtzulassungsbeschwerde angenommenen Al l- gemeinheit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ve r- kehr bei Haushaltsgeräten mit ihrem Design keine Herkunftsvo r- stellungen verbindet. Entscheidend ist vielmehr auch hier, ob es sich um "Allerweltserzeugnisse" oder "Dutzendware" handelt, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses keinen Wert legt , oder ob die Produkte bestimmte Merkmale au f- weisen, anhand deren das Publikum auf d ie betriebliche Herkunft schließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 26 = WRP 2007, 313 Stufenleitern). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgega n- gen. - 5 - Von einer weitergehenden Begründung wi rd gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Streitwert: 350.000 Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 308 O 182/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 U 96/05 -
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