BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 11/07 Verk374ndet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 74 c 247 74 c HGB ist auf den Anspruch des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH auf Zahlung ei-ner Karenzentsch344digung f374r ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ent-sprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 11/07 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Gesch344ftsf374hrerin der beklagten GmbH. In ihrem An-stellungsvertrag war u.a. vereinbart: 1 "Frau S. verpflichtet sich, der Gesellschaft weder direkt noch indirekt Mandate abzuwerben oder anderen dabei behilf-lich zu sein, und zwar f374r zwei Jahre nach Ablauf des Dienst-verh344ltnisses. Die Gesellschaft gew344hrt Frau S. daf374r eine Karenzent-sch344digung in H366he von 50 % des zuletzt gezahlten Grund-Jahresgehalts." Die Beklagte k374ndigte das Anstellungsverh344ltnis zum 31. Dezember 2004 und zahlte der Kl344gerin bis einschlie337lich Oktober 2005 die vereinbarte Entsch344digung. Mit der Klage forderte die Kl344gerin die Karenzentsch344digung f374r 2 - 3 - November und Dezember 2005. Die Beklagte verlangte Zug um Zug Auskunft dar374ber, ob und in welchem Umfang die Kl344gerin seit 1. November 2005 an-derweitigen Verdienst beziehe. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug ge-gen die Erteilung der Auskunft stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte ohne Einschr344nkung verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte kann von der Kl344gerin keine Auskunft 374ber ihren anderweitigen Verdienst verlangen, weil er auf die Karenzentsch344digung nicht anzurechnen ist. Ein Anspruch auf Auskunft, auch nach 247 74 c Abs. 2 HGB, besteht nur, wenn ein anderweitiger Erwerb auf den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentsch344digung anzurechnen ist. 3 1. 247 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich der Handlungsgehilfe auf die Karenz-entsch344digung anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben b366swillig unterl344sst, ist auf den An-spruch des Gesch344ftsf374hrers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentsch344di-gung nicht entsprechend anwendbar (Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 214/89, ZIP 1991, 797; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 74 Rdn. 3; a.A. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote 4. Aufl. Rdn. 751; dieselben BB 1995, 1134, 1137; diesel-ben GmbHR 1999, 885, 892; Th374sing, NZG 2004, 9, 12; Scholz/Schneider, GmbHG 10. Aufl. 247 43 Rdn. 135 b; Baumbach/Hueck/Z366llner/Noack, GmbHG 18. Aufl. 247 35 Rdn. 202; Ulmer/Paefgen, GmbHG 247 35 Rdn. 255). 4 a) Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft nach 247 74 c Abs. 1 HGB liegt der Gedanke zugrunde, dem Arbeit- 5 - 4 - nehmer keinen Anreiz f374r einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar f374r ein Le-ben ohne Arbeit zu bieten (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 74 c Rdn. 1 und 2). Der Arbeitnehmer soll nicht zur K374ndigung verleitet werden, allein um eine Karenzentsch344digung beziehen zu k366nnen. Au337erdem soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer 374bersichert wird und eine Karenzentsch344digung erh344lt, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erlei-det (M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene 2. Aufl. 247 74 c Rdn. 2; R366hricht/ v. Westphalen/Wagner, HGB 2. Aufl. 247 74 c Rdn. 1; Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn/Boecken, HGB 2. Aufl. 247 74 c Rdn. 2). Die Entlastung des Arbeit-gebers von der Zahlung der Karenzentsch344digung ist nicht der Zweck der Re-gelung, sondern nur deren ein Reflex. Von diesem Schutzzweck ist der GmbH-Gesch344ftsf374hrer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen. b) Gegen eine entsprechende Anwendung des 247 74 c Abs. 1 HGB auf den Gesch344ftsf374hrer spricht ferner, dass es sich bei ihm um eine speziell auf den zwingenden Charakter der Karenzentsch344digung f374r den Handlungsgehil-fen zugeschnittene Norm handelt. Ohne 247 74 c Abs. 1 HGB k366nnte der Prinzipal die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes auf die Entsch344digung unter ihre Mindesth366he nicht vereinbaren, ohne gegen die zwingende Vorschrift des 247 74 Abs. 2 HGB zur H366he der Karenzentsch344digung zu versto337en. Dem Ge-sch344ftsf374hrer einer GmbH muss dagegen 374berhaupt keine Karenzentsch344di-gung versprochen und sp344ter gezahlt werden (Sen. BGHZ 91, 1, 3; Sen.Urt. v. 4. M344rz 2002 - II ZR 77/00, ZIP 2002, 709). Wird dennoch eine Entsch344digung versprochen, k366nnen die Vertragsparteien ihre H366he frei vereinbaren. Entspre-chend unterliegen auch die Anrechnung und das Ausma337 der Anrechnung ei-nes anderweitigen Verdienstes der freien Vereinbarung, von der sich im 374brigen die Gesellschaft durch die Entlassung des Gesch344ftsf374hrers aus dem nachver-traglichen Wettbewerbsverbot auch einseitig l366sen darf (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). 6 - 5 - c) Der Zweck der Karenzentsch344digung gebietet nicht, anderweitigen Erwerb stets anzurechnen. Wie bei einem Arbeitnehmer kann mit der Zahlung einer Entsch344digung an den Gesch344ftsf374hrer der GmbH beabsichtigt sein, die Nachteile des Wettbewerbsverbots f374r das berufliche Fortkommen des Betrof-fenen auszugleichen. Dann kann es auch eine zweckgerechte Entscheidung der Gesellschaft sein, dem Gesch344ftsf374hrer die Fr374chte zus344tzlicher Anstren-gungen zu belassen, die er unternehmen muss, um in seinem bisherigen T344tig-keitsgebiet bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots weiter erwerbst344tig zu sein oder sich ein neues T344tigkeitsfeld zu erschlie337en. Er steht in seiner Funktion eher einem Selbst344ndigen gleich und muss - gerade bei einer Kunden- oder Mandantenschutzklausel - nach der Beendigung des Dienstverh344ltnisses h344ufig neue Kunden oder Mandanten gewinnen, um nicht gegen das Wettbewerbsver-bot zu versto337en. Der mit dem Wettbewerbsverbot verbundene Nachteil, dass mit den Kontakten zu den bisherigen Kunden oder Mandanten keine Einnah-men mehr erzielt werden k366nnen und d374rfen, trifft ihn auch dann, wenn die Er-weiterung des Kunden- oder Mandantenkreises, die bei ungest366rtem Verlauf zudem m366glicherweise zu zus344tzlichen Einnahmen gef374hrt h344tte, gelingt. Die GmbH wird au337erdem regelm344337ig mit der Zahlung einer Karenzentsch344digung einen Anreiz bieten wollen, erworbene Kenntnisse nicht anderweitig einzuset-zen und keinen Gewinn aus Gesch344ftsgeheimnissen zu beziehen. Andere Ein-nahmen sind kein Grund, eine solche Pr344mie zu k374rzen. 7 d) Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes auf die Karenzent-sch344digung entspricht auch nicht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der auf den Gesch344ftsf374hrer einer GmbH ebenso wie auf einen Handlungsgehilfen zu-trifft. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein anderweitiger Erwerb auf eine vertraglich geschuldete Entsch344digung anzurechnen ist. Leistungen Dritter lassen vertragliche Verpflichtungen grunds344tzlich unber374hrt. 8 - 6 - 2. Auch die erg344nzende Auslegung des zwischen den Parteien ge-schlossenen Vertrages ergibt nicht, dass anderweitiger Verdienst der Kl344gerin auf die Karenzentsch344digung anzurechnen ist. Die Parteien haben 374ber eine solche Anrechnung keine Vereinbarung getroffen. Aus dem Vertrag l344sst sich nicht entnehmen, was die Parteien zur Vereinbarung einer Karenzentsch344di-gung veranlasst hat. Schon weil sie im Verfahren dazu nichts vorgetragen hat, ist auch eine erg344nzende Vertragsauslegung im Sinne der Beklagten nicht m366g-lich. 9 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 O 51/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 U 22/06 -
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