BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1/11 Verkündet am: 28. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Parfumflakon II Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5 ; Brüssel - I - VO Art. 5 Nr. 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) und zur Auslegun g des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Fr agen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn d urch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Tei l- nahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverletzung erfolgt? 2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das schäd igende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Ansprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitglie d- staat B) begangen ist und in der Tei lnahme an der im erstgenannten Mi t- gliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) b e- steht? BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - I ZR 1/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des R a- tes vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) und zur Ausl e- gung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/ 94 dahin auszul e- gen, dass eine Verletzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Tei l- nahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitglie d- staat A) be gangenen Rechtsverletzung erfolgt? 2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszul e- gen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Han d- lung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der A n- sprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubt en Handlung (Haupttat) besteht? - 3 - Gründe : I. Die Klägerin produziert und vertreibt Parfüm - und Kosmetikerzeugni s- se. Sie leitet Rechte aus der nachfolgend abgebildet en, für Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen (schwarz/weißen) Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 ab: Die Klägerin vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das Damenparfüm Davidoff Cool Water Woman . Die Beklagte, eine in Bel gien ansässige Gesellschaft, be treibt den Groß - handel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung Blue Safe for Wome n anbietet. Im Januar 2007 ve r- kaufte sie das Parfüm an den in Deutschland geschäfts ansässigen Stefan P. Die Klägerin hat in dem Vertrieb des Parfümerzeugnisses durch die B e- klagte in dem im Klageantrag abgebildeten Parfümflakon eine Markenverle t- zung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nacha h- mung gesehen. Sie hat behauptet, von der Markeninhaberin, der Zino Davidoff S. A., Schweiz, zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gemeinschaft s- marke ermächtigt zu sein. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Stefan P. 1 2 3 4 - 4 - beabsichtigt hab e, das in Belgien erworbene Parfüm in Deutschland weiterz u- verkaufen. Die Klägerin hat beantragt , I. die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft zu erteilen, a) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P . Warenhandel, ve r- äußerten Parfüms mit der Bezeichnung Blue Safe for Wome n in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat unter Vorlage der Lieferbelege: hilfsweise: b) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P . Warenhandel, ve r- äußerten Parfüms mit der Bezeichnung Blue Safe for Wome n in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der Lieferbelege, soweit dieser Verkäufer in Deutschland geschäftsa n- sässig ist: (es folgt die vorstehend unter I 1 a wiedergegebene Abbildung ); 2. an die Klägerin 1.379,80 Basis zins satz seit dem 12. September 2007 zu zahlen, hilfsweise hier zu : die Klägerin von Kostenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abma hnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80 II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung Blue Safe for Wome n in der zu Ziffer I 1 a bezeich neten Ausstattung nach Deutschland entstanden ist und noch entstehen wird. 5 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Ge - meinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1 - nachfolgend GMV ) und des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstrec kung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 - nachfolgend Brüssel - I - VO) ab. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ein e Vor ab entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat für die Klage gegen die in Belgien ansässige Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der Gemei n- sch aftsmarkenverordnung und nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO verneint. Zur B e- gründung hat es ausgeführt: Die Beklagte selbst habe in Deutschland keine Rechtsverletzung bega n- gen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die B e- klagte di e Parfümflakons nach Deutschland geliefert habe. Vielmehr dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass der Käufer Stefan P. die Waren bei der Beklagten in Belgien erworben und abgeholt habe. Dort seien der Handlungsort und der Ort, an dem der Primärscha den eingetreten sei. 6 7 8 9 10 - 6 - Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus einer Beihilfe der Beklagten zu einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers. Wenn der Vertrieb der Parfümflakons die Gemeinschaftsmarke verle t- ze, sei die Beklagte Täterin. Als solche könne sie nicht auch Teilnehmerin einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers sein. 2. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 und auf wettbe werbsrechtliche Tatbestände sowie hilfsweise - soweit eine kumulative Klagehäufung aussche i- det - in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf Wet t- bewerbsrecht gestützt. Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es auf die Fr a- ge an, o b die deutschen Gerichte zu r Entscheidung über die Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfo l- gungskosten wegen Verletzung der Klagemarke und wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände international zuständig sind. 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art. 93 Abs. 5 GMV e r- geben. Die Vorschrift entspricht Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rat es vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EU Nr. L 78 vom 24. März 2009, S. 1), die an die Stelle der Verordnung (EG) 40/94 getreten ist. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts ma ßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 am 13. April 2009 liegt, die Verordnung 40/94 Anwendung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Sep tember 2011 - C - 323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 3 = WRP 2011, 1550 - Inter flora /Marks & Spen cer). Die Handlung, die Auslöser des Rechtsstreits ist, fand im Januar 2007 statt (Verkauf der Parfümflakons durch die Beklagte an Stefan P.). 11 12 13 - 7 - a ) Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 Abs. 1 bis 3 GMV scheidet aus, weil die Beklagte in einem anderen Mitglie d- staat geschäftsansässig ist. Die internationale Zuständigkeit ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art. 93 Abs. 4 Buchst. b GMV begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist Art. 18 des Gerichtsstands - und Vollstr e- ckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfa h- ren vor einem anderen Gemeinschaftsgericht einlässt. Mit Inkrafttreten der Brüssel - I - VO am 1. März 2002 ist nach ihrem Art. 68 Abs. 2 an die Stelle des Art. 18 des Gerichts - und Vollstreckungsübereinkommens in Art. 93 Abs. 4 Buchst. b GMV Art. 24 Brüssel - I - VO getreten. Danach wird ein Gericht zustä n- dig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt, ohne den Ma n- gel der Zuständigkeit geltend zu machen. Davon kann vorlie gend nicht ausg e- gangen werden, weil die Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen G e- richts bereits mit dem ersten Verteidigungsvorbringen (Schriftsatz vom 13. Mai 2008) gerügt hat. Die Beklagte hat dort zwar nicht ausdrücklich das Fehlen der internation alen Zuständigkeit beanstandet, sondern sich auf eine mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Berlin berufen. Das reicht jedoch für eine Rüge aus . D as Fehlen de r internationale n Zuständi g- keit muss nicht ausdrücklich geltend g emacht werden. Die Rüge kann vielmehr - wovon im Zweifel auszugehen ist - auch in der Rüge der örtlichen Unzustä n- digkeit enthalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 256/04 , NJW - RR 2005, 1518, 1519). Von einer konkludenten Rüge auch des Fehl ens de r i n- ternationalen Z uständigkeit ist im Streitfall auszugehen. Die Beklagte hat die (örtliche) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis darauf ge l- tend gemacht, dass der Abnehmer Stefan P. die in Rede stehenden Erzeugni s- se bei ihr in Belg ien abgeholt hat. Darin liegt zugleich eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die internationa le Zuständigkeit der deutschen Gerichte . 14 - 8 - b ) Nach Art. 93 Abs. 5 GMV können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV genannten Klagen und Widerklagen - ausge nommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer Gemeinschaftsmarke - anhängig g e- macht werden , auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine Handlu ng nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GMV begangen worden ist. Zu den Klagen in diesem Sinn e zählen alle Klagen wegen Verletzung einer G e- meinschaftsmarke (Art. 92 Buchst. a GMV). Hierzu rechnet die vorliegende Kl a- ge, mit der die Klägerin Auskunfts - und Schadensersa tzansprüche sowie vorg e- richtliche Rechtsverfolgungskosten wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke geltend macht . Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsätzlich darauf an, ob die Klägerin eine im Inland bega n- gene Ve rletzungshandlung der Beklagten im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV schlüssig vorgetragen hat (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U ; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI Z R 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 19). aa) Im Streitfall kann sich eine Verletzung der Klagemarke durch die B e- klagte im Inland nur daraus ergeben, dass sie die beanstandeten Parfümflakons in Belgien an ihren Abnehmer Stefan P. veräußert und dieser im Inland e ine Markenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Sat z 2 Buchst. b GMV begangen hat. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Parfümflakons nach Deutschland geliefert, während die Beklagte vorgetragen hat, die Parfümflakons Stefan P. in Belgien ü bergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzungshandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale Z u- ständigkeit ist, streitig. In einem solchen Fall trifft die Klägerin die Beweislast, dass die Beklagte die Parfümflakons nach Deutschland geliefert hat. Den ihr 15 16 17 - 9 - o b liegenden Nachweis einer Lieferung nach Deutschland hat die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht geführt. Es ist daher von dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, auszugehen, nach dem der Abne h- mer Stefan P. die Parfümflakons in Belgien erworben und nach Deutschland transportiert hat. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, Stefan P. habe die Parfümflaschen entgege n Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV im Inland vertri e- ben und die Beklagte habe ihm durch den Verkauf bei der Markenverletzung geholfen. Ihr sei bekannt gewesen, dass Stefan P. das in Belgien erworbene Parfüm in Deutschland habe weite r verkaufen wollen. Die Beklagte sei Gehilfin der von Stefan P. begangenen Markenverletzung und deshalb ebenfalls für die Verwirklichung des Verletzungstatbestandes verantwortlich. Das reicht für ein schlüssiges Vorbringen zu einer Haftung der Beklagten als Gehilfin einer Ma r- ken verletzung von Stefan P. aus. Ob die Einfuhr und der Vertrieb der Parfümflakons in Deutschland durch Stefan P. eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV darstellen und ob die Beklagte hierzu Beihilfe geleiste t hat, erfordert allerdings tatrichterliche Feststellungen. Hierzu rechnen die B e- stimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und die Ähnlichkeit der Ko l lisionszeichen und der von ihnen erfassten Waren. Weiter zählen dazu Fes t- stellungen, ob die Beklagte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen e i- ner Beihilfe zu einer Markenverletzung verwirklicht hat. Diese tatrichterlichen Feststellungen fehlen bislang. Das ist jedoch unschädlich, weil sie zur Beurte i- lung der Begründetheit der Klage gehören und ih re Klärung nicht schon bei der Prüfung der Verletzungshandlung im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV erforderlich ist. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 Abs. 5 GMV der Vortrag der Klägerin zugrunde zu lege n, dass St e- fan P. die Parfümflakons entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV in das 18 - 10 - Inland eingeführt und hier vertrieben hat und die Beklagte durch den Verkauf in Belgien hierzu Hilfe geleistet hat. bb ) Nicht als geklärt angesehen werden kann, ob ei ne Verletzungshan d- lung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) - hier Deutschland - im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) - vorliegend Verkauf und Vertrieb der Parfüm flakons durch die Beklagte an Stefan P. in Belgien - eine Beihilfe zu der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangene n Rechtsverletzung - hier Einfuhr und Vertrieb der Parfümflakons durch Stefan P. in Deutschland - geleistet wird . (1) Übe rwiegend wird angenommen, dass für die Frage, in welchem Mi t- gliedstaat eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV bega n- gen worden ist, sowohl auf den Ort des ursächlichen Geschehens ( Handlung s- ort ) als auch auf den Ort, an dem der Schaden eing etreten ist ( Erfolgsort ) , a b- zustellen ist. Die Bestimmung des Handlungs - und des Erfolgsorts soll sich nach denselben Maßstäben richten, nach denen sich der Ort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO bestimmt, an dem das schädigende Ereignis eingetr e- ten is t (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenveror d- nung, 3. Aufl., Art. 97 Rn. 11; Bumiller, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke in d er Europäischen Union, 1997, 17; Schaper, Durchsetzung der Gemei n- schaftsmarke, 2006, S. 87 ff. insbes. S. 99 f. ; Knaak, GRUR Int. 1997, 864, 866; Schulte - Beckhausen, WRP 1999, 300, 301 f.; Ko uker, Mitt. 200 0 , 241, 245; Wichard, ZE uP 2002, 23, 49; Fayaz, GRUR Int. 2009, 459, 463; für eine B e- schränkung auf den Handlungsort: Kohler, Festschrift Everling (1995), S. 651, 659 f.; Kreu zer /Klötgen, IPR ax 1997, 90, 95; zum inhaltsgleichen Art. 82 Abs. 5 GGV auch Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 27 ; offengelassen österr. OGH, GRUR Int. 2009, 74, 75; für eine Beschrä n- 19 20 - 11 - kung auf den Marktort für Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 98 Abs. 2 GMV Tilmann, GRUR Int. 2001, 673, 676 ). Der Senat neigt ebenfalls diesem Ergebnis zu. Hierfür sprechen Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO und des Art. 93 Abs. 5 GMV. Die Zustä n- digkeitsrege l des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachg erechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C 509/09 und 161/10, GRUR 2012, 300 Rn. 40 - e Date Advertising/ X und Martinez/MGN ; EuGH GRUR 2012, 654 Rn. 18 - Wintersteiger/Products 4 U ). Diese Überlegung liegt ersichtlich auch der Bestimmung des Art. 93 Abs. 5 GMV zugrunde, die eine von Art. 93 Abs. 1 bis 4 GMV abweichende internati o- nale Zuständigkeit am Ort der Verletzungshandlung begründet. Gegen die Übertragung der Maßstäbe des A rt. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO auf Art. 93 Abs. 5 GMV spricht nicht die Systematik der Bestimmungen der G e- meinschaftsmarkenverordnung. Danach nimmt zwar Art. 90 Abs. 2 Buchst. a GMV die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und nunmehr des Art. 5 Nr. 3 Brü s- sel - I - VO von der Anwendung aus und regelt die Zuständigkeit in Art. 93 Abs. 5 GMV gesondert. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass Art. 93 Abs. 5 GMV einen von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO abweichenden Regelungsgehalt hat. Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Art. 93 Abs. 1 bis 3 GMV bestimmen die gerichtliche Zuständigkeit teilweise abweichend von den Vo r- schriften der Brüssel - I - Verordnung. Mit der Zuständigkeits bestimmung des Art. 93 GMV hat der Verordnungsgeber insgesamt eine eigenständige R eg e- lung der internationalen Zuständigkeit in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geschaffen, ohne dass dies Rückschlüsse auf eine fehlende inhaltliche Parall e- l i tät zwischen Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO und Art. 93 Abs. 5 GMV erlaubt. 21 22 - 12 - Auch der unterschiedlich e Wortlaut zwischen Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO ( Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist ) und Art. 93 Abs. 5 GMV ( Verletzungshandlung begangen worden ist ) zwingt nicht zu der Anna h- me, die beiden Vorschriften hätten einen unterschiedlichen In halt (vgl. Schaper aaO S. 90 f.). Für dieses Ergebnis spricht ein Vergleich mit Art. 101 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemei n- schaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 vom 1. September 1994, S. 1). Nach diese r Vorschrift können Verfahren für Klagen, die Ansprüche wegen Ve r- letzungshandlungen betreffen, auch bei dem Gericht des Ortes anhängig g e- macht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. In diesem Fall ist das Gericht nur für die Verletzungsha ndlungen zuständig, die in dem Mi t- gliedstaat begangen worden sind, zu dem es gehört. In dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber den Begriff der Verle t- zungshandlung aus dem kurz zuvor erlassenen Art. 93 Abs. 5 GMV mit dem Ort des schädigenden Ereignis ses aus Art. 5 Nr. 3 EuGV Ü kombiniert. Umfasst der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, in Art. 101 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 auch den Erfolgsort - wie dies zu Art. 5 Nr. 3 EuGV Ü und Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO angenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1976 - 21/76, Slg. 1976, 1735 Rn. 24 und 25 = NJW 1977, 493, 494 - Mines de potasse d'Alsace; Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 189/08, Slg. 2009, I - 6917 = NJW 2009, 3501 Rn. 23 - Zuid - Chemie) - kann die durch Art. 1 01 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung bestimmte Entscheidungsbefugnis des Gerichts für die Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat bega n- gen worden sind, zu dem es gehört , sinnvollerweise nicht auf den Handlung s- ort beschränkt sein (vgl. Schaper aaO S. 9 0). Einen naheliegenden Sinn ergibt die Bestimmung dagegen , wenn sich Verletzungshandlung, die in dem Mi t- gliedstaat begangen worden ist und Ort des schädigenden Ereignisses en t- sprechen. Dann ist ein Gerichtsstand am Ort des ursächlichen Geschehens 23 24 - 13 - (Han dlungsort) und am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) begründet und das angerufene Gericht kann über die Verletzungshandlungen entscheiden, die den Gerichtsstand begründen. Hat der Verordnungsgeber in Art. 101 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 die in Rede stehenden Begri f- fe aber gleichgesetzt, spricht der unterschiedliche Wortlaut von Art. 93 Abs. 5 GMV und Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO nicht gegen deren parallele Auslegung. (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO bezeichnet der Ort, an dem das schädigende E r- eignis eingetreten ist, sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C68/93, Slg . 1995, I415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; EuGH, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/ X und Martinez/MGN). Im vorliegenden Revisionsverfahren ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass Stefan P. die beanstandeten Parfüm flakons nach Deutschland eingeführt und dort weitervertrieben hat und Handlungs - und E r- folgsort in soweit in Deutschland liegen. Kommt es für die Anwendung des Art. 93 Abs. 5 GMV auf den Han d- lungs - und Erfolgs ort an, ist zu erwägen, ob am Handlungs - ode r Erfolgs ort der Haupttat zugleich auch ein Handlungs - oder Erfolgs ort der Verletzungshandlung eines Teilnehmers im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV begründet ist (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO österr. OGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 4 Ob 122/03 z , ZfRV 2 003, 226; OLG Frankfurt, ZIP 2006, 2385, 2386 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 22; Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 236; Kropholler/ v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 83b; Stein/ Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 153; Simotta in Fasching/ Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Wien, 2008, Art. 5 EuGVVO Rn. 297; Heinze, Eins t- 25 26 27 - 14 - weiliger Rechtsschutz im europäischen Immaterialgüterrecht, 2 007, S. 226; aA Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 20a ; Ra u- scher/Leible, Europäisches Zivilprozess - und Kollisions recht, 2 011 , Art. 5 Brü s- sel - I - VO Rn. 88 f . ; Weller, IP R ax 2000, 202, 205 ; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO auch Vor ab entscheidungsersuchen LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2011 - 15 O 601/09, RIW 2011, 810, anhängig beim EuGH unter C228/11 ). Da einem Teilnehmer die Verletzungshandlungen des Haupttäters zuzurechnen sind, könnte für die Frage, wo die Verletzungsha ndlung des Teilnehmers im Si n- ne des Art. 93 Abs. 5 GMV begangen ist, auch der Hand lungs ort der Haupttat maßgeblich sein. Dementsprechend hat der österreichische Oberste Gerichtshof die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für eine Kla ge g e- gen ein italienisches Unternehmen bejaht, das durch den Verkauf markenrecht s- verletzender Waren in Italien an österreichische Händler eine Beihilfe zu einem Markenrechtseingriff der Händler in Österreich geleistet hat ( österr. OGH, ZfRV 2003, 226). Im vorliegenden Fall ist die Klagemarke nach dem Vortrag der Klägerin von Stefan P . in Deutschland verletzt worden. Handlungs - und Erfolgsort liegen insoweit im Inland. Ist der Beklagten als Teilnehmerin diese Verletzungshan d- lung auch im Rahmen des Art. 9 3 Abs. 5 GMV zuzurechnen, wäre die internat i- onale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend begründet. Kommt es für die Anwendung des Art. 93 Abs. 5 GMV auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs an (Erfolgsort), kommt in Betracht, den Or t der Verwirklichung des Schadenserfolgs durch den Haupttäter zugleich auch als den Ort anzusehen , an dem der Schadenserfolg der Teilnahmehan d- lung eingetreten ist (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO auch BGH, Urteil vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09 , BKR 2012, 78 Rn. 31 ff.). Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - Gleiches gilt für Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO - das Ziel der Verwirklichung einer g e- 28 29 - 15 - ordneten Rechtspflege zugrun de. Da nach ist das Gericht jedes Mitgliedstaates, in dem die Verletzungshandlung erfolgt ist, örtlich am besten geeignet, um die in diesem Staat erfolgte Handlung zu beurteilen und den Umfang des entspr e- chenden Schadens zu bestimmen (vgl. EuGH NJW 1995, 1881 Rn. 31 - Sh e- vill). Dieser Geda nke ist nach Ansicht des Senats auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte nach Art. 93 Abs. 5 GMV wegen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke übertragbar. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Senats auch ein beachtenswertes Interesse , die Zuständigkeit des Gemeinschaftsmarkengerichts nach Art. 93 Abs. 5 GMV nicht auf Ansprüche gegen den Haupttäter zu beschränken, sondern auch die Handlungen eines Gehilfen zu erfassen, dessen Tatbeitrag zur Verwirklichung des Schadense r- folgs im Inland beigetragen hat. (3) Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 Abs. 5 GMV spricht nicht das vom Berufungsgericht he r- angezogene Rechtsinstitut der Konsumtion. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Haf tung der Beklagten als Täterin einer etwaigen Markenverle t- zung in Belgien schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer Markenverletzung von Stefan P. in Deutschland aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumi ert werde. Dieser Überlegung möchte der Senat nicht folgen. Das Rechtsinstitut der Konsumtion entstammt dem Strafrecht und stellt einen Unterfall der Gesetze s- einheit dar. Der Konsumtion unterfallen mit abgegoltene Begleit - , Vor - oder Nachtaten, deren U nrechts - und Schuldgehalt durch die Bestrafung der Haup t- tat ausgeglichen ist, etwa weil die Tatbestandsverwirklichung der Begleittat r e- gelmäßige Folge der Haupttat ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - 2 StR 146/55, BGHSt 8, 54; Beschluss vom 23. April 2002 - 1 StR 95/02, NStZ - RR 2002, 235; Stree / Sternberg - Lieben in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 104 und 124 ff.). Das für den Schuldausspruch und die 30 31 - 16 - Strafzumessung bedeutsame Rechtsinstitut der Konsumtion ist auf die Frage des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von A rt. 93 Abs. 5 GMV nicht sinngemäß übertragbar. Die Konsumtion beruht auf Erwägungen zum U n- rechts - und Schuldgehalt verschiedener Straftatbestände. Diesen liegt kein ve r- allgemeinerungsfähiges Prinzip des zivilrechtlichen Deliktsrechts zugrunde. Dagegen, dass die Teilnahme der Beklagten an einer Markenverletzung in Deutschland hinter einer Markenverletzung in Belgien zurücktritt, sprechen auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Markenverletzung in Belgien und der Teilnahme an einer Mark enverletzung in Deutschland erg e- ben. Beteiligt sich die Beklagte an einer Markenverletzung in Deutschland, ist sie für den aus dieser Markenverletzung entstandenen Schaden mit verantwor t- lich. Dieser wird häufig nicht deckungsgleich sein mit dem durch die Ma rkenve r- letzung in Belgien verursachten Schaden. (4) Einer Anwendung des Art. 93 Abs. 5 GMV auf denjenigen, der Beihi l- fe zu einer im Inland begangenen Markenverletzung geleistet hat, steht aus Sicht des Senats nicht die Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 GMV entgegen. Nach dieser Bestimmung ist ein nach Art. 93 Abs. 5 GMV zuständiges Gemei n- schaftsmarkengericht nur für Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Art. 94 Abs. 2 GMV beschrän kt die Entscheidungsbefugnis des angerufenen Gerichts auf diejenigen Verletzungshandlungen, die in dem Mitgliedstaat des angeruf e- nen Gerichts begangen worden sind. Die Beschränkung der Entscheidungsb e- fugnis entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs de r Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO, wonach die Gerichte jedes Mitgliedstaats regelmäßig nur für die Entscheidung über diejenigen Schäden zuständig sind, die in diesem Staat entstanden sind (vgl. EuGH NJW 1995, 1881 Rn. 30 - Shevill; GRUR 2012, 300 Rn. 51 - eDate Advertising/X und Martinez /MGN). Daraus lässt sich nach Ansicht des Senats aber nicht der 32 33 - 17 - Schluss ziehen, dass eine internationale Zuständigkeit eines Gemeinschaft s- markengerichts nach Art. 93 Abs. 5 GMV nicht für die in einem anderen Mi t- gliedstaat begangene Unterstützungshandlung eines Gehilfen an einer im Staat des Sitzes des Gerichts durch den Haupttäter begangene n Markenverletzung besteht. Dagegen spricht zum eine n, dass dem Gehilfen nach § 830 BGB der Tatbeitrag des Täters zuzurechnen ist mit der Folge, dass auch der Gehilfe für den gesamten im Inland entstandenen Schaden verantwortlich ist. Zum and e- ren steht dem die Überlegung entgegen, dass der Gehilfe mit seine m Tatbeitrag die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Inland gefördert hat. 4 . Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf einen unlauteren Werb e- vergleich im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und auf die Grundsätze des wettbewerbsrechtlichen Leistun gsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG gestützt . F ür die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt insoweit nur Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO in Betracht. Hier stellen sich die unter II 3 (Rn. 13 ff.) angeführten Fragen sinng emäß (vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2011 - 15 O 601/09, Vorabentscheidung s- ersuchen bei m EuGH anhängig unter C228/11) . Als nicht geklärt angesehen werden kann insoweit, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der Anspr ü- che hergeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) bega n- gen worden ist - vorliegend Verkauf u nd Vertrieb der Parfümflakons durch die 34 - 18 - Beklagte an Stefan P. in Belgien - und in der Teilnahme an der im erstgenan n- ten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung des Hauptt ä- ters - hier: Einfuhr und Vertrieb der Parfümflakons durch St efan P. in Deutsc h- land - besteht. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2009 - 37 O 89/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2010 - I - 20 U 170/09 -
Full & Egal Universal Law Academy