BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 110/09 Verk374ndet am: 12. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 1 Abs. 1; KHEntgG 247 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO 304rztinnen und 304rzte 247247 12, 31 Vereinbarungen zwischen Krankenhaustr344gern und niedergelassenen 304rzten 374ber deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlie-gen nicht den Vorschriften der Geb374hrenordnung f374r 304rzte. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 10. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine Gemeinschaftspraxis von R366ntgen344rzten, erbrachte in den Jahren 2004 und 2005 f374r das von der Beklagten betriebene St. V. Krankenhaus in S. in 561 F344llen radiologische Leistungen f374r Regelleis-tungspatienten des Krankenhauses. Sie berechnete der Beklagten hierf374r ins-gesamt 197.491,94 200, wobei sie f374r einen Gro337teil ihrer Leistungen einen Stei-gerungssatz von 1,2 des Geb374hrensatzes der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) zugrunde legte. Mit R374cksicht auf eine mit dem fr374heren Praxisinhaber geschlossene m374ndliche Vereinbarung zahlte die Beklagte unter Zugrundele-gung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,75 des Geb374hrensatzes hier-auf nur 122.917,09 200. 1 - 3 - Die Kl344gerin, die diese Vereinbarung bereits wegen Nichteinhaltung der in 247 2 Abs. 2 GO304 vorgesehenen Schriftform f374r unwirksam h344lt, nimmt die Be-klagte auf den Unterschiedsbetrag von 74.574,85 200 nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 3 I. Hintergrund der hier zu beurteilenden Leistungsbeziehungen zwischen der radiologischen Praxis der Kl344gerin und dem Krankenhaus ist der Umstand, dass das Krankenhaus 374ber keine radiologische Abteilung verf374gte. Soweit da-her f374r station344r aufgenommene Patienten radiologische Leistungen erforderlich waren, musste sich das Krankenhaus diese Leistungen durch externe 304rzte beschaffen. Diese Leistungen sind nach 247 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG Be-standteil der allgemeinen Krankenhausleistungen; bei diesen handelt es sich um die Krankenhausleistungen, die unter Ber374cksichtigung der Leistungsf344hig-keit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit f374r die medizinisch zweckm344337ige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Mit den Entgelten f374r die allgemeinen Krankenhausleistungen (247 7 KHEntgG) werden die f374r die sachgerechte Behandlung der Patienten er-forderlichen Leistungen verg374tet. Soweit es sich um sozialversicherte Patienten 4 - 4 - oder Privatpatienten handelt, die darauf verzichten, wahl344rztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind auch die Leistungen eines vom Krankenhaus hinzu-gezogenen externen Arztes als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleis-tungen mit diesen Entgelten abgegolten (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 102, 106; 172, 190, 195 f Rn. 19). Die Leistungen der Kl344gerin sind daher aus den Mitteln des Krankenhauses zu honorieren, ohne dass die Patienten in Anspruch genommen werden k366nnten oder die Honorierung 374ber die kassen344rztliche Vereinigung vorgenommen werden k366nnte (vgl. allgemein zum Honorararzt im Krankenhaus Quaas, GesR 2009, 459). II. Das Berufungsgericht (GesR 2009, 415) ist der Auffassung, dass die nur m374ndlich getroffene, das Einfache des Geb374hrensatzes unterschreitende Ver-g374tungsabrede wirksam ist. Denn auf die von dem Rechtsvorg344nger der Kl344ge-rin und dem Krankenhaustr344ger geschlossene Vereinbarung, die als Rahmen-vertrag im Sinne eines Konsiliararztvertrags anzusehen sei, sei die Geb374hren-ordnung f374r 304rzte nicht anzuwenden. Eine zwingende Anwendung der Geb374h-renordnung f374r 304rzte auf das Vertragsverh344ltnis der Parteien lasse sich nicht mit den in der Verordnung getroffenen Regelungen unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Erm344chtigungsgrundlage in 247 11 der Bundes344rzteordnung (B304O) vereinbaren. Sie ber374cksichtige zwar die Interessen des selbst zahlenden Pati-enten und der 366ffentlichen Leistungstr344ger, trage aber der hier gegebenen Ver-tragsgestaltung nicht ausreichend Rechnung. 5 - 5 - Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 6 1. Nach 247 1 Abs. 1 GO304 bestimmen sich die Verg374tungen f374r die berufli-chen Leistungen der 304rzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundes-gesetz etwas anderes bestimmt ist. In 247 11 B304O wird die Bundesregierung er-m344chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ent-gelte f374r 344rztliche T344tigkeit in einer Geb374hrenordnung zu regeln. In dieser Ge-b374hrenordnung sind Mindest- und H366chsts344tze f374r die 344rztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der 304rzte und der zur Zah-lung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Danach handelt es sich bei der 344rztlichen Geb374hrenordnung, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 23. M344rz 2006 - III ZR 223/05 - NJW 2006, 1879, 1880 Rn. 10), um ein f374r alle 304rzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufs-freiheit der 304rzte verletzt (vgl. BVerfGE 68, 319, 327 ff = NJW 1985, 2185 ff; BVerfG NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037). 7 2. Ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des 247 1 Abs. 1 GO304, der die Verg374tungen f374r 344rztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint, teilt der Senat jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Geb374hrenord-nung f374r 304rzte f374r die hier entfaltete T344tigkeit der 304rzte der Kl344gerin nicht an-wendbar ist. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschlie-337enden, was ohne weiteres zul344ssig ist, sich f374r die Verg374tung der von den 304rz-ten der Kl344gerin erbrachten Leistungen am Geb374hrenverzeichnis der Geb374h-renordnung orientiert und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart ha-ben. Eine Schriftform war daher f374r die Vereinbarung nicht zu beachten. 8 - 6 - a) Die Geb374hrenordnung f374r 304rzte regelt, f374r welche Leistungen und in welcher H366he 304rzte von Privatpatienten und von in 247 11 Abs. 1 GO304 genannten Leistungstr344gern, die f374r einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die die Verg374tung nicht selbst bezahlen m374ssen, Honorare verlangen k366nnen (vgl. Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, Der GO304-Kommentar, 2. Aufl. 2002, 247 1 Rn. 9; Quaas/ Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, 247 13 Rn. 42 f). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Das Krankenhaus ist kein (366ffentlich-rechtlicher) Leis-tungstr344ger, sondern - wie die 304rzte der Kl344gerin - ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen auch die von der Kl344gerin erbrachten Leistungen rechnen (s.o. I). Wenn auch nicht unmittelbar der in 247 1 Abs. 1 GO304 geregelte Fall einer anderen Bestim-mung durch Bundesgesetz vorliegt, werden die hier in Rede stehenden Leis-tungen der Kl344gerin - im rechtlichen Sinne - weder dem Patienten noch zur Er-f374llung einer vertrags344rztlichen Pflicht erbracht, sondern auf Grund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem ge-schuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden. Es geht daher nicht um den in der Erm344chtigungsnorm des 247 11 B304O geforderten Interessenausgleich zwi-schen den Interessen der 304rzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichte-ten, der Patienten, sondern um eine Einbindung und Verg374tung einer 344rztlichen T344tigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertrags344rztlich er-bracht wird, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Honorierungssystemen wirtschaftlich in die Finanzierung der Krankenhausleistungen eingepasst wer-den muss. Aus dieser Besonderheit ergeben sich, wie beiden Vertragsteilen bewusst ist, die f374r die Angemessenheit der Verg374tung wesentlichen Parame-ter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die sich am 344rztlichen Geb374hrenrecht orientieren k366nnen (vgl. Quaas GesR 2009, 459, 460). Die Geb374hrenordnung f374r 304rzte verh344lt sich zum Inhalt einer solchen 9 - 7 - Vereinbarung jedoch nicht. Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine Zahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird, etwa im Sinne der Geb374hrenminderungspflicht nach 247 6a Abs. 1 GO304, die bei der Vereinbarung wahl344rztlicher Leistungen auch den externen Arzt betrifft (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 102). b) Die Materialien zur Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) belegen den Befund, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhaustr344gern und externen 304rzten 374ber deren Hinzuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht Gegenstand der Regelungen gewor-den sind. 10 In 247 2 Abs. 1 GO304 1982 wurde geregelt, dass durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende H366he der Verg374tung festgelegt werden kann. In der Begr374ndung zur Verordnung wird zu dieser Bestimmung ausge-f374hrt, sie gelte sowohl f374r Einzelvereinbarungen zwischen Arzt und Zahlungs-pflichtigem als auch f374r Kollektivvereinbarungen wie z.B. f374r Vereinbarungen zwischen 304rzteverb344nden und der Postbeamtenkrankenkasse oder der Kran-kenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 13). Der Verordnungsgeber hat daher nicht nur Vereinbarungen des Arztes mit dem Pa-tienten in die Regelung einbezogen, sondern mit den so genannten Kollektiv-vereinbarungen auch solche mit Leistungstr344gern, die anstelle des Patienten die Verg374tungspflicht zu 374bernehmen haben. Vertr344ge mit Leistungserbringern werden demgegen374ber nicht genannt, obwohl schon w344hrend der Geltung der Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973 (BGBl. I S. 333) mit den all-gemeinen Pfleges344tzen die allgemeinen Krankenhausleistungen einschlie337lich der Leistungen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsiliar344rzten abgegol- 11 - 8 - ten wurden, so dass insoweit eine vertragliche Regelung zwischen Kranken-haus und Arzt erforderlich war (vgl. 247 3 Abs. 1 BPflV 1973). In 247 2 Abs. 2 Satz 1 GO304 1982 war bestimmt, dass "eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem" vor Erbringung der Leis-tung des Arztes in einem Schriftst374ck zu treffen sei, das keine anderen Erkl344-rungen enthalten d374rfe. In der Begr374ndung wird hierzu ausgef374hrt, Absatz 2 enthalte eine Schutzvorschrift f374r die Individualvereinbarung zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem (BR-Drucks. 295/82 S. 13). Aus dem Kreis der nach Ab-satz 1 zul344ssigen Vereinbarungen wurden daher durch Absatz 2 solche Verein-barungen einer besonderen Regelung unterworfen, die zwischen dem Arzt und Zahlungspflichtigem anl344sslich und vor einer konkreten Behandlung geschlos-sen werden. Auch wenn die Verordnung den Begriff des "Zahlungspflichtigen" verwendet, liegt es auf der Hand, dass es um den Schutz des Patienten oder eines mitversicherten Angeh366rigen geht, der durch eine klare, der Schriftform bed374rftige Vereinbarung vor Erbringung der Leistung wissen soll, was hinsicht-lich der abweichenden Verg374tungsh366he auf ihn zukommt. Die hier in Rede ste-hende Vereinbarung, die nicht mit dem Patienten, sondern mit dem Kranken-haus getroffen wurde und nur den Rahmen f374r die Honorierung einer Vielzahl von Einzelbehandlungen durch das Krankenhaus darstellt, wird von dieser Ziel-setzung nicht erfasst. 12 c) An diesem Rechtszustand hat sich aus Sicht des Senats durch sp344te-re 304nderungen der 344rztlichen und zahn344rztlichen Geb374hrenordnungen, die vor allem dem weitergehenden Schutz des Zahlungspflichtigen gedient haben, nichts ge344ndert. 13 - 9 - aa) Der Schutz des Zahlungspflichtigen wurde zun344chst bei der anste-henden Novellierung der Geb374hrenordnung f374r Zahn344rzte (GOZ) vom 22. Okto-ber 1987 (BGBl. I S. 2316) weiter ausgebaut. W344hrend 247 2 Abs. 1 GOZ w366rtlich mit 247 2 Abs. 1 GO304 1982 374bereinstimmt, sieht 247 2 Abs. 2 GOZ f374r eine Verein-barung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem - neben den soeben er366r-terten Erfordernissen des 247 2 Abs. 2 GO304 1982 - zus344tzlich vor, dass das Schriftst374ck die Feststellung enthalten m374sse, dass eine Erstattung der Verg374-tung durch Erstattungsstellen m366glicherweise nicht in vollem Umfang gew344hr-leistet sei. In der Begr374ndung wird hierzu ausgef374hrt, die Bestimmung enthalte zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Durch den vorgesehe-nen Hinweis solle dem besonderen Informationsbed374rfnis der privat kranken-versicherten und beihilfeberechtigten Patienten Rechnung getragen werden, deren Erstattungsanspr374che in der Regel auf den Umfang der nach der Verord-nung vorgesehenen Verg374tungsh366he begrenzt seien (vgl. BR-Drucks. 276/87 S. 63 f). Die Regelung betrifft damit das Verh344ltnis zwischen Zahnarzt und Pati-ent und trifft Vorkehrungen daf374r, dass der Patient die Folgen einer 374ber die S344tze der Geb374hrenordnung hinausgehenden Honorarvereinbarung rechtzeitig und richtig einsch344tzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 100, 103). 14 bb) Durch die Dritte Verordnung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) wurde 247 2 Abs. 2 GO304 an die Regelung des 247 2 Abs. 2 GOZ angeglichen, verfolgt daher wie diese den Schutz des pri-vat krankenversicherten und beihilfeberechtigten Patienten, um diesen Perso-nenkreis durch den gebotenen Hinweis vor 334berraschungen zu sch374tzen (BR-Drucks 118/88 S. 45). 15 - 10 - cc) Seine heute noch geltende Fassung hat 247 2 GO304 durch die Vierte Verordnung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) erhalten. Die bisherige Regelung in 247 2 Abs. 1 GO304 1982 ist mit einer geringf374gigen 304nderung (statt "abweichende H366he der Verg374-tung" jetzt "abweichende Geb374hrenh366he") 247 2 Abs. 1 Satz 1 geworden. Dane-ben enth344lt die Bestimmung jetzt einige zus344tzliche Modifikationen, die die Zu-l344ssigkeit einer Vereinbarung betreffen. So ist in F344llen eines unter den Voraus-setzungen des 247 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen Abbruchs einer Schwan-gerschaft, f374r die 247 5a GO304 eine besondere Bemessung vorsieht, eine Verein-barung ausgeschlossen (247 2 Abs. 1 Satz 2 GO304). Ferner ist nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 GO304 die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (247 5 Abs. 1 Satz 2 GO304) oder eines abweichenden Punktwerts (247 5 Abs. 1 Satz 3 GO304) nicht zu-l344ssig. Der Verordnungsgeber hat insoweit im Interesse einer gr366337eren Trans-parenz eine Klarstellung vorgenommen, die der vorherrschenden Auffassung zu dem bereits davor geltenden Recht entsprochen hat (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 94). Schlie337lich wird in 247 2 Abs. 1 Satz 3 GO304 bestimmt, dass Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer Vereinbarung abh344ngig gemacht werden d374rfen. Daraus ergibt sich, dass 247 2 Abs. 1 GO304 grunds344tzlich weiterhin Vereinbarungen zul344sst, die die Geb374hrenh366he abweichend nach einem anzu-wendenden Steigerungssatz bestimmen. 16 In 247 2 Abs. 2 ist der Schutz des Patienten weiter verst344rkt worden; die Vorschrift nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 115, 391, 394 ff) auf, dass es zur Wirksamkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung der individuellen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem bedarf (247 2 Abs. 2 Satz 1 GO304), und erg344nzt die Regelung zur Verbesserung der Transparenz dahin, dass das Schriftst374ck auch die Nummer und Bezeich-nung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten 17 - 11 - muss (247 2 Abs. 2 Satz 2 GO304). Alle diese Tatbestandsmerkmale betreffen die hier zu beurteilende Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den zugezogenen 304rzten nicht. Dies belegt, dass die Vorschrift des 247 2 GO304 vor allem Individualvereinbarungen zwischen dem einzelnen Arzt und dem Zah-lungspflichtigen im Auge hat (vgl. Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt aaO 247 2 Rn. 2; 344hn-lich Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-leistungen, 3. Aufl. 2006, 247 2 GO304 Rn. 14; Hoffmann, GO304, 3. Aufl. Stand No-vember 1999, 247 2 Rn. 1). Ob sie nach Ma337gabe des 247 2 Abs. 1 auch noch auf Kollektivvereinbarungen anzuwenden ist (vgl. hierzu Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt aaO 247 11 Rn. 8 und 247 12 Rn. 16; Miebach aaO; Hoffmann aaO Stand Septem-ber 1998, 247 2 Rn. 1 am Ende), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls las-sen sich der Rechtsentwicklung keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Geb374hrenordnung f374r 304rzte und ihren Einzelregelun-gen, die durchweg dem Patientenschutz dienen, zugleich einen verbindlichen Rahmen f374r Vereinbarungen zwischen Krankenhaustr344gern und externen 304rz-ten 374ber deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen set-zen wollte. Es wird daher auch im Schrifttum vertreten, dass Dauerschuldver-h344ltnisse, mit denen Krankenh344user unter Verzicht auf eigenes Personal nie-dergelassene 304rzte zu bestimmten Dienstleistungen heranziehen, nicht der Ge-b374hrenordnung unterliegen, so dass auch pauschale Verg374tungsvereinbarun-gen, die nach 247 2 GO304 unwirksam w344ren, geschlossen werden k366nnten (vgl. Br374ck, GO304, 3. Aufl. Stand 1.4.2007, 247 1 Rn. 4 Anm. 4.2.2). Eine solche Dienst-leistungspflicht ist hier zwar nicht vereinbart worden; gleichwohl haben die Be-klagte und der Rechtsvorg344nger der Kl344gerin eine Rahmenvereinbarung ge-schlossen, auf deren Grundlage eine l344ngerfristige - wenngleich k374ndbare - Zu-sammenarbeit vorgesehen war. - 12 - 3. Die hier zu beurteilende Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Honorierung unterhalb des Geb374hrenrahmens der Geb374hrenord-nung vorsieht oder aus berufsrechtlichen Gr374nden zu beanstanden w344re. Wie die vertrags344rztliche Versorgung insgesamt zeigt, ist die Geb374hrenordnung nicht das einzige Verg374tungssystem, das f374r eine leistungsgerechte und ange-messene Verg374tung 344rztlicher Leistungen den Ma337stab bildet. Im 334brigen liegt es, wenn der Verordnungsgeber f374r die Verg374tung Mindest- und H366chsts344tze festlegt und zugleich zur H366he abweichende Vereinbarungen zul344sst, grund-s344tzlich in der Konsequenz dieser Regelung, dass Abweichungen in beide Rich-tungen gehen k366nnen (vgl. Erman/Edenfeld, BGB, 12. Aufl. 2008, 247 612 Rn. 16; Pfl374ger MedR 2003, 276, 277; zur374ckhaltend Dahm MedR 1994, 13, 14; zur GOZ KG NJW-RR 2008, 910, 911; a.A. Kamps/Kiesecker MedR 2000, 72, 73 f, die - nicht bei einer 334berschreitung, aber bei einer Unterschreitung - 247 11 B304O f374r verletzt ansehen). Auch die Berufsordnungen der 304rztekammern gehen da-von aus, dass bei der privat344rztlichen Liquidation eine Unterschreitung der Min-destgeb374hr nicht generell verboten ist. 247 12 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung f374r die 304rztinnen und 304rzte in Rheinland-Pfalz sieht (lediglich) vor, dass die S344tze nach der Geb374hrenordnung nicht in unlauterer Weise unterschritten werden d374rfen (vgl. hierzu auch Br374ck aaO Stand 1. Juli 2004, 247 2 Anm. 1.3.2). Dar374ber hinaus erlaubt sie in 247 12 Abs. 2, dass der Arzt gegen374ber einem bestimmten Kreis von Personen - Verwandten, Kollegen, deren Angeh366rigen, mittellosen Patienten - das Honorar ganz oder teilweise erlassen darf. Um einen Erlass geht es hier freilich nicht, sondern um die Befugnis, f374r einen gesamten Be-handlungsbereich konsiliar344rztlicher T344tigkeit eine Verg374tung unter dem Ein-fachsatz zu vereinbaren. Ob das unlauter ist, l344sst sich nicht - wie die Kl344gerin dies vertritt - allein mit der Unterschreitung des Rahmens der Geb374hrenordnung begr374nden. Vielmehr kann es selbst im Anwendungsbereich der Geb374hrenord-nung gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit erforderlich sein, 18 - 13 - dem Arzt eine Unterschreitung des Einfachsatzes zu erlauben, wie es insbe-sondere f374r Labor344rzte vertreten wird, die mit nicht 344rztlich geleiteten Einrich-tungen im Wettbewerb stehen (vgl. hierzu Ratzel, in: Ratzel/ Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen 304rzte, 4. Aufl. 2006, 247 12 Rn. 13; Pfl374ger aaO). Dass die hier in Rede stehende Unterschrei-tung des Einfachsatzes den Wettbewerb in unlauterer Weise beeinflusst h344tte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch die Kl344gerin verweist auf kei-nen Vortrag, nach dem sie oder das Krankenhaus durch ein zu niedrig bemes-senes Honorar andere Radiologen in unlauterer Weise in ihrer T344tigkeit behin-dert h344tten. Dagegen spricht vor allem, dass nach dem 374bereinstimmenden Vorbringen der Parteien mit der die Geb374hrenh366he betreffenden Rahmenver-einbarung nicht die Pflicht f374r das Krankenhaus verbunden war, alle Patienten, die radiologische Leistungen ben366tigten, den 304rzten der Kl344gerin zuzuf374hren, und dass auch die 304rzte der Kl344gerin entscheiden konnten, ob sie vom Kran-kenhaus der Beklagten zugewiesene Patienten behandeln wollten. Dass die Kl344gerin ihre T344tigkeit f374r das Krankenhaus der Beklagten fortgesetzt und von einer K374ndigung der Rahmenvereinbarung abgesehen hat, nachdem sich die Beklagte nach der ersten Rechnungsstellung vom 24. M344rz 2005 am 29. April 2005 auf die mit dem Praxisvorg344nger geschlossene Vereinbarung berufen hat-te, spricht im 334brigen daf374r, dass die Kl344gerin die getroffene Regelung selbst nicht f374r unangemessen gehalten hat. Dass man sie als eine unerlaubte Vor-teilsgew344hrung im Sinne von 247 31 der genannten Berufsordnung seitens der Kl344gerin an das Krankenhaus f374r eine Zuweisung von Patienten ansehen m374ss-te (vgl. zu einem solchen Verbot Senatsurteil vom 20. M344rz 2003 - III ZR - 14 - 135/02 - NJW-RR 2003, 1175), ist unter diesen Umst344nden eine - fern liegen-de - theoretische 334berlegung der Revision, f374r die es an Feststellungen fehlt. Schlick D366rr Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2008 - 4 O 79/07 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 15/08 -
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