BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 355 Abs. 2 in der Fassung des Gese t zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138 Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Ve rbrauchers hi n weist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang g e setzt. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 1/11 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä gerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer des Lan d- gerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres wei tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Rü s- selsheim vom 30. April 2010 abgeändert: Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 577, 50 n zustellen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die einen für die Klägerin tätigen Anlagevermittler als Ku n- den an ihrem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, kennengelernt hatte, unterzeichn e- te am 28. Juni 2005 in ihrer Privatwohnung eine Beitrittserklärung zu der Kläg e- rin, einem geschlossenen Fond in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmö g- lichkeiten wählte die Beklagte das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflic h- tete sich zu einer Einma l zahlung in Höhe von 3.60 0 % Agio und über eine Laufzeit von 30 Jahren zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50 sowie die erste Rate waren am 1. Juli 2005 fällig. Das Beitrittsformular enthä lt folgende, von der Beklagten unterschrieb e- ne W i derrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung g e- richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei W o- chen widerrufe. Die M . GbR verzichtet auf ein etwaiges vo r- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M . GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derruf s belehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurku n- de bzw. me i nes Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. 1 2 - 4 - Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M . GbR c/o Privatbank R . GmbH & Co. KG, G . str. , M . , Telefon: (0 ) 6 , Fax (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M . GbR und/oder der Privatbank R . GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüb en. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG zurückgewä h- ren und der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen he r- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Wide r rufs. Kann ich die von der M . I GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhalt e- nen Leistungen ausgeschlossen ist - , so bin ich verpflichtet, insoweit Werte r- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M . GbR bzw. Privatbank R . GmbH & Co. KG erbrachten Leistu n- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch ne h me. Die Beklagte l eistete die Einmalzahlung sowie die monatlichen Raten bis ei n schließlich Juni 2006. Mit Schreiben vom 12. September 2006, gerichtet an das Vertriebsunternehmen I . AG, kündigte sie den Vertrag mit der Klägerin zum 1. Oktober 2006 und bat um Überweisung ih res Guthabens. Sie wiederho l- te mit Schreiben vom 30. April 2007, das ebenfalls an die I . AG adressiert war, ihre Kündigung, die die Klägerin selbst mit Schreiben vom 8. Mai 2007 mit dem Hinweis zurückwies, die Kündigung sei erst zum Ende des 31. Beteil i- gungsjahres möglich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2007 widerrief die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre mit Schre i- ben vom 12. September 2006 abgegebene Erklärung ihre Beitrittserklärung e r- neut. 3 - 5 - Am 30. September 2009 forde rte der Prozessbevollmächtigte der Kläg e- rin die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Raten auf. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Raten von Juli 2006 bis Dezember 2009 in Höh e von 2.205 u- ßergerich t liche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit i h rer vom Be rufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt im Umfang ihres Erfo l ges zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO). A. Das Berufungsgericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentl i chen ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Beitritt zu der Klägerin wirksam widerrufen. Ihr habe ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1 BGB und unabhä n gig davon auch ein vertragliches W iderrufsrecht zugestanden, das sie noch nach A b lauf der zweiwöchigen Frist habe ausüben können, da sie nicht 4 5 6 7 8 9 - 6 - ordnungsgemäß über die sich aus der Erklärung des Widerrufs ergebenden Rechte und Pflichten b e lehrt worden sei. Infolge des Widerrufs habe sich das Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in ein Abwicklungsve r hältnis umgewandelt. Die Klägerin könne die rückständigen Raten daher nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage ge l- tend machen (sogenannte Du rchsetzung s sperre). B. Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgrü n- den ledi g lich eine Begründung für die Zulassung genannt. II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Ber u- fung s gerichts, der Beklagten habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zugestanden. a) Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fa s- sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) steht einem Verbraucher, der im Bereich einer Priva t- wohnung zum Abschluss eines Vertrages bes timmt worden ist, ein Widerruf s- recht nach § 355 BGB zu. Diese Vorschriften finden auf Verträge über den Be i- tritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des S e- 10 11 12 13 - 7 - nats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht da s Vo r- liegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfehlerfrei festgestellt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe lediglich festg e- stellt, dass die Beklagte die Beitrittserklärung in ihrer Privatwohnung abgegeben habe, ein ges etzl i ches Widerrufsrecht stünde der Beklagten aber nur zu, wenn sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zur Abg a- be ihrer Beitrittserklärung bestimmt worden sei, bleibt ohne Erfolg. aa) Zwar reichte die Feststellung des Berufungs gerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der B e- klagten abgegeben worden sei, für die Annahme des Vorliegens der tatbestan d- lichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Ka u- s a litä t für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Parteien zum Zustand e- kommen der Beitrittse r klärung der Beklagten im Übrigen streitig vorgetragen hätten und unter Berücksicht i gung des streitigen Vorbringens die Annahme, die Beklagte habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderl i- chen typischen Überrumpelungssituation befunden, nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Septe m ber 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht. bb) Das Amtsg ericht hat den unstreitigen Teil des durch Verweis auf die Schriftsätze in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dahin zusammengefasst, die Beklagte habe nach Beratung durch einen Ve r- mit t ler die Be i trittserklärung am 28. Juni 2005 unt erzeichnet , und ist sodann bei seiner rechtlichen Würdigung von dem Vorliegen einer sogenannten Haustürs i- tuation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen. Das Berufungsg e- 14 15 16 - 8 - richt hat gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die von ihm für richtig und vol lständig erachteten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Berufungsgericht hat ferner die Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhan d lung und der Angaben in den Entscheidungsgründen zusätzl ich ausführlich zum Z u standekommen ihrer Beitrittserklärung vom 28. Juni 2005 angehört. Es hat als Ergebnis der Anh ö- rung festgestellt, dass die Beklagte den Vermittler der Klägerin als Kunden an der Tankstelle kennengelernt und in ihrer Privatwohnung den B eitritt erklärt h a- be. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zur Begründung des Best e- hens e i nes gesetzlichen Widerrufsrechts ausführt, aufgrund der im Anschluss an die persönliche Anhörung der Beklagten eingehend erörterten Umstände sei zwischen den P arteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwo h- nung der Bekla g ten abgegeben worden sei, so ist das entgegen der Revision eindeutig dahin zu verstehen, dass sich nicht nur der Abschluss in der Priva t- wohnung als solcher, sondern auch die Vor aussetzung, dass die Beklagte dort zum Beitritt "bestimmt" worden ist, aus dem zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Vorbringen ergibt. Die Beklagte hatte vorg e tragen, sie habe sich mit dem Vermittler verabredet, nachdem er sie an ihrem Arbeitsp latz angespr o- chen habe, ob sie an einer Steuere r sparnis interessiert sei. Sodann hat sie zu den näheren Umständen der Unterzeic h nung der Beitrittserklärung, die ein bis zwei Tage später in ihrer Privatwohnung e r folgt sei, vorgetragen. Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Einzelnen nicht bestritten, r situation vorgelegen habe, und geltend gemacht, der Vortrag der Beklagten sei u n substantiiert, weil sie nicht vortrage, wer wen woz u eingeladen und ob ein Überraschung s moment vorgelegen habe. cc) Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Berufungsgericht nach der Anhörung der Beklagten den Hinweis erteilt hat, 17 - 9 - es neige dazu, die Widerrufsbelehrung für unz utreffend zu halten, greift die R ü- ge der Revis i on, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es eine Haustürsituation bejahen wollte, nicht durch. Wenn - wie das Ber u fungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt, zwischen den Parteien unstreitig waren, bedur f- te es - wie geschehen - (allenfalls) eines Hinweises des Berufungsgerichts d a- zu, wie es die Re chtsfolgen des Widerrufs der Beklagten b e wertet. 2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die der B e- klagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: §§ 312, 355 BGB) entspricht. Es hat daher zu Recht en tschieden, dass die B e- klagte auch nach Ablauf der in der Belehrung genannten zweiwöchigen Frist ihren Be i tritt noch wirksam widerrufen konnte. a) Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs eine möglich st umfassende, unmissverständl i- che und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14; siehe nunmehr § 360 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffn e- ten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die ta t- sächlichen materiellen Recht sfo l gen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17). b) Diesen Anforderungen genügt die der Beklagten erteil te Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Wide r- 18 19 20 - 10 - rufsbelehrung im Falle des Widerrufs einer Beteiligung an einer Anlagegesel l- schaft im Einzelnen formuliert werden muss ( Probleme insoweit aufzeigend Podewils, MDR 201 0, 117 ff.; Guggenberger, ZGS 2011, 397 ff.). Die Bele h rung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ledi g- lich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Beklagten hinweist, nicht j e- doch darauf, wie sich der Widerruf auf (et waige) Rechte der Beklagten im Hi n- blick auf von ihr bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Ein so l- cher Hinweis war unentbehrlich, weil die Beklagte nach den vertraglichen Fä l- ligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfri st lei s ten musste. 3. Zu Recht rügt die Revision jedoch als rechtsfehlerhaft, dass das Ber u- fungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt der Widerruf der Be i trittserklärung, wie das Be rufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermit t- lung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesel l- schafters im Zei t punkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14; 17). Die Beklagte ist mit Zugang des Widerrufs bei der Klägerin mit Wirkung "ex nunc" aus dieser ausgeschieden mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Ei n- lage - )Leistungen an die Gesellschaft ve r pflichtet ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin - wie das Ber u fungsgericht weiter noch zutreffend gesehen hat - nicht mehr isoliert geltend m a chen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die A n sprüc he des 21 22 - 11 - Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesel l schaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchse t- zungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rec h- nungsposten der Auseinanderse t zun gsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/ 09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 ( - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu en t nehmen. b) Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Klage nicht, wie die Rev i- sion zu Recht rügt, in vollem Umfang abweisen. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats enthält eine Klage, die unter Verkennung der Durchse t- zungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbege h- ren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung i n die Ause i- nandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrückl i- chen) Hilfsantrags der klagenden Partei b e darf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentsche i dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das im Antrag der Klägerin auf Zahlung der Raten von Juli 2006 bis D e- zember 2009 o- 23 24 25 - 12 - weit begründet, als in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugun s- ten der Klägerin ein Betrag in Höhe von 577,50 es unbegründet. Ein Anspruch auf vorger ichtliche A n waltskosten in Höhe von 1. Die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ist, wie ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Wir k- samwerdens des Widerrufs bzw. einer auß erordentlichen Kündigung, das heißt auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bei der Gesellschaft zu erste l- len. Dies ist vorliegend zwar nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der Zei t- punkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 12. Septembe r 2006, weil dieses Schreiben nicht, wie erforderlich, der Klägerin, sondern lediglich der I . AG zugegangen ist. Es ist vielmehr auf den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 30. April 2007 abzustellen. Dieses gleichfalls an die I . AG g e- richtete S chreiben ist der Klägerin ausweislich ihres Antwortschreibens vom 8. Mai 2007 zugegangen. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. April 2007 lediglich die Künd i gung erklärt und nicht ausdrücklich das Wort Widerruf verwendet hat, ist unschä d lich. E s ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich erforderlich, dass der Anleger der Gesellschaft gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich für die Zukunft nicht mehr an seine Beitritt s- erklärung gebunden fühlt und mit sofo rtiger Wirkung aus der Gesellschaft au s- scheiden möchte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, ZIP 2007, 1373 Rn. 28; Münch KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 41, jew. m.w.N.). Eine Begründung für das Ausscheiden ist nach § 355 Abs. 1 BGB nicht erfo r- derlich. Ein derartiges sofortiges Ausscheidensverlangen der Beklagten geht - nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin (§ 133 BGB) - aus dem Schreiben vom 30. April 2007 ei n deutig hervor. 26 27 - 13 - Das Feststellu ngsverlangen der Klägerin ist danach für die Monate Juli 2006 bis Mai 2007 begründet. In Höhe der in dieser Zeit fällig gewordenen R a- t- zungsrechnung einzuste l len. 2. Ein Anspruc h auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB steht der Klägerin nicht zu. Im Zeitpunkt der Aufford e- rung zur Zahlung der rückständigen Raten mit Schreiben vom 30. September 2009 war der Widerruf der Beklagten seit mehr als zwei Jahren wirksam gewo r- den und die Beklagte - wie au s geführt - nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Die Nichtzahlung stellte mithin keine für die Ersatzpflicht vorgerichtlicher Kosten erforderliche, ursächliche Vertragsverle t zung dar. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30.04.2010 - 3 C 1464/09 - LG Dar mstadt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 7 S 78/10 - 28 29
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