BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/04 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Br374ssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG 247 14 Abs. 1, 247 23 Nr. 2 a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitglied-staaten mit der Begr374ndung in Anspruch genommen, sie h344tten auf ver-schiedenen Absatzstufen in einer "Verletzerkette" (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung f374r Lkw) zu-sammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der beson-dere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO begr374ndet. b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies f374r den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht. BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 16. Dezember 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin produziert und vertreibt Komponenten der Brems- und Fahrwerksteuerung f374r Nutzfahrzeuge, darunter Motorwagen- und Anh344nger-bremsventile, Bremskraft- und Druckregler, Relais- und Luftfederventile, Kupp-lungskraftverst344rker und Lufttrockner. Sie ist Inhaberin der nachfolgend abge-bildeten Gemeinschaftsmarke Nr. 00226738 und der identischen nationalen Marke Nr. 991110 (Wort-/Bildmarke), die unter anderem f374r Fahrzeugbremsen und deren Einzelteile, Luftfederungen f374r Kraftfahrzeuge und deren Teile, Ger344-te, Apparate und daraus zusammengesetzte Anlagen zur Steuerung, Regelung, Beeinflussung und/oder 334berwachung von Fahrzeugbremsen, f374r Teile solcher 1 - 3 - Ger344te und Apparate sowie f374r selbstt344tige und nicht selbstt344tige Kupplungen f374r Schienen- und Stra337enfahrzeuge eingetragen ist: Diese Marke ist regelm344337ig, aber nicht ausnahmslos in die Metallk366rper der genannten Komponenten eingepr344gt; ansonsten ist sie auf Plastik-Verschlusskappen aufgeformt, mit denen 326ffnungen dieser Teile verschlossen werden. 2 Die Beklagten zu 1 und 2 geh366ren zur spanischen JALAIR-Unter-nehmensgruppe. Die Beklagte zu 1 besch344ftigt sich mit der Wiederaufarbeitung von Teilen der Fahrwerk- und Bremssteuerung verschiedener Hersteller, darun-ter auch der eingangs genannten Produkte der Kl344gerin; sie hat ihren Ge-sch344ftssitz in Spanien und ist dort auch registriert. Die Beklagte zu 2 hat ihren Gesch344ftssitz in M374lheim an der Ruhr; sie vertreibt die von der Beklagten zu 1 aufgearbeiteten, u. a. urspr374nglich von der Kl344gerin stammenden Teile in Deutschland, und zwar im so genannten Austauschgesch344ft. Dabei geben die K344ufer wiederaufgearbeiteter St374cke im Gegenzug die von ihnen ausgebauten und zu ersetzenden Teile zur anderweitigen Aufarbeitung ab. Der Beklagte zu 3 war bis zum 28. Januar 2003 gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1 und bis zum 13. Juni 2002 Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2. 3 Bei der Wiederaufarbeitung werden die aufzuarbeitenden St374cke kom-plett zerlegt und gereinigt; Verschlei337- und defekte Einzelteile werden ersetzt, Kunststoffteile mit begrenzter Lebensdauer erneuert. Die ins Metall eingepr344g- 4 - 4 - ten Klagemarken verbleiben auf den Metallk366rpern; soweit die Marke lediglich auf Verschlusskappen angebracht ist, ist streitig geblieben, ob diese stets durch eigene, neutrale Kappen in roter Farbe ersetzt werden. Die Beklagte zu 1 bringt an den von ihr wiederaufgearbeiteten Teilen Blechschilder an, die ein Kennzei-chen der JALAIR-Gruppe tragen und in die die Daten des betreffenden Ger344ts eingestanzt sind. Ein Beispiel f374r ein solches Schild ist nachstehend wiederge-geben: Die Kl344gerin hat in der Wiederaufarbeitung und dem anschlie337enden Vertrieb der auf diese Weise gekennzeichneten 374berarbeiteten Teile eine Ver-letzung der ihr aus den Klagemarken zustehenden Schutzrechte gesehen und Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz-Feststellungsklage erhoben, der die Beklagten entgegengetreten sind. 5 Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 unter Androhung von Ord-nungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Einzelnen spezifizierte gebrauchte Ger344te f374r Bremssysteme in Nutzfahrzeugen, auf denen die Gemeinschafts-marke der Kl344gerin angebracht ist, wiederaufzuarbeiten und diese Ger344te unter dieser Gemeinschaftsmarke ohne Zustimmung der Kl344gerin im gesch344ftlichen Verkehr in der Europ344ischen Gemeinschaft anzubieten, solche Ger344te in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, auszuf374hren oder f374r solche Ger344te unter dieser Gemeinschaftsmarke zu werben. Die Beklagte zu 2 6 - 5 - ist bis auf den Tatbestand des Wiederaufarbeitens gleichlautend verurteilt wor-den. Des Weiteren hat das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung 374ber Namen und Anschrift ihrer gewerblichen Ab-nehmer, der Menge der in Deutschland ausgelieferten besagten Ger344te und 374ber die damit in Deutschland erzielten Ums344tze ausgesprochen und festge-stellt, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den untersagten, in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Hiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision, mit der die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte bejaht. Es hat sich dabei hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Klage aus der Gemeinschaftsmarke auf Art. 90 Abs. 1 GMV i. V. mit - je nach Zeitpunkt der Klagezustellung - Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGV334 gest374tzt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegan-gen, dass die Klage auch auf die nationale Marke gest374tzt ist, und hat die inter-nationale Zust344ndigkeit insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO bzw. Art. 5 Nr. 3 EuGV334 begr374ndet. 9 - 6 - Die von der Kl344gerin geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr374che hat das Berufungsgericht als unbegr374ndet angese-hen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 11 Der Kl344gerin st374nden keine Anspr374che auf Unterlassung wegen Verlet-zung der Gemeinschaftsmarke aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 Abs. 1 GMV zu. Auch wenn sich die Klagemarke nach der Wiederaufarbeitung noch auf den Ger344ten befinde und eine Ersch366pfung wegen der mit der Wiederaufarbeitung verbun-denen Ver344nderung der Ware nicht in Betracht komme, sei die Gemein-schaftsmarke nicht verletzt, weil die Beklagte zu 1 auf den aufgearbeiteten Tei-len gut sichtbar ihre eigene Kennzeichnung anbringe. Die ma337geblichen Ver-kehrskreise - Personen, die die fraglichen Erzeugnisse gewerbsm344337ig und da-mit h344ufiger nachfragten - verst374nden diese Aufmachung als unmissverst344ndli-chen Hinweis darauf, dass die Teile nur im urspr374nglichen Zustand von der Kl344gerin stammten und sp344ter eine - mehr oder weniger tiefgreifende - Aufar-beitung durch ein anderes Unternehmen erfahren h344tten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verkehr die Ware ihrer Herkunft nach richtig zuordne, und zwar infolge der festen Anbringung des Kennzeichens auf den Ger344ten auch bei nachgeordneten Vertriebsvorg344ngen und unabh344ngig davon, ob die Verpackung der wiederaufgearbeiteten Ger344te zus344tzlich auf die JALAIR-Gruppe hinweise. Damit sei eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke aus Rechtsgr374nden ausgeschlossen. Entsprechendes gelte f374r die nationale Marke. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit der deut-schen Gerichte, die auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revi-sionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13 - 7 - 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP 2005, 493 f. - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, WRP 2006, 1235 Tz 10 - TOSCA BLU), entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung zu Recht bejaht. 14 Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 90 Abs. 1, Art. 92 lit. a GMV i. V. mit Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO bzw. Art. 6 Nr. 1 EuGV334. Die Anwendung dieser Gerichtsstandsregelungen ist in Klageverfahren wegen (drohender) Verletzung einer Gemeinschaftsmarke nicht ausgeschlos-sen (vgl. Art. 90 Abs. 2 GMV). Danach k366nnen mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten gemeinsam vor dem Wohnsitz- oder Sitzgericht (vgl. Art. 53 EuGV334, Art. 60 Abs. 1 Br374ssel-I-VO) eines Streit-genossen verklagt werden, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren bei derselben Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergehen (Konnexit344t, vgl. EuGH, Urt. v. 13.7.2006 - C-539/03, GRUR Int. 2006, 836 Tz 19 ff. - Roche Ne-derland BV/Primus u. a.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. a) Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz (Art. 2, 53 EuGV334, Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 Br374ssel-I-VO) in Deutschland. Die Beklagten zu 1 und 3 haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Damit besteht ein Ankn374pfungspunkt f374r die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Ge-richte nach Art. 6 Nr. 1 EuGV334 bzw. Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO f374r die Verfahren gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 3. 15 b) aa) Im markenrechtlichen Schrifttum wird Konnexit344t i. S. von Art. 6 Nr. 1 EuGV334 und Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO bei der Verletzung von Gemein-schaftsmarken etwa in F344llen so genannter Verletzerketten bejaht, wenn an der 16 - 8 - Markenverletzung beteiligte Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw. Gro337- und Einzelh344ndler in verschiedenen Mitgliedstaaten ans344ssig sind (vgl. Kouker, Mitt. 2000, 241, 246; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in der Euro-p344ischen Union, 1997, Rdn. 72; von Kapff in: Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, Art. 93 GMV Rdn. 73 f.; weitergehend Knaak, GRUR 2001, 21, 25). Dagegen begr374nden gleichartige Verletzungen eines europ344ischen Pa-tents, die von den Mitarbeitern verschiedener, zum selben Konzern geh366render Unternehmen begangen worden sind, keine Konnexit344t i. S. von Art. 6 Nr. 1 EuGV334 (EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 25 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.). bb) Im Streitfall ist Konnexit344t zu bejahen. Nach den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen vertreibt die Beklagte zu 1 die von ihr aufgear-beiteten Teile 374ber die Beklagte zu 2 in Deutschland, wobei der Beklagte zu 3 zeitweilig gesetzlicher Vertreter beider Unternehmen war. Beim Zusammenwir-ken von Konzernunternehmen in einer solchen Verletzerkette - dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Markenverletzung handelt, ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen - ist die gemeinsame Verhandlung und Ent-scheidung aller Klagen geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah-ren trotz gleicher Sach- und Rechtslage (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 26 - Roche Nederland BV/Primus u. a.) widersprechende Entscheidungen erge-hen. 17 Der Bejahung von Konnexit344t im Streitfall steht deren Verneinung durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften im Falle der Verletzung des europ344ischen Patents nicht entgegen (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2006, 836 Tz 27 ff. - Roche Nederland BV/Primus u. a.). Das europ344ische Patent stellt ein B374ndel nationaler Schutzrechte dar, die in jedem Vertragsstaat, f374r den sie er-teilt worden sind, dieselbe Wirkung haben und denselben Vorschriften unterlie- 18 - 9 - gen wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. In einer solchen Situati-on besteht eine geringere Gefahr sich widersprechender Entscheidungen als im Falle der - hier in Rede stehenden - Verletzung eines einheitlichen Gemein-schaftsschutzrechts, zumal es im Falle der "Verletzerkette" auch nicht um paral-lele Verletzungshandlungen, sondern um die Beteiligung an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung geht. Zwar sind mit den Beklagten zu 1 bis 3 mehrere Personen beteiligt. Das ist aber bestimmungsgem344337e Voraussetzung f374r die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 EuGV334 bzw. Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO. Die Kl344gerin erstrebt mit der Unterlassungsklage - abgesehen von der allein die Beklagte zu 1 betreffenden Wiederaufarbeitung - ein gemeinschaftsweites Verbot identi-scher Handlungen (Angebot, In-Verkehr-Bringen, Besitz und Ausfuhr der auf-gearbeiteten Teile sowie Werbung daf374r). Dieses Klagebegehren bezieht sich somit bez374glich aller Beklagter im Wesentlichen auf die identische Sachlage. Die Entscheidung ergeht, in Anbetracht der Einheitlichkeit des Schutz-rechts, auf einer gegen374ber allen Beklagten identischen Rechtslage. Die Ge-meinschaftsmarke stellt anders als das europ344ische B374ndelpatent ein suprana-tionales, EU-weit einheitlich geltendes Schutzrecht dar (vgl. Eisenf374hr/ Schennen, Komm. zur GMV, Art. 1 Rdn. 22; von Kapff aaO Art. 1 GMV Rdn. 57). Sie hat einheitliche Wirkung f374r die gesamte Gemeinschaft und kann nur f374r dieses gesamte Gebiet eingetragen oder 374bertragen werden oder Ge-genstand eines Verzichts oder einer Entscheidung 374ber den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein. Ihre Benutzung kann nur f374r die gesamte Gemeinschaft untersagt werden, sofern nicht in der Gemeinschaftsmarkenver-ordnung etwas Abweichendes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 GMV; zu den Aus-nahmen vgl. Eisenf374hr/Schennen aaO Art. 1 Rdn. 45 ff.). 19 c) Offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht seine internationale Zu-st344ndigkeit f374r die auf die nationale Marke gest374tzte Klage gegen die Beklagte 20 - 10 - zu 1 und den Beklagten zu 3 auch wegen der allein in Spanien vorgenomme-nen Handlungen auf Art. 5 Nr. 3 EuGV334 bzw. Art. 5 Nr. 3 Br374ssel-I-VO st374tzen konnte. Die Zust344ndigkeit aus Art. 90 Abs. 1 GMV, Art. 6 Nr. 1 EuGV334, Art. 6 Nr. 1 Br374ssel-I-VO besteht umfassend f374r alle in jedem Mitgliedstaat begange-nen oder drohenden Verletzungshandlungen (vgl. Art. 93 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1, 1. Spiegelstrich GMV). Das Klageziel wird deshalb umfassend von den Rechten aus der Gemeinschaftsmarke abgedeckt. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin keine An-spr374che aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV zustehen, greift die Revision ohne Er-folg an. Dabei kann offenbleiben, ob schon kein markenm344337iger, weil nur be-schreibender Gebrauch vorliegt. Denn jedenfalls bewegt sich dieser in den Schranken von Art. 12 lit. b GMV, 247 23 Nr. 2 MarkenG. 21 a) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass markenrechtliche Anspr374-che der Kl344gerin nicht ersch366pft sind (Art. 13 Abs. 2 GMV, 247 24 Abs. 2 Mar-kenG), nimmt die Revision als ihr g374nstig hin; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. 22 b) Der von der Revision ebenfalls nicht beanstandete Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, es sei ein unmissverst344ndlicher Hinweis auf die Wie-deraufarbeitung der weiterhin mit der Klagemarke versehenen Teile erforder-lich, um eine Verletzung der Markenrechte des Herstellers des Originalprodukts auszuschlie337en, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die herkunftshinweisende Funktion einer Marke kann dadurch teilweise aufgehoben werden, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Ver-kehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich ge-macht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der urspr374nglichen Marke beschr344nkt ist (BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 23 - 11 - 2005, 222 - SodaStream). Wird auf einer umgebauten Ware der urspr374nglichen Herstellerbezeichnung die f374r das umgebaute Ger344t benutzte eigene Marke gegen374bergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr deutlich gemacht, dass die urspr374ngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, n344mlich zur Kennzeichnung des Ger344ts in seinem Ursprungszustand. Durch die Gegen374berstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung des umge-bauten Ger344ts ist es der Lebenserfahrung nach ausgeschlossen, dass der Ver-kehr die urspr374ngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nun-mehr in Verkehr gebrachten umgebauten Erzeugnisses ansieht. Die Erw344hnung der urspr374nglichen Herstellermarke h344lt sich dann im Rahmen der vom marken-rechtlichen Schutz freistellenden Schrankenbestimmung des 247 23 Nr. 2 Mar-kenG (BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697 ff. = WRP 1998, 763 ff. - VENUS MULTI; vgl. auch RGZ 161, 29, 43 f.). c) Die Beurteilung des Streitfalls in der Sache h344ngt danach davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise allein aufgrund der von der Beklagten zu 1 angebrachten Kennzeichnung an den weiterhin mit der Klagemarke verse-henen Erzeugnissen ohne zus344tzliche Informationen erkennen, dass die Pro-dukte nur urspr374nglich von der Kl344gerin stammen und unabh344ngig von ihrer Produktverantwortung wiederaufgearbeitet worden sind. Das hat das Beru-fungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. 24 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die angesprochenen Verkehrs-kreise die Wiederaufarbeitung einem von der Kl344gerin unabh344ngigen Unter-nehmen zuordnen. 25 Der Einwand der Kl344gerin, die Anbringung der Blechschilder neben der Klagemarke k366nne dahin verstanden werden, dass die Teile von ihr selbst auf- 26 - 12 - gearbeitet worden seien und unter einer Zweitmarke vertrieben w374rden, geht fehl. Er ber374cksichtigt nicht hinreichend, dass sich das Angebot der Beklagten an Fachkreise richtet, n344mlich an Personen, welche die angebotenen Produkte gewerbsm344337ig f374r den Reparaturbetrieb von Nutzfahrzeugen nachfragen, ins-besondere Kfz-Techniker und Monteure. Sie sind erfahrungsgem344337 im Interes-se der eigenen optimalen Nachfrage 374ber das am Markt erh344ltliche Angebot im Einzelnen unterrichtet und sehen "JALAIR" schon deshalb nicht als Zweitmarke der Kl344gerin an, weil die Kl344gerin selbst einzelne der streitgegenst344ndlichen Komponenten nicht nur als fabrikneue Ersatzteile anbietet, sondern auch als wiederaufgearbeitete Ware. Dass die Kl344gerin diese und 344hnliche Produkte zu-s344tzlich unter einer Zweitmarke anbietet, erwartet der Verkehr erfahrungsge-m344337 nicht. Es spricht auch kein Erfahrungssatz daf374r, nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs k366nnten der Gegen374berstellung von Klagemarke und "JALAIR"-Zeichen entnehmen, die betreffenden Ger344te seien zumindest unter der Kontrolle der Kl344gerin, jedenfalls mit ihrer Zustimmung oder techni-schen Unterst374tzung aufgearbeitet worden. Die Wiederaufarbeitung setzt all-gemein keine Gestattung durch die Hersteller der Originalteile voraus. Eine Verpflichtung oder wenigstens 334bung der wiederaufarbeitenden Unternehmen, sich f374r das Austauschgesch344ft ihrer Kontrolle zu unterwerfen oder sich ihrer Zustimmung zu versichern, besteht ersichtlich nicht. Die Revision vermag auch sonst keine Umst344nde aufzuzeigen, die das Verst344ndnis der angesprochenen Verkehrskreise in diesem Sinne gepr344gt haben k366nnten und die das Beru-fungsgericht bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vernachl344ssigt h344tte. Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr bedarf es deshalb entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht auch nicht des erg344nzenden Hinweises "re-manufactured by205"/"wiederaufgearbeitet durch205" (vgl. Riehle, Trade Mark Rights and Remanufacturing in the European Community, 2003, S. 63 f.). 27 - 13 - 28 Anspr374che der Kl344gerin aus Art. 9 Abs. 1, Art. 98 GMV ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl344gerin bei zwei von den Beklagten zu den Akten gereichten Teilen Abweichungen von den Sicherheitsvorgaben ge-messen hat, welche die Toleranzen ihrer unternehmensinternen Herstellerpr374f-vorschriften 374berschritten. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der Kla-gemarke nur noch den Hinweis auf die urspr374ngliche Herkunft der Produkte sehen, werden eventuelle qualitative M344ngel der aufgearbeiteten Teile dem wiederaufarbeitenden Unternehmen zugerechnet und nicht auf den Hersteller der Originalteile zur374ckgef374hrt. Eine Sch344digung des Rufs der Klagemarke hat die Kl344gerin schon deshalb nicht zu bef374rchten. Es sprechen im 334brigen entge-gen der Revision keine Erfahrungss344tze daf374r, dass der Verkehr mit den aufge-arbeiteten Erzeugnissen gedanklich die Sicherheitsvorgaben der Kl344gerin in Verbindung bringt, zumal diese - laufend 374berarbeiteten und aktualisierten - Werte nicht publik gemacht werden. Einen Hinweis im Zusammenhang mit der von der Beklagten zu 1 angebrachten Kennzeichnung darauf, dass die Herstel-lerpr374fvorschriften f374r die Dichtigkeits- und Funktionspr374fungen nicht ber374ck-sichtigt sind, kann die Kl344gerin vom wiederaufarbeitenden Unternehmen des-halb nicht verlangen. bb) Ohne Erfolg wendet die Revision des Weiteren ein, die angebrachten Blechetikette wiesen gar nicht auf die Beklagte zu 1 hin, weil sie nur das "JALAIR"-Logo enthielten. Markenrechtlich entscheidend ist allein, dass die Funktion der Klagemarke als Hinweis auf den Herstellerbetrieb neutralisiert ist. Dass die von der Beklagten zu 1 angebrachten Etiketten nicht auf sie selbst hinweisen, sondern auf die Unternehmensgruppe, zu der sie geh366rt, ist im Streitfall nicht von Bedeutung. 29 - 14 - cc) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften begeben, wonach die Marke Gew344hr daf374r bieten soll, dass alle von ihr gekennzeichneten Waren als unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt erkannt werden, das f374r ihre Qualit344t verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz 48, 58 - Arsenal FC). Bei wiederaufgearbeiteten Fahrzeugersatzteilen wird, wie ausge-f374hrt, das aufarbeitende Unternehmen f374r die Qualit344t der Teile verantwortlich gemacht. Die Markenrechte des Original-Herstellers werden deshalb nicht ver-letzt, wenn die Kennzeichnung eine vom urspr374nglichen Teilehersteller auto-nome Wiederaufarbeitung erkennen l344sst, was im Streitfall, wie ebenfalls aus-gef374hrt, der Fall ist. 30 3. F374r die Rechte aus der nationalen Marke gilt das vorstehend Ausge-f374hrte entsprechend. 31 - 15 - III. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 32 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.12.2002 - 4 O 377/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.12.2003 - 20 U 36/03 -
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