BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht. Gründe: Die Parteien streiten um das Eigentum an drei älteren Lkw und einem Anhänger mit den Kennzeichenendnummern 34, 38, 42 und 17. Der Kläger hat von der Beklagten die Fahrzeuge mit den Endnummern 34 und 17 herausve r - langt. Die Beklagte hat widerklagend von dem Kläger Herausgabe des Lkw mit End-Nr. 38 und der im Besitz des Klägers befindlichen Kfz-Briefe für die Fah r - zeuge mit End-Nr. 34 und 17 begehrt und zusätzlich Wertersatz in Höhe von 24.000,00 DM für einen vom Kläger veräußerten Lkw End-Nr. 42 verlangt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg; die Widerklage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Beklagten auf insgesamt 55.000,00 DM festgesetzt, wobei es von den Fahrzeugwerten gemäß einem vom Kläger vo r - gelegten Gutachten mit Datum vom 31. Juli 1998 wegen der weiteren Entwe r - - 3 - tung der Fahrzeuge bis zur mndlichen Verhandlung vom 13. Feb ruar 2001 nicht unerhebliche Abschlge gemacht hat. Dies beanstandet die Beklagte, die Revision eingelegt hat, mit ihrem Antrag, ihre Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Eine hhere Beschwer als 60.000,00 DM ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ihrerseits Sachve r - stndigengutachten vorgelegt hat, wonach der Wert der beiden Lkw mit En d - nummern 34 und 38 schon im August 1998 insgesamt nur 26.000,00 DM b e - trug, so daû sich auf dieser Grundlage bei Hinzurechnung des von der B e - klagten erfolglos beanspruchten Wertersatzes von 24.000,00 DM und der von ihr angesetzten 1.725,00 DM fr den Anhnger sogar eine geringere Beschwer ergbe, als sie das Berufungsgericht festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht der - 4 - Antragstellerin erhht sich ihre Beschwer nicht dadurch, daû sie mit ihrer W i - derklage erfolglos die Herausgabe der Kfz-Briefe fr diejenigen Fahrzeuge b e - gehrt hat, die sie infolge ihrer Verurteilung gemû der Klage ohnehin herau s - zugeben hat. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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