BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 111/11 vom 26. Janua r 201 2 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Janua r 201 2 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters be schlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das am 12. April 2011 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm (I - 21 U 134/10) gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Grundsätzliche Bedeutung kom mt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Recht s- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der ein heitlichen Entwicklung und Handhabung des Recht s berührt (vgl. nur BGH, Beschlü ss e vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und 2 7 . März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - III ZR 106/08, VersR 2010, 834 Rn . 7). Das Berufungsgericht, das die Revision "w e- gen der Vielzahl möglicher Fälle" zugelassen hat, hat in seinem Urteil jedoch 1 2 - 3 - keine diesbezügliche Frage formuliert . E ine solche ist auch nicht ersichtlich . E s handelt sich , soweit entscheidungserheblich, um einen Einzelfall. Auch im Übr i- gen sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben. 2. Der Revision der Kläger fehlt die Aussicht auf Erfolg. a) Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Vertrag vom 23. November 1998 keine umfassende Garantie der Beklagten bezüglich einer Schuldenfreiheit der Kläger entnommen, geht fehl. Die Auslegung von Individ u- alvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschr änkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- letzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil w e- sentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrens vorschriften a u- ßer Acht gelassen worden ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 13). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der die Kläger letztlich nur ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsg e- richts setzen. b) Die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Zeugen K . vernehmen müssen, ist unbegründet. Das Berufungsgericht [S. 6, 12] hat diesen Beweisa n- tritt nicht übersehen , sondern als unerheblich eingestuft ("Soweit die Kläger vo r- tragen, dass die Beklagte in einem Gespräch, das einige Zeit vor Vertrag s- schluss stattgefunden hat, eine umfassende Schuldenfreiheit garantiert habe, findet sich dies im später abgeschlossenen Ver trag nicht wieder. Soweit die Parteien weitere Verträge in das System im Jahre 2000 einbezogen haben sol l- 3 4 5 - 4 - ten, so haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass auch gerade für di e- se Verträge die Schuldenfreiheit garantiert worden ist. Eine Garantieha ftung der Beklagten scheidet so aus."). Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erke n- nen. c) O hne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Beru fungsgericht s , dass die Kläger eine n Schaden im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kredit - und Lebensversicherungsverträge durch die Beklagte im Jahre 2000 nicht hinreichend dargelegt h aben . Das Berufungsgericht ist , was die Revision als ihr günstig hinnimmt , d a- von ausgegangen, dass die Beklagte im Vorfeld des Abschlusses dieser Ve r- träge eine ordnungsgemäße Beratung im Hinblick auf eine Abstimmung der Laufzeiten der Kreditverträge und der Rückkaufswerte der Lebensversicheru n- gen schuldete. Ob die Beklagte bezüg lich eines der beiden Kredite - das Darl e- hen über 175.000 DM hatte eine Lau fzeit bis zum 30. Juli 2008; der Rüc k- kaufswert der zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherung reichte nach Mitteilung der Versicherung zu diesem Zeitpunkt hierfür nicht aus ; das Darlehen wurde daraufhin um ein Jahr prolongiert - ihre diesbezüglichen Pf lichten schuld - haft verletzt hat, hat das Berufungsgericht letztlich offen gelassen, da ein hie r- durch verursachter Schaden nicht feststellbar sei. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Frag e, ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Schaden vorliegt, sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden E r- eignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen beurteilt, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre , und ersatzfähig nur eine Vermögensmin derung ist, die es ohne das haftungsbegründende Ereignis nicht gegeben hätte. Auf dieser 6 7 8 - 5 - Grundlage hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die Kläger dazu im Einzelnen hätten vortragen müssen, wie sie sich im Fall einer ordnungsgemäßen Bera tung verhalten hätten , wie sich ihre Vermögenslage da nn entwickelt hätte und inwieweit sich diese Entwicklung von der durch die Pflichtverletzung verursachten Situation unterscheidet. Soweit das Berufung s- gericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt h at, dass der Vortrag der Kläger - trotz richterlichen Hinweises - diesen Anforderungen nicht genüg e , macht die Revision entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht geltend . Die Darstellung der Revision , d ie Kläger hätten sich , wobei insoweit zu ihren G unsten die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte , bei or d- nungsgemäßer Beratung nicht am Finanzsystem der Beklagten beteiligt und die streitgegenständlichen Verträge in 2000 nicht abgeschlossen, sodass die B e- klagte ihnen alle in der Zeit danach en tstandenen Nachteile zu erstatten habe, ist nicht nachvollziehbar , abgesehen davon, dass die Revision auf keinen die s- bezüglichen - vom Berufungsgericht übergangenen - Vortrag vor den Instanz - g e richten verweis t . Es geht be i der vom Berufungsgericht für mögl ich gehalt e- nen Pflichtverletzung nicht darum, wie sich die Kläger im Jahre 2000 bei Kenn t- nis der ab 2008 eingetretenen finanziellen Krise verhalten hätten, sondern d a- rum, wie sie sich verhalten hätten, wenn die Beklagte sie im Jahr 2000 im Vo r- feld der Vert ragsabschlüsse darauf hingewiesen hätte, dass die Laufzeit des Kreditver trags über 175.000 DM mit dem Rückkaufswert der Lebensversich e- rung zum Zeitpunkt der Kreditrückzahlung abgestimmt werden m uss . Da ss die Kläger dann nicht mehr mit der Beklagten zusamme ngearbeitet und keine we i- teren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Verträge dann entsprechend aufei nander abgestimmt worden wären. 9 - 6 - Eine nachvollziehbare Schadensberechnung haben die Kläger auch nach Auffassung des Senats nicht vorgelegt. Dies gilt auch bezüglich der in der Revisionsbegrün dung unter Bezugnahme auf den - im Übrigen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufun gsgericht eingereichten - Schrif t- satz vom 31. März 2011 in den Raum gestellten Zahlen, einschließlich des von der Revision aus dem Zahlenwerk der Kläger abgeleiteten Mindestschaden s von 73.764,25 Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 O 341/09 - OLG Hamm , Entscheidung vom 12.04.2011 - I - 21 U 134/10 - 10
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