BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 111/05 Verk374ndet am: 9. November 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 E, H; GVO (F: 3. August 1992) 247 20; GVO (F: 20. Dezember 1993) 247 7 Zur Frage, welche Rechtsbehelfsm366glichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen R374ckgabeantrag bei Erteilung einer Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung 374bersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan-spruchs ergreifen muss. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - III ZR 111/05 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf Ersatz f374r Sch344den in Anspruch, die sie erlitten haben, weil die Beklagte f374r die Ver344u337erung bestimmter, restituti-onsbefangener Grundst374cke eine Grundst374cksverkehrsgenehmigung erteilt hat, obwohl zuvor Restitutionsantr344ge gestellt waren. 1 Der Vater der Kl344ger zu 1 und 2 und Gro337vater der Kl344ger zu 3 bis 5 war Eigent374mer von Grundst374cken in D. -L. mit einer Gesamtfl344che von 14.573 m262. Der Grundbesitz wurde 1950 enteignet und in Volkseigentum 374ber-f374hrt. Zuletzt war die GPG M. Rechtstr344gerin. Der Kaufmann W. 2 - 3 - strebte mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 im Wege der Reprivatisierung nach dem Gesetz 374ber die Gr374ndung und T344tigkeit privater Unternehmen und 374ber Unternehmensbeteiligungen vom 7. M344rz 1990 (GBl. DDR I S. 141) den Erwerb dieses Grundbesitzes an; am 30. August 1990 wurde er als Eigent374mer ins Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 ver-kaufte W. (im Folgenden: Verk344ufer) diese und weitere ihm geh366rende Grundst374cke mit einer Gesamtfl344che von 31.865 m262 an die GAC GmbH (im Folgenden: GAC) zu einem Preis von 280 DM/m262; von dem Gesamtpreis von 8.922.200 DM entfielen 4.080.440 DM auf die hier betrof-fenen Grundst374cke. Nachdem das Verm366gensamt der Beklagten im Hinblick auf von der Beklagten bei der Treuhandanstalt angemeldete R374ck374bertra-gungsanspr374che das Genehmigungsverfahren noch durch Verf374gung vom 16. April 1991 gem344337 247 6 Abs. 2 der Verordnung 374ber die Anmeldung ver-m366gensrechtlicher Anspr374che ausgesetzt hatte, erteilte sie f374r diesen Vertrag und einen zwischen der GAC und der H. AG geschlossenen Vertrag 374ber die Einbringung der Grundst374cke in eine BGB-Gesellschaft am 26. April 1991 die Grundst374cksverkehrsgenehmigung. Die Erwerber wurden am 16. M344rz 1992 als Eigent374mer ins Grundbuch eingetragen. Die Kl344ger zu 1 und 2 und der am 5. Mai 2000 verstorbene Vater (Rechtsvorg344nger) der Kl344ger zu 3 bis 5 stellten mit notarieller Urkunde vom 21. September 1990 einen Antrag auf Restitution des ehemaligen Grundbesit-zes ihres Vaters. Der Antrag ging der Beklagten am 5. Oktober 1990 zu und wurde am 19. Dezember 1990 auf deren Verlangen vom 6. November 1990 um eine Aufstellung der Grundst374cke erg344nzt. Diese Unterlagen gerieten zun344chst bei der Beklagten zu anderen Akten. 3 - 4 - Am 22. Oktober 1991 erfuhr die Kl344gerseite bei einem Besuch vor Ort von der Ver344u337erung der Grundst374cke. Die Kl344gerin zu 1 machte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 1991 darauf aufmerksam, dass zun344chst die Eigentumsverh344ltnisse zu kl344ren seien. In gleichlautenden Schreiben vom 9. Dezember 1992 an die Beklagte, das S344chsische Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen und das Grundbuchamt stellten die Kl344ger, vertreten durch ihren Anwalt, f374r den Fall, dass die Grundst374cke nach dem 18. Oktober 1989 ver344u337ert worden sein sollten, eine staatliche Genehmigung vorliege oder beantragt sei und/oder eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, vorsorglich den Antrag, das Genehmigungsverfahren nach der Grundst374cksverkehrsver-ordnung auszusetzen und/oder das Genehmigungsverfahren wieder aufzugrei-fen und/oder einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzu-tragen. Mit Schreiben vom 7. September 1994 legten sie gegen die "erteilten GVO-Genehmigungen" Beschwerde/Widerspruch ein mit dem Antrag auf nach-tr344gliche Aufhebung der Genehmigungen und auf Wiederaufgreifen nach der Anmeldeverordnung. Das Regierungspr344sidium wies diesen Widerspruch - nach Abschluss des Restitutionsverfahrens - mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 zur374ck. 4 Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 entschied das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen der Beklagten, dass die Kl344ger zu 1 und 2 und der Rechts-vorg344nger der Kl344ger zu 3 bis 5 restitutionsberechtigt seien, sich aber der An-spruch wegen der Verf374gung 374ber die Grundst374cke in einen Anspruch auf Er-l366sauskehr gegen den Verk344ufer umgewandelt habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl344ger und der Verk344ufer nach erfolglosem Widerspruch jeweils Klage vor dem Verwaltungsgericht. W344hrend die Kl344ger ihre auf R374ck374bertra-gung der Grundst374cke gerichtete Klage zur374ckgenommen haben, wurde die Klage des Verk344ufers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5 - 5 - 24. M344rz 1999 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Nichtzu-lassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2000 zur374ck. Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2000 wurde der Verk344ufer verur-teilt, an die Kl344ger 4.080.440 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2003 (V ZR 387/02 - VIZ 2004, 31) rechtskr344ftig geworden. Da die Kl344ger ihren Zahlungsanspruch gegen den Verk344ufer, der in der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nicht durchsetzen konnten, nehmen sie die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz in Anspruch. Ihre auf Zahlung von 2.086.295,80 200 nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei Erteilung der Grund-st374cksverkehrsgenehmigung am 26. April 1991 ein Restitutionsantrag der Kl344-ger bei der Beklagten in hinreichender Form vorgelegen habe. Da hierzu Be-weisantr344ge der Parteien gestellt worden sind, ist revisionsrechtlich zugunsten der Kl344ger hiervon auszugehen. Dann aber durfte die Genehmigung nicht erteilt 8 - 6 - werden, sondern das Genehmigungsverfahren war nach 247 6 Abs. 2 der Anmel-deverordnung in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung bis zur abschlie-337enden Kl344rung der Restitutionsanspr374che auszusetzen. Da es sich insoweit um eine Amtspflicht handelte, die der Beklagten gegen374ber den Restitutionsan-tragstellern oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 1998 - III ZR 292/96 - BGHR DDR-GVVO 247 1 Satz 2 Genehmigungserteilung 1), kommt eine Haftung der Beklagten nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. II. Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil es den Kl344gern anlastet, sie h344tten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Ge-brauch eines Rechtsmittels abzuwenden (247 839 Abs. 3 BGB). Die unterlasse-nen Rechtsschutzma337nahmen stellten nicht nur Obliegenheitsverletzungen im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB dar, sondern begr374ndeten im Verh344ltnis der Kl344-ger zu dem von ihnen beauftragten Anwalt eine anderweitige Ersatzm366glichkeit (247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). 9 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Im Ein-zelnen geht es um Folgendes: 10 1. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344ger h344tten sp344testens Ende Februar 1992 im Wege der einstweiligen Verf374gung ein Ver344u337erungs- bzw. ein Verf374gungsverbot gegen den Verk344ufer erwirken m374ssen, um die Ein-tragung des Erwerbers als Eigent374mer zu verhindern. Eine Glaubhaftmachung des Verf374gungsanspruchs und des Verf374gungsgrundes sei ihnen ohne weiteres m366glich gewesen. Die anwaltlich vertretenen Kl344ger h344tten die Notwendigkeit 11 - 7 - des Eilrechtsschutzes gekannt und noch mit Schreiben vom 20. Februar 1992 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung angek374ndigt. Auf Nachfra-ge des Senats des Berufungsgerichts h344tten sie keinen sachlichen Grund an-gegeben, weshalb sie davon abgesehen h344tten, einen entsprechenden Eilan-trag zu stellen. b) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die in Rede stehende Rechtsschutzm366glichkeit nicht als Rechtsmittel im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist, weil sie sich nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Grund-st374cksverkehrsgenehmigung richtet. Sie k366nnte indes f374r die Frage beachtlich sein, ob den Kl344gern deshalb ein Mitverschulden an dem Ausma337 des erlitte-nen Schadens zuzurechnen ist oder ob ihnen gegen ihren Anwalt eine ander-weitige Ersatzm366glichkeit zusteht. Beides ist zu verneinen. 12 aa) Richtig ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger aufgrund einer Best344tigung der Beklagten vom 11. Februar 1992 h344tten glaubhaft machen k366nnen, einen Restitutionsantrag gestellt zu haben. Auch der Verf374gungsgrund h344tte mit der anstehenden Eigentumseintragung der Erwerber begr374ndet werden k366nnen. 13 bb) Dagegen w344re das Vorliegen eines Verf374gungsanspruchs so zweifel-haft gewesen, dass den Kl344gern die mit erheblichen Kosten verbundene Bean-tragung einer einstweiligen Verf374gung nicht zuzumuten gewesen w344re. 14 (1) Die Kl344ger haben vorgetragen und belegt, dass zugunsten der GAC seit dem 25. Juli 1991 eine Auflassungsvormerkung und eine Abtretung des Eigentums374bertragungsanspruchs an die GAC und die H. AG in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingetragen waren. Danach war zweifel- 15 - 8 - haft, ob die Rechtsposition der K344ufer nach allgemeinen sachenrechtlichen Grunds344tzen (247247 883, 888 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1966 - V ZR 200/63 - JZ 1966, 526 f = LM Nr. 1 zu 247 888 BGB) durch die Eintragung eines Verf374gungsverbots h344tte vereitelt werden k366nnen. In der Grundst374cksverkehrs-verordnung, und zwar auch noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGB. I S. 999), fehlte noch jegliche Regelung dar374ber, welche Rechtsfolgen sich aus einer unrechtm344337ig erteilten Genehmigung zivilrechtlich ergaben. In der Grundst374cksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung des Zwei-ten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257; s. auch die Neubekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477) war in 247 20 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass die R374cknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach 247 2 erforderlichen Genehmigung die Wirksam-keit des genehmigungspflichtigen Rechtsgesch344fts unber374hrt lie337en, wenn das Eigentum an dem Grundst374ck 374bertragen oder die Eintragung der Eigentums-umschreibung oder einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf 334ber-tragung des Eigentums an dem Grundst374ck bei dem Grundbuchamt beantragt worden war. Diese - im Zeitpunkt eines m366glichen einstweiligen Verf374gungsver-fahrens noch nicht geltende - Fassung h344tte es nahe gelegt, einer eingetrage-nen Auflassungsvormerkung zivilrechtlich den Vorrang vor einem Verf374gungs-verbot einzur344umen. Allerdings ist f374r den (sp344ter eingef374hrten) Restitutionsan-spruch nach 247 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG in der Fassung von Art. 16 Nr. 15 RegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) etwas anderes geregelt: Hiernach ist die R374ck374bertragung ausgeschlossen, wenn die Verm366gensge-genst344nde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgesch344ftlich ver344u337ert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; 247 878 BGB ist entsprechend anzuwenden. Diese spezialgesetzliche Bestim-mung verdeutlicht, dass einer Restitution nur der Vollzug des dinglichen Ge-sch344fts bzw. der hierauf bezogene Eintragungsantrag nach 247 878 BGB entge- - 9 - genstehen soll, nicht aber - im Umkehrschluss - die blo337e Eintragung einer Auf-lassungsvormerkung (vgl. BVerwG NJW 1995, 1508, 1509 und ihm folgend BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 63/04 - NJW-RR 2005, 243, 244). Auch in 247 7 Abs. 1 GVO in der Fassung von Art. 15 247 1 RegVBG ist nur noch davon die Rede, dass die R374cknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhe-bung einer nach 247 2 erforderlichen Genehmigung der Wirksamkeit des geneh-migungspflichtigen Rechtsgesch344fts nicht entgegenstehen, wenn in dessen Vollzug die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Nach dieser neueren Bestimmung kommt es daher nur auf den Vollzug des Eigentums-wechsels an, nicht auf andere vorbereitende Akte; der Gesetzgeber wollte zur Verfahrenserleichterung und, weil die Handhabung der fr374heren Vorschrift erhebliche Probleme aufgeworfen hatte, auf den klaren und einwandfrei fest-stellbaren Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abstellen (vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 158). F374r den Rechtszustand im Fr374hjahr 1992 sprach indes, auch mit R374cksicht auf die nur relative Wirkung des Unterlassungsgebots des 247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, einiges daf374r, dass sich die bereits eingetragene Auflas-sungsvormerkung gegen ein Verf374gungsverbot durchgesetzt h344tte. (2) Dar374ber hinaus ist es bedenklich, dass das Berufungsgericht - offen-bar wie selbstverst344ndlich - davon ausgegangen ist, die Kl344ger h344tten ihren Restitutionsanspruch glaubhaft machen k366nnen. Aus der Sicht des Restituti-onsbescheids der Beklagten vom 17. Mai 1995 und des sich hieran anschlie-337enden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 erledigt wurde, unterlag die nach Gr374ndung der DDR vorgenommene Enteignung den Vorschriften des Verm366gensgesetzes (247 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Die Kl344ger weisen jedoch mit Recht darauf hin, dass diese Einordnung mit R374cksicht darauf, dass der Grundbesitz im Grundbuch als Bodenreformland eingetragen war, nicht unum- 16 - 10 - stritten war. Dem entspricht es, dass die Bem374hungen, den gesamten Grund-besitz des Rechtsvorg344ngers der Kl344ger, zu dem auch ein Rittergut geh366rte, zu enteignen, auf das Jahr 1946 zur374ckgingen. Die Kl344ger h344tten sich zur St374tzung ihres Rechtsanspruchs in einem Eilverfahren auch nicht auf eine Einsch344tzung durch das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen der Beklagten beziehen k366nnen. Denn dieses Amt, das in erster Linie f374r die Beantwortung dieser Frage zust344ndig gewesen w344re, war im Fr374hjahr 1992 noch nicht in eine Sachpr374fung eingetreten, sondern hatte die Kl344ger noch im Juni 1992 wissen lassen, da die Grundst374cke an der 344u337ersten S374dgrenze des Stadtgebiets l344gen, w374rden die-se Antr344ge voraussichtlich auch nicht innerhalb der n344chsten vier Jahre in Be-arbeitung genommen werden. Wie die weitere Entwicklung zeigt, ist der Ver-k344ufer, gegen den sich der vom Berufungsgericht vermisste Eilantrag h344tte rich-ten m374ssen, nachdr374cklich der Auffassung gewesen, verm366gensrechtliche An-spr374che seien nach 247 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, und selbst die Beklagte hat sich - ungeachtet des Bescheids des Amts zur Regelung offe-ner Verm366gensfragen vom 17. Mai 1995 - im verwaltungsgerichtlichen Verfah-ren auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt. Unter diesen Umst344nden kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Kl344gern gelungen w344-re, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung bei der Kom-plexit344t des Sachverhalts ihren Verf374gungsanspruch glaubhaft zu machen. 2. a) Das Berufungsgericht h344lt den Kl344gern weiter entgegen, sie h344tten es unterlassen, zeitnah, d.h. vor der Eintragung der GAC und der H. AG als Eigent374mer (16. M344rz 1992), gegen die erteilte Grundst374cksver-kehrsgenehmigung Widerspruch gem344337 247 68 VwGO einzulegen. Der eingelegte Widerspruch h344tte aufschiebende Wirkung nach 247 80 Abs. 1 VwGO entfaltet und bewirkt, dass das genehmigte Rechtsgesch344ft bis zur endg374ltigen Ent-scheidung 374ber den Widerspruch bzw. eine anschlie337ende Klage grundbuch- 17 - 11 - rechtlich nicht h344tte vollzogen werden d374rfen. Auch wenn den Kl344gern noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Genehmigung erteilt war, h344tten sie ange-sichts der drohenden Grundbucheintragung der K344ufer als Eigent374mer nachfor-schen m374ssen, ob es zur Erteilung einer Genehmigung gekommen sei. b) Richtig sind die 334berlegungen des Berufungsgerichts zu den Rechts-folgen eines zeitnah eingelegten Widerspruchs. Das Grundbuchamt durfte nach 247 2 Abs. 2 Satz 2 der Grundst374cksverkehrsverordnung 1991 nicht mehr eintra-gen, wenn die zust344ndige Beh366rde mitgeteilt hatte, dass gegen die Grund-st374cksverkehrsgenehmigung ein Rechtsbehelf eingelegt war und dieser auf-schiebende Wirkung hatte. Insofern w344re durch die Einlegung eines Wider-spruchs und eine rechtzeitige Benachrichtigung des Grundbuchamts durch die Beklagte eine Eigentumsumschreibung auf die Erwerber, gegebenenfalls um den Preis einer Schadensersatzpflicht der Beklagten diesen gegen374ber wegen zu Unrecht erteilter Grundst374cksverkehrsgenehmigung (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347), vermieden worden. 18 Der Senat h344lt die Kl344ger jedoch nicht f374r verpflichtet, von sich aus Nach-forschungen anzustellen, ob es zur Erteilung einer Grundst374cksverkehrsge-nehmigung gekommen war. Die Beklagte traf die Amtspflicht, die Kl344ger als Restitutionsantragsteller, in deren Interesse die Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung erforderlich war, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen. Geht man davon aus, dass ihr der Restitutionsantrag der Kl344ger bei Erteilung der Geneh-migung nicht pr344sent war, h344tte sie ihnen die Genehmigung wenigstens im Nachhinein zur Kenntnis geben m374ssen, als ihr der gestellte Restitutionsantrag vor Augen gef374hrt wurde. Das war sp344testens im Herbst 1991 der Fall, als die Kl344gerseite vor Ort von der Ver344u337erung der Grundst374cke erfahren hatte und eine Kl344rung der Eigentumsverh344ltnisse vor weiteren Planungen anmahnte. Die 19 - 12 - Beklagte war dieser Pflicht auch nicht dadurch enthoben, dass sie sich durch ihr Verhalten m366glicherweise "zwischen zwei St374hle" gesetzt hatte. Die Kl344ger durften davon ausgehen, dass sich die Beklagte rechtm344337ig verhielt und sie 374ber eine ihre Rechte beeintr344chtigende Genehmigung informierte, wenn eine solche erteilt war: Insbesondere deren Schreiben vom 14. November 1991, vom 12. Januar 1992 und vom 20. Februar 1992 l366sten - jedes f374r sich - die Amts-pflicht der Beklagten aus, den Kl344gern die Genehmigung bekannt zu geben. Unter diesen Umst344nden ist eine weitergehende Nachforschungspflicht der Kl344-ger zu verneinen. 3. a) Das Berufungsgericht meint, auch nach Kenntnis der Eigentums374ber-tragung Mitte 1992 h344tten die Kl344ger nach 247 68 VwGO unverz374glich Wider-spruch einlegen m374ssen, was zu einer schuldrechtlichen R374ckabwicklung des Rechtsgesch344fts gef374hrt h344tte. Dass dies nicht m366glich gewesen sei, werde von den Kl344ger selbst nicht behauptet. Dem ist nicht zu folgen. 20 b) Nachdem der Eigentums374bergang vollzogen war, richteten sich die Folgen einer Aufhebung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung seit dem 22. Juli 1992 nach 247 20 GVO 1992 und seit dem 25. Dezember 1993 nach 247 7 GVO 1993. Vom Grundsatz her stand die Aufhebung der Genehmigung der Wirksamkeit des Rechtsgesch344fts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt war. Daran 344ndert auch die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs nichts. Richtig ist die 334berlegung des Berufungsgerichts, dass der durch den Eigentums374bergang bewirkte Verlust des Restitutionsanspruchs nach diesen Bestimmungen im Zuge einer schuld-rechtlichen R374ckabwicklung des Rechtsgesch344fts wieder aufleben kann (vgl. BVerwG VIZ 1998, 378, 379). Allerdings besch344ftigt sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem komplexen Inhalt des 247 20 Abs. 2, 3 GVO 1992 und 21 - 13 - des 247 7 Abs. 2, 3 GVO 1993 und beachtet die Darlegungs- und Beweislast f374r die Anwendung des 247 839 Abs. 3 BGB nicht, die bei der Beklagten liegt. Nach den genannten Vorschriften der Grundst374cksverkehrsordnung ist zwar der Er-werber verpflichtet, dem Verf374gungsberechtigten das Grundst374ck, soweit es ihm noch geh366rt, in dem Zustand zur374ckzu374bereignen, in dem es sich im Zeit-punkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der Verf374-gungsberechtigte muss aber dem Erwerber den ihm aus der Erf374llung der Ver-pflichtung zur R374ck374bertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umst344nde der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Feststellungen sind in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im Grund-buch als Eigent374mer eingetragene GAC und H. AG als Gesell-schafter b374rgerlichen Rechts 374berhaupt als Erwerber im Sinn des 247 20 Abs. 2 Satz 1 GVO 1992/247 7 Abs. 2 Satz 1 GVO 1993 anzusehen sind, weil der verf374-gungsberechtigte Verk344ufer die Grundst374cke nur an die GAC verkauft hatte (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 62 zu 247 20 Abs. 2 GVO 1992). Ferner hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Kl344ger besch344ftigt, die Grundst374cke seien nach der Errichtung von Geb344uden weiterver344u337ert worden. Ist nach den genannten Bestimmungen das Grundst374ck zur374ckzu374bereignen, kann das Ei-gentum an dem Grundst374ck, oder, wenn dieses noch nicht auf den Verf374gungs-berechtigten 374bertragen worden ist, der Anspruch auf R374ck374bereignung durch das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen gem344337 247 3 Abs. 1 VermG auf den Berechtigten 374bertragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte aller-dings verpflichtet, dem Verf374gungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundst374ck im Zeitpunkt der R374ck374ber-tragung haben. Als Verwendung gilt hierbei auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann sich einer solchen Pflicht nur dadurch ent-ziehen, dass er auf die 334bertragung des Eigentums nach dem Verm366gensge- - 14 - setz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erl366ses oder des Verkehrswerts verlangt, den das Grundst374ck im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hat-te (247 20 Abs. 3 S. 4 GVO 1992/247 7 Abs. 3 S. 4 GVO 1993). Da die Kl344ger vor-getragen hatten, dass bereits im Herbst 1991 eine Grundschuld von 75 Mio. DM auf den Grundst374cken eingetragen und dass mit der Errichtung des Hotelkom-plexes begonnen war, liegt es auf der Hand, dass ihnen die Grundst374cke zu einem vom Berufungsgericht nicht n344her festgestellten Zeitpunkt, als ihnen die Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht wurde, nicht mehr unver344ndert zur374ck374bertragen werden konnten, sondern nur unter Inkaufnahme betr344chtli-cher finanzieller Aufwendungen. Es ist daher weder ausreichend festgestellt noch ersichtlich, dass ein nach Vollzug der Grundbuchumschreibung eingeleg-ter Widerspruch zu einer R374ck374bertragung des verkauften Grundbesitzes h344tte f374hren k366nnen. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, dass die Kl344ger auf eine baldige Bescheidung ihres Schreibens vom 9. Dezember 1992, das man bei wohlwollender Auslegung als Widerspruch gegen die Grundst374cksverkehrs-genehmigung h344tte ansehen k366nnen, und ihres Widerspruchs vom 7. September 1994 nicht gedr344ngt haben. 4. a) Das Berufungsgericht meint, die Kl344ger k366nnten sich letztlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der Grundst374cksverkehrsgenehmigung berufen. Denn sie h344tten nicht nur das Wi-derspruchsverfahren nicht ausreichend betrieben, sondern auch die Verpflich-tungsklage, gerichtet auf die Restitution des Grundst374cks, zur374ckgenommen. Dies zeige, dass es ihnen in der Folgezeit nicht mehr auf die R374ck374bertragung des Grundst374cks und damit die Beseitigung der Grundst374cksverkehrsgenehmi-gung angekommen sei, sondern auf die (wohl) finanziell vorteilhaftere Erl366saus-kehr. Von daher sei es rechtsmissbr344uchlich, wenn sich die Kl344ger nunmehr, nachdem sich der Anspruch auf Erl366sauskehr m366glicherweise nicht mehr reali- 22 - 15 - sieren lasse, auf die angeblich fehlerhafte Erteilung der Grundst374cksverkehrs-genehmigung beriefen. Mit der Entscheidung f374r den Erl366s - statt zielgerichtet die R374ck374bertragung des Grundst374cks zu verfolgen - h344tten die Kl344ger auch das Risiko der Durchsetzung des Anspruchs 374bernommen. b) Diesen 334berlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die zeitlichen Verz366gerungen sowie das revisionsrechtlich zu unterstellende 334bersehen der Restitutionsantr344ge der Kl344ger sind der Beklagten anzulasten, die auch nach den Hinweisen der Kl344ger im Herbst 1991 und im Fr374hjahr 1992 davon abgese-hen hat, sich n344her mit dem Vorgang zu befassen und vor allem den Kl344gern die erteilte Genehmigung bekannt zu geben. Nach Vollzug der Grundbuchum-schreibung war eine schuldrechtliche R374ck374bertragung nur noch m366glich, wenn der Verf374gungsberechtigte oder - letztlich - die Kl344ger die Erwerber f374r ihre Aufwendungen entsch344digten. Wenn dem Berechtigten unter solchen Umst344n-den in 247 20 Abs. 3 Satz 4 GVO 1992 und 247 7 Abs. 3 Satz 4 GVO 1993 ein Wahlrecht 374berlassen wird, ob er auf die 334bertragung des Eigentums nach dem Verm366gensgesetz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erl366ses oder des Verkehrswertes verlangt, den das Grundst374ck im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte, kann ihm diese Berechtigung nicht unter Hinweis auf Treu und Glauben genommen werden. Auch nach allgemeinen schadensersatzrecht-lichen Grunds344tzen kann die Entscheidung der Kl344ger hierf374r nicht als Eingriff in den Geschehensablauf angesehen werden, der die fehlerhaft erteilte Grund-st374cksverkehrsgenehmigung unerheblich werden lie337 oder den Zurechnungs-zusammenhang zu ihr in Frage stellte. Ein anwaltlich erteilter Rat in dieser Richtung vermag daher auch keine anderweitige Ersatzm366glichkeit nach 247 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begr374nden. 23 III. - 16 - Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 24 Die Revisionserwiderung meint, die erhobene Verj344hrungseinrede sei begr374ndet, weil die Kl344ger in der ersten Jahresh344lfte 1992 Kenntnis von s344mtli-chen haftungsbegr374ndenden Umst344nden erlangt, erstmals aber am 13. Novem-ber 1995 au337erprozessual Amtshaftungsanspr374che erhoben h344tten. Feststel-lungen in dieser Beziehung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach dem bisherigen Sachstand d374rfte die Verj344hrungseinrede jedoch unbegr374ndet sein. Ob den Kl344gern 374berhaupt ein Schaden entstanden war, hing davon ab, ob die Grundst374cke restitutionsbefangen waren. Die Kl344ger durften daher die Ent-scheidung 374ber ihren Restitutionsantrag abwarten. Dies geschah durch Be-scheid der Beklagten vom 17. Mai 1995. Nachdem die Beklagte im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren den Rechtsstandpunkt des Verk344ufers geteilt hat-te, hatten die Kl344ger die f374r den Beginn der Verj344hrung erforderliche Kenntnis jedenfalls nicht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. M344rz 1999. Ferner kam als - einen Amtshaftungsanspruch ausschlie337ende - anderweitige Ersatzm366glichkeit der Anspruch auf Erl366sauskehr gegen den Verk344ufer in Be-tracht, 374ber den erstinstanzlich durch Urteil vom 5. Dezember 2000 entschieden wurde. In der anh344ngigen Sache wurde das Klageverfahren bereits im Juli 2001 eingeleitet, nachdem der Verk344ufer im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. 25 - 17 - Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 26 Schlick Wurm Streck D366rr Herrrmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2004 - 7 O 3240/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 U 957/04 -
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