BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Traum - Kombi UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4 Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet we r- den müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ve r- packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Pre is a n- bietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - I ZR 110/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Po krant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerich ts Köln vom 1. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten bieten als Mitglieder eines Franchisesystems die Lieferung frisch zubereitete r Speisen wie Pizza, Pasta, Salate und Aufläufe sowie von verpa ckten Getränken und Desserts an , wobei die Speisen und Getränke auch von den Kunden abgeholt werden können . Im Mai 2010 warben sie auf einem als Postwurfsendung verteilten Faltblatt - wie aus dem nachstehend wiederg e- gebenen Tenor des Berufungsurteils ersic htlich - unter anderem für die Geträ n- ke 5 l Fass Bitburger Premium Pils solo und Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l sowie die Eiscreme Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml unter Angabe der jeweiligen Endpreise, aber ohne Angabe der entsprechenden Grundpre ise . Nach Ansicht des Klägers, des Verein s gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln , haben die Beklagten damit g egen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises g emäß § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen und zugleich wettbewerb s- 1 2 - 3 - widrig gehandelt. Er hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern - wie nachstehend für die Produkte 5 l Fass Bitburger Premium Pils solo , Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l sowie die Eiscreme Cookie Caramel Browni e Cup 500 ml wiedergegeben - Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben: - 4 - Ferner hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 196,35 begehrt. 3 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, GRURRR 2011, 472). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu rüc k- weisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisung s- antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die K lage als begründet angesehen, weil für die im Klageantrag genannten Produkte neben dem Verkaufspreis kein Preis je Liter genannt sei. Die durch Art. 3 Abs. 2 Fall 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen E r- zeugnisse (Preisangabenrichtlinie) zugelassene und wegen ihres Ausnahm e- charakters eng auszul egende Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV rechtfertige unter den im Streitfall gegebenen Umständen keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises. B ei den streitgegenständlichen, von den Beklagten nicht z u- bereiteten oder auch nur ausgeschenkten, sonder n lediglich fertig abgepackt vorgehaltenen und auf Bestellung gelieferten Getränken und Desserts stehe jedoch das Warenangebot ganz im Vordergrund und stelle der Lieferservice keine eigenständige Dienstleistung dar. II. Diese Beurteilung hält der rechtli chen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht klargestellt, dass sich das beantragte und ausgesprochene Verbot nicht auf die Werbung für die Kombinationsangebote der Beklagten - wie etwa das Angebot eines aus einer Familienpizza - - 4 5 6 7 8 - 6 - bezieht. Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermisc h- te oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Für solche zusammengesetzten A n- gebote - beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer K ä- se - oder Schinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, o b- wohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der G rundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV genannt werden müsste. Diese Au s- nahmeregelung gilt erst recht für Angebote wie die Kombinationsangebote der Beklagten ; denn diese Angebote bestehen auch aus Speisen, bei denen es sich - wie etwa bei der vom Kombinationsangeb ot erfasste n Pizza - nicht um Waren in Fertigpackung en , offenen P ackung en oder als Verkaufseinhe i- werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV); für sie muss daher selbst bei gesonderte r Abgabe kein Grundpreis genannt werden. 2 . Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass d ie beanstandete Werbung der Beklagten die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein gewerb s- mäßiger Anbieter von Waren in Fertigpackungen nach § 2 Abs. 1 PAngV grundsätzlich neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben hat. B ei der genannten Vorschrift handelt es sich auch um eine Marktverhaltensreg e- lung, die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG hat und deren Verletz ung daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Verhalten darstellt. Insofern gilt nichts anderes als für die in § 1 PAngV entha l- tenen Bestimmungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07, GRUR 2010, 251 Rn. 16 = WRP 2010, 245 - Versandkosten b ei Froogle; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 25 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 17 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, jeweils mwN). 9 - 7 - 3 . Mit Recht i st d as Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagten im Streitfall nicht auf die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV stützen können. a) Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV setzt Art. 3 Abs. 2 1. Spiegel strich der Richtlinie 98 /6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in das deutsche Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung gestattet es den Mitgliedstaaten, für bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe vorzusehen. b ) S oweit die Beklagten Getränke und Eiscreme in Fertigpackungen g e- sondert zu einem eigenen Preis - also nicht in Kombination mit Speisen (s. dazu oben Rn. 9 ) - anbieten und bewerben, steht ihnen di e Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV nicht zur Seite . Die Voraussetzungen dieser Besti m- mung sind im Streitfall nicht gegeben . c ) § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für Waren, die er seinen Kunden im Rahmen ein es Lieferservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben. Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich um Waren in Fertigpackungen , für die die Ver pflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. . Mit Recht hat das Berufungsgericht d a- rauf hingewiesen, dass d ie Transportd ienstleistung in diesem Fall gegenüber der Lieferung der Waren zurück tritt . Entgegen der Auffassung der Revision reicht es für den Dispens von der Verpflichtung zur Angabe des Grun dpreises 10 11 12 13 - 8 - nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren auch eine Dienstleistung angeboten wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich a uch dem Wortlaut der Richtlinie 98/6/EG , insbesondere der Regelung in Art. 3 Abs. 2 (vgl. obe n Rn. 11 ), nichts anderes entnehmen. Mit der Richtlinie steht es jedenfalls im Ei n- klang, wenn das nationale Recht es nicht ausreichen lässt, dass neben den Waren eine gegenüber der Lieferung in den Hintergrund tretende Dienstleistung angeboten wird. Darübe r hinaus stützt der Wortlaut der Richtlinie sogar diese Auslegung. Denn sie spricht von bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen und legt damit nahe, dass es sich um ein Angebot handeln muss, das von der Dienstleistung und nicht von de r Warenlieferung geprägt ist . die Revision verweist, ergibt sich nichts anderes. Der französische Text lässt sogar noch deutlicher als der deutsche erkennen, dass die Warenlieferung bei Gelegenheit der Erbringung einer Dienstleistung erfolgen muss und dass es nicht ausreicht, wenn die Dienstleistung bei Gel e- genheit der Warenlieferung erbracht wird. d ) Auch der Umstand, dass die Beklagten den Wein, das Bier und die Eiscreme im Zusammenhang mit der Lieferung von Speisen anbieten, die erst noch zubereitet werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zug e- schnitten is t die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV unter anderem auf Gaststätten, d eren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen z u- bereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereit eten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpacku n- gen, oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne U m- 14 15 - 9 - hüllung, angeboten werden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegen über den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pi z- za) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung ähnlich wie beim Straße n- verkauf durch eine Gas tstätte (vgl. dazu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 119, Lief. Juli 2006, § 9 PAngV Rn. 19; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1 - 7 G § 9 PAngV Rn. 15 ) im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausna h- meregelung hierauf kein e Anwendung findet. e ) Ohne Erfolg be ruft sich die Revision ferner darauf, dass die Beklagten die Abgabe der von ihnen angebotenen Waren von der Erreichung eines Mi n- destbestellwerts von 8 m- menhang unberücksichtigt bleiben. Dies hat zwar zur Folge, dass ein V erbra u- cher, der von den Beklagten etwa ein Fässchen Bier oder mehrere Flaschen Rotwein geliefert bekommen möchte , zur Erreichung des Mindestbestellwerts auch noch Speisen bestellen muss, für die nach § 2 Abs. 1 PAngV kein Grun d- preis an ge geb en wer den muss (anders verhält es sich lediglich bei Eiscreme, bei der bereits mit der Bestellung von zwei B echern der Mindestbestellwert überschritten wird). Die Verknüpfung der Warenlieferung mit dem Mindestb e- stellwert, der im Normallfall nur mit der gleichzei tigen Bestellung von Speisen erreicht wird, die noch zubereitet werden müssen, ändert aber nichts daran, dass auch in einem solchen Fall in Bezug auf das Getränk oder das Speiseeis ein Angebot im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV vorliegt. Ein Angebot im Sinne de r Preisangabenverordnung liegt immer dann vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zul ässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 21 1/01, BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Au s- kunftsdienst, mwN). De r Um stand, dass der Abschluss ein es Geschäfts vom gleichzeitigen Zustandekommen eines weiteren Geschäfts zwischen den Pa r- 16 - 10 - teien abhängig gemacht wird, steht der Annahme eines Angebots nicht e ntg e- gen. 4 . Das nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 PAngV unla u- tere Verhalten der Beklagten ist auch unzulässig im Sinne von § 3 UWG. Denn es ist geeignet, die Interessen der Mitbewerber und insbesondere der Verbra u- cher spürbar zu beeinträc htigen, weil es deren Möglichkeiten, Preis vergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert (vgl. BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 27 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer, mwN). Der Annahme eines wettbewerb s- rechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht zudem entgege n, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 3 Rn. 8e; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 44 und 56). 5 . D ie vom Kläger im Vorfeld des Rechtsstreits gegen die Beklagten ausgesprochene Abmahnung war berechtigt . D er neben dem Unterlassungsa n- spruch geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten is t daher ebenfalls begründet ( § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ) . 17 18 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2010 - 33 O 196/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.06 .2011 - 6 U 220/10 - 19
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