BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 111/08 vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Ge-setz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach de-nen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsersu-chens nicht veranlasst. Die Einf374hrung eines Entsendungsrechts in der Satzung der Beklagten nach 247 101 Abs. 2 AktG ist keine nach Art. 56 Abs. 1 EG verbotene nationale Ma337nahme, die den Kapitalverkehr beschr344nkt. Nach der Entscheidung des EuGH zum VW-Gesetz liegt in dem im allgemeinen Gesellschaftsrecht wur-zelnden Entsendungsrecht nach 247 101 Abs. 2 AktG zugunsten von nicht staatlichen bzw. nicht staatlich beherrschten Anteilsinhabern noch keine Beschr344nkung der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern erst in dem vom allgemeinen Gesellschaftsrecht abweichenden Son-derrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen (EuGH, ZIP 2007, 2068 Tz. 60). Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei- - 3 - fend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Kl344ger tragen ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst sowie je-weils 1/3 der Gerichtskosten und der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die jeweils die Streithelfer tragen (247247 97, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Streitwert: 200.000,00 200 Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 45 O 15/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2008 - 8 U 222/07 -
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