BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Parfumflakon III Gemeinschaftsmar kenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 3 a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die G e- richte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfa l- tet . b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden. c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadens erfolgs setzt vor aus, dass nach dem Vortrag des Kl ägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des anger u- fenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des a n- wendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgeric htshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Koch , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird da s Urteil des 20. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dü s- seldorf vom 17. September 2009 im Hinblick auf die auf Wettb e- werbsrecht gestützten Klageanträge zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt Parfüm - und Kosmetikerzeugnisse. Sie leitet Rechte aus der nachfolgend abgebildeten, für Parfümeriewaren eingetr a- genen dreidimensionalen (schwar z /weißen) Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 ab: Die Klägerin vertreibt in einem der Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten und beschrifteten Flakon das Damenparfüm " Davidoff Cool Water Woman " . Die Beklagte, eine in Belgien ansässige Gese llschaft, betreibt den Gro ß- handel mit Parfüms. Zu ihrer Produktpalette gehört ein Damenparfüm, das sie unter der Bezeichnung " Blue Safe for Women " anbietet. Im Januar 2007 ve r- kaufte sie das Parfüm an den in Deutschland geschäftsansässigen Stefan P. Die K lägerin hat in dem Vertrieb des Parfümerzeugnisses durch die B e- klagte in dem im Klageantrag abgebildeten Parfümflakon eine Markenverle t- zung, eine unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nacha h- mung gesehen. Sie hat behauptet, von der Markeninha berin, der Zino Davidoff 1 2 3 4 - 4 - S.A., Schweiz, zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gemeinschaft s- marke ermächtigt zu sein. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Stefan P. beabsichtigt habe, das in Belgien erworbene Parfüm in Deutschland weiterz u- verkaufen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft zu erteilen, a) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P. Warenhandel, veräußerten Parfüms mit der Bezeic hnung " Blue Safe for Women " in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat unter Vorlage der Lieferbelege: hilfsweise: b) über Namen und Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, unter anderem Stefan P. Waren handel, veräußerten Parfüms mit der Bezeichnung " Blue Safe for Women " in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vo r- lage der Lieferbelege, soweit dieser Ver käufer in Deutschland g e- schäfts ansässig ist: (es folgt die vorstehend unter I 1 a wiedergegebene Abbildung); 2. Basiszinssatz seit dem 12. September 2007 zu zahlen, hilfsweise hierzu: 5 - 5 - die Klägerin von Kostenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außer gerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfüms mit der Bezeichnung " Blue Safe for W o- men " in der zu Ziffer I 1 a bezeichneten Ausstattung nach Deutschland en t- standen ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Ber u- fung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012 (GRU R 2012, 1065 = WRP 2012, 1246 Parfumflakon II) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union fo l- gende Fragen zur Auslegung des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und zur Au s- legung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. D e- zember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen zur Voraben t- scheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 dahin au szulegen, dass eine Ve r- letzungshandlung in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 begangen worden ist, wenn durch eine Handlung in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) eine Teilnahme an der im e rstgenannten Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) begangenen Rechtsverle t- zung erfolgt? 2. Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 dahin auszulegen, dass das sch ä- digende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der A n- sprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) b e- 6 7 8 - 6 - gangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedstaat (Mi t- gliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) besteht? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 5. Juni 2014 (C - 360/12, GRUR 2014, 806 - Coty /First Note Perfumes ) wie folgt entschieden: 1. Der in Art. 93 Abs. 5 der V erordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. De - zember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitglie d- staats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin ausz u- legen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeah m- ten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die En t- scheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Han d- lung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt. 2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Ent scheidungen in Zivil - und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke g e- schützten Zeichens beides Verbotstatbestände n ach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht ang e- hört - aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitglie d- staats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schade n, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursäc h- lich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus diese r Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Ha f- tungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zus tändigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat für die Klage gegen die in Belgien an sässige Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der Gemei n- 9 10 - 7 - schaftsmarkenverordnung und nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollst reckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen ( Brüssel - I - VO ) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte selbst habe in Deutschland keine Rechtsverletzung bega n- gen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass d ie B e- klagte die Parfümflakons nach Deutschland geliefert habe. Vielmehr dürfte im Gegenteil davon auszugehen sein, dass der Käufer Stefan P. die Waren bei der Beklagten in Belgien erworben und abgeholt habe. Dort seien der Handlungsort und der Ort, an dem der Primärschaden eingetreten sei. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus einer Beihilfe der Beklagten zu einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers. Wenn der Vertrieb der Parfümflakons die Gemeinschaftsmarke verl e t- ze, sei die Beklagte Täterin. Als solche könne sie nicht auch Teilnehmerin einer etwaigen Verletzungshandlung des deutschen Käufers sein. II. Die Revision der Klägerin hat keinen Er folg, soweit sie gegen die A b- weisung der auf die Gemeinschaftsmarke ge stützten Klage als unzulässig g e- richtet ist (dazu unter II. 2 ) . Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, soweit die Klägerin die Verletzung wettbewerbsrechtliche r Tatbestände geltend gemacht hat (dazu unter II. 3 ) . 1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz kumulativ auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 003788767 und auf wettbewerbsrechtliche Tatbestände sowie hilfsweise - soweit eine kumulative Klagehäufung aussche i- det - in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke und in zweiter Linie auf Wet t- bewerbsrecht gestützt. Trotz des einheitlichen Klagebegehrens liegen damit 11 12 13 14 - 8 - mehrere Streitgegenständ e vor (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 I ZR 224/12, GRUR 201 4, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 Flugver mittlung im Internet, mwN). In den Vorinstanzen hat die Klägerin die Ansprüche im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgt. Diese Vorgehensweise entsprach einer im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung, die der Senat erstmals in sei nem Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 als unzulässig ang e- sehen hat (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 TÜV I). Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der a l- ternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehä ufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 32 = WRP 2011, 1454 TÜV II; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1 145 Rn. 21 = WRP 2012, 1392 Pelikan). Die Klägerin ist jedoch in der Rev i- sionsinstanz hilfsweise von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung übergegangen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 Basler Haar - Kosmetik). Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb in erster Linie auf die Frage an, ob die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der vorgerichtl ichen Recht s- verfolgungskosten gerichteten Anträge wegen Verletzung der Klagemarke i n- ternational zuständig sind und nur für den Fall, dass die Klage insoweit unz u- lässig oder unbegründet ist, stellt sich die Frage nach der internationalen Z u- ständigkeit deuts cher Gerichte wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Tatbestände. 2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zutreffend verneint, soweit die Klage auf die Verletzung der Gemei n- schaftsmarke gestützt ist. 15 - 9 - a) D ie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke kann sich im Streitfall nur aus Art. 93 Abs. 5 der Ve r- ordnung (EG) 40/94 ergeben. Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, der an die Stelle des Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 getreten ist, kommt im vorliegenden Recht s- streit im Hinblick auf den für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Handlungszeitpunkt im Januar 2007 nicht zur A nwendung (vgl. BGH , GRUR 2012, 1065 Rn. 13 Parfu mflakon II). In der Sache macht dies allerdings keinen Unterschied, weil Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine gege n- über Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 inhaltsgleiche Regelung enthä lt. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 93 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) 40/94 nachfolgend GMV scheidet aus, weil die Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist. Die internati o- n a le Zuständigkeit ist e ntgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach Art. 93 Abs. 4 Buchst. b GMV begründet worden. Die Beklagte hat in ihrem er s- ten Verteidigungsvorbringen die mangelnde örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Berlin geltend gemacht. Dari n liegt konkludent eine schlüssige Rüge im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH, GRUR 2012, 1065 Rn. 14 Parfumflakon II). b) Nach Art. 93 Abs. 5 GMV können die Verfahren, die durch die in Art. 92 GMV genannten Klagen und Wi derklagen ausgenommen Klagen auf Festste l- lung der Nichtverle tzung einer Gemeinschaftsmarke anhängig gemacht we r- den, auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist ode r droht oder in dem e i- ne Handlung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GMV begangen worden ist. Für die i n- 16 17 18 19 - 10 - ternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es daher grundsät z- lich darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verletzungshandlung des Beklagte n im Sinne des Art. 93 Abs. 5 GMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR, mwN ). Das hat das Berufun gsgericht rechtsfehlerfrei ve r- neint. aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, d ie Beklagte habe in Deutschland keine eigene Handlung vorgenommen, die als Anknüpfung s- punkt für eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV in B e- trach t kommt. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Parfümflakons nach Deutschland geliefert, während die Beklagte vorgetragen hat, die Parfümflakons Stefan P. in Belgien übergeben zu haben. Damit ist zwischen den Parteien der Ort der Verletzung shandlung, der Anknüpfungspunkt für die internationale Z u- ständigkeit ist, streitig. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ist nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Der Ort der Verletzung s- handlung ist kein Umstand, der für die Zu ständigkeitsbestimmung maßgeblich ist und gleichzeitig ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des geltend gemac h- ten Anspruchs darstellt (sogenannte doppelt relevante Tatsache). Ob der Ort der Verletzungshandlung in Belgien oder in Deutschland liegt, ist nur fü r die Z u- ständigkeitsbestimmung und damit für die Zulässigkeitsprüfung von Bedeutung. In einem solchen Fall trifft die Klägerin die Beweislast, dass die Beklagte die Parfümflakons nach Deutschland geliefert hat. Den ihr obliegenden Nachweis einer Lieferung nach Deutschland hat die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ni cht geführt. Es ist daher vo m Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu e igen 20 21 - 11 - gemacht hat, auszugehen, nach dem der Abne hmer Stefan P. die Parfümfl a- kons in Belgien erworben und nach Deutschland transportiert hat. bb) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, die von ihrem Abnehmer Stefan P. im Inland begangene Markenverletzung rechtfertige nicht die Annahme eine r inländischen Verletzungshandlung der Beklagten . Der U m- stand, dass die Beklagte durch die in Belgien vorgenommene Übergabe der beanstandeten Parfümflakons Beihilfe zu dem in Deutschland eingetretenen markenverletzende n Erfolg geleistet habe, kö nn e die int ernationale Zuständi g- keit der deutschen Gerichte nicht begründen . Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Nachprüfung stand. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, setzt die Annahme einer Verletzu ngshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV ein aktives Verhalten des Verletzers voraus . I n- ternational zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ere ignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet ( EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 33 ff. - Coty /First Note Perfumes ). Nach diesen Maßst ä- ben hat die Beklagte keine Handl ung im Inland begangen, die Anknüpfung s- punkt für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Sinne von Art. 93 Abs. 5 GMV sein kann. 3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die internation ale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche verneint hat. Die internationale Zuständi g- keit deutscher Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO. 22 23 24 - 12 - a) Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden , an dem das schädigende Ereignis ei n- getreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, d ie einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der G e- richtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nation a- len Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 18 - OSCAR, mwN). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eing e- treten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu pr ü- fen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn . 26 - Wintersteiger ; Urteil vom 3. April 2014 - C - 387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi Hotel/ Spoering; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12 , GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung). b) Die von der Klägerin schlüssig als verletzt geltend gemachten Tatb e- stände der unlauteren vergleichenden Werbung im Sinne v on § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO (vgl. EuGH, GRUR 20 14, 806 Rn. 56 f. Coty /First Not e Perfumes ; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 2 1 Arzneimittelwerbung im Internet ). Erfasst werden neben A n- sprüchen auf Geldersatz , Unterlassung und Beseitigung (vgl. BG H, Urteil vom 29. Januar 2013 KZR 8/10, GRUR - RR 2013, 228 Rn. 12 - Trägermaterial für Kartenformulare) auch Nebenansprüche auf Auskunft ( zum Auskunftsanspruch 25 26 - 13 - BGH, Urteil vom 24. September 2014 I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 Hi Hotel II; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. A ufl., Art. 5 Eu G- VO Rn. 6 2 mwN). c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO ist mit der Wendung " Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder ein zutreten droht " , sowohl der Ort der Verwirkl i- chung des Schadenserfo lgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte grundsätzlich nach Wahl des Kl ä- gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 46 - Coty /First Note Perfumes , mwN). d) Allerdings ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Geric h- te vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt des Ortes des für den Schaden u r- sächlichen Geschehens. Wird - wie im Streitfall - nur einer von mehreren mu t- maßlichen Verursachern ei nes behaupteten Schadens verklagt und scheidet deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit im Sinne von Art. 6 Nr. 1 Brüsse l - I - VO aus (vgl. dazu Kur, GRUR Int . 2014, 749, 756) , kann dieser B e- klagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nich t vor einem Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat ( EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C - 228/11, NJW 2013, 2099 Rn. 30, 40 - Me l zer; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 50 f. - Coty /First Note Perfumes ). e) Das Ber ufungsgericht ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkl i- chung des geltend gemachten Schadens gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO inte r- national zuständig. 27 28 29 - 14 - aa) Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Han d- lung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 C189/08, Slg. 2009, I6917 = NJW 2009, 3501 Rn . 26 Zuid - Chemie; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 54 Coty/First Note Perfumes). Wird eine Verletzung e i- nes Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen G e- richts geschützt ist (EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 25 Wintersteiger; EuGH, U r- teil vom 3. Oktober 2013 C170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 33 Pinckney). Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Kl ä- gers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerich ts veru r- sacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. Coty/First Note Perfumes). bb ) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwir k- lichung des gelten d gemachten Schadens begründet. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Verwendung der beanstandeten Flakons in Deutschland sei ein unlauterer Vergleich im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und verstoße außerdem gegen die Grundsätze des wettb e- werbs rec htlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, dass unter diesen Gesichtspun k- ten ein Schaden in Deutschland verwirklicht sein kann. Dem entspricht das Kl a- gebegehren, das sich auf den Vertrieb der beanstandeten Flakons in Deutsc h- land bezieht. 30 31 32 - 15 - cc) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die geltend gemachten wet t- bewerbsrechtlichen Verstöße kann nicht von vornherein ausgeschlossen we r- den. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Berufungsgeri cht herangez o- genen Rechtsinstitut der Konsumtion. Das Berufungsgericht hat hierzu ausg e- führt, die Haftung der Beklagten als Täterin einer etwaigen Markenverletzung in Belgien schließe ihre Haftung als Teilnehmerin einer von Stefan P. in Deutsc h- land begange nen Markenverletzung und eines Verstoßes gegen das UWG aus, weil die leichtere Begehungsform der Beihilfe durch die schwerere der Haupttat konsumiert werde. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das nach inländischem Strafrecht für den Schuldausspruch und die Stra f- zumessung bedeutsame Rechtsinstitut der Konsumtion hat für die Frage der i n- ternationalen Zuständigkeit deutscher Gericht e keine Bedeutung. Die Heranzi e- hung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 Brüss el - I - VO würde in de n Mitgliedst aaten zu voneinander abweichenden L ö- sungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vo r- schriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt , zu beeinträchtigen (EuG H, NJW 2013, 2099 Rn. 34 - Melzer) . Die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel - I - VO sind deshalb autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und Zielsetzung dieser Verordnung auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 45 - Coty /First Note Pe r- fumes ) . 33 34 - 16 - III. D as Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit es um die von der Klägerin im Wege der eventuellen Klagehäufung geltend gemachten wettb e- werbsrechtlichen Ansprüche geht (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist d ie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, d a Feststellungen zur Begründetheit der auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge nicht getroffen sind und der Senat nicht selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 1 ZPO ). Büscher RiBGH Prof. Dr. Schaffert ist im Koch Urlaub und daher gehindert zu untersc hreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2009 - 37 O 89/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2010 - I - 20 U 170/09 - 35
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