BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/13 Verkündet am: 22. Mai 2014 Führinger als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1; HGB § 435; BGB §§ 242 Cd, 368; ZPO §§ 416, 440 Wird weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausgestellt, kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten auch durch eine von dem Frachtführer oder se i- nem Fa hrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Der Frachtführer kann sich nicht darauf berufen, die Übernahmequi t- tung habe keinerlei Beweiswert oder aber ihr Beweiswert sei erschüttert, weil sie "blind" unterschrieben wurde, wenn der Unterzeichner der Empfangsbest ä- tigung die Möglichkeit hatte, den Beladevorgang zu beobachten oder nach de s- sen Abschluss zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 22. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kläge rin und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- ri cht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung führender Transportversicherer der W. C. He . GmbH mit Sitz in H . (im Folgenden: Versicherungsneh - merin). Diese beauftragte die seinerzeit in A . ansässige Beklagte unter anderem mit dem Transport zweier Päckchen mit je drei Kilogramm Ca r- boplatin per Lkw zu festen Kosten von H . nach U . in Österreich. Der Wert der Päckchen betrug nach der Packliste jeweils 86.000 1 - 3 - Mit der Durchführung des Transports vom Lager der Streithelferin der Klägerin in H . nach A . beauftragte die Beklagte ihre Streithelfe - rin. Am Nachmittag des 4. August 2010 belu d der Mitarbeiter Al . der Streit - helferin der Klägerin den von der Streithelferin der Beklagten bereitgestellten Lkw mit einer Vielzahl von Packstücken. Die einzelnen Sendungen erfasste der Mitarbeiter Al . mit einem Handscanner. Dazu gehörten auch die beiden Päckchen der Versicherungsnehmerin mit Carboplatin. Während des Belad e- vorgangs hielt sich der Fahrer der Streithelferin der Beklagten K . im Führer - haus des Lkw auf. Anschließend begaben sich der Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin u nd der Fahrer der Streithelferin der Beklagten zum Büro des L a- gers. Der Fahrer der Streithelferin der Beklagten zeichnete die ihm dort vorg e- legte Ladeliste , auf der auch die beiden Päckchen mit Carboplatin aufgeführt waren, unter dem Vermerk "Obige Sendung erhalten" ab. Daraufhin erhielt der Fahrer die Ladepapiere und eine Plombe zur Anbringung am Lkw, die der Streithelferin der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden war. Der Fahrer verschloss den bis dahin offenstehenden Lkw und trat die Fahrt nach A . an . Wann e r den beladenen Lkw verplombt e , ist nicht fest - gestellt. Bei der Entladung des Lkw im Lager der Beklagten in A . fehlte eines der Päckchen mit Carboplatin. Die Klägerin hat behauptet, beide Päckchen mit Car boplatin seien auf den Lkw der Streithelferin der Beklagten verladen worden. Jedes der Päckchen habe einen Ware nwert von 77.180,54 e- rungsnehmerin entstandenen Schaden nach Abzug eines Selbstbehalts von 2.500 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 77.180,54 in Anspruch genommen, wobei sie hilfs weise Zahlung eines Teilbetrags von 2.500 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Han a u , Urteil vom 23. Mai 2012 5 O 72/11, juris). Dagegen haben die Klägerin und ihre Streithe l- ferin Berufung eingele gt, die das Berufungsgericht zurückgewiesen hat (OLG Frankfurt, TranspR 2013, 341 = RdTW 2014, 204) . Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Strei t- helferin beantragen, verfolgen die Klägerin und ihre St reithelferin den Klagea n- spruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: D ie Klägerin habe nicht nachgewiesen , dass das in Verlust geratene Päckchen von der Beklagten übernommen worden sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Mitarbeiter Al . der Streithelferin der Klägerin das Frachtstück auf den Lkw verladen ha be und dass es bei Abschluss des L a- devorgangs dort noch vorhanden gewesen sei. D ie Abzeichnung der Ladeliste durch den Fahrer K . unter dem Vermerk "Obige Sendung erhalten" habe keinen Beweiswert. Sie sei unstreitig ohne Kenntnis des Fahrers von der Vol l- ständigkeit des Ladevorgangs, mithin "blind" erfolgt. Die Klägerin könne wegen der vom Fahrer unterzeichneten Ladeliste auch nicht verlangen, dass sich die Beklagte so behandeln lassen müsse, als ob sie das Päckchen übernommen habe. Die für die Streithelfe rin der Klägerin im Büro des Lagers tätige Mitarbe i- terin habe gewusst, dass die Unterzeichnung durch den Fahrer keinen Rüc k- schluss auf die Vollständigkeit der Verladung zugelassen habe. Der Fahrer h a- 5 6 7 - 5 - be zur Kontrolle der Verladung keine Unterlagen in Händen gehabt und hätte allenfalls die Packstücke zählen können, was aber unüblich gewesen wäre. Die Beklagte müsse sich die Abzeichnung der Ladeliste durch den Fahrer ihrer Streithelferin auch nicht als widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen. Der Fah rer K . habe mit der Abzeichnung keinen Vertrauenstatbestand ge - schaffen, der die Streithelferin der Klägerin von weiteren Kontrollen oder Sich e- rungsmaßnahmen zur Vollständigkeit der Verladung abgehalten habe. Dass die Streithelferin der Klägerin dem Fah rer K . die ihr von der Beklagten zur Ver - fügung gestellte Plombe gerade wegen der Unterzeichnung der Ladeliste zur freien Verfügung überlassen habe, sei weder vorgetragen noch aus den U m- ständen ersichtlich. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Revisionen der Klägerin und ihrer Streithelferin haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht a n- geführten Begründung kann ein nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin überg e- gangener Schadensersatzanspruch der Versicherungs nehmerin nach Art. 17 Ab s. 1 CMR nicht verneint werden. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Transport die Besti m- mungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straß engüterverkehr (CMR) anwendbar sind. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für di e Ablieferung vorgesehen e Ort in zwei ve r- schiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut per Lkw von H . nach U . in Österreich be - fördert werden. Sowohl Deutschland als auch Österreich gehö ren zu den Ve r- 8 9 - 6 - tragsstaaten der CMR. Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 CMR sind damit erfüllt. 2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Die Übernahme setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wir k- samen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt ( vgl. zu § 425 HGB BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 13 = VersR 2013, 251 ; zu Art. 17 CMR Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 4; Thume in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 18; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Str ohn, HGB, 2. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 9 ). Die Übernahme setzt weiter den Willen des Abse n- ders voraus, die Verfügung sgewalt über das Transportgut aufzugeben , und den Willen des Frachtführers, die Kontrolle daran zu übernehmen (Thume aaO Art. 17 Rn. 18). a ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Streithelferin der Beklagten das Transportgut mit dem Aufbruch der Zeugen Al . und K . zum Ladebüro der Streithelferin der Klägerin nach Abschluss der Verladearbeiten durch den Zeugen Al . übernommen hat . Von einer Übernahme im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR ist auszugehen, wenn die vom Absender vorzunehmenden Ladearbeiten abgeschlossen sind und der Fahrer entweder den Laderaum schließt oder das Gut derart in den Verantwortungsb e- reich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (vgl. zu § 425 HGB BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13 ). Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ladearbeiten vor. Zu dies em Zeitpunkt war der Fahrer K . in der Lage, das Transportgut durch Vers chließen des Laderaums vor Schäden zu 10 11 - 7 - bewahren. Dass er statt dessen das Fahrzeug während des Zeitraums, in dem er das Ladebüro aufsuchte, offen stehen ließ, führt nicht zu einer Ver schiebung des Zeitpunkts der Übernahme des Gutes . b) Die Klägerin ist für die Übernahme des in Rede stehenden Päckchens mit Carboplatin darlegungs und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 = NJWR R 2003, 754). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist a l- lerdings die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung (dazu II 2 c und d). Mit Er folg macht die Revision aber geltend, dass die Beklagte sich an der Bestätigung des Fahrers K . ihrer Streithelferin festhalten lassen muss (dazu II 2 e). c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, aufgrund der B ekundungen der Zeugen sei der Nachweis nicht geführt, dass das fragliche Päckchen Carboplatin auf den Lkw verbracht wo r- den sei. aa ) D as Landgericht hat der Aussage des Zeugen Al . , er habe die beiden Päckchen der Versicherungsnehmerin aus dem Treso r geholt, auf den Lkw des Zeugen K . verladen und dort gescannt, keinen Glauben geschenkt. Das Berufungsgericht, das die Beweisaufnahme teilweise wiederholt hat, hat ausgeführt, d ie Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Zeuge Al . das Frachtstü ck auf das Transportfahrzeug verladen habe und dass dieses bei Abschluss des Ladevorgangs dort noch vorhanden gewesen sei. Es könne nicht ausreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Zeuge Al . das Päckchen in unredlicher Absicht zwar mit dem Erf assungsgerät aufgezeichnet, dann aber entweder nicht verladen oder aber wieder ausgeladen habe. Ebenso 12 13 14 - 8 - sei es möglich, dass der Zeuge K . das Päckchen zur Seite geschafft habe. Auch sei ein Zugriff Dritter nicht auszuschließen, nachdem der Lastwagen bis zur Rückkehr des Zeugen K . vom Ladebüro offen ge stand en habe . bb ) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt keine revision s- rechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststell ung en das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überpr ü- fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - , Natur - oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346 Rn. 30 ). cc) Die Beweiswürdigung des Ber ufungsgerichts entspricht diesen A n- forderungen . Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht e r- wogen, dass der bei der Streithelferin der Klägerin beschäftigte Zeuge Al . Carboplatin gekannt habe; er habe deshalb gewusst, dass es sich nicht um das Edelmetall Platin, sondern um Gefahrgut handel te. Dagegen sei es dem abh o- lenden Fahrer K . eher zuzutrauen, dass er das in Verlust geratene Päckchen für wertvoll und stehlenswert gehalten habe . Damit kann die Revision schon deshalb nicht dur chdringen, weil der Zeuge Al . bei seinen Vernehmungen vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ausdrücklich bekundet hat, nicht gewusst zu haben, dass sich in dem verloren gegangenen Päckchen G e- fahrgut befunden ha t . d) Die Revision greift verg eblich die Würdigung des Berufungsgerichts an, der Beweis der Übernahme des in Rede stehenden Packstücks sei nicht durch die Übernahmequittung des Fahrers K . auf der Ladeliste geführt. 15 16 17 - 9 - aa) Die Klägerin kann sich im Streitfall nicht mit Erfolg auf die Bewei s- vermutung nach Art. 9 Abs. 2 CMR berufen. Nach dieser Bestimmung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die An zahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angab en im Frachtbrief übereinstimmen , wenn dieser keinen mit Gründen versehenen Vorbehalt des Frachtführers au f- weist. Diese Beweisvermutung greift aber nur ein, wenn ein den Vorschriften der Art. 5 und 6 CMR entsprechender Frachtbrief vorliegt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1979 - I ZR 67/77, NJW 1979, 2471 = VersR 1979, 466; Urteil vom 18. Januar 2001 I ZR 256/98, TranspR 2001, 369 = NJW - RR 2001, 1253). Das ist hier nicht der Fall . Die Ladeliste ersetzt den Frachtbrief nicht. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit den in Art. 8 CMR bestimm ten Obliegenheiten. Wie die Revision selbst ei n- räumt, begründet ein etwaiger Verstoß des Zeugen K . gegen derartige Pflichten keine Haftung nach Art. 17 CMR (Koller, Transportrecht aaO Art. 8 CMR Rn. 1 mwN). bb) Der Revision verhilft die Rüge nicht z um Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beweiswert des vom Fahrer K . unterschriebenen Vermerk s über den Erhalt der Sendung v erkannt. (1) Wurde - wie hier - weder ein Ladeschein noch ein Frachtbrief ausg e- stellt, kann der Beweis für die Anzahl der üb ergebenen Frachtstücke von dem nach Art. 17 Abs. 1 CMR Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden (BGH, TranspR 2003, 156, 158) . Die fo r- mel le Beweiskraft einer solchen Empfangsbestätigung richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt ebenso wie bei der Quittung im Sinne 18 19 20 21 - 10 - von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdi gung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden G e- genbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden ( BGH, TranspR 2003, 156; BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 235/02, Transp R 2005, 403 = NJW - RR 2005, 1557 ). Der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 13. Juli 1979 - I ZR 153/77, WM 1979, 1157). Eine Erschütterung der Beweiskraft kommt in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unte r- zeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte (BGH, Urteil vom 7. November 1985 I ZR 130/83, TranspR 1986, 53, 56 = VersR 1986, 287). Dementsprechend bezieht sich die Beweiskraft einer Empfangsqui t- tung im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung ( BGH, TranspR 2 003, 156, 158). (2) Die Unterschrift des Zeugen K . besitzt formelle Beweiskraft. Sie erbringt vollen Beweis für die Abgabe der in der Übernahmequittung enthalt e- nen Erklärung (§ § 416, 440 Abs. 2 ZPO). Ob die in der Übernahmequ ittung enthaltene Erklärung zur Überzeugung des Gerichts auch inhaltlich richtig oder ihre Beweiswirkung entkräftet ist, muss der Tatrichter würdigen. Diesem ist im Streitfall insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. (3) Vorliegend seht fest, dass der F ahrer K . während des Ladevor - gangs nicht zugegen war und den Vermerk über den Erhalt der Sendung ohne Prüfung der Anzahl der Packstücke unterzeichnet hat. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter nicht davo n überzeugt war, das fragliche Päckchen sei in die Obhut des Frachtführers g e- langt. 22 23 - 11 - e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss die Beklagte sich aber an der Übernahmequittung festhalten lassen und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Fahrer ihre Streithelferin habe die Anzahl der Packstücke ohne Überprüfung sozusagen "blind" quittiert. aa) Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllung s- gehilfe bei der Übernahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von di e- ser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt worden (vgl. OLG Hamm, TranspR 1992, 359, 360; OLG Karlsr u- he, TranspR 2004, 468, 470; Bästlein/Bästlein, TranspR 2003, 413, 418). In einem solchen Fall begründet die Übernahmequittung die widerlegliche Verm u- tung, dass die angegebene Stückzahl zutrifft (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573). Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des Gutes zukommt. Unterzeichnet der Frachtführer die Übernahmequittung, ohne die angegebene Stückzahl einer möglichen Kontrolle zu unterziehen, hält er den Absender r e- gelmäßig davon ab, seinerseits die erforderlichen Beweise für die Übernahme des Gutes zu sichern. bb) Im Streitfall sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen sich die Berufung der Beklagten auf die "blind" unterzeichnete Übernahmequittung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erweist. (1 ) Die im Rechtsstreit vorgelegte Ladeliste besteht aus sieben fortla u- fend n ummerierten Seiten, in der insgesamt 30 Pakete jeweils mit Absender 24 25 26 27 - 12 - und Empfänger, Maße n , Gewicht, Lieferschein, Warenwert, Sendungsnummer und Auftragsnummer genannt sind. Auf der letzten Seite sind die Gesamtanzahl der Packstücke und das Gesamtgewicht ang egeben. Auf der ersten Seite oben befinden sich unter dem Namen und der Adresse der Streithelferin der Klägerin die Tour - Nummer, das Datum, der Name der Sachbearbeiterin sowie die Tel e- fon - und Telefax - Nummer. Direkt darunter hat die Streithelferin der Kläg erin einen Stempel aufgebracht, auf dem unter der vorgedruckten Überschrift "Obige Sendung erhalten" das Datum, das Kfz - Kennzeichen, die Unterschrift und der Name in Druckbuchstaben anzugeben waren. In diesem Stempel finden sich als Eintragungen das Kennze ichen des vom Zeugen K . gefahrenen Lkw, die Unterschrift des Zeugen sowie sein Name in Druckbuchstaben. Neben dem ausgefüllten Stempelaufdruck ist in einem vorgedruckten Feld handschriftlich die Plombennummer vermerkt. Da die Unterschrift des Fahre rs K . unterhalb der Angabe der Tour - Nummer und des Stempelvordrucks "Obige Sendung erhalten" angebra cht ist, hat sie die Funktion, die Verantwortung für den darüber stehenden kurzen Text zu übernehmen und ihn räumlich abzuschließen. Die Beweisfunktion d er Unte r- schrift erfasst damit die Erklärung des Fahrers K . , von der Streithelferin der Klägerin eine Sendung zu einer bestimmten Tour erhalten zu haben. (2 ) Die vom Zeugen K . erteilte Übernahmequittung enthält materiell die Erklärung, dass er in sgesam t 30 Packstücke übernommen hat. Diese Au s- legung kann der Senat selbst vornehmen, da angesichts der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht und der teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht insoweit keine weiteren Fe stste l- lungen zu erwarten sind. Danach ist die Unterschrift des Fahrers K . auf der von der Streithelferin der Klägerin erstellten Ladeliste als eine Quittung auch für das verloren gegangene Päckchen anzusehen. 28 29 - 13 - (3 ) Nach den Feststellungen des Landger ichts, auf die das Berufungsu r- teil Bezug genommen hat, war es Aufgabe der Streithelferin der Klägerin, den Lkw zu beladen, die aufgeladenen Pakete mithilfe eines Scan - Gerätes zu e r- fassen, die eingelesenen Daten mit der Ladeliste abzugleichen und dabei zu ü berprüfen, ob alle Pakete auf der Ladeliste eingescannt waren. Dabei waren der Zeuge Al . mit der Beladung und dem Scannen, die Zeugin W . mit dem Abgleich der vom Scanner übertragenen Daten mit der Ladeliste betraut. Die Streithelferin der Beklagte n, für die der Zeuge K . tätig war, war dagegen für die Beladung nicht verantwortlich. Nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts wurde dem Fahrer die Ladeliste mit der Vorlage zur Unterschrift ers t- mals zur Kenntnis gebracht. Er war damit zu einer Übe rprüfung der Ladeliste während des Belad evorgangs ohne eigene Ladepapiere nicht in der Lage. Der Fahrer hatte aber die Möglichkeit, den Beladevorgang zu beobachten oder nach dessen Abschluss vor der Unterzeichnung der Übernahmequittung zumindest die Anzahl der Frachtstücke zu überprüfen. Davon hat er keinen Gebrauch g e- macht und gleichwohl die Übernahmequittung unterzeichnet. (4 ) Aus dem gesamten Verhalten der Streithelferin der Klägerin ergibt sich, dass sie die Unterschrift des Fahrers zum Anlass genom men hat, auf we i- tere Maßnahmen zur Kontrolle der Vollständigkeit der Sendung zu verzichten und keine weiteren Beweise für die Übergabe der Güter zu sichern. Sie hat dem Fahrer die Ladepapiere ausgehändigt und ihm die ihr von der Beklagten zur Verfügung ges tellte Plombe zum Verschließen des Lkw übergeben . Ohne B e- lang ist in diesem Zusammenhang, dass die Mitarbeiter der Streithelferin der Klägerin die mangelnde Kontrolle des Fahrers gekannt haben. Es war nicht ihre Aufgabe, den Fahrer zu Überprüf ungsmaßnahmen anzuhalten. An dem durch die Unterzeichnung der Übernahmequittung geschaffenen Vertrauenstatb e- stand muss sich die Beklagte festhalten lassen. Auch wenn die Übernahmequi t- 30 31 - 14 - tung ohne Kontrolle unterzeichnet worden ist, begründet sie die widerlegliche Vermutun g für die Übernahme von zwei Päckchen mit Carboplatin. Diese Ve r- mutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist nicht zu klären, ob das fragliche Päckchen von der Streithelf e- rin der Beklagten übernommen worden ist . 3. Das Berufungsgericht ist im Rahmen einer Hilfserwägung davon au s- gegangen, dass die Beklagte nur beschränkt in Höhe von 25 Rechnungs - einheiten haftet. Das hält der revisionsrechtlichen Nach prüfung nicht stand. a) Vollen Schadensersatz - über di e Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich o der durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR) . Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verric h- tungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf d en zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten g e- schlossenen Beförderungsvertrag gemäß Art. 5 Abs. 1 der RomIVO, der im Streitfall maßgeblich ist , deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist im Ra h- men von Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend § 435 HGB hera nzuziehen (BGH, U r- teil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 15 = RdTW 2014, 55 ). Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. 32 33 34 - 15 - Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenver stoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegse t- zen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnde n aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden en t- stehen (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 27 ). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er hier in Rede steht, um einen b e- sonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel Ein - und Ausga ng der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. O hne ausreichende Ein - und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der p a- pier - bzw. EDV - mäßig erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlic her Übe r- blick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein - und abgehenden Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt e i- nes Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und persone l- ler Hinsicht nicht ein gegrenzt werden können. Das Erfordernis von Schnittste l- lenkontrollen wird noch verstärkt, wenn - wie im Streitfall - rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigk eit des Frachtführers oder seiner "Le u- te" kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs erg e- ben. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein - und Ausgangskontrollen beim U m- schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelf all der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen 35 36 - 16 - Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt (BGH, Urteil vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 330 f. mwN.). b) Diesen an die Prüf ung qualifiziert en Verschuldens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR anzulegenden Maßstäben werden die hilfsweise hierzu a n- gestellten Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. a a) Das Berufungsgericht hat gemeint, ein qualifiziertes Verschulden der B eklagten sei nicht vorgetragen. Die Beklagte habe vielmehr einer ihr obliege n- den sekundären Darlegungs last entsprochen. Die Umstände der Übernahme und des Transports bis zur Entladung in A . seien von der Beklagten eingehend mitgeteilt worden. E s könne danach nicht ausgeschlossen werden, dass die Sendung aus der Obhut der Streithelferin der Beklagten abhandeng e- kommen sei, indem sie aus dem offenen Fahrzeug entwendet worden sei . Das Unterlassen einer Sicherung sei dem Lkw - Fahrer zwar vorzuwerfen. Es sei aber nicht vorsatzgleich, weil der Zeuge K . nach den örtlichen Verhältnissen aus - reichende Anhaltspunkte gehabt habe, auf einen günstigen Ausgang zu ve r- trauen. b b ) Das Berufungsgericht hat dabei zum einen erhebliche Umstände in seine Betrach tung nicht einbezogen, zum anderen seine Auffassung auf U m- stände gestützt , die nicht festgestellt sind . Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach den getroffenen Feststellungen der Fahrer für die Streithelferin der Beklagten den Gewahrs am an dem Transportgut durch eine "blind" ausgestellte Quittung übernommen hat . Zudem hat er seinen Lkw mit geöffnetem Rolltor während der Entgegennahme der Ladepapiere unbeaufsichtigt offen stehen lassen. Dabei hat der Fahrer zum einen auf eine Vollständi gkeitskontrolle der ü bernommenen Sendung verzichtet 37 38 39 40 - 17 - und zum anderen das übernommene Transportgut gefährdet. Denn es bestand, wie das Berufungsgericht auch festgestellt hat, die Möglichkeit, dass Dritte vom offenen Lastwagen das verloren gegangene Päckchen entwendet haben, weil in dieser Zeit noch zwei weitere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe beladen wu r- den. Diese Nachlässigkeiten schließen die Annahme einer mangelhaften Org a- nisation des Betriebsablaufs bei der Eingangskontrolle sowie unzureichender Anweisung en an die Fahrer zum Schutz des Transportguts bei der Streithelferin der Beklagten nicht aus . Dies kann den Vorwurf der Leichtfer tigkeit im Sinne von § 435 HGB begründen. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Fahrer habe nach den örtlich en Verhältnissen ausreichende Anhaltspunkte gehabt, auf einen günstigen Ausgang zu vertrauen, lassen nicht erkennen, auf welchen Festste l- lungen sie beruhen. III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand h a- ben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich im wieder eröffneten Berufungsverfahren ergeben, dass die Beklagte ein qualifiziertes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, kann d er vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gewürdigte U m- stand, dass die Streithelferin der Klägerin dem Fahrer die ihr von der Beklagten überlassene Plombe zu dessen unkontrollierter Verfügung überließ, im Rahmen 41 42 43 - 18 - einer Prüfung eines eventuellen Mitverschuldens der Streithelferin der Klägerin (§ 254 BGB) an der Entstehung des Schadens berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Rn. 34 ; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24 ). Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 23.05.2012 - 5 O 72/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.05.2013 - 5 U 138/12 -
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