BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 10 / 10 vom 17 . August 20 11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . August 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Scha f fer t, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des O berlandesgerichts München vom 20. Mai 2010 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Die Klä gerin, eine freiberufliche Designerin, macht gegen die Bekla g te wegen der Verletzung ihres Urheberrechts an verschiedenen Glas - bzw. Po r- ze l lan - Dekoren Anspr ü che auf Unterlassung, Auskunftsertei lung, Feststellung der Schadensersat z pflicht und Herausgabe vo n Originalzeichnungen geltend. Das Landgericht hat der Klage bis auf den Herausgabeanspruch stattg e- geben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufung s- gericht hat allerdings Ziffer I des Tenors der landgerichtlichen Entsche i dung 1 2 - 3 - i nsofern neu gefasst, als es anstelle einer Kopie der Anlage K 22, die Abbildu n- gen der von der Klägerin gestalteten Dekore zeigt, eine Farb kopie der Anl a- ge K 1, die Abbildungen der von der Beklagten hergestellten und mit Dekoren versehenen Gläser en t hält, i n den Urteilstenor aufgenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen we n- det sich die Nichtzula s sungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision will sie ihren Antrag auf K lageabweisung weiterverfolgen, soweit ihre Verurtei lung durch das Berufungsg e richt über die in Anlage K 1 ent haltenen Abbildungen hinausgeht . Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Bekla g- ten gegen die Nichtzulassung der Rev ision ist begründet, weil das Berufung s- gericht bei seiner Entschei dung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und de s halb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine E ntsche i dung des Rev i sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) . Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Berufung s instanz am 22. April 2010 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung " mit der Maßg a- be gemäß Schriftsatz vo m 3. September 2009 " gestellt und damit wie in jenem Schriftsatz angekündigt beantragt, die Beklagte zu verurteilen , es zu unterla s- sen, die in Anlage K 1 wiedergegebenen Abbildungen der Serien " Traumwe l- ten " , " Ritterspiele " und " Just married " auf Gläser n und sonstigen Gegenstä n- den, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vorne h men zu lassen. 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Dabei hat es im Urteilstenor die Anlage K 1 wiedergegeben. Bei d ieser Anlage handelt es sich nicht um die von der Kläger in mit der Klageschrift vom 15. November 2006 als Anl a ge K 1 vorgelegte Schwarz - Weiß - Kopie eines Prospekts, sondern um eine von der Klägerin mit Schrift satz vom 29. Dezember 2009 als Anlage K 1 eing e- reichte Farbkopie dieses Pro s pekts. Diese Farbkopie enthält gegenüber der Schwarz - Weiß - Kopie drei weitere Seiten (vgl. BU 14 - 16) mit Abbildungen von vier weiteren Deko ren, nämlich eines Dekors mit der Bezeichn ung " Die vier Elemente " (BU 14 unten rechts) und drei weiteren Dekore n ohne B e zeichnung (BU 16). Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin diese zuletzt vorgelegte Farbkopie zum Gegenstand ihres zuletzt g e- stellten Kl ageantrags gemacht hat. Es hat der Klägerin daher entgegen der A n- sicht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zugesprochen , als sie bea n- tragt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des A n- spruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör beruht. Die Kl ä gerin hat die um drei Seiten und vier Dekore umfangreichere Farbkopie des Prospekts mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 " nur für das Gericht " zur Akte gereicht. Das Ber ufungsgericht hat d iese Farbkopie in seinen Urteilstenor aufgenommen, ohne sie zuvor der Beklagten zur Kenntnis und ihr Gelegenheit zur Stellun g- nahme zu geben. Damit hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches G e- hör in entscheidungserheblicher Weise ve r letzt. Es ist nicht ausz uschließen, dass die Beklagte wäre ihr re chtliches Gehör gewährt worden darauf hing e- wiesen hä t te, dass die Farbkopie der Anlage K 1 mehr Dekore als die Schwarz - Weiß - Kopie der Anlage K 1 enthält , und das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten dann nicht auf diese weiteren Dekore erstreckt hätte. 6 7 - 5 - III. Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das R e- visionsgericht gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufh e ben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e rufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. Bornkam m Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.06.2009 - 21 O 20618/08 - OLG München, Entscheidung vom 20.05.2010 - 6 U 3927/09 - 8
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