BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/00 vom 29. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger und die Beklagten zu 1 -3 sind miteinander verwandte Kommanditisten einer GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter ihrer Kompl e - mentär -GmbH, der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 bis zur Erreichung der satzungsgemäßen Altersgrenze Ende 1998 war. Im Jahr 1996 versuchte er zunächst vergeblich, die Bestellung seines Sohnes, des B e - klagten zu 3, als Nachfolgegeschäftsführer zu erreichen. Ein daraufhin einb e - rufener Beirat erzielte im September 1997 eine scheinbare Einigung der Pa r - teien auch über andere Streitpunkte; ihre Umsetzung scheiterte aber an e r - neuter Uneinigkeit. Am 24. März 1998 beschloß die Gesellschafterversam m - lung der KG mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers, u.a. der Bestellung des Beklagten zu 3 zum Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften der KG zu dem Zeitpunkt zuzustimmen, zu dem er auch Geschäftsführer der B e - - 3 - klagten zu 4 werde. Auûerdem wurde die Feststellung des Jahresabschlusses 1996 beschlossen. Mit seiner Klage hat der Klger die Feststellung der Nichtigkeit der be i - den Beschlsse begehrt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klag e - abweisung besttigt und die Beschwer des Klgers auf weniger als 60.000,00 DM festgesetzt. Er beantragt deren Heraufsetzung auf einen diese Summe bersteigenden Betrag. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer ohne ersichtlichen Ermessensfehler gemû § 3 ZPO entsprechend den eigenen erst - und zweitinstanzlichen Angaben des Klgers zum Streitwert und damit zu seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Erfolg seiner Berufung (vgl. BGHZ 128, 85, 88) festgesetzt. Soweit er nach der - seinen Angaben fo l - genden - vorlufigen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 DM durch Beschluû des Berufungsgerichts vom 11. November 1998 mit Schriftsatz vom 12. Januar 1999 beantragt hat, den Streitwert fr die Berufungsinstanz auf wenigstens 75.000,00 DM festzusetzen, ermangelt dies - ebenso wie der in der Revis i - onsinstanz gestellte Antrag - einer Begrndung bzw. Glaubhaftmachung (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/98, NJW -RR 1990, 1123 f.). Aus den Klageantrgen oder dem Parteivortrag ergibt sich eine höhere Beschwer als 60.000,00 DM auch nicht in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften von selbst. 1. Was den Streit der Parteien um die Geschftsfhrerbestellung des Beklagten zu 3 angeht, so ist dafr nicht et wa gemû § 9 ZPO der 3 ½ -fache Wert der Jahresbezge des Beklagten zu 3 bei den beiden Tochte r - - 4 - gesellschaften der KG maûgebend, weil hier nicht der Anstellungsvertrag - schon gar nicht zwischen dessen Parteien - im Streit ist. Anzuknpfen ist die Beschwer des Klgers vielmehr an sein - im Rechtsstreit auch deutlich artik u - liertes - Interesse, den von ihm fr ungeeignet erachteten Beklagten zu 3 von der Unternehmensleitung fernzuhalten (vgl. auch Senat aaO). Jedoch ist der Klger auch in diesem Interesse durch die angefochtene Entscheidung nur partiell beschwert, weil sie weder die Bestellung des Beklagten zu 3 zum G e - schftsfhrer der Muttergesellschaft bzw. ihrer Komplementr -GmbH noch u n - mittelbar die Geschftsfhrerbestellung bei den beiden Tochtergesellschaften, sondern lediglich die Zustimmung zu der letzteren Maûnahme durch die G e - sellschafterversammlung der Muttergesellschaft (KG) - und auch dies nur mit der Einschrnkung des Wirksamwerdens dieser Bestellungen erst im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschftsfhrer der Beklagten zu 4 - zum Gegenstand hatte, wobei das Berufungsgericht offengelassen hat, ob es einer solchen Z u - stimmung berhaupt bedurfte. Inwieweit dem Klger oder den Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, durch den streitgegenstndlichen Zustimmungsb e - schluû ein betragsmûig abzuschtzender Schaden droht (§ 3 ZPO), ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. 2. Was die Feststellung des Jahresabschlusses der KG fr das Jahr 1996 angeht, so hlt der Klger diesen fr nichtig, weil in ihm Erstattungsa n - sprche der KG wegen ungerechtfertigter Erhöhungen der Geschftsfhrerve r - gtung sowie wegen sonstiger nicht einstimmig gebilligter Entnahmen nicht aktiviert seien. Einen dadurch bedingten (und fr seine Beschwer maûgebe n - den) wirtschaftlichen Nachteil sieht der Klger offenbar in der Schmlerung seiner Ansprche auf Gewinnauszahlung. Abgesehen davon, daû die Höhe dieser Schmlerung nicht dargetan ist, sind die Gewinnauszahlungsansprche - 5 - des Klgers nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Über sie ist auch nicht rechtskraftfhig entschieden, was fr eine entspreche n - de Hhe seiner Beschwer erforderlich wre (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13 ff. vor § 511). Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daû der Klger die von ihm jetzt beanstandeten Gehalt s - erhhungen in frheren Jahren gebilligt oder hingenommen habe und sich d a - her mit seinen jetzigen Beanstandungen treuwidrig verhalte, handelt es sich lediglich um ein nicht in Rechtskraft erwachsendes Begrndungselement. Auch in Zusammenhang mit dem festgestellten Jahresabschluû, der keinen Verzicht auf etwaige Erstattungsansprche beinhaltet, schneidet die angefochtene En t - scheidung dem Klger nicht die Mglichkeit ab, die angeblichen Erstattungsa n - sprche der Gesellschaft zu verfolgen. Rhricht Hesselberger Kurzwelly Kraemer Mnke
Full & Egal Universal Law Academy