BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 111 /11 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Preisverzeichnis bei Mietwagena ngebot UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5 a ) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstlei s- tungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverha l- tensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszu hängen. c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisve r- zeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugängli ch sein. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. März 2 012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Bü scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbest and: Die Beklagte ist ein deutschlandweit tätige r Autovermiet er . Sie bietet Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen an , d e ren Preise d i e Mietinteressenten unter anderem in ihren Filialen erfragen können . I n der Filiale der Beklagte n in der S . in H . war weder am 23. noch am 26. Juni 2009 ein Prei sverzeichnis angebracht . Nach Ansicht der Klägerin, de r Verbraucherzentrale H . , is t die B e- klagte verpflichtet, in ihren Filialen V erzeichnis se mit d en Preisen für ihre w e- sentlichen Leistungen anzubringen. Das Fehlen solcher V erzeichnisse verstoße gegen die Preisangabenverordnung und sei auch wettbewerbswidrig . 1 2 - 3 - Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androh ung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- bi eten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der gewerblichen Autovermietung Leistungen anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die w e- sentlichen Leistungen oder gegebenenfalls Verrechnungssätzen im Schaufen s- te r oder Schaukasten anzubringen. Außerdem hat die Klägerin von de r Beklagte n Abmahnkosten in Höhe von 160,50 ersetzt verlangt . D ie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihr er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bek lagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageantr ä g e weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist die Beklagte von der nach § 5 Abs. 1 PAngV grundsätzlich bestehenden V erpflicht ung zur Anbringung von Preisverzeichnissen in ihren Geschäftslokalen aufgrund de s § 5 Abs. 2 PAngV be freit. Wie das Berufungsgericht aus eigener Lebenserfahrung beurteilen kö n- ne, bestehe eine allgemeine Verkehrsauffassung , dass überregional tätige A u- tovermiet er umfassende Preisverzeichnisse erstell ten, in denen sie sich nicht auf ihre wesentlichen Leistungen beschränkten. Der Vortrag de r K läger in , ei n- zelne Autovermieter hängten Preisverzeichnisse mit ihren Leistungen aus, st e- he dem nicht entgegen. Das Verzeichnis eines einzelnen Autovermieters b e- grü nde ke ine Branchenüblichkeit, zumal zwischen regionalen und überregion a- len Autovermietern zu unterscheiden sei. Für überregional tätige Autovermieter 3 4 5 6 - 4 - wie die Beklagte , deren Leistungsspektrum mehr als 15 Millionen Möglichkeiten umfasse, sei e ine Beschränk u ng auf die wesentlichen Leistungen nicht möglich . Die Klägerin sei dem Vortrag de r Beklagte n zur B ranchenüblich keit der Erstellung umfassende r Preisverzeichnisse, die nicht ausgehängt würden, nicht hinreichend entgegengetreten. Ihr Bestreiten mit Nichtw issen sei wegen des grundsätzlich der Beklagten oblieg enden Negativbeweises unzulässig, zumal die Beklagte zu einzelnen Mitbewerbern substantiierte Angaben gemacht habe. Dass der Mitbewerber E . nach dem Klagev ortrag am 13. Juli 2009 einen Preisaus hang im Schaufenster angebracht habe , s e i unerheblich , weil jen er Aushang den Anforderungen des § 5 Abs. 1 PAngV nicht entspr o che n habe . Die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort a n einem Rechner einzusehen, reiche für de n Ausnahme tatbestand des § 5 Ab s. 2 PAngV aus. Das Anbringen eines Preisverzeichnisses in ihrem Schaufenster sei für d i e Beklagte auch w e- gen der mehr als 15 Millionen Preisvariationsmöglichkeiten nicht zumutbar. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Klägerin im Streitfall geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i n V erbindung mit § 5 Abs. 1 S atz 1 und 2 PAngV nicht be steht , weil hier die Voraussetz ungen des § 5 Abs. 2 PAngV vorlieg en . Damit war auch die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung unberechtigt , so dass der Klägerin kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu steht . 1 . Die Bestimmung des § 5 PAngV, die de n Anbietern von Dienstleistu n- gen neben dem Aufstellen von Preisverzeichnissen grundsätzlich auch deren Anbringen am Ort des Leistungsangebots auferlegt, stellt allerdings eine Mark t- verhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar . D a die Richtlinie 7 8 9 - 5 - 2005/ 29/EG über unlautere Geschäftspraktiken insbesondere die von Unte r- nehmern gegenüber Verbrauchern zu erfüll enden Informationspflichten a b- schließend regelt, kann ein Verstoß gegen eine entsprechende nationale B e- stimmung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG zwar nur noch dann begrü n- den, wenn die se Bestimmung eine Grundlage im Unions recht ha t (vgl. Erw ä- gungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 17 = WRP 2011, 55 Preiswerbung o h- ne Umsatzsteuer, mwN). Das ist hinsichtlich der Bestimmung de s § 5 PAngV jedoch der Fall. Nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstlei s- tungen im Binnenmarkt ste llen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dienstlei s- tungserbringer d i e Dienstleistungsempfänger über d i e von ihne n für bestimmte Arten von Dienstleistungen im Vorhinein festgelegten Preis e informier en . Zwar k ö nn en d i e Dienstleistungserbring er dabei nach Ar t. 22 Abs. 2 RL 2006/123/EG wählen, ob si e d i e Preis e von sich aus mitteil en (Buchst. a) oder den Dienstlei s- tungsempfängern am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlu s- ses oder elektronisch über eine von ih nen angegebene Adresse leicht zugän g- li ch zur Verfügung stell en (Buchst . b und c) o der in alle n von ih nen de n Diens t- leistungsempfänger n zur Verfügung gestellten Information sunterlag en über die angebotene Dienstleistung nenn en ( Buchst. d ). Diese Regelung hindert die Mi t- gliedstaaten nach Art. 22 Abs. 5 RL 2006/123/EG aber nicht daran, für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer zusätzliche Informat i- onsanforderungen vorzuschreiben. Die Bestimmung des Art. 22 RL 2006/123/ EG hat bei diesen Dienstleistungserbringern daher lediglich eine Ergänzung s- funktion (Schmidt - Kessel in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrich t- linie, 2008, Art. 22 Rn. 1; ders., GPR 2008, 63; W. - H. Roth, VuR 2007, 161, 169). D ementsprechend steh t die Regelung des § 5 PAngV auch insoweit mit 10 - 6 - dem Unionsrecht in Einklang, als danach das Bereithalten von Preisverzeic h- nissen zur Einsichtnahme nur unter de n Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PAngV ausreicht . 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angeno mmen, dass § 5 Abs. 2 PAngV eine Ausnahmevorschrift zu der in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestell ten Ve r- pflichtung darstellt , ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen . Die Revisi on macht demgegenüber geltend , der Aushang eines Preisverzeichnisses mit den wesen tlichen Leistungen sei auch beim Vorhandensein eines umfassenden Preisverzeichnisses sinnvoll . Ihr ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 5 PAngV eine Auslegung zulässt, wonach dessen Absätze 1 und 2 zwei sel b- ständig nebeneinander stehende Verpflichtungen des Anbieters begründet. E i- ne solche Auslegung berücksichtigt e a ll er dings nicht hinreichend d i e Systematik de r getroffenen Regelung und insbesondere de n ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers. D er Bundesminister für Wirtschaft hat in der Begründung zu r Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 97 vom 24. Mai 1973, S. 3, 4), in de r durch die Einführung des damaligen § 3 PAngV erstmals eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen auch bei Leistungen b e- stimmt wurde, ausdrücklich festgehalten, dass die mit redaktionellen Änderu n- gen bis heute als § 5 Abs. 2 PAngV bestehende Regelung eine Ausnahme vo m Grundsatz des § 5 Abs. 1 PAngV für den Fall darstellt, dass e ine Kat egorisi e- rung der Leistungen wegen der en Vielzahl unter dem Gesichtspunkt der W e- s entlichkeit nicht möglich ist. Um zu verhindern, dass die Einführung der Au s- nahmevorschrift des § 3 Abs. 2 PAngV 1973 zu einer künstlichen Aufblähung der Preisverzeichnisse und damit zu einem Missbrauch führt, hat der Veror d- nungsgeber das Regulativ der all gemeinen Verkehrsauffassung eingeführt (vgl. BAnz . Nr. 97 vom 24. Mai 1973, S. 3, 4). Dies e Sicht der Dinge entspricht auch gegenwärtig noch der allgemeinen Meinung (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 5 PAngV Rn. 8; Sosnitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza, UWG, 11 - 7 - 5. Aufl., § 5 PAngV Rn. 9; Fezer /Wenglorz , UWG, 2. Aufl., § 4 - S 14 Rn. 214; MünchKomm.UWG/ Ernst, Anh. §§ 1 7 G § 5 PAngV Rn. 9 f. ; Völker in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 5 PAngV Rn. 12). 3 . D as Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 2 PAngV im Strei t- fall erfüllt si n d . Danach sind, wenn entsprechend der allgemeinen Verkehrsau f- fassung die P reise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistu n- gen in Preisverzeichnisse aufgenommen werden, diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisve r- zeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist . a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen einer Ve r- kehrsauffassung festgestellt, nach der überregional tätige Autovermiet er umfa s- sende Preisverzeichnisse erstelle n , die alle ihren Geschäftsbetrieb en zuzuor d- nen den Leistungen umfass en . Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüf t we r- den , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberück sichtigt gela s- sen hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9 . Juni 201 1 I ZR 11 3/ 10 , GRUR 2012 , 215 Rn. 13 = WRP 2012 , 75 Zertifizierter Testamentsvollstrecker, mwN ). Ein entsprechender F ehler lieg t im Streitfall nicht vor . aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unb e- anstandet davon aus gegangen , dass seine Mitglieder den Verkehrskreisen a n- gehören, die mit dem in Rede stehenden geschäftlichen Verhalten der Bekla g- ten angesprochen werde n , und daher die Verkehrsauffassung selbs t und ohne sachverständige Hilfe feststellen k o nn t en . 12 13 14 - 8 - D ie Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur. S ie kann daher in der Re visionsinstanz nur darauf übe r- prüf t werd en, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausg e- schöpft und ihre Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und E r- fahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29 . Juni 200 6 I ZR 1 10 / 03 , GRUR 200 6 , 937 Rn. 27 = WRP 200 6, 1133 Ichthyol II , mwN). Eine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 20 01 I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 Elternbriefe , mwN ). Dafür ist im Streitfall allerdings nichts ersichtlich . Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen . bb) Die Revision rügt, die Beklagte habe nach den bisherigen Festste l- lunge n nicht den Nachweis erbracht, es sei in der Praxis weder üblich noch möglich, Preisverzeichnisse nach § 5 Abs. 1 PAngV an zugänglicher Stelle auszuhängen. Damit verkennt die Revision die Voraussetzungen der Ausna h- meregelung des § 5 Abs. 2 PAngV und die en tsprechende Darlegungs - und Beweislast der Beklagten. Diese Regelung erlaubt es dem Anbieter unter zwei Voraussetzungen, auf den Aushang eines Preisverzeichnisses nach Absatz 1 zu verzichten und stattdessen ein vollständiges Preisverzeichnis bereitzuhalten , das über sämtliche Angebote Auskunft gibt: Zum einen muss es der Ve r- kehrserwartung entsprechen, dass solche umfassenden Preisverzeichnisse erstellt werden. Zum zweiten müssen diese umfassenden Preisverzeichnisse so umfangreich sein, dass dem Anbieter ein Aushang nicht zumutbar ist. Die Beklagte trägt zwar die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Revision zählt hierzu aber nicht der Umstand, dass in der fraglichen Branche Aushänge nach A b- 15 16 17 - 9 - sa tz 1 unüblich wären. Sind Aushänge nach Absatz 1 üblich, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Verkehr keine umfassenden Preisverzeichnisse nach A b- satz 2 erwartet. Die Darlegungs - und Beweislast der Beklagten erstreckt sich aber nicht darauf, eine solch e negative Indizwirkung auszuschließen. cc) Den r echtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts lässt sich nicht entnehmen, dass der Aushang von Preisverzeichnissen nach § 5 Abs. 1 PAngV in einem Maße üblich wäre, das gegen die vom Be r u- fungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung hinsichtlich umfassender Prei s- verzeichnisse spräche. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unbehelflich angesehen, in der Niederlassung des Mitbewerbers E . am R . in H . sei am 13. Juli 2009 ein den Anforderungen des § 5 Abs. 1 PAngV genügendes Preisverzeichnis ausgehängt gewesen. Auf eine entsprechende Übung kann hieraus schon deswegen nicht geschlossen we r- den, weil das fragliche Preisverzeichnis - was unstreitig ist - dort nicht dauerhaft ausgehängt war. Ebenfalls keinen Rückschluss auf die Üblichkeit entspreche n- der Aushänge nach § 5 Abs. 1 PAngV lässt das Vorbringen der Klägerin zu, ein anderer überregionaler Autovermieter habe s ich gegenüber der Klägerin nach Abmahnung für eine bestimmte Filiale zu einer entsprechenden Verhaltenswe i- se verpflichtet. dd) Soweit sich die Revision gegen die auf der allgemeinen Lebenserfa h- rung beruhende Feststellung der Verkehrsauffassung durch da s Berufungsg e- richt mit der Begründung wendet, eine Kat egori sierung der verschiedenen Lei s- tungen sei nach den Gesichtspunkten der Wesentlichkeit möglich, setzt sie l e- diglich ihr e eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht vo r- genommenen Be urteilung , ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufz uzeigen 18 19 20 - 10 - vermag. Insbesondere widerspricht die Annahme eine r Verkehrsauffassung, nach der überregionale Autovermieter über umfassende Preisverzeichnisse verfügen , nicht der Lebenserfahrung ; denn es ist n icht ersichtlich, welche Lei s- tungen im Geschäftsbetrieb der Beklagten unter Berücksichtigung der individ u- ellen Gegebenheiten ihres Betriebs in erster Linie nachgefragt werden (vgl. Völker , Preisangabenrecht , 2. Aufl. , § 5 Rn. 7) . U nstreitig bestehen bei m A ng e- bot der Beklagten unter Berücksichtigung der unterschiedliche n Fahrzeugkla s- sen, Abholtage, Dauer der Anmietung, Abholung und Rückgabe am selb en Ort oder an unterschiedlichen Orten, Alter und Anzahl der zugelassenen Fahrer, Umfang des Versicherungsschutz es , Rabatte beispielsweise für Mitglieder von Automobilclubs oder Großkunden , Sonderzubehör des gemieteten Fahrzeugs und weitere r Kriterien mehr als 15 Millionen Kombinationsmöglichkeiten . ee ) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die vom Berufungs g e- richt vorgenommene Unterscheidung zwischen regional tätig en und überregi o- nal tätigen Autovermiet ern als nicht sachgerecht. Wegen des geringeren U m- satzes und des kleineren Fuhrparks der regional tätig en Autovermiet er mag der Verkehr davon aus gehen , dass d as Leistungs angebot regional tätiger Anbieter entsprechend klein er ist als das jenige überregional tätiger Autovermieter . D ie Annahme des Berufungsgerichts, in ihrem Angebot beschränkte regionale A u- tovermieter könnten Preisverzeichnisse mit ihren wesentlich en Leistungen e r- stellen, verstößt nicht gegen die Lebenserfahrung. Vergeblich rügt die Revision ferner , die Unterscheidung zwischen regional tätig en und überregional tätig en Autovermietern berücksichtige nicht genüg end, dass gerade bei der Laufkun d- schaft, für die Preisverzeichnisse in erster Linie bestimmt seien, ein Wettb e- werbsverhältnis bestehe. Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV kommt es allein dar auf an, ob eine Verkehrsauffassung hinsichtlich eines entsprechend umfan g- reichen Preisverzeichnisses besteht. Au s diesem Grund verhilft der Revision auch nicht d er Hinweis auf den Vor trag de r Kläger in zum Erfolg , de r regional 21 - 11 - tätige Autovermiet er F . habe ein Preisverzeichnis mit sein en wesentlichen Leistungen ausgehängt . b) An gesichts der unstreitig mehr als 15 Millionen unterschiedlichen Lei s- tung sangebote ist es der Beklagten nicht zu zu mut en , die wesentlichen Leistu n- gen darzustellen, weil eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und un w e- sentlichen Leistungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich ist ( vgl . Rn. 20 ) . 4 . Mit der den Mietinteressenten eröffnete n Möglichkeit, die jeweilige n Preis e in ihr em elektronischen System einzusehen, genügt die Beklagte d er Verpflichtung, ihr Preisverzeichnis bereitzuhalten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 PAngV soll es de m Kunden ermöglichen, unmittelbar e Kenntnis von den Pre i- sen der von ihm nachgefragten Leistung zu er lang en. Es spielt in diesem Z u- sammenhang keine Rolle , ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann (vgl. Völker aaO § 5 Rn. 30; Fezer/ Wenglorz aaO § 4 - S14 Rn. 216 ). Das Preisverzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein (Völker in Harte/Henning aaO § 5 PAngV Rn. 1 3) . Entgegen der Ansicht der Revision können auch rasch wechselnde Pre i- se Gegenstand eines Preisverzeichnisses im Sinne des § 5 Abs. 2 PAngV sein . D ie Preisangabenverordnung regelt nicht , ob bestimmte Preise oder Preisänd e- rungen oder auch deren Frequen z zulässig sind , sondern allein die Art und Weise der A ngabe der jeweils aktuellen Preise im geschäftlichen Verkehr (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rn. 1). 22 23 24 - 12 - III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 315 O 558/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 5 U 192/10 - 25
Full & Egal Universal Law Academy