BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 110/08 vom 9. April 2009 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2009 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Das Recht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist nicht verletzt. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Senats, was unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erheblich ist (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags sind nicht 374berspannt. Wie konkret die jeweiligen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen sein m374ssen, muss unter Ber374cksichtigung der Wahrheits- und Vollst344ndigkeitspflicht (247 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umst344nde des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 - NJW-RR 1994, 377, 378). Hier reichte an-gesichts der Gesamtumst344nde der Sachvortrag des Kl344gers nicht aus, so dass die angetretenen Beweise nicht zu erheben waren. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: - 3 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 22 O 22788/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 21 U 4446/07 -
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