BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 111/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Der Kl344ger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Mo-nats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: Die Voraussetzung f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht n344her begr374ndeten Auffassung des Berufungs-gerichts nicht vor. Die nach Teilr374cknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angef374hr-ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM 2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftspr374fungsgesellschaft und des als Pr374fer t344tig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Best344tigungsvermerke befasst und 2 - 3 - Schadensersatzanspr374che der Anleger aus allen in Betracht kommenden Gr374n-den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch gekl344rt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begr374ndung der Revision. Das gilt auch f374r die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zus344tzlich vernein-te Schutzbed374rftigkeit des Kl344gers wegen gleichwertiger Anspr374che gegen die S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schlie337lich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des Kl344gers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs f374r die Urs344chlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und f374r den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-dung des Kl344gers der testierte Jahresabschluss bereits fast als zwei Jahre zu-r374ckgelegen habe und bei der hier ma337gebenden Entwicklung b366rsennotierter Werte sowie nur eingeschr344nkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswe-gen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einsch344tzung ist als tatrichterliche W374rdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall ge344u337erten Zweifel vertretbar und von der Re-vision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, - 4 - dass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Kl344gers 374ber-gangen h344tte. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 18.01.2006 - 1 O 6043/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 U 441/06 -
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