BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 109/13 Verkündet am: 18. März 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fa s sung), § 355 (in der Fassung vom 23. Juli 2002); BGB - InfoV § 14 Abs. 1 und 3 (in der Fa s- su ng vom 5. August 2002) Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 355 Abs. 2 BGB (in der Fassung vom 23. Juli 2002) nicht genügende Wide r rufsbelehrun g verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV (in der Fassung vom 5. August 2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehr ung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers b e stehen, ist unerheblich. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsantr ä- ge zu 3 und 4) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger beteiligten sich mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) vom 20. März 2004 in Höhe A . AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, und durch eine Anzahlung von 1 - 3 - u- In dem Zeichnungsschein der Beklagten sind die Kläger unter der Übe r- r- den: r- halb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Tex t- form (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie di ese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesel l- schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rech t- zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu ric h- [Beklagte]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewä h- ren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herau s- zugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nich t oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz Nachdem die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2009 über eine Schieflage der Gesellschaft informiert und unter Hinweis auf die Verpflic h- t ung zur Weiterzahlung der Raten um die Zustimmung zu einer beabsichtigten Liquidation gebeten hatte, erklärten die Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11. September 2009 die außerordentliche Kündigung sowie die Anfechtung ihrer Beteiligungen und die Geltendm achung von Schadensersatz. 2 3 - 4 - Die Kläger haben von der Beklagten in erster Linie Rückzahlung ihrer g e- Rechte aus der stillen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass der B e- klagten keine weiteren Rechte aus der Beteiligung zustehen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantra gt, dass sie ihre Beteiligung wirksam zum 11. September 2009 außerordentlich gekündigt haben, und die Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Zur Begründung haben sie die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gelten d gemacht. Ferner haben sie die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung als fehlerhaft beanstandet und sich auf einen Widerruf ihrer in einer Haustürsituation abg e- schlossenen Beteiligung berufen, der mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerruf srecht auch noch im Jahr 2009 habe erfolgen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision im Hinblick darauf zug e- lassen, dass es die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - In foV (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002, BGBl. I 2002, 3009; im Folge n- den: aF) auf den Fall erstreckt hat, dass die verwendete Belehrung von dem maßgeblichen Muster - wenn auch nur hinsichtlich weiter erteilter zutreffender Informationen - abweicht. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr auf Fes t- stellung der Wirksamkeit der Kündigung ihrer Beteiligung sowie der Auszahlung des von der Beklagten zu berechnenden Auseinandersetzungsguthabens g e- richtetes Hilfsbegehren mit der Begründung wei ter, sie hätten ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit den auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kü n- digung und Auszahlung eines von der Beklagten zu berechnenden Auseina n- dersetzungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen bestätigt hat. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ins o- weit im Wesent lichen ausgeführt: Die Kläger hätten ihre Beteiligung nicht wirksam widerrufen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätten sie ihre Beitrittserklärung zwar in einer sogenannten Haustürsituation abgegeben. Das Widerrufsrecht habe im Jahr 2009 a ber nicht mehr ausgeübt werden können, weil die zweiwöchige W i- derrufsfrist nach § 355 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 2002; im Folgenden: aF) lange verstrichen gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung folge im Wesen tlichen dem Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV aF. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kö n- ne sich der Verwender der Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aF allerdings nur berufen, wenn er ein Formular verwende t habe, das dem in der Anlage 2 geregelten Muster vollständig entspreche. Dem sei für Fälle zu folgen, in denen die verwendete Widerrufsbelehrung zuungun s- ten des Vertragspartners des Verwenders von dem Muster abweiche. Im vorli e- genden Fall sei es jedoch an ders. Die einzige Abweichung liege darin, dass es ü- e- e diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag 6 7 8 - 6 - § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aF angehaftet hätten, weil die Musterbelehrung den zu Belehrenden nicht ausreichend über den Fristbeginn informiert habe. Es e r- scheine deshalb nicht angemessen, dass derjenige, der zugunsten des Bele h- rungsempfängers von dem Muster abweiche, indem er ihm weite - re - zutreffende - Informationen erteile, sich weg en dieser Zusatzinformationen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aF solle berufen kö n- nen. II. Die Revision der Kläger ist begründet. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (in der ab de m 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: aF), § 355 BGB aF war im Jahr 2009 nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts weder den Anforderungen der §§ 312 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB aF noch den Voraussetzu n- gen genügt, unter denen sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF berufen kann. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des S e- nats Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn.12 - FRIZ II; Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 18). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt der Kläger die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen. 9 10 - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der B e- klagten erteilte Widerrufsbelehrung - unabhängig von der A nwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF - grundsätzlich ordnungsgemäß war. Die B e- lehrung genügte, wie der Senat selbst feststellen kann, schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit allenfalls zu einem e t- waigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters en t- sprechend dem Wert seines Gesellschaftsan teils im Zeitpunkt seines Aussche i- dens führt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - II ZR 14/10, ZIP 2012, 1504 Rn. 46 mwN), die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtl i- chen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 20 13 - 8 U 281/11, juris Rn. 53). Ein solcher Hinweis war nicht deshalb entbeh r- lich, weil die Kläger nach der konkreten Vertragsgestaltung Zahlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist leisten mussten. Es kommt nicht darauf an, ob vertragliche Leistungen nac h der von der Beklagten beabsichtigten Vertragsg e- staltung ausgeschlossen sein sollten, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung auch ausgeschlossen waren. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Kläger berechtigt waren, Zahlungen bereit s vor dem festgelegten Fälligkeitstermin und damit auch vor Ablauf der Widerrufsfrist zu entrichten (§ 271 Abs. 2 BGB ) und damit ihren Beitritt zu vollziehen . Ob ein solches Ve r- halten der Kläger nahelag, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 201 1 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 18). Im Übrigen geht die von der B e- klagten verwendete Widerrufsbelehrung selbst davon aus, dass Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kamen; andernfalls hätte es nicht des in der Belehrung enthaltenen Hi nweises bedurft, dass im Falle eines wirksamen W i- derrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Wegen Fe h- lens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist von zwei 11 - 8 - Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) nicht nach § 355 Abs. 2 BGB aF in Gang gesetzt worden. 3. Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. a) Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV aF genügte eine Belehrung über das W i- derrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen e r- gänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde; dabei durfte der Unternehmer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Ken nzeichen des Unternehmers anbringen, § 14 Abs. 3 BGB - InfoV aF. b) Das als Anlage 2 zu § 14 BGB - InfoV aF im Bundesgesetzblatt verö f- fentlichte Muster wies zum Widerrufsrecht und zu den Widerrufsfolgen folge n- den Text auf: Widerrufsrecht Sie können Ihre Ve rtragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rec htzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der Widerruf ist zu richten an: Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben]. Kö n- nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewä h- ren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ve r- 12 13 14 - 9 - schlechterung der Sache aus schließlich auf deren Pr ü fung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich g e wesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die We r- tersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterla s- sen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] zurückz u- senden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwe n- der auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anfo r- derungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an ein e ordnungsgemäße Widerrufsbele h- rung nicht genügt (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). d) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht de m Muster nicht vollständig. Zwar ist es entgegen der Ansicht der Revision u n- schädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehlt, weil dieser Zusatz nach den mit dem Muster veröffentlichten Gest altungshinweisen bei Leistungen, die wie hier nicht 15 16 - 10 - in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen kann. Die Widerrufsbele h- rung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Mu s- ter ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster e- lehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesel l- d. e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abwe i- chung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Z u- satzinformationen aufgenommen ha be und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen sei. Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Die von der Beklagten vorgenommenen Änd e rungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassun g der Belehrung über den Fristb e- ginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB. Die Widerrufsbele h rung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Vorausse t zungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitritt s- erklärung und des Gesellschaftsvertrags. Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Muste rbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen B e- arbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unverände r ten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. 17 18 - 11 - März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Verä n- derungen des Muste rs keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zi e- hen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab d e ren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Eine der Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF entgegenst e- hende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig davon gegeben, ob mit dem zusätzlich in die Be lehrung aufg e- nommenen Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang einer Abschrift der Vertragsurkunde und des Antrags beginnt, möglicherweise der Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (= § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB nF) Rechnung getr a- gen werden sollte, n ach der die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des A n- trags zur Verfügung gestellt wird. Der Abschl uss eines stillen Gesellschaftsve r- trags bedarf ebenso wie der Beitritt zu einer schon bestehenden stillen Gesel l- schaft nicht von Gesetzes wegen der Schriftform, sondern kann formfrei und sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. Gehrlein in Ebenroth/ B oujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 230 Rn. 20, 22; Roth in Baumbach/ Hopt, HGB, 36. Aufl., § 230 Rn. 10 und § 105 Rn. 68 zur OHG). De n Frage n , ob die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nur die gesetzliche Schriftform betrifft (Palandt/Grüneberg, B GB, 73. Aufl., § 355 Rn. 15; Masuch in Münch/ KommBGB, 6. Aufl., § 355 Rn. 60) oder ob sie auch bei vereinbarter Schriftform eingreift (Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 13) und ob der Beitrittsve r- trag im vorliegenden Fall aufgrund vertraglicher Ver einbarung der Schriftform 19 - 12 - bedurfte, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn mangels eines geset z- lichen Schriftformerfordernisses beschränkte sich die Ergänzung der Musterb e- lehrung insoweit jedenfalls nicht auf die Vornahme einer bloßen Korrektur durch Ü bernahme einer für alle Fallgestaltungen gesetzlich vorgegebenen Fristb e- rechnung, sondern es handelte sich allenfalls um eine aufgrund der konkreten Fallgestaltung (vertraglich vereinbarte Schriftform) für erforderlich erachtete i n- dividuelle Anpassung der Widerrufsbelehrung. Ein Verwender, der die Muste r- belehrung in dieser Weise abändert und dessen Widerrufsbelehrung in der a b- geänderten Form den gesetzlichen Anforderungen - hier: weil sie nicht darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Folgen des Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft richten können - nicht genügt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV aF schutzwürdig. 4. War die Widerrufsfrist somit noch nicht abgelaufen, konnten die Kläger im Jahr 2009 ihre Beitrittserklärung noch widerrufen. Für den Widerruf genügt es, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag s- schluss nicht mehr gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 24. April 1996 - X ZR 139/94, ZIP 1996, 1138; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 355 Rn. 6 mwN). 20 - 13 - III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsg e- richt die Berufung der Kläger mit den Hilfsanträgen (Berufungsanträge zu 3 und 4) zurückgewiesen hat ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bergmann Strohn Ca liebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2012 - 304 O 499/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2013 - 9 U 35/12 - 21
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