BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/07 vom 21. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig ver-worfen. Streitwert: 10.225,84 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 200 374bersteigt (247247 26 Nr. 8 EGZPO; 544 ZPO). Nach 247 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeits-klage unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des einzelnen Falles, insbesonde-re der Bedeutung der Sache f374r beide Parteien und damit anhand der wirt-schaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfech-tungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage ma337geblich. Der Wert der Auskunftsklage betr344gt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vor-bereitet werden soll. Dass er 20.000,00 200 374bersteigt, hat die Beklagte nicht dar-gelegt. Nur f374r den Schadensersatzanspruch hat sie einen h366heren Wert be-hauptet. 1 - 3 - Im 334brigen h344tte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. 2 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2006 - 23 O 27/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 8/07 -
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