BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/14 vom 9. Juni 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 9. Juni 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter in Caliebe und die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, d ie Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2014 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger gegen das U r- teil des 19. Zivilsenats des Kamme rgerichts vom 23. Januar 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: Für das Revisionsverfahren bis 1,25 Mio. das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zu 1,25 Gründe: I. Revisionen der Kläger Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch k eine Aussicht auf Erfolg haben. 1 2 - 3 - 1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grun d- sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Dass di e Gesellschaftsverträge von Publikumspersonengesellschaften objektiv au s- zulegen sind, ist geklärt (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN). Die Frage, wie die einschl ä- gigen AVB II auszulegen sind, st ellt sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren. Der Umstand allein, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelve r- fahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, m ithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN). Dass ein Oberlandesgericht in einem eine große Anzahl denselben oder vergleichbare Fonds betreffenden Einzelverfahren bei der objektiven Auslegung eines Pub likumsgesellschaftsvertrags von derjenigen eines anderen Oberla n- desgerichts abweicht (hier zudem von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München, ZIP 2014, 1172 ff., die der Senat mit Urteil vom heutigen Tage [II ZR 420/13] aufge hoben hat), rechtfertigt ohne Hinzutr e- ten eines hier nicht dargelegten und auch sonst nicht ersichtlichen tatsächl i- chen oder wirtschaftlichen Gewichts für Allgemeininteressen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 IX ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 192) mangels Vorliegens einer abweichend entschiedenen Rechtsfrage die Zulassung wegen Divergenz nicht. 2. Die Revisionen der Kläger haben auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Hinsichtlich des Begehrens der Kläger, von der Beklagten Schaden s- ersatz in F orm ihrer Freistellung von der Haftung für die Darlehensverbindlic h- keiten der Beklagten zu erlangen, das Gegenstand ihrer Klagen ist, sind die 3 4 5 - 4 - Revisionen unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen sind. Das Berufung s- gericht hat die Revisionen nur besch ränkt auf die Widerklage der Beklagten zugelassen. aa) Diese Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem T e- nor des Berufungsurteils. Von einer Beschränkung der Zulassung ist aber au s- zugehen, wenn die Zulassung wegen einer Rechtsfrage ausgespro chen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des G e- samtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Frage, wie die AVB II hinsichtlich der Frage einer aus ihnen herleitb a- ren Treuepflicht objektiv auszulegen sind, ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien im Rahmen der Widerklage der Beklagten darüber, ob die Kläger aus der Beklagten ausgeschieden sind und auf den Auseinandersetzungsfehlbetrag haften. Für den den Gegenstand der Klagen bildenden Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss der Darlehensverträge mit den finanzi e- renden Ban ken ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezüglich einer aus ihm herleitbaren Treuepflicht der Gesellschafter, ihrem Ausschluss zuz u- stimmen, ohne Belang. bb) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Z u- lassung der Revision kan n auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Beru fungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend b e- 6 7 - 5 - schränkte Revisionszulassung möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 VIII ZR 20 6/11, WuM 2012, 163 Rn. 7 mwN). b) Soweit die Revisionen zugelassen worden sind, haben sie keinen E r- folg. Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18. Juni 2010 sanierungsbedürftig und s a- nie rungsfähig war, dass der Beschluss mit der nach dem Vertrag erforderlichen vertragsändernden Mehrheit gefasst worden ist, dass die Kläger infolge des bei ihrem Ausscheiden zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags nicht schlechter stehen, als sie im Fall e der sofortigen Zerschlagung der Gesellschaft stehen würden, sowie gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur H ö- he des zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrags wendet sich die Revision nicht. Sie rügt lediglich die Verletzung des § 540 ZPO sowi e die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft, das a n- genommen hat, aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass sanierung s- unwillige Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu ihrem A usschluss verpflichtet seien. Damit hat sie keinen Erfolg. aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die Revisionen nicht bereits deshalb unbegründet, weil mangels Berufungsantrags zur Wide r- klage schon die Berufungen der Kläger unzulässig wa ren, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. (a) Zwar fehlt in der Berufungsbegründung der Kläger der förmliche A n- trag, das abweisende Urteil auch insofern abzuändern, als der Widerklage der Beklagten stattgegeben worden ist. Ein förmlicher Antrag ist für die Zulässigkeit der Berufung aber dann nicht erforderlich, wenn die Begründungsschrift ihrem 8 9 10 11 - 6 - gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger haben sich in der Berufungsbegründung was auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt ausführlich mit de r ihrer Ansicht nach vom Landgericht zu Unrecht ang e- nommenen Begründetheit der Widerklage auseinandergesetzt. Daraus ist das Ziel der Kläger im Berufungsverfahren, (auch) die Abweisung der Widerklage zu erreichen, klar erkennbar. Entgegen der Ansicht der R evisionserwiderung ergibt sich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur einer der beiden Kläger sich gegen die Verurteilung auf die W i- derklage wenden wollte. Dementsprechend hat sich die Beklagte in ihrer Ber u- f ungserwiderung auch ausführlich mit den Ausführungen in der Berufungsb e- gründung der Kläger zur Widerklage befasst und die Widerklage war auswei s- lich des Protokolls der mündlichen Verhandlung umfänglich Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandl ung. bb) Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsurteil die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge unter Verstoß gegen § 540 Abs. 1 ZPO nicht wiedergebe, hat sie damit keinen Erfolg. Auch wenn das Berufungsgericht die im zw eiten Rechtszug gestellten Anträge nicht wör t- lich dargestellt hat, lässt sich dem Urteil in ausreichender Weise entnehmen, welches Ziel die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben. (a) Ein Berufungsurteil, das der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision unterliegt, muss tatbestandliche Darstellungen enthalten, die den Vo r- gaben des § 540 Abs. 1 ZPO genügen. Die danach mögliche Bezugnahme auf 12 13 14 - 7 - die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich naturgemäß nicht auf die Berufungsanträge erstr ecken (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 Basis3). Jedoch ist nicht zwingend erforderlich, dass die Berufungsanträge wörtlich wiedergegeben werden. Es reicht aus, wenn sinngemäß deutlich wird, was der Berufungsk läger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst die sinngemäße Wiedergabe der Berufungsa n- träge ist entbehrlich, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit der für eine revisionsrechtliche Überprüfung erfor derlichen Deutlichkeit entnehmen lässt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 I ZR 13/12, GRUR 2013, 1069 Rn. 15 mwN Basis3). (b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei verhilft der Angriff der Revision, das Berufungsurteil gebe die A n- träge zur Klage nicht wieder, ihr schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Rev i- sion insoweit, d.h. hinsichtlich der Abweisung der Klage, wie unter Rn. 5 ff. au s- geführt, nicht zugelassen ist. Dass sich die Kläger mit ihrer Berufung auch gege n ihre Verurteilung auf die Widerklage hin gewendet haben, ergibt sich aus der Darstellung ihres Vo r- bringens gegen die Begründetheit der Widerklage im Tatbestand der angefoc h- tenen Entscheidung sowie aus dem Teil der Entscheidungsgründe, in denen sich das B erufungsgericht mit der Widerklage befasst und diese Ausführungen damit einleitet, dass die Kläger sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags wenden, die Gegenstand der Widerklage ist. 15 16 17 - 8 - cc) Die Regelungen des Gesellschaft svertrags (AVB II) stehen der A n- nahme der Treupflichtwidrigkeit der Versagung der Zustimmung der Kläger zu ihrer Ausschließung, anders als die Revision meint, nicht entgegen. a) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Wirksamkeit des Au s- scheidens d er Kläger nicht die Regelung in § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II entgegen, wonach dann, wenn ein Gesellschafter seinen Nachschusspflichten aus § 3 Nr. 1 AVB II nicht nachkommt, sein Ausscheiden erst an demjenigen Tag wirksam wird, an dem ein Dritter an de r Stelle des Ausgeschlossenen in die Gesellschaft aufgenommen wurde. Diese Regelung ist auf den hier vorliege n- den Fall des Ausscheidens im Zusammenhang mit einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung, bei der es den Gesellschafter freigestellt ist, ob sie si ch daran beteiligen, nicht anwendbar. Mit der Kapitalerhöhung ist keine Nachschus s- pflicht im Sinne des § 3 Nr. 1 AVB II verbunden. Für den - im Gesellschaftsve r- trag bislang nicht geregelten - Fall einer sanierungsbedingten Kapitalerhöhung konnten die Gesel lschafter mit der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit den Zeitpunkt des Ausscheidens unabhängig von § 14 AVB II regeln. § 14 Nr. 3 Spiegelstrich 2 AVB II ist nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die gleichzeitige Ste llung eines Folgeg e- sellschafters in jedem Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters als zusät z- lich gesellschaftsvertraglich vereinbartes Erfordernis für das Wirksamwerden des Ausscheidens vorliegen müsse. Das Gegenteil folgt aus § 14 Nr. 3 Spiege l- strich 1 und 3 AVB II, die für die dort geregelten Fälle der Ausschließung rüc k- wirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausschließung oder auf einen im Gesellschafterbeschluss bestimmten Zei t- punkt abstellen. 18 19 20 - 9 - b) Soweit die R evision sich gegen die Auslegung der AVB II durch das Berufungsgericht mit der Begründung wendet, die von ihr angenommene Unwirksamkeit der Regelung des § 3 Nr. 1 AVB II führe zu einer Regelungsl ü- cke in der Bewirtschaftungsphase, die durch die Übernah me der Regelung b e- züglich der Kapitalerhöhung in der Bauerrichtungsphase in § 4 Nr. 2 AVB II g e- schlossen werden müsse und deshalb wegen der dort geregelten Verwäss e- rung des Gesellschaftsanteils des nicht zahlungsbereiten Gesellschafters nicht zu der berech tigten Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellschafter führen könne, der nicht sanierungswillige Gesellschafter werde ausscheiden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. (aa) Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Au s- scheide n ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eindeutige Regelung im G e- sellschaftsvertrag erfolgen als auch durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlu ssregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nich t vor. Weder enthielt der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Regelung über das Au s- scheiden bei der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung noch haben die Kl ä- ger einer solchen Regelung nachträglich zugestimmt. Die Versäumung der A n- fechtungsfrist durch die Kläger ersetzt diese Zustimmung - wie das Berufung s- gericht zutreffend erkannt hat - nicht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 16 mwN Sanieren oder Ausscheiden). (bb) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht ve rpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrags 21 22 23 - 10 - zuzustimmen. Der Senat geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesel l- schafter aus de r gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Eine Zustimmungspflicht kommt danach in Betracht, wenn sie mit Rüc k- sicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereina nder dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berüc k- sichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einze l- nen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesel l- schaft svertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswe r- te Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. BGH, U r- teil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 23 Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 25. Januar 201 1 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 20 jew. mwN; Born in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 109 Rn. 21; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 104 f.; Oetker/Weitemeyer, HGB, 4. Aufl., § 105 Rn. 57; Olzen/Losche lder in Staudinger, BGB [2015], § 242 Rn. 1006; Sassenrath in Westermann/ Wertenbruch, Handbuch der Personengesellschaften, Stand: 05/2015, § 26 Rn. 587b; grds. zustimmend auch MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 707 Rn. 11 jew. mwN; s iehe auch Grunewald, F estschrift G.H. Roth, 2011, S. 187 ff.; K. Schmidt, JZ 2010, 125 ff.; a.A. T. Schöne, ZIP 2015, 501 ff . ; ders., GmbHR 2015, 337 ff.). (cc) Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterl i- chen Treuepflicht und bestimmt damit auch deren Inhalt und Umfang; der ei n- zelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsve r- trag versprochen hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 Rn. 21 mwN). Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch für eine 24 - 11 - Zusti mmungspflicht des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus gesel l- schafterlicher Treuepflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen keine au s- drückliche Regelung enthalten. Diese Treu e pflicht ist jedem Gesellschaftsve r- hältnis ohne ausdrückliche Regelung im manent. Ein Gesellschaftsvertrag kann allerdings diese Treuepflicht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung konkr e- tisierende Regelungen enthalten, die insbesondere die aus der Treuepflicht fo l- gende Zustimmungspflicht für bestimmte Sachverhalte einschränken oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Enthält ein Gesellschaftsvertrag solche die Zustimmungspflicht einschränkende oder modifizierende Regelungen, dürfen die Mitgesellschafter nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie einen G e- sellschafter ohne se ine Zustimmung ausschließen können. Erlaubt das eing e- gangene Gesellschaftsverhältnis insoweit keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Eine die Zustimmungspflicht des ni cht sanierungswilligen Gesellschafters ausschließende Regelung hat der Senat im Wege der Auslegung den Besti m- mungen des Gesellschaftsvertrages entnommen, der seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 ff.) zugrunde lag. (dd) Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten fehlt eine solche, der Z u- stimmungspflicht der Kläger zu ihrem Ausscheiden entgegenstehende Reg e- lung. Dies kann der Senat feststellen, da die Auslegung des Gesellschaftsve r- trags einer Publikumsgesellschaft objektiv zu erf olgen hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17 mwN). 25 26 - 12 - (1) Die Revision stellt zu Recht nicht in Frage, dass § 4 Nr. 2 und Nr. 5 AVB II, wie vom Berufungsgericht angenommen, lediglich eine 10%ige Er h ö- hung des Eigenkapitals und deren Auswirkung auf die Beteiligungsquoten der beigetretenen Gesellschafter in der Bauerrichtungsphase betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 II ZR 420/13, Rn. 26 ff. z.V.b.). (2) Das Berufungsgericht hat weiter zutreff end erkannt, dass aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 3 AVB II jeder Gesellschafter damit rechnen musste, im Falle der Weigerung, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden, womit spiegelbildlich die, eine T reu e- pflicht der Kläger rechtfertigende Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter begründet wurde, dass die Kläger sich bei einer finanziellen Schieflage der G e- sellschaft einem finanziellen Beitrag entweder nicht verweigern oder aussche i- den würde. Di e gesellschafterliche Treuepflicht der Kläger, ihrem Ausscheiden zuz u- stimmen, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Regelung über die Verpflic h- tung zur Nachschusszahlung in § 3 Nr. 1 AVB II, gemessen an den Grundsä t- zen der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 18 mwN), zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht unwirksam ist, aber den Anforderungen an eine hinreichende Grundlage für die Einforderung von Nachschüssen nicht genügt, wenn ein G e- sells chafter einem darauf gerichteten Beschluss der Gesellschafterversam m- lung nicht zustimmt oder hier der Aufforderung des Geschäftsbesorgers nicht nachkommt. Darauf, dass ein auf dieser Grundlage mit der nach dem Gesel l- schaftsvertrag erforderlichen Mehrhe it gefasster Nachschussbeschluss zwar den zustimmenden Gesellschaftern gegenüber wirksam ist, die zustimmende Gesellschaftermehrheit aber nicht berechtigt, die nicht zustimmenden Gesel l- 27 28 29 - 13 - schafter wegen der Nichtzahlung auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19 . Oktober 2009 II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 17 ff. Sanieren oder Au s- scheiden), kommt es hier nicht an. Der Umstand, dass die Nachschussregelung des Gesellschaftsvertrags aus dem Jahre 1994 nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend: BGH, Urte il vom 4. Juli 2005 II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456) - für alle Gesel l- schafter unerkannt keine hinreichende Grundlage für die Einforderung von Nachschüssen ohne Zustimmung der Gesellschafter bietet, ist in diesem Z u- sammenhang bedeutungslos. Zum eine m geht es im vorliegenden Verfahren, in dem die Beklagte die Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags fordert, nicht um die Frage einer (wirksamen) Erhöhung der Beitragspflicht durch antiz i- pierte Zustimmung im Gesellschaftsvertrag, sondern um die Folgen des Au s- scheidens der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 21 Sanieren oder Ausscheiden). Zum anderen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zwar auch keine den Anforderungen an e i- ne antizipierte Zustimmung genügende Regelung zur Ausschließung eines nicht zahlungsbereiten Gesellschafters bei einer finanziellen Schieflage der Gesel l- schaft. Wenn aber, wie oben unter R n. 24 ausgeführt, die Zustimmungspflicht auch ohne eine (ausdrückliche) Regelung im Gesellscha ftsvertrag unter den in der Senatsrechtsprechung genannten Voraussetzungen schon aus der allg e- meinen gesellschafterlichen Treuepflicht folgt, dann ist es unschädlich, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar Regelungen zur Nachschusspflicht und zum Ausschluss be i Nichterfüllung der Nachschusspflicht enthält, diese den Anford e- rungen an eine antizipierte Zustimmung aber nicht genügen. Allein dadurch werden Umfang und Inhalt der sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtungen des einzelnen Gesellschafters in der Krisen - situation der Gesellschaft nicht verändert. Jedenfalls kann ihnen keine die aus 30 - 14 - der gesellschafterlichen Treuepflicht folgende Zustimmungspflicht einschrä n- kende Wirkung zukommen. Solange der Gesellschaftsvertrag, wie hier an ders als im Fall der Senatsentscheidung vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, ZIP 2011, 768 ff.) keine die Erwartungshaltung der sanierungswilligen Gesellscha f- ter einschränkende Regelung bezüglich der Zustimmung der nicht sanierung s- willigen Gesellschafter z u ihrem Ausscheiden enthält, bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die gesellschafterliche Treuepflicht in jedem Gesel l- schaftsverhältnis auch ohne entsprechende Regelung ergeben kann, dass die Gesellschafter in besonders gelagerten Ausnahmefällen verp flichtet sind, einem ihre Gesellschafterstellung aufhebenden Beschluss der Gesellschafterve r- sammlung zuzustimmen. II. Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des R e- visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche rung einer einheitl i- chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 31 32 - 15 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrüc knahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2012 - 4 O 448/11 - KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 19 U 68/12 - 33
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