BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 11/10 Verkündet am: 20. September 2011 Vondrasek Justiz angestellte a ls Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Juni 2011 durch den Vorsitzende n Richter Dr. Bergmann , die Ric h- ter in Caliebe und die Richter Dr. Drescher , B orn und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten entschieden worden ist. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine Privatbank, beteiligte sich im Jahr 2000 mit einem A n- teil von rund 8,5 Mio. . V. März/ 29. Juni 2000 eine Unterbeteiligung in Höhe von 150.000 Zweck ve reinbarten die Parteien in § 1 des Vertrags eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; die Klägerin erwarb keine Mitberechtigung an der Haup t- 1 - 3 - beteiligung, sondern nur schuldrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag mit der B e klagten. In § 3 des Vertrags verpfli chtete sich die Klägerin, zuzüglich zu der Einlage in Höhe von 150.000 % zu leisten, das der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen sollte. Die Unterbeteiligung der Klägerin war auf Empfehlung des Grafen S . z ustande gekommen, der die Klägerin seinerzeit in Geldanlagen beriet und der zugleich Geschäftsbeziehungen zu der Beklagten unterhielt. Graf S . stand auch mit weiteren Anlegerinnen in Verbindung, die bei der Beklagten eine U n- terbete i ligung an dem genan nten Fonds erwarben. Am 31. März 2000 überwies ihm die Beklagte 40.000,01 Vermittlungstätigkeit V . Klägerin nicht auf. Die Klägerin überließ Graf S . den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio in Höhe von insge samt 157.500 e- klagte forderte den Betrag, wie in § 3 des Unterbeteiligungsvertrages optional vorgesehen, erst nach und nach in Teilbeträgen ein, wobei sie ihre Kapitalabr u- fe an Graf S . richtete, ohne die Kläger in darüber zu informieren. Graf S . kam den Kapitalabrufen nicht vollständig nach. Am 16. November 2004 beging er Selbstmord. Der Insolvenzverwalter über seinen Nachlass zahlte am 3. September 2007 an die Klägerin 3.147,51 Die Klägerin hat - unte r anderem - den Ersatz des Anlagebetrages nebst Agio abzüglich der geleisteten Zahlung sowie die Erstattung auf dieses Bege h- ren entfallender vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beansprucht. Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang abgewiesen. Da s Berufungsg e- richt hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden, auf unb e dingte Zahlung gerichteten, Berufung der Klägerin zur Zahlung des geltend g e machten 2 3 4 - 4 - Schadensersatzbetrages Zug um Zug gegen Verzicht auf sämtliche Rechte aus der Unterbetei ligung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Ko s ten verurteilt. Dagegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur Aufh ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein auf Rückabwicklung des U n- terbeteil igungsvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer vorvertraglichen Offenbarungspflicht (culpa in contrahendo) zu, weil die Beklagte sie nicht vor Vertragsschluss auf die mit Graf S . bestehende Pr o- visionsvereinbarung hingewiesen habe. Aus den Umständen ergebe sich, auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zweifelsfrei, dass die Beklagte an Graf S . eine Provision von 2 % des Anlagekapitals gezahlt und nicht etwa eine teilweise Rückerstattung des Agio vorgenommen h a be. Durch die Provisionsvereinbarung sei das Interesse der Klägerin an einer allein an ihren Anlagezielen ausgerichteten Beratung gefährdet worden; hie r- über hä t te die Beklagte die Klägerin aufklären müssen. Für die Beklagte sei erkennbar gewe sen, dass Graf S . mindestens als Anlageberater , wenn nicht als Vermögensverwalter der Klägerin tätig gewesen sei. Die Pflichtverletzung 5 6 7 - 5 - der Beklagten sei auch schuldhaft und für die Anlageentscheidung der Klägerin u r sächlich gewesen. Der Klägerin sei der so genannte Zeichnungsschaden zu ersetzen, der die Rückgewähr der Einlage samt Agio abzüglich der durch den Nachlassinsolvenzverwalter geleisteten Zahlung umfasse. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine tra g- fähige Grundlage für die Annahme eines vorvertraglichen Aufklärungsverschu l- dens der Beklagten. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Graf S . für die Vermittlung der Unterbeteiligung eine Provision versprochen, lässt alle r- dings keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugru nde gelegt, der Vertragspartner des Anlegers (hier: die Bekla g- te) habe diesen grundsätzlich über Provisionszahlungen aufzuklären, die er dem Vermögensverwalter oder Anlageberater des Anlegers gewährt. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgega ngen, dass zw i- schen den Parteien mit dem Abschluss des Unterbeteiligungsvertrags eine I n- nengesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustande gekommen ist, an der sich die Klägerin zu Anlagezwecken beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k ann der Vertragspartner des Anlegers diesem wegen Ve r- schuldens beim Abschluss des mit ihm geschlossenen Gesellschaftsvertrags zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er den Anleger bei der Vertragsa n- bahnung nicht über alle für seine Anlageentscheidung we sentlichen Umstände zutreffend, verständlich und vollständig aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707 f.; Urteil vom 29. November 2004 8 9 10 11 - 6 - - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2 005, 753, 757; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, ZIP 2005, 759, 760 f.). Diese Aufklärungspflicht trifft den Vertragspartner des Anlegers una b- hängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag unter Verwendung eines Prospekts ang e bahnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11). Die Klägerin macht allerdings, soweit sie beanstandet, dass die B e- klagte die an Graf S . gezahlte Provision verschwiegen habe, keinen Aufkl ä- rungsmangel geltend, der die Umstände der Hauptbeteiligu ng betrifft. Daher musste sich das Berufungsgericht auch nicht näher damit befassen, dass der Klägerin nach § 1 Nr. 3 des Unterbeteiligungsvertrages der Zeichnungsprospekt der Hauptgesellschaft mit weiteren Unterlagen übergeben und erläutert worden sein so ll. b) Der Vertragspartner des Anlegers ist jedoch grundsätzlich nicht ve r- pflichtet, diesen vor Vertragsabschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisi o- nen aufzuklären, die er an einen (zugleich für den Anleger beratend tätigen) Anlagevermittler leistet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 19 f.; s.a. Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 11 ff.). Zwar besteht selbst bei Vertragsver handlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, die Pflicht, den a n- deren Teil über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Ve r- trag s zweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher B e deutung si nd, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, ZIP 2001, 918, 920; Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1357). Diese allgemeinen Voraussetzungen einer vorvertragli chen Aufklärungspflicht sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn der eine Verhandlungspartner dem (auch für den a n- deren Teil tät i gen) Vermittler des Geschäfts eine Provision zahlt. 12 - 7 - aa) Nur unter besonderen Voraussetzungen hat der Vertragspartner des Anl egers diesem gegenüber die an einen Vermittler gezahlte Vertriebsprovision offenzulegen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, dass eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an i h ren Provisionen und Depotgebühre n beteiligt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Ve r- mögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hi n- sichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (BGH, aaO). An einer vergleichbaren Interessengefährdung und damit an der Grundlage für die Annahme einer Au f- klärungspflicht fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provis i- onsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht, au fgrund dessen der Provis i- onsempfänger ähnlich einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Int e- ressen des Anlegers - insbesondere als Hauptleistungspflicht - schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, ZIP 2003, 1355, 1356; Urteil vom 21. S eptember 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 20). bb) Danach kommt eine Pflicht des Vertragspartners des Anlegers, die Bezahlung einer Vertriebsprovision zu offenbaren, lediglich dann in Betracht, wenn der Provisionsempfänger ähnlich einem Vermögens verwalter verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen und wenn infolgedessen durch die Provisionsvereinbarung das Interesse des Anlegers an einer sachgerec h- ten, durch eigene Erwerbsinteressen seines Vermögensverwalters oder Ber a- ters unbeeinf lussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet wird. Eine solche Aufklärungspflicht setzt weiter voraus, dass der Anleger die durch die Provis i- onsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen ohne zutreffende Au f- 13 14 - 8 - klärung nicht erkennen würde. Erforderlic h ist außerdem, dass die Aufklärung s- bedürftigkeit des Anlegers einschließlich der sie begründenden Vertragsbezi e- hung zu dem Provisionsempfänger für den Vertragspartner des Anlegers e r- sichtlich ist. c) Das Berufungsgericht hat die für die Annahme einer Aufklärung s- pflichtverletzung der Beklagten erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. aa) Das Berufungsgericht durfte sich schon im Rahmen der Prüfung, ob zwischen Graf S . und der Klägerin ein Vertragsverhältnis bestand, das als Grundlage für ei ne Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisionszahlung an Graf S . in Betracht kam, nicht auf die Feststellung beschränken, Graf S . sei - für die Beklagte erkennbar - mindestens als Anlageberater der Kl ä- gerin tätig geworden und habe für s ie ein Treuhandkonto unterhalten. Erforde r- lich waren weitergehende Feststellungen zum konkreten Inhalt der Rechtsb e- ziehung zwischen der Klägerin und dem Grafen S . , aus denen sich entne h- men lässt, ob dieser ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet war, die Interessen der Klägerin so wahrzunehmen, dass durch die Provisionsvereinb a- rung ihr Interesse an einer sachgerechten, durch eigene Erwerbsinteressen des Grafen S . unbeeinflussten Anlageempfehlung erheblich gefährdet werden konnte . bb) Wie de r III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlass des B e- rufungsurteils - entschieden hat, besteht für einen nicht bankmäßig gebund e- nen, freien Anlageberater - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - jedenfalls dann keine Verpflich tung gegenüber seinem Kunden, ung e- fragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufz u- klären, wenn der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werd en, aus 15 16 17 - 9 - denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607; s.a. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, ZIP 2011, 855 Rn. 28 ff.). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass es für e i nen Anleger, der sich durch einen freien Anlageberater beraten lässt und di e sem selbst keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, regelmäßig auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapi talsuchenden Anlagegesel l- schaft (gegebenenfalls vermittelt über einen Hauptvertriebsbeauftragten) Ve r- triebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anl e- ger an die Anlag e gesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. cc) Scho n aus diesem Grunde genügte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Annahme, Graf S . sei (mindestens) als Anlageberater der Klägerin tätig geworden, nicht. Das Berufungsgericht hat schon nicht fes t- gestellt, ob Graf S . von der Klägerin ei ne Vergütung erhalten hat, die ein Entgelt für seine im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Unterbete i- ligung entfaltete Beratungstätigkeit umfasste. Die treuhänderischen Tätigkeiten belegen nicht, dass Graf S . ähnlich einem Vermögensverwalter zur Wa h- rung der Interessen der Klägerin verpflichtet war. Weitergehende Einzelhe i ten zum Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Grafen S . lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass d ie Beklagte selbst die Tätigkeit des Grafen S . vorg e- richtlich und im Lauf des Rechtsstreits als Vermögensverwaltung eing e stuft hat. I m Übrigen hat die Klägerin ihrerseits vorgetragen, Graf S . sei als Anlag e- vermittler der Beklagten tätig geworden u nd die Beklagte müsse sich sein Ve r- halten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Sollte die Klägerin angenommen haben, Graf S . handele bei seiner Anlageempfehlung zugleich als Anlag e- vermittler im Auftrag der Beklagten, so hätte es für die Klägerin allein sc hon 18 - 10 - deshalb nahe gelegen , dass Graf S . von der Beklagten eine Provision e r- hielt. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass einer Provisionszahlung an Graf S . die Regelung in § 3 Nr. 1 Satz 2 des Unterbeteiligungsvertrages entgegengestanden habe, nach der das Agio der Aufbringung des Agios für die Hauptbeteiligung dienen sollte. Diese Ve r- tragsbestimmung ließ die Möglichkeit offen, dass aus dem Agio für die Haup t- b e teil i gung Vertriebsprovisionen gezahlt und von der Beklagten gegebenenfalls (anteilig) weitergereicht werden . Nach § 1 Nr. 4 Satz 2 des Unterbeteiligung s- vertrags war die Beklagte zwar verpflichtet, alle Vorteile unverzüglich an die g- n, deren Höhe u n- genannt blieb. Daraus konnte die Klägerin entnehmen, dass die Beklagte nicht provisionsfrei tätig wurde und dass auch eine Bezahlung von Unterprovisionen in Betracht kam. IV. Die Sache ist entgegen der Ansicht der Revision nicht im Sinne der Beklagten entscheidungsreif. 1. Sollte die Beklagte verpflichtet gewesen sein, die Klägerin über die Provisionsvereinbarung mit Graf S . aufzuklären, so könnte sie sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Die Beklagte musste ein e au f- grund ihrer Beteiligung an der Provisionsvereinbarung mit Graf S . möglic h- erweise bestehende Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin in Betracht zi e- hen. 19 20 21 22 - 11 - 2. Ein Verschulden der Beklagten kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe gemäß § 708 BGB nur für diejenige Sorgfalt einstehen müssen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Haftungsmilderung nach § 708 BGB gilt im vorvertraglichen Stadium jedenfalls dann nicht, wenn die Pflichtverletzung in eine r Fehlinformation oder einer Au f- klärungspflichtverletzung besteht, die den Geschädigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages erst bewogen hat (vgl. Staudinger/ Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 708 Rn. 2; MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 282; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 708 Rn. 2). V. Die Sache ist danach unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das die zur B eurteilung einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten erforderlichen Fes t- stellungen zu treffen haben wird. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhan d- lung erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte der Kl ägerin wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz ve r- pflichtet ist, wird es hinsichtlich der Höhe des Schadens folgendes zu beachten haben: 1. Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch eines unzutreffend o der unzur eichend informierten Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss umfassend darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlageen t- scheidung nicht getroffen. Geschützt wird das Recht des Anlegers, in freier Wi l- lensentscheidung zutreffend inform iert unter Abwägung der bestehenden Chancen und Risiken über die Verwendung seines Vermögens selbst zu b e- stimmen. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung 23 24 25 26 - 12 - kommt es nicht an. Der Anleger kann grundsätzlich Befreiung von dem abg e- sc hlossenen Vertrag und Ersatz seiner im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Aufwendungen verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 11 1 f f.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397, Rn. 19). Aus diesen Grundsä tzen folgt jedoch nicht, dass der Schadensersatza n- spruch des Anlegers auch den Ausgleich von Nachteilen umfasst, die der Anl e- ger erleidet, weil schon der Versuch, den Anlagebetrag dem Partner des Anl a- gegeschäfts zur Verfügung zu stellen, (teilweise) fehlsc hlägt. Das Recht des Anlegers, zutreffend informiert in freier Willensentscheidung über die Verwe n- dung seines Vermögens bestimmen zu können, wird durch die Investition in eine Kapitalanlage beeinträchtigt, für die er sich bei zutreffender Information nicht entschieden hätte. Der Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst nicht den Ersatz von Verlusten, die zwar aus Anlass des Anlagegeschäfts aber u n- abhängig von seinem Inhalt und Gegenstand im Zuge des Geldtransfers eintr e- ten und auf Umstände zurückzuführen sind, die - wie die Untreuehandlungen eines von dem Anleger beauftragten Geldübermittlers - der Sphäre des Anl e- gers zuzuordnen sind. 2. Nach der für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schut z- zwecklehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur da nn, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Zu ersetzen sind lediglich die Schäden, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, vor denen die betreffende Verha l- tenspflicht schützen soll (BGH, Urteil vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 143; Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97, NJW 1999, 3203, 3204; U r teil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, ZIP 2002, 1453, 1454; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f.; Staudi n ger/ 27 28 - 13 - Schiemann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 27 ; MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 118; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., vor § 249 Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden letztlich durch das vorsätzliche Fehlve r- halten eines Dritten herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Okt o ber 1978 - VI ZR 253/77, NJW 1979, 712 f.; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 316 f.; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 59; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. A ufl., vor § 249 Rn. 49; s.a. Staudinger/ Schi e mann , BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 61: MünchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl., § 249 Rn. 152). Der Nachteil muss zu der vom Schädiger g e schaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufälli ge ä u- ßere Verbi n dung genügt nicht (BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, ZIP 1985, 1143, 1148). Die Pflicht, über eine Provisionsvereinbarung aufzuklären, dient zwar auch dazu, dem Anleger wegen seines Interesses am Erfolg des in Aussicht genomme nen Anlagegeschäfts Informationen über die Vertrauenswürdigkeit seines Beraters im Hinblick auf die Qualität der Anlageempfehlung zu vermitteln (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 240). Ein Schaden , der dem Anleger durch die 29 - 14 - Veruntreuung der dem Berater zu Anlagezwecken anvertrauten Gelder en t- steht, stammt jedoch nicht aus dem Bereich der Gefahren, vor denen die Pflicht zur Aufklärung über eine Provisionszahlung schützen soll. Ber g mann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.09.2008 - 32 O 16518/06 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2009 - 5 U 5014/08 -
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