BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/12 vom 21. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter in Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder be schlossen: I. Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 2010 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2012 sind wirkungslos, soweit (II. des Tenors) der am 21. Januar 2009 in der Gesellschafte r- versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: l . - Betriebswirt A . F . wird zum alleinvertr e- tungs berechtigten Geschäftsführer der A . für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass ein B e- schluss mit diesem Inhalt gefasst wurde, (III. des Tenors) der am 21. Januar 2 009 in der Gesellschafte r- versammlung der Beklagten gefasste Beschluss, wonach der Antrag mit dem Inhalt: . GmbH und Herrn Dip l . - Betriebswirt A . F . mit einem Gehalt von maximal 50.000,00 Euro jährlich inklusive aller Sachbezüge beginnend - 3 - für nichtig erklärt wurde und festgestellt wurde, dass der fo l- gende Beschluss gefasst wurde r A . GmbH und Herrn Dip l . - Betriebswirt A . F . wird ein Berate r- vertrag geschlossen, der ein Gehalt von monatlich 4.050,00 E u- ro inklusive aller Sachbezüge zuzüglich Umsatzsteuer vorsie ht und soweit (IV. des Tenors) die am 21. Januar 2009 in der Gesellschafte r- versammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse . B . zur alleinvertretungsb e- rechtigten Geschäftsführerin der A . und . B . abz u- schließen, der ein Jahresgehalt von maximal 50.000,00 Euro inklusive aller Sachbezüge, 30 Tage Urlaub und sechs Monate Probezeit zum Inh für nichtig erklärt worden sind. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %. Von den außerg e- richtlichen Kosten des Revisions - und Nichtzulassung sb e- schwerdeverfahrens tragen die Klägerin 87 %, die Beklagte 13 %. Von den Gerichtskosten des Revisions - und Nichtzula s- - 4 - sungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %. III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für das Verfahr en in e- Gründe: Nach § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage z u- rückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abz u- ändern sind. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 92, 97 ZPO. Der Streitwert für die in erster und zweiter Instanz gestellten Anträge b e- treffend die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anste l- lungsvertrags, die Berufung von F . und den Abschluss eines Beraterve r- trags sowie die Berufu ng von J . B . und den Abschluss eines Anste l- Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer - Dienstverhältnisses, richtet s ich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs - und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Diens t- verhältnis ses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresb e- 1 2 - 5 - zugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 II ZR 245/89, NJW - RR 1990, 1123, 1124; Besc hluss vom 17. Januar 1994 II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 II ZR 247/94, NJW - RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3). Da der Streitgegenstand in den Vorinstanzen jeweils auch die Kü n- digun g bzw. der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages war, ist dort u- grunde zu legen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich J . B . nur noch seine Abberufung Streitgege nstand war, war der Streitwert entspr e- (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 II ZR 127/10, NZG 2011, 911). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2010 - 32 O 21/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2012 - I - 6 U 135/10 -
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