BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/11 Verkündet am: 10. Mai 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MÜ Art. 1 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4 S atz 2 a) Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen ei n- heitlichen Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ abschließen, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenb e- förderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll. b) Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der Luftbeförderung im Si n- ne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ oder während eines Oberflächentransports eing e- tr e ten ist, so muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbefö r- derung bestreitet, den Verlust des Gutes während eines Oberflächentransports b e- weisen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ). c) Damit ein Geschädigter in der Lage ist, die Vermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen, ist der Frachtführer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geha l- ten, zu den näheren Umständen eines Verlustes soweit möglich und zumutbar im Einzelnen vorzutragen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nac h, ist vom Vortrag des Anspruc h- stellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbefö r- derung eingetreten ist. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 109/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhan d- lung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgericht s Karlsruhe vom 18. Mai 2011 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen sind mit unterschiedlichen Beteiligungen Transportvers i- cherer der I . Fa GmbH in E . (im Weiteren: Versicherungsnehme - rin). Sie nehmen das beklagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte , mit der sie seit 2002 in laufen der Geschäftsbeziehung stand, am 27. Juni 2008 mit der Befö r- derung eines Pakets, das nach dem Vortrag der Klägerinne n Schmuckwaren im Wert von 14.973 ederlande ansässigen Juwelier. Am selben Tag übernahm d ie Beklagte das Paket, für dessen Transport die Versicherungsnehmerin einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten "I n- 1 2 - 3 - ternationalen Frachtbrief" ausgefüllt hatte . Der Frachtbrief enthielt unter and e- rem folgende Eintragungen: Gewicht 2,2 Kilogramm Zollwert/Warenwert 14.980 Versicherungswert US - Dollar 500 Ferner war auch auf der Vorderseite des Frachtbriefs folgender Hinweis abgedru ckt: Indem Sie uns Ihre Sendung übergeben, erklären Sie sich mit den Geschäft s- bedingungen der Firma I. einverstanden. (Siehe Rückseite) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförd e- rung en (im Weiteren: AGB) , die nach dem Vortrag der Beklagten auf der Rüc k- seite des Frachtbriefformulars abged ruckt waren, sahen unter anderem folge n- de Regelungen vor: 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 1 der Firma I. über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im inte r- nationalen Bereich. 1 (2) 1 (3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförd e- rung per Luftfracht. I. ist insoweit Luftfrachtführer i.S.d. gesetzlichen Be - stimmungen. 1 (4) Soweit durch schriftliche Einzelvereinbarung sowie in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Vermittlung und Beförderung auf der Grun d- lage des Montrealer Übereinkommens 1999 für den Fall, dass de s- sen Voraussetzungen nicht vorliegen, au f der Grundlage des Warschauer Abkommens 1955. 2 (1) Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Auftrag in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Form u- lars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Überse n- dung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (= Angebot). I. nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom Ku n- den ausgefüllten Luftfrachtbriefs auf Grundlage dieser AGB an. 3 4 - 4 - Die Beklagte beförderte das Paket zunäch st zu ihrem Sitz in Idar - Ober - stein. Am 30. Juni 2008 so der Vortrag der Beklagten wurde das Paket in Kelsterbach an ein Drittunternehmen übergeben , das mit dem Transport in die Niederlande per Luftfracht beauftragt war . Das Paket kam bei dem Empfänger nicht an. Die Beklagte leistete deshalb an die Versicherungsnehmerin entsprechend dem im internationalen Frachtbrief angegebenen Versich e- rungswert per Scheck , der von der Versicherungsnehmerin eingelöst wurde, Ersatz in Höhe von 318,55 Den der Vers icherungsnehmerin durch den Ve r- lust entstandenen weiteren Schaden in Höhe von 14.654,45 Klägerinnen. Dem Übersendungsschreiben der Beklagten an die Versich e- rungsnehmerin war folgende Erklärung beigefügt: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit Einlösung des Schecks hiermit alle beiderseitigen Ansprüche aus dem o.g. Schaden abgegolten sind. Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte schulde für den Verlust des Pakets vollen Schadensersatz. Die Versicherungsnehmerin und die Bekla g- te hätten einen multimodalen Transportvertrag geschlossen. Da der Ort des Verlustes der Sendung ungeklärt geblieben sei, hafte die Beklagte nach den Vorschriften des deutschen Landfrachtrechts. Auf Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit E rfolg be rufen, da ihr ein qualifiziertes Ve r- schulden zur Last falle. Die Klägerinnen haben daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 8.792,67 a n die Klägerin zu 2 3.663,61 an die Klägerin zu 3 2.198,17 jeweils zu züglich Zinsen , zu zahlen. 5 6 7 - 5 - Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Ve r- sicherungsnehmerin einen einheitlichen Luftfrachtvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ geschlossen. Ihre Haftung sei daher nach Art. 22 Abs. 3 MÜ auf 17 Sonde rziehungsrechte je Kilogramm beschränkt. Den danach geschuldeten Ersatzbetrag habe sie durch Übersendung des Schecks an die Versicherung s- nehmerin erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Karlsruhe, NZV 2010, 522). Das Berufungsgericht hat d ie Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, TranspR 2011, 382). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherste l- lung des die Klage abweisenden erstins tanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Versicherungsn ehmerin habe mit der Beklagten einen Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff., 452 HGB geschlossen, auf den nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung deutsches Sachrecht zur Anwendung komme. Zwar seien die Allgemeinen Geschä ftsb e- dingungen der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wo r- den. Die Regelung in Nummer 1 (3) führe aber entgegen der Auffassung der 8 9 10 11 12 - 6 - Beklagten nicht dazu, dass ein einheitlicher Luftfrachtvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ zustande geko mmen sei . Bei der Auslegung von Vertragse r- klärungen nach §§ 133, 157 BGB sei der wirkliche Wille zu erforschen. Insb e- sondere müssten bei der Auslegung die Begleitumstände berücksichtigt we r- den, soweit diese einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärun gen zuli e- ßen. Diese sprächen im vorliegenden Fall gegen einen einheitlichen Luftfrach t- vertrag. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten vielmehr eine mu l- timodale Beförderung gemäß § 452 HGB vereinbart. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 452, 425 Abs. 1 HGB lägen ebe n- falls vor. Insbesondere sei unbekannt, wo der Verlust des Gutes eingetreten sei. Die Beklagte habe lediglich dargelegt, dass das Paket bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer also während ihrer Gewahrsamszeit nicht verloreng e- g angen sei. Auf der Grundlage dieses Vortrags könne jedoch kein Schadensort festgestellt werden, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise mitgeteilt habe, welchen Weg die Sendung ab dem Flughafen Frankfurt/Main genommen habe und wo sie das letzte Mal habe festgestellt werden können. Eine Haftungsb e- schränkung gemäß § 452a HGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 MÜ sei daher ausgeschlossen. Zu einem anderen Ergebnis käme man aber auch dann nicht, wenn man die Oberflächenbeförderung der Sendu ng vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main und vom Zielflughafen in den Niederlanden zum Empfänger als Hilfsbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ a n- sähe, weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis, dass der Verl ust der Sendung nicht während der Luftbeförderung eingetreten sei, geführt hätten. Die Klägerinnen seien ohne die Mitteilung von Einzelheiten der Beförderung seitens der Beklagten nicht in der Lage, den von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ geforderten Gegenbeweis zu führen. Der Beklagten hätte es daher nach Treu und Glauben 13 14 - 7 - (§ 242 BGB) oblegen, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umstä n- den des Verlustes vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast sei die B e- klagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen mi t der Folge, dass der Gegenbeweis gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ als geführt anzusehen sei. Die Haftung sei nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 Abs. 1 HGB b e- schränkt, weil von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB ausz ugehen sei. Die Schadensursache sei völlig unbekannt gebli e- ben. Dies rechtfertige sowohl den Schluss auf das objektive Tatbestandsmer k- mal der Leichtfertigkeit als auch auf das subjektive Erfordernis des Bewuss t- seins von der Wahrscheinlichkeit des Schadense intritts. Die Versicherung s- nehmerin habe durch den Verlust der Sendung einen Schaden von 14.973 erlitten, den die Beklagte durch ihre Zahlung lediglich in Höhe von 318,55 e- guliert habe. Den Klägerinnen stehe daher aus übergegangenem Recht ihrer Versic herungsnehmerin noch ein Anspruch in Höhe von 14.654,54 diese Forderung habe die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten nicht durch Abschluss eines Erlassvertrags verzichtet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Rev ision haben keinen Erfolg . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG der geltend gemachte Schadensersatza n- spruch in Höhe von 14.654,45 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Befö r- derungsvertrag nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil d ie Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und sich hier auch der Verladeort bef and . Aus de r Gesamtheit der Umstände ergeben 15 16 17 - 8 - sich keine Hinweise darauf , dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EG BGB aF). Da es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen Mult i- modaltransport handelte der Transport des Gutes von der Versicherungsne h- merin zum Empfäng er sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Flugzeug) erfolgen , kommt grundsätzlich § 452 HGB zur Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vo r- schreiben. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durc h Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtfü hrers für Verlust von Transportgut nach den Vorschrifte n des Mon t- realer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhuts zeit des Luf t- frachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ). Voraussetzung für die Anwendung der Haftungsvorschriften des Mo ntrealer Übereinkommens ist a l- lerdings der Abschluss eines einheitlichen Luftfrachtvertrags über die gesamte Beförderung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten. 2. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines einheitlichen Luftfracht vertrags über die gesamte Beförderungsstrecke vom Sitz der Vers i- cherungsnehmerin in Eisingen bis zum Empfänger in Zeist/Niederlande zu U n- recht verneint. a) Das Berufungsgericht ist von der Einbeziehung der Allgemeinen B e- förderungsbedingungen der Beklag ten in das streitgegenständliche Vertrag s- verhältnis ausgegangen. Nach Nummer 1 (3) der AGB der Beklagten erfolgt die Beförderung des Gutes grundsätzlich per Luftfracht, es sei denn, es wurde au s- 18 19 20 - 9 - drücklich etwas anderes vereinbart. Bei der Ausführung der Bef örderung ha n- delt die Beklagte als Luftfrachtführer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat den Abschluss eines einheitlichen Luftbeförderung s- vertrags im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ trotz der Regelungen in Nummer 1 (3) AGB dennoc h verneint und angenommen, zwischen der Versicherungsne h- merin und der Beklagten sei ein multimodaler Vertrag nach Maßgabe des § 452 HGB zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vor allem darauf abgestellt, dass der Versicherungsne hmerin und der Beklagten bei Abschluss des Vertrags bekannt gewesen sei, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports nicht auf dem Luftweg erfolgen würde. Am Sitz der Vers i- cherungsnehmerin existiere kein Flughafen. Am Ablieferungsort Zeist/Nieder - lan de gebe es ebenfalls keinen Flughafen. Zwischen den den Vertragsparteien bekannten und für die Erfüllung der von der Beklagten eingegangenen Ve r- pflichtungen wesentlichen Umständen und den Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen habe mithin ein Widerspruch bestand en. Die ausdrücklichen und ko n- kludenten Vertragserklärungen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien daher so auszulegen, dass sie eine Beförderung der Sendung vereinbart hätten, deren Teilab schnitte mit unterschiedlichen Transportmitteln hätten ausgeführt werden sollen, wobei eine Teilstrecke mit dem Flugzeug habe bewältigt werden sollen. Unter diesen Umständen hätten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte eine multimodale Beförderung im Sinne von § 452 HGB vereinbart. b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Versicherung s- nehmerin die Beklagte im Zeitraum 2002 bis 2008 laufend mit der Beförderung v on Auslandssendungen beauftragt. Die Transporte wurden jeweils unter Ve r- wendung des auch im Streitfall benutzten internationalen Frachtbriefs abgew i- ckelt , von dem die Versicherungsnehmerin stets m ehrere Exemplare vorrätig 21 - 10 - hatte . Das jeweilige Frachtbrieffo rmular wurde vor Abholung einer Sendung durch die Beklagte von der Versicherungsnehmerin ausgefüllt. Auf der Vorde r- seite des internationalen Frachtbriefs findet sich der deutliche Hinweis, dass sich ein Versender mit den Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt, wenn die Sendung an die Beklagte zur Beförderung übergeben wird. Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnte von dem für den Warenversand verantwortlichen Mitarbeiter der Versich e- rungsnehmerin beim Ausfü llen des Frachtbriefs ohne weiteres wahrgenommen werden. Mit der Unterschrift ihres Mitarbeiters auf dem Frachtbrief unter dem Hinweis hat sich die Versicherungsnehmerin jeweils mit der Geltung der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstand en erklärt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach Nummer 2 (1) der AGB kommt ein Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und einem Versender in der Weise zustande, dass der Kunde den ausgefüllten Frachtbrief wie auch im Streitfal l geschehen direkt an einen Abholfahrer der Beklagten übergibt, der den Frachtbrief anschließend auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterzeic h- net. Da es sich bei dem Angebot eines Versenders zum Abschluss eines Befö r- deru ngsvertrags um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist di e- se so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 16). Die Beklagte konnte bei der Übergabe des von der Versicherungsne h- merin ausgefüllten Frachtbriefs davon aus gehen, dass ihr ein Vertragsangebot auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbef örderungen unterbreitet werden sollte, da die Versicherungsnehmerin auf dem übergebenen Frachtbriefexemplar keine davon abweichenden Erkl ä- 22 23 - 11 - rungen eingetragen hatte. Aufgrund der Regelungen in Nummer 1 (3) der AGB musste die Beklagte daher annehmen, dass die Versicherungsnehmerin sie mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von Deutschland zu dem in den Niederlanden ansässigen Empfänger einheitlich als Luftfrachtführerin beauftragen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des übergebenen Frachtbriefs seitens ihres Abholfahrers angenommen. Eine ausdrückliche (Nummer 1 (3) AGB) anderweitige Vereinbarung hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt und haben die Klägerinnen auch nicht vorgetr a- gen. Dieser Beurteilung steht n icht entgegen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen sollte. Der vom Berufungsgericht aus diesem Umstand abgeleitete Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingun gen der B e- klagten besteht nicht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht g e- nügend berücksichtigt, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gemischte Beförderu n- gen grundsätzlich auch den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens unterfallen. Dies wird du rch den Hinweis in Art. 38 Abs. 1 auf Art. 18 Abs. 4 MÜ klargestellt. Die Regelung in Art. 38 Abs. 1 MÜ, der zufolge das Übereinko m- men nur für die Luftbeförderung gilt, wird durch Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ eing e- schränkt, wenn eine Teilstrecke vertragsgemäß mit einem Luftfahrzeug ausg e- führt wird und der Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ rein tatsächlich dieser Luftbeförderung zugeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 91/10, TranspR 2011, 436 Rn. 29 = VersR 2012, 205; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 13 Fn. 55; MünchKomm. HGB/Ruhwedel , 2. Aufl., Art. 38 MÜ Rn. 2; Reuschle, Montrealer Übereinko m- men, 2. Aufl., Art. 38 Rn. 4). Zudem bestimmt Art. 38 Abs. 2 MÜ, dass die Ve r- tragsparteien durch das Überei nkommen nicht gehindert sind, Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsvertrag 24 - 12 - aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung das Montrealer Überei n- kommen beachtet wird. 3. Die Haftung des Luftfrachtführe rs für Verlust von Transportgut richtet sich nur dann nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ) eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s kann dies im Streitfall nicht angenommen werden. Auf der Grundlage des Parteivo r- trags und der Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon ausz u- gehen, dass das Gut während einer Oberflächenbeförderung per Lkw abhan - dengekommen ist. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu we l- chem Zeitpunkt und an welchem Ort der Verlust des Gutes eingetreten ist. Es steht mithin nicht fest, ob die Sendung verlorengegangen ist, als die Beklagte sie als Luftfrachtführerin in ihrer O bhut hat te . Der Verlust kann auch während einer Beförderung per Lkw, etwa auf dem Weg vom Zielflughafen in den Niede r- landen zum Empfänger der Sendung in Zeist eingetreten sein. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsät zlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des Luftbeförd e- rungsvertrags zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 1 8 Abs. 4 Satz 2 MÜ, auf den sich nicht nur der Geschädi g- te, sondern auch der Luftfrachtführer berufen kann (BGH, TranspR 2011, 436 Rn. 31), bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereigni s verursacht worden ist. b) Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen. Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausg e- 25 26 27 - 13 - gangen werden, dass sie das verlorengegangene Paket in Kelsterbach an das mit d er Luftbeförderung beauftragte Unternehmen übergeben hat. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass es sich bei den anschli e- ßenden Landtransporten von Kelsterbach zum Flughafen Frankfurt/Main und vom Zielflughafen in den Niederlanden zum Empfänger der Sendung um Z u- bringerbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehandelt hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Zubringerdiensten erfüllt sind, braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach dem Parteivortrag und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist, dass es den Klägerinnen gelungen ist, die Vermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen. aa) Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ dehnt nicht d en Ha f- tungszeitraum des Luftfrachtführers aus, sondern stellt nur eine widerlegbare Beweisvermutung auf. Steht bereits fest, dass sich das schadensauslösende Ereignis außerhalb der Flughafengrenzen ereignet hat, ist für die Vermutung kein Raum . Der Gegenbe weis braucht dann nicht geführt zu werden (vgl. Mü l- ler - Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Stand Juli 2011, Art. 18 Rn. 92; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 44). Steht dagegen nicht fest, ob das s chadensverursachende Ereignis während der Luftbeförderung oder während eines Oberflächentran s- ports eingetreten ist, muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während ei nes Oberflächentransports beweisen (Reuschle aaO Art. 18 Rn. 44). Die Anforderungen, die an den Beweis zu stellen sind, beurteilen sich nach der lex fori, also nach dem Recht des angerufenen Gerichts. bb) Die Klägerinnen haben sich darauf berufen, dass der Verlust des G u- tes nicht während einer Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ, 28 29 - 14 - sondern bei einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist. Sie sind daher grundsätzlich für diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag beweispflichtig. Im Hi nblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, TranspR 2011, 436 Rn. 34). Der Geschädigte hat in aller Regel keine Kenntnis von d en Einzelheiten der Beförderung . Er ist daher im Allgemeinen nicht in der Lage, den von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ geforderten Gegenbeweis zu führen. Sofern der Transport ordnungsgemäß organisiert war, muss es dem Frachtführer in aller Regel mö g- lich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadensze itpunkt zu b e- nennen. Der Frachtführer ist daher nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Verlu s- tes vorzutragen, damit der Geschädigte die Möglichkeit hat, die Vermutung g e- mäß Art. 18 Abs. 4 Sa tz 2 MÜ zu widerlegen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist von dem Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten i st. cc) Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mit Recht ang e- nommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausre i- chendem Maße nachgekommen ist. Die Beklagte hat lediglich behauptet, sie habe das abhandengekommene Paket in Kelsterbach an das mit der Luftbefö r- derung beauftragte Unternehmen übergeben. Einzelheiten zur weiteren B e- handlung der Sendung durch das Luftfrachtunternehmen hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere fehlen Angaben dazu, wann di e Sendung weiterbefördert werden sollte und an welchem Ort und zu welcher Zeit sie das letzte Mal registriert wurde. Die Klägerinnen haben mit Recht darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Beklagten allenfalls entnommen werden könne, dass die Sendung bei der Anlieferungsstelle in Kelsterbach angeko m- men ist. Der weitere Weg des Pakets liegt vollständig im Dunkeln. Es lässt sich 30 - 15 - nicht feststellen, ob das Paket noch in Kelsterbach oder bei der Weiterbeförd e- rung zum Flughafen Frankfurt/Main, möglicherweise abe r auch erst am A b- gangsflughafen Frankfurt/Main oder am Zielflughafen in den Niederlanden oder schließlich erst bei der anschließenden Landbeförderung vom Zielflughafen zum Empfänger in Verlust geraten ist. Die Beklagte hat auch nicht geltend g e- macht, dass es ihr unmöglich und nicht zumutbar sei, zum weiteren Verlauf der Sendung nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen vorzutragen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat zur Folge, dass von einer Widerlegung der Beweisvermutung des Art . 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Der Verlust des Gutes ist dann nicht während einer Luftbefö r- derung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ eingetreten, so dass sich die Ha f- tung der Beklagten nicht nach den Vorschriften des Montrealer Übereinko m- mens rich tet. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz beurteilt sich vielmehr nach den Haftungsbestimmungen des Landfrachtrechts. 4. Da der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten g e- schlossene multimodale Frachtvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF dem deutschen Sachrecht unterliegt, kommen auf das Vertragsverhältnis die §§ 452, 452a HGB zur Anwendung. Nach § 452a HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförder ung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eing e- treten ist. Im vorliegenden Fall ist von einem Verlust des Pakets während einer Beförderung per Lkw entweder in Deutschland oder in den Niederlanden au s- zugehen, weil die Beweisvermutung des Art . 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ im Hinblick auf die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte als widerlegt anzusehen ist . Ein (hypothetischer) Teilstreckenvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten, der eine Straßenbeförderun g per Lkw zum Gegenstand hätte, würde dem deutschen Recht unterliegen. Die A n- 31 32 - 16 - wendung deutschen Rechts folgt im Streitfall daraus, dass sowohl die Versich e- rungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung ins o- weit abzustellen ist (vgl. B GH, Urteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 16 = VersR 2008, 661), ihren Sitz jeweils in Deutsc h- land haben und auch nichts dafür spricht, dass ein hypothetis cher Teilstrecke n- vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufwe isen könnte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 24). 5 . Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision mit Recht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Ve r- lust gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB bejaht. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentlichen Prozessstoff unb e- rücksichtigt gelassen. a) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, die Se n- dung sei bis zur Übergabe an das mit der Luftbeförderung beauftragte Unte r- nehmen in Kelsterbach am 30. Juni 2008 noch nicht abhandengekommen. Das Lager des Luftfrachtunternehmens habe das Paket am selben Tag um 18.12 Uhr wieder verlassen. Dementsprechend müsse der Verlust der Sendung im Anschluss daran während der Luftbeförderung eingetreten sein. Damit habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfa s- senden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maß e nachgekommen. Dazu hätte sie insbesondere auch vortragen müssen, welche Ermittlungsma ß- nahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet h at und was ihre Nachforschungen und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, di e mit dem Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben. Darüber hinaus hätte dargelegt werden müssen, welchen Weg das P a- 33 34 35 - 17 - ket nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen genommen hat. Vor a l- lem hätte die Beklagte auch im Einzelnen zur Betriebso rganisation des von ihr beauftragten Luftfrachtunternehmens vortragen und darlegen müssen, zu we l- chem Zeitpunkt und an welchem Ort die Sendung letztmalig registriert worden ist. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufung s- gericht s nicht geschehen. Der detaillierte Vortrag zur weiteren Behandlung des Pakets ist der Beklagten nicht deshalb unzumutbar, weil sie das Gut nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen nicht mehr in ihrer Obhut hat te . Das Berufungsgericht hat mit Recht a ngenommen, dass es sich bei eingesetzten Subunternehmern um "andere Leute" im Sinne von § 428 Satz 2 HGB handelt, deren sich der Spediteur/Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muss sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie a n Stelle der ihr gemäß § 428 HGB zuzurechnenden Personen selbst gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 4. März 2004 I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462; Koller aaO § 428 HGB Rn. 14). Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- ric hts ist die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben. Wenn der Spediteur/ Frachtführer in einem solchen Fall wie hier im Hinblick auf den in Rede st e- henden Transport keinen Vortrag zu Sicherungsmaßnahmen in der eigenen Organisation und in der des von ihm beauftragten Subunternehmers und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatb e- standsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt s (BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 27). 36 - 18 - 6 . Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Versich e- rungsnehmerin entstandenen Schadens hat die Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. 7 . Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nen nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwisch en der Beklagten und der Versicherungsne h- merin ausgeschlossen ist. a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend habe verstehen dürfen, dass diese das Abgeltungsangebot der Beklagten im Sinne von § 151 Satz 1 BGB bewusst angenommen habe. Ein derartiger Wille lasse sich allein aufgrund des Schreibens der Beklagten und der Einlösung des Schecks nicht feststellen. Schon das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von etwa 2,2% der Forderung stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks nicht zugleich erklä rt habe, ein Angebot der Beklagten zum A b- schluss eines Erlassvertrags anzunehmen. b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versi cherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewus s- te Betätigung eines Annahmewillens im Sinne von § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge A n- forderungen zu stellen (BGH, TranspR 2009, 2 62 Rn. 44 mwN ). De r Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach dem im Frachtbrief angegebenen Versicherungswert von 500 US - Dollar entsprach, änderte nichts 37 38 39 40 - 19 - an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und dem von der Versicherungsneh merin geforderten Ersatzbetrag (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2007 I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Rn. 17; BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 44). III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornk amm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unte r- schreiben. Bornkamm Löffler Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2009 - 15 O 70/09 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2011 - 15 U 23/10 - 41
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