BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERS304UMNISURTEIL II ZR 111/05 Verk374ndet am: 2. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 50 Der nicht rechtsf344hige Verein ist aktiv parteif344hig. BGB 247 32 a) Einer rechtlich unselbst344ndigen Untergliederung eines eingetragenen Ver-eins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Be-schl374sse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuf374hren. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grunds344tzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtsh344ngigkeit angeh366rt. b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitglie-derversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht m366glich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschl374sse nichtig. BGH, Urteil und Vers344umnisurteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger zu 1 und 53 sowie des Beklagten zu 1 wird unter Zur374ckweisung der Rechtsmittel im 334brigen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. M344rz 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2006 und des Erg344nzungsurteils vom 22. Januar 2007 im Kosten-punkt voll und in der Sache teilweise aufgehoben und wird das Ur-teil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 teilweise abge344ndert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Es wird auf Antrag der Kl344ger zu 2, 3, 9-15, 17-19, 21-27, 29-30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 67, 69, 70, 76-78, 83-85, 87, 90, 92-94, 96-99, 101, 110-112, 115, 116, 118, 121, 122, 125, 126, 129-133 festgestellt, dass der von der au337erordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clubhaus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist. Dieser Antrag hat sich gegen374ber den Kl344gern zu 4-8, 16, 20, 28, 31, 39, 40, 46, 55, 61, 68, 72-74, 79, 81, 82, 86, 91, 95, 100, 102, 106, 107, 109, 124, 127, 128 erledigt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage des Beklagten zu 1 wird gegen374ber den Kl344gern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem im Grundbuch von G. Blatt unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundst374cken Flur , Flurst374cke (W. - 3 - mit einer Gr366337e von 1.472 m262), und (Am H. mit einer Gr366337e von 32 m262 bzw. 252 m262) nicht treuh344nderisch f374r seine Ruderabteilung, den Kl344ger zu 1, h344lt und den Kl344gern zu 1-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 nicht zur treu-h344nderischen Verwaltung verpflichtet ist. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he be-grenzt ist: Die Kl344ger zu 2-4, 6- 57 h366chstens 72,2 %, die Kl344ger zu 58-133 h366chstens 27,8 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 2-4 und 6-133 im ersten Rechtszug tr344gt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug tragen die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he begrenzt ist: Die Kl344ger zu 2-4, 6-57 h366chstens 72,2 %, die Kl344ger zu 58-133 h366chstens 27,8 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug tragen die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 36,3 % und die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 63,7 %, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he be-grenzt ist: - 4 - Die Kl344ger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 h366chstens 27,8 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 im zweiten Rechtszug tr344gt der Beklagte zu 1 27,8 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 im zwei-ten Rechtszug tr344gt der Beklagte zu 1 72,2 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im zweiten Rechtszug tragen die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he begrenzt ist: Die Kl344ger zu 2-4, 6-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 h366chstens 72,2 %, und die Kl344ger zu 60, 61, 68, 71-82, 86, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127, 128 h366chstens 27,8 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im zweiten Rechtszug tragen die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen der Beklagte zu 1 27,6 % und die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamt-schuldnerisch 72,4 % wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he be-grenzt ist: Der Kl344ger zu 53 h366chstens 72,2 %, die Kl344ger zu 2-4, 6-52, 54-133 h366chstens 27,8 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger zu 2-4, 6-52, 54-133 im dritten Rechtszug tr344gt der Beklagte zu 1 50 %. - 5 - Von den au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu 53 im dritten Rechtszug tr344gt der Beklagte zu 1 27,8 %. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im dritten Rechtszug tragen die Kl344ger zu 1-4 und 6-133 gesamtschuld-nerisch, wobei die gesamtschuldnerische Haftung folgender Kl344ger in der nachstehend angegebenen H366he begrenzt ist: Der Kl344ger zu 53 h366chstens 72,2 % und die Kl344ger zu 2-4, 6-52, 54-133 h366chstens 27,8 %. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1, ein eingetragener Sportverein mit mehr als 1.000 Mitgliedern, ist entsprechend den unter seinem Dach ausge374bten Sport-arten in 18 Abteilungen gegliedert. Der Kl344ger zu 1 bildet die Ruderabteilung, die weiteren Kl344ger sind Mitglieder sowohl des Kl344gers zu 1 als auch des Be-klagten zu 1. Nach dem Grundbuch ist der Beklagte zu 1 Eigent374mer eines mit einem Clubhaus bebauten Grundst374cks. Die Parteien streiten u.a. darum, ob der Beklagte zu 1 diese Liegenschaft an den Beklagten zu 2, einen eingetrage-nen Rudersportverein, wirksam ver344u337ert hat. 1 - 6 - 2 Die Vereinssatzung des Beklagten zu 1 enth344lt u.a. folgende Bestim-mungen: "247 3 Gliederung 1. F374r jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsf374hrung selbst344ndige Abteilung gegr374ndet. Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen: 205 Rudern 205 . 2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen An-gelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht be-troffen wird. F374r die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorst344nde gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 205 247 5 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede nat374rliche Person als Mitglied an-geh366ren. 2. 334ber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der je-weilige Abteilungsvorstand. 205 205 4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegen-374ber schriftlich erkl344rt werden. 205 5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand ausge-schlossen werden, a) wegen 205 205 - 7 - 247 8 Mitgliederversammlung 205 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. 205 Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesord-nung mitzuteilen. 5. Satzungs344nderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen g374ltigen Stimmen. 205 7. Antr344ge auf Satzungs344nderungen m374ssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. 8. 334ber andere Antr344ge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Antr344ge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzen-den des Vereins eingegangen sind. Sp344ter eingehende An-tr344ge d374rfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. 205 247 10 Vorstand 205 2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des 247 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. 205 - 8 - 6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverh344ltnis berech-tigt, Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verf374gung stehen-den Mittel halten. 205223 Durch Schreiben vom 27. Dezember 2002 berief der Beklagte zu 1 die Mitglieder f374r den 30. Januar 2003 zu einer au337erordentlichen Versammlung ein. Als Punkt 2 der Tagesordnung war ohne weitere Erl344uterung "Verkauf Clubhaus" angegeben. Das Clubhaus einschlie337lich der zugeh366rigen, mit einem Bootssteg ausgestatteten Grundst374cksparzellen wird wegen des unmittelbaren Havelzugangs 374berwiegend von den Mitgliedern der Ruderabteilung, aber auch von den 374brigen Vereinsmitgliedern genutzt. Nachdem zwischenzeitlich die Ab-sicht des Beklagten zu 1, das Grundst374ck an den unmittelbar benachbarten Be-klagten zu 2 zu ver344u337ern, bekannt geworden war, unterrichtete der Beklagte zu 1 durch ein Rundschreiben vom 23. Januar 2003 die Mitglieder nunmehr "in zutreffender Weise" 374ber Punkt 2 der Tagesordnung dahin, dass Gegenstand der Beschlussfassung ein Verkauf des Grundst374cks zum Preis von 720.000,00 200 an den Beklagten zu 2 bilde. Am 30. Januar 2003 ergab die Ab-stimmung 374ber den Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" 247 Ja-Stimmen, 163 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen. 3 Der Kl344ger zu 1 teilte durch Schreiben vom 3. Februar 2003 dem Beklag-ten zu 2 unter Hinweis auf ein beigef374gtes anwaltliches Kurzgutachten seine Absicht mit, gegen den Beschluss vom 30. Januar 2003 gerichtlich vorzugehen. Am 13. Februar 2003 verkaufte der Beklagte zu 1 unter gleichzeitiger Auflas-sung durch notariell beurkundeten Vertrag die mit dem Clubhaus und dem Bootssteg bebauten Grundst374cke zum Preis von 720.000,00 200 an den Beklag-ten zu 2. Auf der au337erordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Juni 2003 wurde der Tagesordnungspunkt "Beschluss 374ber Verhand- 4 - 9 - lungen zur R374ckabwicklung des Grundst374ckskaufvertrages" bei 116 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen mit 263 Nein-Stimmen abgelehnt. 5 Der Kl344ger zu 1 sowie - nach Ausscheiden des "Kl344gers zu 5" noch vor Zustellung der Klage - 131 in seiner Abteilung organisierte Mitglieder haben die Feststellung begehrt, dass der auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 gefasste Beschluss vom 30. Januar 2003 und der zwischen den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Februar 2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag nebst Auf-lassungsvereinbarung nichtig sind. F374r den Fall, dass der Antrag auf Feststel-lung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages abgewiesen wird, haben die Kl344-ger die Feststellung beantragt, dass das auf dem Grundst374ck befindliche Ge-b344ude (Clubhaus) nebst Bootssteg nicht Gegenstand des notariellen Kaufver-trages und der Auflassungsvereinbarung sind und der Kl344ger zu 1 Eigent374mer des Geb344udes sowie des Bootsstegs ist. Ferner haben sie beantragt, den Be-klagten zu 2 unter gleichzeitiger L366schung der zu seinen Gunsten eingetrage-nen Rechte zur R374ckauflassung an den Beklagten zu 1 zu verurteilen. Der Be-klagte zu 1 hat gegen374ber den Kl344gern zu 1 bis 4 sowie zu 6 bis 56 "Zwischen-feststellungswiderklage" mit dem Antrag erhoben, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an den von dem notariellen Vertrag betroffenen Grundst374cken nicht treuh344nderisch f374r den Kl344ger zu 1 h344lt und den Kl344gern zu 1 bis 4 und 6 bis 56 nicht zur treuh344nderischen Verwaltung dieses Grundst374cks verpflichtet ist. F374r den Fall, dass dem Antrag der Kl344ger auf Feststellung der Nichtigkeit des nota-riellen Kaufvertrages stattgegeben wird, hat er die weitere Feststellung bean-tragt, dass der Beklagte zu 1 Eigent374mer des auf dem Grundst374ck befindlichen Geb344udes nebst Bootssteg ist. Das Landgericht hat - unter Abweisung des von den Kl344gern in den Rechtsmittelinstanzen nicht weiter verfolgten R374ckauflas-sungsanspruchs - den Klage- und Widerklageantr344gen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben auf Kl344gerseite die namentlich benannten Kl344ger zu 1-3, 9-15, 17-19, 21-27, 29, 30, 32-38, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 6 - 10 - 69, 70, 75-78, 83-85, 87-90, 92-94, 96-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126, 129-133 mit dem Ziel der Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte zu 1 hat au337erdem seine Widerklageantr344ge 374ber die Kl344ger zu 1-4 und 6-56 hinaus auf die Kl344ger zu 57-59, 62-72, 75-78, 81, 83-85, 87-90 sowie 92-133 erweitert. Die in der Berufungsschrift nicht genannten - zwischenzeitlich aus dem Kl344ger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausgetrete-nen - Kl344ger haben auf Anregung des Berufungsgerichts in der m374ndlichen Verhandlung den Rechtsstreit im Blick auf das Klagebegehren f374r erledigt er-kl344rt. Dem Erledigungsantrag ist der Beklagte zu 1 entgegengetreten, w344hrend sich der Beklagte zu 2 dem Antrag angeschlossen hat. Das Kammergericht hat den auf der Mitgliederversammlung des Beklag-ten zu 1 vom 30. Januar 2003 gefassten Beschluss sowie den zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 geschlossenen notariellen Kaufvertrag nebst Auflassungsvereinbarung vom 13. Februar 2003 f374r nichtig und den Rechtsstreit entsprechend dem kl344gerischen Antrag teilweise f374r erledigt erkl344rt. Auf die "Zwischenfeststellungswiderklage" und die Hilfswiderklage des Beklag-ten zu 1 hat das Kammergericht gegen374ber den Kl344gern zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 festgestellt, dass der Beklagte zu 1 das Eigen-tum an dem Grundst374ck nicht treuh344nderisch f374r den Kl344ger zu 1 h344lt und den Kl344gern nicht zur treuh344nderischen Verwaltung verpflichtet ist sowie dass der Beklagte zu 1 Eigent374mer des auf diesen Grundst374cken errichteten Geb344udes einschlie337lich des Bootssteges ist. Die Kl344ger zu 1 und 53 sowie der Beklagte zu 1 verfolgen mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision ihre ab-gewiesenen Berufungsantr344ge weiter. 7 - 11 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revisionen der Kl344ger zu 1 und 53 und des Beklagten zu 1 sind teil-weise begr374ndet und f374hren unter entsprechender Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung zu der im einzelnen aus dem Urteilstenor ersichtlichen Ab-344nderung der vordergerichtlichen Entscheidungen. A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 9 Der Kl344ger zu 1, der innerhalb des Beklagten zu 1 einen nicht rechtsf344hi-gen Verein bilde, sei 374ber den Wortlaut des 247 50 ZPO hinaus berechtigt, auch Aktivprozesse zu f374hren. Ferner k366nne er, soweit sein Wirkungsbereich betrof-fen sei, Beschl374sse der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 selbst344ndig anfechten. Der von der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 am 30. Januar 2003 unter dem Tagesordnungspunkt "Verkauf Clubhaus" gefasste Beschluss, der zudem der f374r eine Satzungs344nderung notwendigen qualifizier-ten Mehrheit von drei Viertel entbehre, sei jedenfalls wegen eines in der unzu-reichenden Konkretisierung des Beschlussgegenstandes liegenden Einberu-fungsmangels nichtig. 10 Der am 13. Februar 2003 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Be-klagten zu 2 vereinbarte Grundst374ckskaufvertrag sei ebenfalls nichtig. Dabei k366nne dahinstehen, ob die Beklagten bewusst zum Nachteil der Kl344ger gehan-delt h344tten. Der Beklagte zu 2 sei als Vertragspartner des Vertretenen nicht schutzw374rdig, weil er den Grundst374ckskaufvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen habe, dass Mitglieder des Beklagten zu 1 beabsichtigten, den Be- 11 - 12 - schluss 374ber die Erm344chtigung des Vereinsvorstands zur Ver344u337erung des Grundst374cks anzufechten. 12 Die aus dem Beklagten zu 1 bzw. dem Kl344ger zu 1 ausgeschiedenen Kl344ger zu 4, 6-8, 20, 28, 39, 40, 46, 55, 60, 61, 68, 71-74, 79-82, 86, 91, 100, 102, 105-107, 109, 123, 124, 127 und 128 h344tten den Rechtsstreit in der Beru-fungsinstanz wirksam in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten zu 1 sei zul344ssig (247 256 Abs. 2 ZPO), weil die Entscheidung 374ber die G374ltigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 von den Eigentumsverh344ltnis-sen an dem Grundst374ck abh344nge. Die subjektive Erweiterung der Widerklage durch den Beklagten zu 1 auf weitere Kl344ger sei, soweit sie sich nicht gegen zwischenzeitlich ausgetretene Mitglieder richte, zul344ssig, weil sie sachdienlich sei. Das Begehren sei auch in der Sache begr374ndet, weil der Beklagte mangels eines Treuhandverh344ltnisses das Eigentum nicht treuh344nderisch f374r die Kl344ger halte. Die hilfsweise erhobene Widerklage des Beklagten zu 1 habe ebenfalls Erfolg, da es sich bei Clubhaus und Bootssteg nicht um im Eigentum des Kl344-gers zu 1 stehende blo337e Scheinbestandteile des Grundst374cks handele. 13 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nur teilweise stand. 14 B. (Revision der Kl344ger zu 1 und 53) Die Kl344ger zu 1 und 53 bek344mpfen mit ihrer Revision vergeblich die - auf die Widerklage des Beklagten zu 1 - getroffene (negative) Feststellung des Be-rufungsgerichts, dass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Grundst374ck nicht treuh344nderisch f374r den Kl344ger zu 1 h344lt und insbesondere den Kl344gern zu 1 und 53 nicht zur treuh344nderischen Verwaltung verpflichtet ist. 15 - 13 - 16 I. Die Kl344ger zu 1 und 53 r374gen allerdings zu Recht, dass es sich bei dem Begehren des Beklagten zu 1 nicht um einen - kein besonderes Feststel-lungsinteresse erfordernden - Antrag auf Zwischenfeststellung eines Rechts-verh344ltnisses (247 256 Abs. 2 ZPO) handelt. 1. Ein Antrag auf Zwischenfeststellung hat zur Voraussetzung, dass die Feststellung des Rechtsverh344ltnisses f374r die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin dar374ber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh344ltnis besteht. Wird dagegen 374ber die Hauptsache unabh344ngig von dem Bestand des streitigen Rechtsverh344ltnisses entschieden, ist mangels Vor-greiflichkeit f374r eine Zwischenfeststellung kein Raum (BGH, Urt. v. 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.). So verh344lt es sich hier. 17 2. F374r die rechtliche Beurteilung der von den Kl344gern gestellten Hauptan-tr344ge, die Feststellung zu treffen, dass der Beschluss der Mitgliederversamm-lung vom 30. Januar 2003 und der notarielle Vertrag vom 13. Februar 2003 nichtig sind, wie auch des Hilfsbegehrens ist es ohne Bedeutung, ob der Be-klagte zu 1 das Eigentum an dem Grundst374ck treuh344nderisch f374r den Kl344ger zu 1 h344lt und den Kl344gern zu einer treuh344nderischen Verwaltung verpflichtet ist. Denn das Bestehen eines Treuhandverh344ltnisses oder des Eigentums des Kl344-gers zu 1 ist nicht Voraussetzung f374r die begehrte Feststellung. 18 a) Selbst wenn man eine Treuh344nderstellung der Beklagten zu 1 an dem Grundst374ck unterstellt, w374rde dadurch die G374ltigkeit des Beschlusses der Mit-gliederversammlung 374ber den Verkauf des Grundst374cks nicht ber374hrt, weil auf-grund der Vertragsfreiheit und der nie ausschlie337baren M366glichkeit eines Er-werbs ein Kaufvertrag selbst 374ber eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Ebenso w374rde die dingliche Verf374gungsbefugnis des Beklagten zu 1, als Eigent374mer die mit Clubhaus und Bootssteg bebauten Grundst374cke wirksam auf den Beklagten zu 2 zu 374bertra- 19 - 14 - gen, durch eine Treuhand nicht beschr344nkt (BGHZ 11, 37, 43; Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67, NJW 1968, 1471). Die in dem Versto337 gegen das schuldrechtliche Ver344u337erungsverbot liegende, Schadensersatzanspr374che be-gr374ndende (Sen.Urt. v. 4. April 1968 - II ZR 26/67 aaO) Vertragsverletzung w344-re mangels Gesetzesgleichheit nicht geeignet, einen Beschlussmangel zu rechtfertigen (vgl. RGZ 83, 377, 380 f.; M374nchKommAktG/H374ffer aaO 247 243 Rdn. 16). Aus diesen Erw344gungen w374rde auch die Wirksamkeit des notariellen Vertrages durch eine Treuh344nderstellung des Beklagten zu 1 nicht ber374hrt. Deshalb bilden etwaige Treuhandverh344ltnisse an dem Grundst374ck kein notwen-diges Zwischenglied f374r die 374ber die Hauptantr344ge zu treffende Entscheidung. b) Schlie337lich fehlt es auch f374r den hilfsweise erhobenen Antrag der Kl344-ger auf Feststellung, dass dem Kl344ger zu 1 das Eigentum an dem Clubhaus und dem Bootssteg zusteht, an der erforderlichen Pr344judizialit344t, weil die Eigen-t374merstellung des Kl344gers zu 1 an den Geb344uden gerade unabh344ngig von den Eigentumsverh344ltnissen an dem Grundst374ck geltend gemacht wird. 20 II. Das Begehren des Beklagten zu 1 ist jedoch als allgemeine negative Feststellungsklage (247 256 Abs. 1 ZPO) zul344ssig. 21 Das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Kl344ger Eigentumsrechten (BGHZ 27, 190 ff.) am Verm366gen des Beklagten zu 1 be-r374hmen, die einer entsprechenden Feststellung zug344nglich sind. Die Kl344ger ha-ben dem Beklagten zu 1 in diesem Rechtsstreit wiederholt im Blick auf das streitige Grundst374ck einschlie337lich seiner Bebauung die Befugnisse eines blo-337en Grundst374ckstreuh344nders zugesprochen, f374r sich selbst aber die Treuge-berstellung als Eigent374mer in Anspruch genommen. Obwohl die Kl344ger zu 2 ff. nur f374r den Kl344ger zu 1 und nicht auch f374r sich selbst ein Treuhandverh344ltnis behaupten und es darum ihnen gegen374ber um die Feststellung eines Dritt-rechtsverh344ltnisses geht, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, weil 22 - 15 - die begehrte Feststellung f374r die Rechtsbeziehungen des Beklagten zu 1 zu den Kl344gern zu 2 ff. als seinen Mitgliedern von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH Urt. v. 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539 f.). III. Das Feststellungsbegehren ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - begr374ndet. 23 1. Greifbare Anhaltspunkte f374r ein zwischen dem Kl344ger zu 1 und dem Beklagten zu 1 vereinbartes Treuhandverh344ltnis sind, wie das Kammergericht im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, nicht ersichtlich und werden auch von der Revision der Kl344ger zu 1 und 53 nicht aufgezeigt. Da die Annahme eines Erwerbs des Grundst374cks aus Mitteln des Kl344gers zu 1 einer hinreichenden Tat-sachengrundlage entbehrt, kann daraus nicht der konkludente Abschluss eines Treuhandverh344ltnisses hergeleitet werden. Wie das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt hat, wurde im Gegenteil der Kaufpreis f374r das Grund-st374ck in H366he von insgesamt 50.000,00 DM durch Zuwendungen der Bank f374r von 17.000,00 DM und der D. Bank AG von 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 finanziert. Diese Feststellungen, auf die das Kammergericht Bezug genommen hat, sind auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil ein dagegen erhobener Tatbestandsberichtigungsan-trag (247 320 ZPO) der Kl344ger zur374ckgewiesen wurde und eine Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit Hilfe einer Verfahrensr374ge durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851 f.). 24 2. Ferner war das Kammergericht entgegen der Auffassung der Revision der Kl344ger nicht gehalten, von sich aus die vorgelegten umfangreichen Ordner auf f374r die Frage eines Treuhandverh344ltnisses m366glicherweise erhebliche Tat-sachen durchzusehen. Anlagen k366nnen lediglich zur Erl344uterung des schrift-s344tzlichen Vortrags dienen, diesen aber nie ersetzen (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - V ZB 29/01, BGH-Report 2002, 257; vgl. Sen.Urt. v. 25 - 16 - 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564). Im 334brigen ist der von den Kl344gern in der m374ndlichen Revisionsverhandlung zum Inhalt der Anlagen gehal-tene Sachvortrag unzutreffend. Tats344chlich wurde der Schriftverkehr, aus dem die Kl344ger eine Treuh344nderstellung herleiten, nicht allein namens des Kl344gers zu 1, sondern stets zugleich auch namens des Beklagten zu 1 gef374hrt. 3. Schlie337lich kann eine treuh344nderische Bindung des Beklagten zu 1 nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grunds344tzen entnommen werden. 26 Handelt es sich - wie im Streitfall - um einen eingetragenen Verein und seine teilweise verselbst344ndigte Untergliederung, so sind beide Verm366gens-sph344ren zu unterscheiden und der jeweiligen Organisation die von ihr erworbe-nen Verm366gensgegenst344nde rechtlich zugeordnet (Schaible, Der Gesamtverein und seine vereinsm344337ig organisierte Untergliederung 1992 S. 89). Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begr374ndet deren Nutzung durch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhand-verh344ltnis. Andernfalls w374rde der eingetragene Verein entgegen der sachen-rechtlichen Zuordnung f374r s344mtliche von ihm selbst erworbene Verm366gensge-genst344nde allgemein zum blo337en Treuh344nder seiner Abteilungen herabgestuft. Eine derart einschneidende Rechtsfolge, die den Gesamtverein faktisch jegli-cher Handlungsm366glichkeiten beraubt, w374rde das 334berordnungsverh344ltnis zwi-schen Gesamtverein und Untergliederung in das Gegenteil verkehren und kann darum nicht Ausdruck allgemeiner vereinsrechtlicher Grunds344tze sein. 27 C. (Revision des Beklagten zu 1) I. Soweit sich der Beklagte zu 1 dagegen wendet, dass seiner Feststel-lungswiderklage nur hinsichtlich der Kl344ger zu 1-3, 9-19, 21-27, 29-39, 41-45, 28 - 17 - 47-54, 56-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 und nicht auch bez374glich der 374brigen Kl344ger (mit Ausnahme der von ihm insoweit ausdr374cklich nicht mit-widerverklagten Kl344ger zu 5, 60, 61, 73, 74, 79, 80, 82, 86 und 91) stattgegeben wurde, erweist sich seine Revision teilweise als begr374ndet. Das Begehren hat hinsichtlich der im Tenor unter 2 zu-s344tzlich bezeichneten einzelnen Kl344ger Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts ist es f374r die Begr374n-detheit der erstinstanzlich gegen die Kl344ger zu 1-4, 6-56 erhobenen Widerklage ohne Bedeutung, dass die in der Berufungsschrift nicht namentlich genannten Kl344ger zwischenzeitlich aus dem Kl344ger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 ausge-treten sind. Zwar mag dieser Umstand ihnen gegen374ber das Feststellungsinte-resse entfallen lassen. Diese Kl344ger haben aber nach dem eindeutigen Inhalt der Berufungsschrift, wonach nur die "namentlich aufgef374hrten" Kl344ger als Rechtsmittelf374hrer gemeint sind, gegen das der Widerklage stattgebende Urteil nicht Berufung eingelegt (BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 223/01, NJW 2003, 3203 f.; Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.), so dass das Ersturteil im Verh344ltnis zu ihnen in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich ist der - wie unter B. im einzelnen dargelegt - in der Sache begr374ndete Feststellungs-widerklageantrag gegen374ber den bereits erstinstanzlich widerbeklagten Kl344gern zu 1-4, 6-56 jedenfalls gerechtfertigt, und zwar teils wegen Unbegr374ndetheit des Rechtsmittels, teils wegen eingetretener Rechtskraft. Darum ist das Urteil des Landgerichts auf die Revision des Beklagten zu 1 insoweit wiederherzustellen. 29 2. Eine Erstreckung des Feststellungswiderklageantrags 374ber die von dem Kammergericht bezeichneten Kl344ger zu 57-59, 62-67, 69, 70, 83-85, 87-99, 101, 103, 104, 108, 110-122, 125, 126 und 129-133 hinaus auf weitere Kl344-ger scheitert an der fehlenden Beschwer des Beklagten zu 1. Soweit das Kam-mergericht die Klageerweiterung in dem vorbezeichneten Umfang zugelassen 30 - 18 - hat, ist dies jedoch mangels Einlegung einer Revision durch die betroffenen Kl344ger aus Gr374nden der Rechtskraft hinzunehmen. 31 a) Der Beklagte zu 1 hat die Widerklage erstmals im Berufungsrechtszug auf die im Einzelnen bezeichneten Kl344ger 57 ff. erweitert. Da der Widerklage erstinstanzlich uneingeschr344nkt stattgegeben worden war, ist eine Beschwer des Beklagten zu 1 nicht gegeben. Eine Berufung darf aber nicht lediglich zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. BGHZ 155, 21, 26; 85, 140, 142 f.; Sen.Urt. v. 20. M344rz 2000 - II ZR 250/99, NJW 2000, 1958; BGH, Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358). Wegen die-ses der Zul344ssigkeit der Berufung entgegenstehenden, von Amts wegen zu be-r374cksichtigenden Rechtsfehlers (BGHZ 102, 37 f.) ist der Beklagte zu 1 daran gehindert, nunmehr im Revisionsrechtszug zu r374gen, das Berufungsgericht ha-be teilweise seine Klageerweiterung in zweiter Instanz nicht beachtet. b) Soweit das Kammergericht rechtsfehlerhaft die Klageerweiterung ge-billigt hat, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, weil die angefochtene Ent-scheidung gegen374ber den betroffenen Kl344gern, die sich nicht an der Revision beteiligt haben, in Rechtskraft erwachsen ist. Die allein von den Kl344gern zu 1 und 53 erhobene Revision wirkt mangels einer notwendigen Streitgenossen-schaft (247 62 Abs. 1 ZPO) nicht zugunsten der andern Kl344ger. Sowohl eine pro-zessual notwendige Streitgenossenschaft (247 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die eine Rechtskrafterstreckung auf die Streitgenossen voraussetzt, als auch eine mate-riellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft (247 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), die bei einer Feststellungsklage in Betracht kommt, wenn das Recht nur gemeinschaft-lich besteht (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. 247 62 Rdn. 10), ist ersichtlich nicht ge-geben. 32 II. Zu Recht haben die Vordergerichte auf Antrag der Kl344gerseite den auf der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1 vom 30. Januar 2003 unter dem 33 - 19 - Tagungsordnungspunkt 2 "Verkauf Clubhaus" gefassten Beschluss f374r nichtig erkl344rt. Die Revision des Beklagten zu 1 hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich des Kl344gers zu 1 und einzelner dem Kl344ger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung beigetretener Mitglieder Erfolg. 1. Das Begehren der im Tenor n344her bezeichneten Kl344ger auf Nichtiger-kl344rung des Beschlusses ist begr374ndet. 34 a) Die Kl344ger haben die behaupteten Beschlussm344ngel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (247 256 ZPO) geltend gemacht. 35 Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschl374sse eine entsprechende Anwendung der 247247 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammen-schl374sse und der darum anders gelagerten tats344chlichen und rechtlichen Ver-h344ltnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. M344rz 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abge-druckt). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum ge344u337erter Kritik (vgl. etwa M374nchKommBGB/Reuter 5. Aufl. 247 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere mit R374cksicht auf die geringeren F366rmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. M344ngel von Vereinsbe-schl374ssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen. 36 b) Der Beschluss der Versammlung vom 30. Januar 2003 ist mangels ordnungsgem344337er Mitteilung der Tagesordnung nichtig. 37 aa) Zur G374ltigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlich, dass der Gegenstand bei der Ein- 38 - 20 - berufung bezeichnet wird. In Anlehnung an diese Bestimmung sieht 247 8 Nr. 4 der Satzung des Beklagten zu 1 vor, die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Ist der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht m366g-lich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschl374sse gem344337 247 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (Sen.Urt. v. 17. November 1986 - II ZR 304/85, NJW 1987, 1811 f.; Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 213; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 247 32 Rdn. 15). bb) Da in der Einladung des Beklagten zu 1 nur der Tagungsordnungs-punkt "Verkauf Clubhaus" angegeben worden war, obwohl tats344chlich 374ber ei-nen konkreten Vertrag, der mit dem Erwerber bereits im Einzelnen bis hin zum Kaufpreis ausgehandelt worden war, abgestimmt werden sollte, fehlt es an der korrekten Mitteilung des Beschlussgegenstandes. Die Mitglieder sollten n344mlich nicht nur einen "Grundsatzbeschluss" 374ber einen k374nftigen Verkauf treffen, son-dern einer konkreten Ver344u337erung zustimmen. Falls Gegenstand der Be-schlussfassung die Durchf374hrung eines Vertrages bildet, so ist sowohl der Ver-tragspartner als auch der Inhalt des Vertrages in der Tagesordnung schlag-wortartig anzugeben, weil nur so dem Zweck der vorherigen Mitteilung entspro-chen werden kann, die Mitglieder in die Lage zu versetzen zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen (M374nchKommBGB/Reuter 5. Aufl. 247 32 Rdn. 18). Diesen Anforderungen ist ersichtlich nicht gen374gt. 39 c) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das von der Revision als 374bergangen ger374gte Vorbringen des Beklagten zu 1, es sei in der Mitgliederver-sammlung "nicht einengend" 374ber den Verkauf der Grundst374cke an den Beklag-ten zu 2, sondern vielmehr in allgemeiner Weise 374ber eine Ver344u337erung ver-handelt und beschlossen worden. Mit dieser Darstellung stellt der Beklagte zu 1 40 - 21 - nicht in Abrede, dass - entsprechend der durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nachtr344glich konkretisierten Tagesordnung - jedenfalls auch 374ber den we-nige Tage sp344ter am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrag abgestimmt worden ist. Hat ein Beschluss den Abschluss eines be-stimmten Ver344u337erungsvertrages zum Gegenstand, so versteht es sich von selbst, dass dabei zugleich die vorgelagerte Frage, ob 374berhaupt eine Ver-kaufsbereitschaft besteht, zu er366rtern ist. d) Die erforderliche Information 374ber den tats344chlich vorgesehenen Ta-gesordnungspunkt wurde den Mitgliedern entgegen der Auffassung des Beklag-ten zu 1 durch das Schreiben vom 23. Januar 2003 nicht fristgerecht erteilt. 41 Da die Mitgliederversammlung am 30. Januar 2003 stattfand, konnte an-gesichts des vorstehend unter b) bb) er366rterten Zwecks der Mitteilungspflicht mit diesem Schreiben die Vierwochenfrist des 247 8 Nr. 4 der Satzung nicht ge-wahrt werden. Zwar kann 374ber "andere Antr344ge" nach 247 8 Nr. 8 der Satzung abgestimmt werden, wenn sie eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Wegen der Notwendigkeit einer Bekanntgabe an den Vorstand betrifft die Wochenfrist nach dem eindeuti-gen Sinnzusammenhang der Regelungen nur Antr344ge der Mitglieder und nicht solche des Vorstandes selbst, der keinen Anlass zu einer Eigenunterrichtung hat. Die Fristvorschriften unterscheiden damit zwischen den von dem Vorstand initiierten, binnen vier Wochen den Mitgliedern bekannt zu gebenden und um-gekehrt den von den Mitgliedern initiierten, binnen einer Woche dem Vorstand bekannt zu gebenden Antr344gen. Wollte man dies anders sehen, k366nnte der Vor-stand die Vierwochenfrist durch eine nicht einmal an die Mitglieder zu richtende blo337e Eigenunterrichtung unterlaufen, was eindeutig dem Zweck der Fristbe-stimmungen zuwiderliefe. F374r dieses Verst344ndnis spricht auch die in 247 124 Abs. 1 Satz 2 AktG zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen der 42 - 22 - Bekanntgabe der von dem Vorstand und der von einer Minderheit zur Abstim-mung gestellten Tagesordnungspunkte. 43 e) Eine Heilung des Beschlusses ist nicht eingetreten. aa) Nach fr374herer Auffassung des Senats f374hrt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ung374ltigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis dar-auf beruht (BGHZ 59, 369, 374). Anstelle von Kausalit344tserw344gungen ist nach neuerer Senatsrechtsprechung bei der Rechtm344337igkeitskontrolle auf die Rele-vanz des Verfahrensfehlers f374r die Aus374bung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen. Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Versto337 gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gege-ben, weil die Entschlie337ung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzuneh-men oder nicht, ma337geblich vom Inhalt der Tagesordnung abh344ngt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37). 44 bb) Der Mangel wurde nicht durch den Beschluss der Mitgliederver-sammlung vom 30. Juni 2003 geheilt, nach dessen Inhalt der Antrag, zur Been-digung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beklagten zu 2 in Verhandlungen 374ber die R374ckabwicklung des notariellen Vertrages einzutreten, abgelehnt wur-de. Eine Heilung setzt voraus, dass der Beschlussgegenstand in satzungsm344-337ig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt wird (BGHZ 49, 209, 211). Dies ist nicht geschehen, weil der zur Abstimmung gestellte Beschluss im Ergebnis die R374ckabwicklung des Erstbeschlusses und nicht dessen Heilung zum Ziel hat. 45 f) Angesichts des durchgreifenden Einladungsmangels kann letztlich da-hinstehen, ob der Beschluss vom 30. Januar 2003 auch deswegen als unwirk-sam zu erachten ist, weil die f374r eine Satzungs344nderung erforderliche Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder (247 8 Nr. 5 der Satzung) nicht er- 46 - 23 - reicht ist. Allerdings d374rfte entgegen der Auffassung des Kammergerichts eine Satzungs344nderung ausscheiden, weil der Verkauf des Grundst374cks nicht zwin-gend einen Fortfall der Ruderabteilung (247 3 Nr. 1 der Satzung) herbeif374hrt. Grunds344tzlich kann Rudersport auch nach dem Verkauf des Grundst374cks be-trieben werden, indem der Beklagte zu 1 den Mitgliedern des Kl344gers zu 1 auf andere Weise Zugang zu einem Gew344sser bietet. Da das gegen den Willen der Kl344gerseite ver344u337erte Grundst374ck den Ersatz f374r ein anderes, im fr374her nicht zug344nglichen Ostteil B. gelegenes Grundst374ck bildet, kann schon der ge-meinsamen Vereinsgeschichte der Parteien entnommen werden, dass mit dem Verlust eines 374ber einen Wasseranschluss verf374genden Grundst374cks nicht not-wendig die Einstellung des Rudersports verbunden ist. Anders k366nnte es zu beurteilen sein, wenn mit dem Verkauf des Grundst374cks der Hintergedanke ver-folgt w374rde, die Ruderabteilung sozusagen "auf kaltem Wege zu liquidieren". 2. Erfolg hat die Revision des Beklagten zu 1 dagegen, soweit das Kam-mergericht den Beschluss vom 30. Januar 2003 auch auf Antrag des Kl344gers zu 1 f374r nichtig erkl344rt hat. Dem Kl344ger zu 1 kann als Nichtmitglied des Beklag-ten zu 1 ein Feststellungsinteresse f374r eine Beschlussm344ngelklage nicht zuge-billigt werden, so dass seine Klage unzul344ssig ist. 47 a) Zu Unrecht beanstandet die Revision des Beklagten zu 1 freilich die W374rdigung des Kammergerichts, dass dem Kl344ger zu 1 die Eigenschaft eines nicht rechtsf344higen Vereins und die aktive Parteif344higkeit (247 50 Abs. 2 ZPO) zukommt. 48 aa) Der Kl344ger zu 1 ist ein nicht rechtsf344higer Verein. 49 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsf344higer Verein anzusehen, wenn er auf Dauer Aufgaben nach au337en im eigenen Namen durch eine eigene, handlungs- 50 - 24 - f344hige Organisation wahrnimmt (BGHZ 90, 331, 333). Die Untergliederung muss eine k366rperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen f374hren, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabh344ngig sein und neben ihrer unselbst344ndigen T344tigkeit f374r den Hauptverein Aufgaben auch eigenst344ndig wahrnehmen (Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. M344rz 1972 - VI ZR 157/70, LM ZPO 247 50 Nr. 25). (2) Diesen Anforderungen ist f374r den Kl344ger zu 1 gen374gt. 51 247 3 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 1 ordnet ausdr374cklich an, f374r je-de innerhalb des Vereins betriebene Sportart eine eigene, in der Haushaltsf374h-rung selbst344ndige Abteilung einzurichten. Nach 247 3 Nr. 2 der Satzung regeln die Abteilungen ihre sportlichen und finanziellen Aktivit344ten selbst; diese Bestim-mung sieht weiter vor, dass f374r die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorst344nde die Bestimmungen der Satzung entsprechend gelten. 334ber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach 247 5 der Satzung der Abteilungsvorstand, dem gegen374ber auch der Austritt zu erkl344-ren ist. Der Abteilungsvorstand entscheidet mit der M366glichkeit der Anrufung des Vereinsvorstandes ferner 374ber den Ausschluss von Mitgliedern (247 5 Nr. 5 der Satzung). 52 Damit verf374gt der Kl344ger zu 1 - was die Revision des Beklagten zu 1 zu Unrecht in Abrede stellt - aufgrund der satzungsgem344337en 334bernahme der Be-stimmungen f374r den Gesamtverein (BGHZ 90, 331, 334; vgl. Schaible aaO S. 38; K366nig, Der Verein im Verein 1992 S. 147) 374ber eine eigene k366rperschaft-liche Verfassung. Durch den Verweis auf die Satzung des Beklagten zu 1 wird dem Abteilungsvorstand zur Wahrnehmung der Belange des Kl344gers zu 1 or-ganschaftliche Vertretungsmacht einger344umt. Aus der Gliederung des Beklag-ten zu 1 nach einzelnen Sportarten folgt, dass der Kl344ger zu 1 - ebenso wie die weiteren Abteilungen - den Gesamtvereinsnamen mit einem auf die Sportart 53 - 25 - verweisenden Zusatz f374hrt (Schaible aaO S. 28; vgl. BGHZ 90, 331, 333: "Orts-gruppe"). Der vom Wechsel seiner Mitglieder unabh344ngige Kl344ger zu 1 nimmt eigenst344ndig Aufgaben wahr, weil er nach 247 3 Nr. 2 der Satzung seine sportli-chen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelt. Zudem entscheidet der Kl344ger zu 1 - auch mit Wirkung f374r den Gesamtverein - 374ber Eintritt und Aus-schluss der Mitglieder, die in "gestufter Mehrfachmitgliedschaft" sowohl dem Kl344ger zu 1 als auch dem Beklagten zu 1 angeh366ren (BGHZ 73, 275, 278). bb) Der Kl344ger zu 1 ist 374ber den Wortlaut des 247 50 Abs. 2 ZPO hinaus aktiv parteif344hig. 54 Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des 247 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsf344higen Vereinen die aktive Parteif344higkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in der Rechtsform eines nicht rechtsf344higen Vereins gef374hrten Gewerkschaften seit langem die aktive Parteif344higkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Au337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts die aktive und passive Parteif344higkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da 247 54 Satz 1 BGB f374r den nicht rechtsf344higen Verein erg344nzend auf die Vor-schriften 374ber die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Ab-kehr vom fr374heren Verst344ndnis die aktive Parteif344higkeit nicht weiter vorenthal-ten werden (vgl. nur Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 50 Rdn. 37 m.w.Nachw.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231 f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenw344rtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klar-stellung des 247 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33). 55 - 26 - 56 b) Ohne Erfolg r374gt der Beklagte zu 1, das Verfahren zwischen ihm und dem Kl344ger zu 1 stelle einen unzul344ssigen Insichprozess dar. 57 aa) Im Zivilprozess stehen sich zwei Parteien mit gegens344tzlichen - n344mlich auf Angriff und Verteidigung bedachten - Positionen gegen374ber (Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 1 vor 247 50). Aus dem Parteiengegensatz folgt die zwingende Notwendigkeit einer Personenverschiedenheit von Kl344ger und Be-klagtem (Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. 247 50 Rdn. 4; M374nchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. Rdn. 4 vor 247 50), so dass Organstreitverfahren innerhalb eines Rechts-tr344gers nur ausnahmsweise aufgrund einer besonderen gesetzlichen Erm344chti-gung zul344ssig sind (M374nchKommZPO/Lindacher aaO Rdn. 8 vor 247 50; vgl. BGHZ 106, 54 ff.). bb) Der Kl344ger zu 1 geh366rt nicht dem Beklagten zu 1 als Mitglied an, weil er ein eigenst344ndiger Verband ist und nach 247 5 Nr. 1 der Satzung nur nat374rliche Personen Mitglieder des Beklagten zu 1 sein k366nnen (BGHZ 89, 153, 156; Schaible aaO S. 77 f.; zu Unrecht beruft sich Reichert aaO Rdn. 1770 f374r die von ihm vertretene Gegenauffassung auf BSGE 71, 175, 179, wo die Unterglie-derung nach dem einschl344gigen Kassenarztrecht Mitglied des 374bergeordneten Verbands war). Ferner ist der Kl344ger zu 1 nicht - wie der Beklagte zu 1 meint - Organ des Beklagten zu 1, da diese Stellung durch 247 10 der Satzung aus-schlie337lich dessen Vorstandsmitgliedern zugewiesen ist. Vielmehr stellt der Kl344-ger zu 1 als nicht rechtsf344higer Verein ein eigenst344ndiges, von dem Beklagten zu 1 zu unterscheidendes Rechtsgebilde dar. Damit ist das dem Zivilprozess wesenseigene Merkmal der Personenverschiedenheit von Kl344ger und Beklag-tem erf374llt. 58 c) Dem Kl344ger zu 1 fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse f374r sein Begehren. 59 - 27 - 60 aa) Die G374ltigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Pr374-fung gestellt werden (Waldner aaO Rdn. 215 a), wobei der Beschluss einer Un-tergliederung von deren Mitgliedern angegriffen werden kann (KG NJW 1988, 3159 f.). 334ber die Mitglieder hinaus sind auch die Organe eines Vereins berech-tigt, die Nichtigkeit von Mitgliederbeschl374ssen geltend zu machen, w344hrend au-337erhalb des Vereins stehenden Dritten diese Befugnis mangels eines anerken-nenswerten Feststellungsinteresses nicht zukommt (Sen.Urt. v. 26. Mai 1975 - II ZR 34/74, WM 1975, 1041 f.). Da der Kl344ger zu 1 - wie vorstehend unter 2 b bb dargelegt - als Untergliederung weder zu den Mitgliedern noch zu den Orga-nen des Beklagten zu 1 geh366rt, ist seine Feststellungsklage unzul344ssig. bb) Dessen ungeachtet ist der Vorstand des Kl344gers zu 1 - wie die ihm durch 247 10 Nr. 6 der Satzung erteilte Vertretungsmacht verdeutlicht - satzungs-m344337iger Vertreter des Beklagten zu 1 (247 30 BGB) und unterliegt in dieser Ei-genschaft gem344337 247247 665, 27 Abs. 3, 247 30 BGB einem Weisungsrecht der Ge-samtvereinsversammlung (vgl. Schaible aaO S. 82). Mit diesem Weisungsrecht w344re es unvereinbar, der Untergliederung, die nur ihre eigenen Belange selbst regeln darf, die Befugnis zuzuerkennen, Beschl374sse des ihr 374bergeordneten Gesamtvereins zu beanstanden. 61 3. Ferner ist die Revision des Beklagten zu 1 begr374ndet, soweit das Kammergericht dem gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 gerichteten Feststellungsantrag auch zugunsten der dem Kl344-ger zu 1 bzw. dem Beklagten zu 1 erst nach der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003 beigetretenen Kl344ger zu 62-66, 75, 88, 89, 103, 104, 108, 113, 114, 117, 119 und 120 stattgegeben hat. Diesen Kl344gern fehlt ein Feststellungs-interesse zur Geltendmachung des Beschlussmangels. 62 - 28 - 63 a) Verfahrensfehlerhaft hat das Kammergericht - wie der Beklagte zu 1 mit Recht r374gt - das Vorbringen 374ber den Zeitpunkt des Beitritts in Anwendung von 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ber374cksichtigt. Tats344chlich liegt schon kein neuer Sachvortrag vor, weil sich der Beklagte zu 1 auf die bereits mit der Klage eingereichte Mitgliederliste bezogen hat, die den Zeitpunkt des Eintritts der Mit-glieder ausweist. Selbst wenn es sich um neue Tatsachen handelte, w344ren sie gleichwohl beachtlich, weil sie unstreitig sind (BGHZ 161, 138, 141 ff.). b) In 334bereinstimmung mit der im Kapitalgesellschaftsrecht ganz 374ber-wiegend vertretenen Auffassung setzt die Beschlussanfechtung auch im Ver-einsrecht grunds344tzlich voraus, dass der Kl344ger sowohl im Zeitpunkt der Be-schlussfassung als auch dem der Rechtsh344ngigkeit Mitglied des Vereins ist. Die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist unverzichtbare Klagevor-aussetzung, weil sie bei einem sp344teren Erwerb durch den angegriffenen Be-schluss nicht verletzt worden sein kann (RGZ 66, 134 f.; 33, 91, 94; H374ffer, AktG 6. Aufl. 247 245 Rdn. 7; ders. in M374nchKomm/AktG aaO 247 245 Rdn. 23; K. Schmidt in Gro337komm.z.AktG aaO 247 245 Rdn. 17 m.w.Nachw. betreffend die AG vor Klarstellung der Frage durch das UMAG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. 247 47 Rdn. 63; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 45 Rdn. 131 betreffend die GmbH; a.A. Baumbach/Hueck/Z366llner, GmbHG 18. Aufl. Anh. 247 47 Rdn. 138). 64 4. Soweit einzelne dem Kl344ger zu 1 bzw. Beklagten zu 1 im Zeitpunkt der Beschlussfassung angeh366rende Kl344ger nach Klagerhebung ausgetreten sind, ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - das Erledigungsbegehren begr374ndet. Dass die in der Berufungsschrift der Kl344gerseite namentlich nicht benannten Kl344ger - wie unter C I. 1. im Einzelnen ausgef374hrt - ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben, steht der Zul344ssigkeit eines Erledigungsantrages nicht entgegen. Denn s344mtliche erstinstanzlichen Kl344ger sind infolge der uneingeschr344nkten Berufung 65 - 29 - des Beklagten zu 1 hinsichtlich der von ihnen erhobenen Klageantr344ge Parteien des Berufungsverfahrens geworden. 66 III. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Grundst374ckskauf- und Auflassungsvertrages vom 13. Februar 2003 wendet. Das keine Sachurteilsvoraussetzung bildende Feststellungsinteresse braucht im Streitfall f374r die einzelnen Kl344ger keiner n344he-ren Pr374fung unterzogen zu werden, weil sich das Begehren in der Sache als unbegr374ndet erweist (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. M344rz 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 f.; BAG NJW 2003, 1755 f.). 1. Der Beklagte zu 1 wurde beim Abschluss des Vertrages ordnungsge-m344337 vertreten (247 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretung obliegt nach 247 10 Nr. 2 der Satzung zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines das Amt des Vorsitzen-den oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bekleiden hat. Den notariellen Ver-trag haben der Vorsitzende des Vorstands und der Kassenwart als weiteres Vorstandsmitglied in Einklang mit den satzungsrechtlichen Vorgaben namens des Beklagten zu 1 am 13. Februar 2003 mit dem Beklagten zu 2 vereinbart. 67 2. Die Wirksamkeit der Vertr344ge scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Grunds344tzen 374ber den Missbrauch der Vertre-tungsmacht. Aus der Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2003 kann eine interne Beschr344nkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nicht hergeleitet werden. 68 a) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertre-tungsmacht im Verh344ltnis zum Vertragspartner dann gesch374tzt, wenn der Ver-treter unter 334berschreitung der ihm im Innenverh344ltnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verd344chtiger Weise Gebrauch ge-macht hat, so dass beim Vertragspartner begr374ndete Zweifel entstehen muss- 69 - 30 - ten, ob nicht ein Treueversto337 des Vertreters gegen374ber dem Vertretenen vor-liegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320). Hat der Gesch344ftsgegner den Miss-brauch erkannt oder musste er sich ihm aufdr344ngen, kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter (bewusst) zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat (Sen.Beschl. v. 19. Juni 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Tz. 2 f.). b) Im Streitfall scheidet indes - was das Kammergericht im Ansatz nicht verkennt - schon deswegen ein Missbrauch der Vertretungsmacht aus, weil die Vertreter des Beklagten zu 1 nicht ihnen im Innenverh344ltnis gesteckte Grenzen der Vertretung 374berschritten haben. Der Vorstand des Beklagten zu 1, der nach dem Inhalt der Satzung ohne die Notwendigkeit einer zustimmenden Be-schlussfassung der Mitgliederversammlung zur Ver344u337erung des Grundst374cks berechtigt war, hat am 30. Januar 2003 lediglich vorsorglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung einholen wollen, durch den er mehrheitlich zum Ver-kauf des Grundst374cks erm344chtigt werden sollte. Dieser Beschluss ist durch die Nichtigkeitsfeststellungsklage - wie dem Beklagten zu 2 durch das ihm vor Ab-schluss des notariellen Vertrages 374berreichte Gutachten verdeutlicht wurde - entfallen. Damit fehlt es an einer Zustimmung, aber - was das Kammergericht nicht bedacht hat - auch an einer rechtlich verbindlichen Ablehnung des Ver-kaufs. Eine Selbstbindung, den Verkauf nur auf der Grundlage eines wirksamen Zustimmungsbeschlusses beurkunden zu lassen, ist der Vorstand des Beklag-ten zu 1 nicht eingegangen. Er befand sich bei Vertragsschluss vielmehr recht-lich in derselben Lage wie vor der Beschlussfassung vom 30. Januar 2003, als weder ein positives noch ein negatives Votum vorlag und er - anders als in der durch das Senatsurteil vom 14. M344rz 1988 (- II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706) entschiedenen Sache, in der das Fehlen des im Innenverh344ltnis erforderlichen Beschlusses dem Gesch344ftsgegner bekannt war - ohne jede Beschr344nkung zum Verkauf des Grundst374cks berechtigt war. Mangels einer internen Bindung h344tte dem Beklagten zu 2 auf R374ckfrage (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1966 70 - 31 - - VII ZR 125/65, NJW 1966, 1911) von dem Beklagten zu 1 mitgeteilt werden m374ssen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands f374r den Abschluss des Grundst374ckskaufvertrages keiner Beschr344nkung unterliegt. 3. Die Abweisung des Feststellungsantrags wirkt auch im Verh344ltnis zu dem Beklagten zu 2, der zwar selbst gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmit-tel eingelegt hat, aber infolge der Revision des Beklagten zu 1 als dessen not-wendiger Streitgenosse ebenfalls am Revisionsrechtszug beteiligt ist (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101). Die Parteien sind aus Gr374nden des materiellen Rechts notwendige Streitgenossen (247 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), weil die mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag verbundenen Rechtsfol-gen einer R374ckabwicklung von beiden nur gemeinsam erf374llt werden k366nnen (vgl. M374nchKommZPO/Schilken aaO 247 62 Rdn. 37). 71 IV. Unbegr374ndet ist der - nunmehr im Revisionsrechtszug zu beschei-dende - Hilfsantrag der Kl344ger auf Feststellung, dass das auf den Grundst374cken gelegene Clubhaus und der Bootssteg im Eigentum des Kl344gers zu 1 stehen und nicht Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sind. 72 1. 334ber dieses f374r den Fall, dass der Antrag, die Nichtigkeit des notariel-len Vertrages festzustellen, keinen Erfolg hat, gestellte Hilfsbegehren der Kl344-ger war durch die Tatgerichte nicht zu entscheiden, weil sie den Hauptantrag als begr374ndet angesehen haben. Da sich der Hauptantrag wegen der Wirksam-keit des notariellen Vertrages entgegen der Auffassung der Vordergerichte als unbegr374ndet erwiesen hat, ist der nicht beschiedene Hilfsantrag der Kl344ger in-folge der Rechtsmitteleinlegung durch den Beklagten zu 1 Gegenstand des Re-visionsverfahrens geworden (Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 f.; Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, BGH-Report 2005, 192). Umgekehrt ist der von dem Beklagten zu 1 f374r den Fall, dass dem 73 - 32 - Antrag der Kl344ger auf Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Vertrages vom 13. Februar 2003 stattgegeben wird, gestellte Hilfsantrag nach Abweisung die-ses Antrags und damit Nichteintritt der an den Antrag gekn374pften Bedingung entfallen. Da beide Antr344ge abgesehen von der kontr344ren Zielrichtung im Kern inhaltlich 374bereinstimmen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen, um 374ber den Hilfsantrag der Kl344ger zu entscheiden. 2. Das Feststellungsbegehren der Kl344ger ist - weswegen es hier eben-falls der Pr374fung eines Feststellungsinteresses nicht bedarf (vgl. C III.) - unbe-gr374ndet und die Klage auch im Hilfsantrag abzuweisen. 74 Zu Unrecht beruft sich die Revision der Kl344ger zu 1 und 53 auf die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 (- V ZR 173/57, NJW 1959, 1487 ff.), die im Rahmen einer zweigliedrigen GbR eine von dem einen Gesellschafter auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundst374ck des ande-ren Gesellschafters errichtete Halle als Scheinbestandteil angesehen hat, weil das Gesellschaftsverh344ltnis nicht anders als Miete oder Pacht ein vor374berge-hendes Nutzungsverh344ltnis f374r die Errichtung dargestellt habe. Diese 334berle-gungen sind auf die vorliegende Gestaltung aus mehreren Gr374nden nicht 374ber-tragbar. 75 a) Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte daf374r, dass Clubhaus und Bootssteg von dem Kl344ger zu 1 auf der Grundlage eines mehrstufigen Mitglied-schaftsverh344ltnisses auf dem Grundst374ck des Beklagten zu 1 errichtet wurden. Umgekehrt deuten die vorgelegten Unterlagen, nach deren Inhalt im Verkehr mit den Baubeh366rden stets der Beklagte zu 1 als Bauherr auftrat und der dama-lige Vorsitzende des Kl344gers zu 1 Honorarforderungen wegen Architektenleis-tungen im Zusammenhang mit dem Bau des Clubhauses dem Beklagten zu 1 in Rechnung stellte, nachdr374cklich darauf hin, dass das Clubhaus von dem Be-klagten zu 1 und nicht dem Kl344ger zu 1 errichtet wurde. Nicht zuletzt sind die f374r 76 - 33 - den Bau des Geb344udes gegebenen Gro337spenden von 17.000,00 DM bzw. 40.000,00 DM an den Beklagten zu 1 gezahlt worden. Darum sprechen die ob-jektiven Umst344nde dagegen, dass Geb344ude und Bootssteg von dem Kl344ger zu 1 bzw. seinen damaligen Mitgliedern errichtet wurden. b) Die Frage, wer Clubhaus und Bootssteg errichtet hat, kann aber letzt-lich dahingestellt bleiben, weil sich der Kl344ger zu 1 - der den Beklagten zu 1 als seinen Treuh344nder betrachtet - als wirtschaftlicher Eigent374mer des Grundst374cks ansieht und sowohl bez374glich des Grundst374cks als auch der Geb344ude Anspr374-che gegen den Beklagten zu 1 erhebt. Bestand danach die Erwartung, das Ei-gentum an dem Grundst374ck, das bebaut wurde, zu erwerben, kann ein vor374-bergehender Zweck der Verbindung (247 95 BGB) nicht angenommen werden. Vielmehr wird der Gegenstand dann wesentlicher Bestandteil (247 94 BGB) des Grundst374cks (BGHZ 104, 298, 301; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, DNotZ 1973, 471 f.; BGH, Urt. v. 12. April 1961 - VIII ZR 152/60, NJW 1961, 1251; RGZ 106, 147, 148 f.; M374nchKommBGB/Holch 5. Aufl. 247 95 Rdn. 5). 77 - 34 - D. 78 Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden. Entgegen der Auffassung der Vordergerichte hat der "Kl344ger zu 5" keine Kosten zu tragen, weil er nur an dem dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahren be-teiligt war, aber nicht auch in seinem Namen Klage erhoben wurde. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2004 - 36 O 285/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2005 - 26 U 32/04 -
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