BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/06 Verk374ndet am: 23. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 12 Als Namenstr344ger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-rieren lassen - einem anderen Namenstr344ger nicht weichen muss, kommt auch der Tr344ger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskr344ftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Domainnamen "". 1 Der Beklagte betreibt ein Atelier f374r Grafik, Design und Marketing-Dienste. Er unterh344lt unter der Internetadresse "" eine Internetseite. Auf dieser ist der Internetauftritt von Raule H. , einer T344nzerin, Choreogra- 2 - 3 - phin und Tanztherapeutin in B. , zu sehen, die den standesamtlich eingetra- genen ersten Vornamen Raule tr344gt. 3 Der Kl344ger hei337t mit b374rgerlichem (Nach-)Namen Raule. Er sieht in dem Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erkl344rung die Internet-Domain "www." gegen374ber der zust344ndigen Vergabestelle, der DENIC e.G., freizugeben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle MMR 2006, 558 = CR 2006, 697). 4 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Kl344ger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klage-abweisung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers aus 247 12 BGB bejaht und hierzu ausgef374hrt: Schon in der Registrierung der Internetadresse "" durch den Be-klagten liege ein Gebrauch des Namens Raule. Der Gebrauch sei unbefugt, weil der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Namen Raule habe und sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen k366nne, dass er den Domainnamen seiner Freundin Raule H. geschenkt habe und daher davon auszugehen sei, 7 - 4 - dass sie ihm die Benutzung ihres Vornamens f374r die Registrierung der Internet-adresse durch schl374ssiges Verhalten nachtr344glich gestattet habe; denn eine solche Gestattung k366nne nicht dazu f374hren, dass dem Beklagten im Verh344ltnis zum Kl344ger eine Priorit344t im Hinblick auf den Domainnamen "" zustehe. Der analogen Anwendung des Rechtsgedankens des 247 986 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass Frau H. die Internetadresse nicht im eigenen Namen bei der DENIC habe registrieren lassen und damit keine Rechtsposition besessen habe, aus der der Beklagte eine bessere Berechtigung herleiten k366nnte als der Kl344ger. Internetbenutzer, die f374r einen Dritten einen Internetauftritt realisieren wollten, h344tten auch schon im Jahr 1999 den Domainnamen bei der DENIC im Namen und im Auftrag des jeweiligen Dritten registrieren lassen k366nnen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten f374hrt zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte sich zu seiner Verteidigung allein auf ein ihm in eigener Per-son zustehendes Namensrecht st374tzen konnte (unten unter II 1). Der Vorname Raule begr374ndete auch eine eigenst344ndige namensrechtliche Berechtigung, auf die sich Frau H. und mit ihrer Zustimmung der Beklagte berufen konnten (unten unter II 2). 8 1. Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des vorliegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden hat, kommt in F344llen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namenstr344gers auf den Namen eines Treuh344nders registriert worden ist, dieser Registrierung im Verh344ltnis zu Gleichnamigen die Priorit344t zu, wenn f374r alle Gleichnamigen eine einfache und zuverl344ssige M366g-lichkeit besteht zu 374berpr374fen, ob die Registrierung des Namens als Domain-name im Auftrag eines Namenstr344gers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 18 - ). Dabei kann, wenn schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ein gleich-namiger Pr344tendent erstmals Anspr374che auf den Domainnamen anmeldet, un- 9 - 5 - ter diesem Domainnamen ein Internetauftritt des Namenstr344gers besteht, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainna-mens im Auftrag des Namenstr344gers erfolgt ist (BGHZ 171, 104 Tz. 19 - ). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namenstr344ger bei im 334brigen gleichen Voraussetzungen zwar urspr374nglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachtr344glich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Pr344tendent den Domainnamen beansprucht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren diese Voraussetzungen im Streitfall erf374llt. Aufgrund dieser Feststellungen und im Hinblick auf das Parteivorbringen, auf das sich diese Feststellungen beziehen, ist davon auszugehen, dass der Internetauftritt von Frau Raule H. im zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des Domainnamens im Jahre 1999 eingerichtet worden ist. Der Kl344ger hat selbst vorgetragen, erst am 4. Oktober 2001 auf die Registrierung des streitgegenst344ndlichen Domainna-mens aufmerksam gemacht worden zu sein. Das Berufungsgericht ist auch - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Frau H. dem Beklagten die Benutzung ihres Vornamens f374r die Registrierung des Domainnamens "" durch schl374ssiges Verhalten nachtr344glich gestat-tet hatte. 10 2. Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begr374ndete in deren Person eine dem Klageanspruch entgegenzuhaltende ei-genst344ndige namensrechtliche Berechtigung. 11 Die Revisionserwiderung weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die f374r einen eigenst344ndigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder eine 374berragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt (vgl. BGH, 12 - 6 - Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe; M374nchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., 247 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu 247 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 - Marlene Dietrich). Jedenfalls das Letztere trifft im Streitfall zu. Es kann dabei dahinstehen, ob Frau H. - wie der Beklag- te behauptet und unter Beweis gestellt hat - tats344chlich die einzige Person in Deutschland ist, die den standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule tr344gt. Zumindest ist dieser Vorname derart ausgefallen, dass er die bei fehlen-der 374berragender Bekanntheit der betreffenden Person f374r einen ausnahmswei-se m366glichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebli-che Kennzeichnungskraft aufweist. - 7 - III. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-ge unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenent-scheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 13 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2005 - 12 O 231/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 69/05 -
Full & Egal Universal Law Academy