ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/15 Verkündet am: 3. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Herstellerpreisempfehlung bei Amazon UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 8 Abs. 4 a) Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der v orgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist. b) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wet t- bewerb ( BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung. c) Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verb raucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhafti gkeit von Marktangeboten dar. d) Ein Händler, der auf einer Internet - Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsa n- gebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe un d Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 - OLG Köln - 2 - LG Köln - 3 - ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR110.15.0 Der I. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d es 6. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 24. April 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien handeln über das Internet mit Uhren. Die Beklagte bot auf der Internetplattform am 2. Juli 2013 eine Uhr der Marke " Casio " wie aus dem nachstehenden Klageantrag er sichtlich zu . Über der Preisangabe war der Hinweis "U n- verb. Preisempf.:" und dahinter die durchgestrichene Angabe "EUR 39, 9 0" ang e- bracht. Der B etreiber des Internetportals www.a mazon .de vergibt für jedes ident i- sche Produkt, das auf sein er Plattform angeboten wird, eine Identifikationsnummer ( " ASIN " ). Jeder Anbieter , der ein Produkt anbieten möchte, für das bereits eine Identifikationsnummer verge ben ist, muss sein Angebot ebenfalls unter dieser Nummer auflisten. Bei der Angebotserstellung kann der Anbieter den eigenen Verkaufspreis angeben. Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehl ung hi n- 1 2 3 - 4 - gegen kann allein der Plattformbetreiber einstellen oder verändern. Auch die vo r- liegend beanstandete Preisempfehlung hat der Plattformbetreiber eingestellt. Die Klägerin beanstandet da s Angebot der Beklagten mit der Begründung als irreführend, die darin angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebo tszeitpunkt tatsächlich nicht bestanden. Sie hat die Beklagte im Juli 2013 erfolglos abgemahnt und am 22. Juli 2013 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die im Widerspruchsverfahren aufgehoben, jedoch vom Ber u- fungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2014 neu erlassen w orden ist . D ie Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 491,90 von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2014 zu zahlen; 2. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eig e- nen Verkaufspreise s mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen, wie am 2. Juli 2013 auf der Handelsplattform Amazon im Angebot " Casio Collection Herren - Armbanduhr Solar - Kollektion Digital Quarz AL - 190WD - 1AVE F " und nachfo l- gend wiedergegeben geschehen : 4 5 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRURRR 2015, 387 = WRP 2015, 983). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z urückweisung die Kl ä- gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagea bweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Abmahnung der Klägerin sei nich t rech tsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gewesen . Die Klägerin betreibe zwar kein Ladengeschäft, so n- dern nur einen Online - Handel . Sie sei aber gleichwohl Mitbewerber in mit einem ernsthaf ten Gewinnerzielungsinteresse. Die Behauptung, die Klägerin sei vielf a- che Abmah n erin mit einem nur marginale n Umsatz, habe die Beklagte nicht su b- stantiiert dargelegt. Auch eine Mehrzahl von Abmahnungen begründe nicht ohne weiteres den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Für die Annahme, der Prozessbevollmäch tigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft " in eigener Regie " , fehle es an Belegen. Weitere von der Beklagten in der Berufungsinstanz benannte einzelne Abmahnvorgänge sprächen weder für sich genommen für e i- nen Rechtsmissbr auch noch könnten sie überhaup t den Vorwurf des Rechtsmis s- brauchs zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Juli 2013 begründen , da sie aus dem Jahr 2014 stammten . Nehme der Gläubiger eine berechtigte Abmahnung vor, so erscheine auch die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs regelmäß ig legitim und nicht sachfremd. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG wegen Irreführung über das Bestehen einer unverbindlichen 6 7 8 9 - 6 - Preisempfehlung begründet . Die beanstandete Werbung sei irreführend, weil die da rin angegebene, durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden habe. Eine zulässige unverbindliche Prei s- empfehlung setze nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB voraus, dass sie in der Erwartung ausgesprochen werde, der em pfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Von der Fortgeltung der Preisempfehlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das a n- gebotene Uhrenmodell im Zeitpunkt des Angebots weder in den Fachhandels - und Endkundenportalen noch in den geltenden Fachhandelspreislisten des Herstellers aufgeführt gewesen sei. Dass nach Auskunft des Herstellers die Uhr zwar nicht mehr zum aktiven Sortiment zählte, aber Bestandteil des Gesamtsortiments g e- bl ie ben und auch noch lieferbar sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Es handele sich um ein Auslaufmodell mit entfallener P reisempfehlung des Herste l- lers . Die Beklagte hafte als Täterin für diesen Wettbewerbsverstoß. Zwar könne nur der Betreiber der Internetplattform www.a mazon .de die Angabe unverbindl i- cher Preisempfehlungen vornehmen oder korrigieren. Jedoch mache sich die B e- klagte solche produktbezogenen Angaben im Angebot zu e igen und sie treffe als Nutzerin des von Amazon bereitgestellten Internet portals die Pflicht, ihre dort a n- gezeigten Angebote auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat ke i- nen Erfolg. Die Revision ist uneingesc hränkt zulässig (dazu II 1). Die Klage ist nic ht wegen rechtmissbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG unzulässig (dazu I I 2) . Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraus - setzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG angenommen (dazu II 3 ) . 1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig. 10 11 12 - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zula s- sung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil - oder Grundurteil a b- trennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht ab er auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz - Preis gestaltung; Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/ 96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 - Vitaminmangel; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 2014 Rn. 16 = WRP 2015, 1181 - Goldbären). Eine Beschränkung auf einen in diesem Sinn selbständigen Teil des Rechtsstreits ist vorliegend nicht er folgt. 2. Die Klage ist zulässig. D as Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen , dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin nicht vorliegen . a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuch lich ist, insbesond e- re wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen A n- spruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entst e- hen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs . 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, mwN). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn d as beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde , für sich geno m- men nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrf achverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht 13 14 15 - 8 - aus , dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II ; Urteil vom 17. Nove m- ber 2 005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE ). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfält i- ge Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät). Ein Anh altspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abma h- nenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners m it möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Mis s- bräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Okt o- ber 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012 , 464 - Falsche Suc h- rubrik, jeweils mwN). b ) Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand . aa) All erdings kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, dass zeitlich nach der Abmahnung auftret ende Umstände bei der Beurteilung der Frage, ob die gerichtliche Durchsetzung des mit der Abmahnung verfolgten A n- spruchs rechtsmissbräuchlich ist, rege lmäßig unberücksichtigt zu bleiben hätten. Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Pr o- zessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Ant räge unzulässig ( st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Mi ss bräuchliche Mehrfachverfolgung ; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchl i- che Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, mwN). 16 17 18 - 9 - Erfüllt hingegen die vorgerichtliche Abmahnung nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG , so bleibt es dabei, dass die Frage, ob die nachfolgende gerichtliche Anspruchsdurchsetzung als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, unter Berüc k- sichtigung sämtlicher , au ch im Verfahrensverlauf auftretender Umstände zu beu r- teilen ist . bb) Der unzutreffende rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Das Berufungsgericht hat in Ansehung der von der Beklagten vorgebrachten tatsäch lichen Umstände die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zutreffend verneint . 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Unterla s- sungsanspruchs gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG angenommen. a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet is t das Ber u- fungsgericht davon ausgegangen , dass die beanstandete Handlung der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und dass die Parteien des Rechtsstrei ts Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend, hält den Angriffen der R e- vision stand. aa) Die Neufassung des § 5 UWG durch das am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) lässt den Unterlassungsanspruch der Klägerin u n- berührt . 19 20 2 1 22 23 - 10 - (1 ) D ie Kläger in hat ihre n Unterlassungsanspruch auf W iederholungsgefahr gestützt und hierfür auf eine am 2. Juli 2013 vorgenommene Handlung de r B e- kla g ten Bezug genommen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten de r Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung ge l- tenden Rech t rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft g e- richtet ist, muss das beanstandete Verhalten de r Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kredi tkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille , jeweils mwN). (2 ) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unla u- teren Wettbe werb ist am Ende des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG mit Bezug auf die irr e- führende geschäftliche Handlung der Relativsatz a ngefügt worden " die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen En t- scheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte " . Diese Änd e- rung trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtsl a- ge im Hinblick darauf, dass sc hon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änd e- rung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änd e- rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Dr uck s. 18/4535, S. 15). bb) Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Au s- gangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grun d- sätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (BGH, Urteil vom 27. Novembe r 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?; Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 4 . Aufl., § 5 Rn. 7.47; MünchKomm. UWG/ 24 25 26 - 11 - Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 463). Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWB - Änderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I , S. 1954) unterliegen Preisempfehlu n- gen allein d em - vorliegend nicht betroffene n - allgemeine n kartellrechtliche n Ve r- bot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Ar t. 101 AEUV (Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.45 ; MünchKomm. UWG/Busche aaO § 5 Rn. 463). Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings i r- reführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (vgl. BGH, Urte il vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 14. Nove m- ber 200 2 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 f. = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 29. Januar 200 4 - I ZR 132/01, GRUR 2004, 437 = WRP 2004, 606 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung). cc) Die Revision greift danach ohne Erfolg die Beurteilung des Berufung s- gerichts an, die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für das vorli e- gend bewo rbene Uhrenmodell sei mangels fortbestehender Preisempfehlung des Herstellers irreführend gewesen , weil es sich um ein Auslaufmodell gehandelt h a- be, das seinerzeit zwar noch habe ge liefer t werden können , aber in den Fachha n- dels - und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelsprei s- listen seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei. Ohne Erfolg macht die Revision geltend , die Marktbedeutung der unve r- bin d lichen Preisempfehlung habe seinerzeit fortbestanden, weil von den bei Am a- zon ver tretenen Händler n die Mehrzahl das Uhrenmodell zum Preis von 39,90 27 28 29 - 12 - angeboten und ein weiterer Händler sogar einen höheren Preis verlangt habe . Die Revision setzt hiermit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterl i- chen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Es verstößt we der gegen Denkgesetze noch erweist es sich als erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der aus den Jahren 2012 und 2013 stammenden Handelsunterlagen des Herstellers angenommen hat, die He r- stellerpreisempfehlung sei entfallen, sel bst wenn einzelne Händler die Uhr noch zum zuvor empfohlenen Preis an ge boten hätten . Gleiches gilt für den Umstand, dass der Hersteller auf Nachfrage der Beklagten behauptet hat, seine Preisem p- fehlung sei im Zeitpunkt des Angebots noch gültig gewesen . Auch hier hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in nach § 286 ZPO nicht zu beanstandender Weise dem Inhalt der Handelsunterlagen des Herstellers größeres Gewicht beigemessen als einer nachträglich von einer Prozesspartei eingehol ten Auskunft. dd) Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfe h- lung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und d en Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu e iner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anson s- ten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Ve r- braucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilha f- tigkeit von Marktangeboten dar. W ird nicht kenntlich gemacht, dass eine angeg e- bene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffe n- den Tatsachengrundlage trifft. c ) Die Revision wend et sich ferner ohne Erfolg gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, die Beklagte hafte als Täterin für die irreführende Werbung. 30 31 - 13 - aa) Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist j e- der, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestan d einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = WRP 2011, 459 Irische Butter; Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 23 = WRP 2016, 454 - Smartphone - Werbung ). bb) Ent gegen der Ansicht der Revision ist das Verhalten der Beklagten adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen. (1) Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Z u- rechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe aus zugrenzen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Nach ständige r Rechtsprechung besteht im Deliktsrecht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im A llgemeinen und nicht nur unter beson ders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäß i- gem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeifü h- rung eines Erfolges geeignet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 141; Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97 , BGHZ 137, 11 , 1 9 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 26; MünchKomm . BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 110 ). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemä ßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - NJW 1988, 1262, 1263; BGHZ 137, 11, 1 9 , jeweils mwN ). Bei der Ermi ttlung der Adäquanz i st auf eine nachträgliche Prognose abz u- stellen , bei der neben den dem Schädiger bekannten Umständen alle einem opt i- 32 33 34 - 14 - malen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren G e- gebenheiten zu berücksichtigen sind . Der s o festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Sch a- dens in erheblicher Weise begü nstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261, 266 f.; Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 , VersR 1972, 67, 69 ) . (2) Nach diesem Maßstab ist die Einstellung des Angebots der Uhr der Marke Casio auf der Internetplattform von Amazon durch die Beklagte adä quat kausal für die Irreführung des angesprochenen Publikums gewesen . Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist im Rahmen eines Angebots auf der Internetplattform www.a mazon .de die Angabe einer unverbindliche n Preisempfehlung ebenso wie ihre Veränderung nur dem Plattformbetreiber selbst, nicht aber de m diese Plat t- form nutzenden Händler möglich. Mit der Nutzung der Plattform lässt der Händler im eigenen Namen ein Angebot veröffentlichen, obwohl er dessen inhalt liche G e- staltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung führt - wie dem objektiven B e- trachter im Vorhinein ohne weiteres erkennbar ist - im Falle der Hinzufügung einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung zum irreführenden Gehalt des vom Händler eingestellten Angebots. Bei wertender Betrachtung liegt es aber keine s- falls außerhalb der Lebenserf ahrung, dass es zur Einstellung falscher Herstelle r- preisempfehlungen kommt , so dass ein entsprechender Fehler des Plattformb e- treibers nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise ang e- sehen werden kann, die die Adäquanz entfallen ließe . Da ss der Plattformbetreiber selbst fehlerhafte Angaben für möglich hält, folgt nicht zuletzt daraus, dass er den Händlern nach den - auch insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Fes t- 35 36 - 15 - ste l lungen des Berufungsgerichts im Wege A llgemeiner Geschäftsbeding ungen die Pflicht auferlegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die dem Plattformbetreiber eingeräumte Möglichkeit, dem Angebot des Händlers von diesem nicht kontrollie r- te Information en hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt des Angebots erheblich begünstigt. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stell t deshalb ke ine völlig unvorhersehbare Rechtsf olg e dar , weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vo r- teile eine r internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Prei s- transparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es - wie das Ber u- fungsgericht ebenfalls von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - zur Wa h- rung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetpo r- tal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzuli s- ten , und Händler sich i n diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussna h- m e möglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundene n Verfälschung ihres Angebots rechnen. Der Annahme der adäquaten Verursachung der Irreführung ste ht nicht en t- gegen, dass selbst bei Löschung des vorliegend beanstandeten Angebots die fe h- lerhafte Herstellerpreisempfehlung im Zusammenhang mit anderen Angeboten des Uhrenmodells im Internetportal sichtbar bleiben kann . M it der Löschung en t- fällt das irrefü hrende Angebot, für das die Beklagte verantwortlich ist . Im Übrigen kann derjenige, der wettbewerbswidrig handelt, seiner Haftung nicht dadurch en t- gehen, dass er dar auf verweist, gleichgelagerte W ettbewerbsverstöße Dritter da u- erten fort (vgl. [zur Verletzu ng des Urheberrechts] BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 47 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Accesspr oviders ). 37 38 - 16 - (3) Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu , dass einem Unte r- nehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der L a- ge gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu ne h- me n (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 Irische Butter; GRUR 2016, 395 Rn. 23 - Smartphone - Werbung). Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt. In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit , dass die Bekla g- te die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplat t- form selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 26 Smartphone - Werbung). (4) Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches E ntscheidungs - oder Kontrollrecht vorzubehalten, die G e- währ für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen. 39 40 - 17 - III . Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 81 O 72/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2015 - 6 U 175/14 - 41
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