BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 11/12 Verkündet am: 17. Januar 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 17. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Vertragshändlerin der B . AG, verlangt von den B e- klagten - der Sachverständigenorganisation für den Automobilbereich D . und deren Tochterunternehmen - Schadensersatz wegen der Erstellung ange b- lich fehlerhafter Fahrzeugbewertungen. Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften , die Automobile H . GmbH in S . und die H . GmbH in St. , vermitteln der B . - Leasing GmbH (im Folgenden: B. L) aufgrund eine r " Vereinbarung 1 2 - 3 - über Leasinggeschäfte " vom 26./28. März 2002 nebst einer Zusatzvereinbarung Leasinganträge ihrer Kunden . Nach Be endi gung von ihnen vermittelter Le a- singverträge waren die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften verpflichtet, die zurückgegebenen Fahrzeuge, die sogenannten Leasingrückläufer, auf en t- sprechende An forderung von der B. L an zukaufen. Bei der - in der Zusat z- vereinbarung modifizierten - Berechnung des Kaufpreises sollte maßgeblich auf den Händlereinkaufspreis abgestellt werden , der nach Ziffer 3.5.1 der Vereinb a- rung " derzeit von D . aufgrund d es Baujahres und der tatsächlich gefahr e- nen Kilometer, aber ohne Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeug zu standes im Auftrag der B . L ermittelt " werden sollte . Dazu sollten die zur Bewertung erforderlichen Daten von der B . L per Computer an die D . übertragen werden , das Bewertungsgutachten sollte dem (Rück - )Käufer ausgehändigt werden . In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag ist unter anderem fes t- gestellt, dass d ie Berechnung von Restwertchan cen/ - risiken auf der Differenz zwischen dem Rü cknahmewert (RNW) und dem Händlerein kaufspreis (HEK) gemäß D . basiert . Eine ähnliche Vereinbarung über Leasingge schäfte schloss en die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften auch mit der A . GmbH (im Fol genden: A . ) , bei der es sich ebe n- falls um ein Tochterun ternehmen der B. Group handelt. Grundlage für die Mitwirkung d er Beklagte n bei der Ermittlung des Hän d- lereinkaufspreis es ist eine zwischen dem Beklagten zu 2 und der B. L g e- schlos sen e Vereinbarung vom 31. Juli/5. August 1987 (im Folgenden: EDV - Ver - bund - Vertrag), nach dem ein e Datenfernleitung zwischen dem Hausrechner der D . und d er B . L eingerichtet wir d, über die die B . L sogenannte " B . - Leasing - Kurzbewertung en " zum Zwecke der Abrechnung von Leasin g- ve r trägen abrufen können sollte. Ziffer 3.1 dieses Ver trags weist unter anderem darauf hin, dass nur Rechend aten druckaufbereitet gemäß D. - Spezifika - 3 - 4 - tion übertragen werden, die Bewertung aufgrund von Anwend ervorgaben e rfo l- ge und eine D . - Ing. - Leistung nicht in Anspruch genommen werde. Gemäß diesen Vereinbarungen wurden in einer Vielzahl von Fäl len die Händlereinkaufspreise ermittelt . Entsprechende Schriftstücke sind mit " Bewe r- tungsgutachten/Rechen d aten " überschrieben und weisen als Absender und Emp fänger in der Kopfzeile die B . L aus, während in der Fußzeile die Adre s- se der Beklagte n zu 1 aufgeführt ist. A uf de r Grundlage der so ermittelten Hän d lereinkaufspreise übten die B . L und die A . ihr Andie nungsrecht aus und schlossen mit der Klägerin und deren Schwestergesellschaften en t- sprechende Kaufverträ ge . Die Klägerin wirft den Beklagten vor, im Zeitraum von Januar bis N o- vember 2008 nicht marktgerechte Händlereinkaufspreise ermitt elt zu haben. Sie hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass sie in den Schutzbereich des EDV - Verbund - Vertrags einbezogen sei und sie deshalb unter dem G e- sichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den Bekla g- ten Schadensersatz verlangen könne. Gleiches gelte für ihre Schwestergesel l- schaften, deren Ansprüche sie aus abgetretenem Recht ebenfalls geltend macht. Insgesamt sei der " H . - Gruppe " ein S entstanden. Das Landgeri cht hat die Schadensersatza nsprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten ist diese s Grundurteil a b- geändert und die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelass enen Revision verfolgt die Kläge rin ihre bisherigen A nsprüche weiter. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten aus dem EDV - Verbund - Vertrag in Verbi n- dung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Erstellung unrichtiger Gutachten bereits nach dem eigenen S achvortrag der Klägerin nicht gegeben seien. Denn sie sei jedenfalls nicht schutzbedürftig, weil sie gleichwertige vertragliche Ansprüche gegenüber der B . L verfolgen könne. Diese könnten auf die Anpassung der jeweiligen Kaufverträge an die " richtigen " Kaufpreise gerichtet werden und beruhten auf den Gesichtspunkten der Ersetzung einer unrichtigen Leistungsbestimmung im Sinne der §§ 317, 319 BGB. Die z wischen der Klägerin und der B. L geschlossene " Vereinbarung über Leasinggeschäfte " enthalte eine Einigung dahingehend, dass die Bekla g- ten den Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung der den Kaufverträgen über die Leasingrückläufer - Fahrzeuge zugrunde zu lege n- den Kaufpreise ermitteln sollten. Der Umstand, dass die Beklagten vorl iegend nu r von einer der Parteien, der B. L, mit der Ermittlung der Händlereinkauf s- preise beauftragt worden sei, sei unbeachtlich. Denn den Beklagten sei auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin bekannt gewesen, dass die Bewe r- tungsgutachten, be i denen es sich um Schiedsgutachten im engeren Sinne g e- handelt habe, zur Abrechnung von Leasingverträgen dienen und auch gege n- über der Klägerin Verwendung finden sollten. Da diese Bewertungsgutachten 7 8 - 6 - nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest im Zeitraum v on Januar bis N o- vember 2008 offenbar unrichtig und damit unverbindlich gewesen seien, könne sie Au sgleichsansprüche gegen die B . L geltend machen , die dem gegen die Beklagten gerichteten Zahlungsbegehren entgegenstünden. Zudem habe die Klägerin im H inblick darauf keinen Schaden erlitten. Weitere Fragen, etwa wie der EDV - Verbund - Vertrag auszulegen sei, inwiefern die Beklagten zur E r- stellung von Bewertungsgutachten verpflichtet gewesen und ihnen Pflichtverle t- zungen vorzuwerfen seien, und die haftungsbe gründende Kausalität ausre i- chend dargelegt sei, könnten deshalb offen bleiben. Eine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht auf eine delikt i- sche Haftung gemäß § 826 BGB gestützt werden. Aufgrund der Aktenlage s o- wie der vor dem Landgericht gemach ten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 und des Zeugen W . könne nicht angenommen we r- den, dass den Beklagten eine zumindest bedingt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zur Last zu legen sei. II. Diese Beurt eilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ausgehend von seinem eigenen Lösungsansatz und der von ihm g e- troffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht vertragliche Schadense r- satzansprüche der Klägerin nicht verneinen dürfen. 9 10 11 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Vorbringens der Kl ä- gerin die mit der B . L beziehungsweise mit der A . abgeschlossene Vereinbarung über Leasinggeschäfte dahingehend ausgelegt, dass die Bekla g- ten als Schiedsgutac hter im engeren Sinne den Händlereinkaufspreis als ein wesentliches Element zur Bestimmung des Kaufpreises ermitteln sollten. Dies hat es der Ziffer 3.5.1 des Vertrags und dem Sachvortrag der Klägerin entno m- men, w onach sich die B. L und die B. - Vert ragshändler zur Kaufpreisfi n- dung in die Hände der Beklagten als neutrale und sachverständige Instanz zur Ermittlung des jeweiligen Händlereinkaufspreises begeben hätten. Des Weit e- ren hat es die Ziffer 1.1 des EDV - Verbund - Vertrags (Einsatz der Kurzbewertu n- g en zur Abrechnung von Sonderleasing - Verträgen) sowie das Vorbringen der Klägerin, die Beklagten hätten jahrelang detaillierte Kenntnis davon gehabt, das s die Fahrzeugbewertungen im B. - Leasinggeschäft aufgrund der mit den Autohäusern getroffenen Abrede n als zwingende Kaufpreisgrundlage fungie r- ten, dahin gewürdigt, dass die Beklagten von der B . L den Auftrag erhalten hätten, die Bewertungsgutachten zur Abrechnung der Leasingverträge mit den Vertragshändlern zu erstellen. aa) Schiedsgutachten im engeren Sinne, auf die die §§ 317 ff BGB en t- sprechende Anwendung finden, dienen vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellb a- ren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich um privatrecht lich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Feststellung von Tatsachen dienen, so beispielsweise auch der Feststellung des Wertes eines Autos. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze der offenbaren U n- richtigkeit als verbindlich an (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 1965 - VII ZR 15/65, BGHZ 43, 374, 376 f, vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82, NJW 1983, 12 13 - 8 - 1854, 1855; vgl. auch Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641 Rn. 9; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 317 Rn. 6; Erman/ Hager, BGB, 13. Aufl., § 317 Rn. 8 ff; MünchKommBGB/Würdinger , 6. Aufl., § 317 Rn. 31 f; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2009, § 317 Rn . 13). bb) Hiervon ausgehend ist die Würdigung des Klägervorbringens durch das Berufungsgericht dahin möglich, bei den auf der Grundlage des EDV - Verbund - Vertrags erstellten Bewertungsgutachten der Beklagten handele es sich - in Vollzug der zwischen der B. L und den B . - Vertragshändlern g e- troffenen vertraglichen Vereinbarungen (hier: der " Vereinbarung über Leasin g- geschäfte " mit der Klägerin vom 26 . /28. März 2002 ) - um Schiedsgutachten im engeren Sinne. Dieser Würdigung, die von der Revision als ihr günstig hing e- nommen wird, steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - insb e- sondere nicht entgegen, dass die Beauftragung der Beklagten - vertragsg e- mäß - allein durch die B. L erfolgte. Denn grundsätzlich kann auch einer der Vertragspartner der Sc hiedsgutachtenabrede allein den Schiedsgutachterve r- trag mit dem Sachverständigen abschließen. Dabei muss jedoch eindeutig o f- fengelegt werden, dass es sich um für beide Seiten zu erstattende Schiedsgu t- achten handelt, also der Gutachter als neutraler Dritter und nicht nur als Priva t- gutachter seines Auftraggebers tätig wird (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, NJW - RR 1994, 1314 und vom 14. Februar 2005 - II ZR 365/02, NZG 2005, 394, 395). b) Rechtsfehlerhaft verkannt hat das Berufungsgeric ht jedoch die Ha f- tungsfolgen, die sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung für die B e- kla g ten ergeben können, wenn von ihr erstellte Fahrzeugbewertungen unrichtig sind. 14 15 - 9 - aa) Ein Schiedsgutachter verfehlt seinen Auftrag (nur) dann, wenn er ein offe nbar unrichtiges und damit entsprechend § 319 BGB unverbindliches Gu t- achten erstellt. Offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen , wenn sich einem sac h- kundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leis tungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigk eit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1967 - III ZR 22/66, WM 1968, 307, 308; BGH, Urteile vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 3776 f s o- wie vom 21. Januar 20 04 - VIII ZR 74/03, NJW - RR 2004, 760, 761; in: Münc h- KommBGB/Würdinger, aaO, § 319 Rn. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die von den B e- klagten erstellten Fahrzeugbewertungen nach dem Klägervorbringen in dem hier maßgeblichen Zeit raum von Januar bis November 2008 in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 BGB offenbar unrichtig, weil die ermittelten Preise in erheblichem Ausmaß von den tatsächlichen Marktpreisen abgewichen sind, was für einen sachverständigen Beobachter zumindest nach eingehender Pr ü- fung offenkundig war. bb) Ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig, so können sich hieraus (werk - )vertragliche Schadensersatzansprüche ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1965 aaO), ohne dass sich der Gutachter wie ein Rich ter oder Schiedsrichter auf die Vergünstigung des § 839 Abs. 2 BGB berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1956 - VII ZR 22/56, BGHZ 22, 343, 345). Wird, wie hier, der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutac h- 16 17 18 - 10 - tenabrede abgeschl ossen, so ändert dies nichts daran, dass - entsprechend seiner Funktion und dem " Wesen " seiner Aufgabenstellung - der Schiedsgu t- achter allen Parteien der Schiedsgutachtenabrede gegenüber gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpfl ichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 aaO; RGZ 87, 190, 194). Folgerichtig können - was das Berufungsgericht verkannt hat - bei einer Schlechtleistung des Schiedsgutac h- ters auch den nicht am Schiedsgutachtervertrag beteiligten Partnern der Schiedsg utachtenabrede unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen. (Wobei dies vorliegend rechtli ch unbedenklich auch für die B. - Ver - tragshändler gelten könnte, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Abschlusses des EDV - Verbund - Vertrags n och keine Vereinbarungen über Leasinggeschäfte abgeschlossen hatten, vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1979 - VII ZR 248/78, BGHZ 75, 75, 78 f). Auf eine, bei Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu prüfende, besondere Sc hutzbedürftigkeit der geschädigten " Hauptvertragspartei " kommt es dabei nicht an. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der Eintrit t eines auf die - anzunehme n- den - Pflichtverletzunge n der Beklagten zurückzuführenden Schadens verne i- nen. aa) Allerdings ist ein offenbar unrichtiges Gutachten im Verhältnis der B . L zu den betroffenen Vertragshändlern unverbindlich; die Bestimmung der Leistung - hier: die Ermittlung eines marktg erechten Händlereinkaufspre i- ses - erfolgt in diesem Fall entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil. Dabei kann die von der Unrichtigkeit betroffene Partei unmittelbar auf (Rück - ) 19 20 - 11 - Zahlung des ihr noch zustehenden oder des überzahlten Betrags klagen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987). bb) Der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls von der B . L oder der A . Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise verlangen kann, soweit diese die bei Zugrundelegun g marktgerechter Händlereinkaufspr ei se geschu l- deten Beträge übersteigen, und durch eine Realisierung dieser Ansprüche der verursachte Vermögensverlust möglicherweise ausgeglichen werden könnte, hindert indes nicht den Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Vielmehr steht es der Klägerin, die neben dem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten noch einen anderen, zum Ausgleich des Schadens führenden Anspruch gegen einen Dritten haben könnte, grundsätzlich frei, den Schuldner, gegen den sie vorgehen möchte, auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVa ZR 284/80, NJW 1982, 1806). Ersatz - oder Rückforderungsansprüche, die den von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gege n- über Dritten entstehen, schließen die Annahme ei nes Schadens im Verhältnis zwischen ihnen und den für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Der Schädiger kann den Geschädigten nicht darauf verweisen, er habe gegen einen Dritten einen Anspruch, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträc h- tigu ngen führen könne. Dies folgt aus der Regelung des § 255 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NZI 2001, 544, 546 und vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961, Rn. 28 mwN). Dementsprechend ist - der vorliegenden Konst ellation du rchaus vergleichbar - der durch Fehler eines Tierarztes bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes geschädigte Käufer nicht verpflichtet, zur Beseitigung oder Minderung seines Schadens zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu m achen (vgl. BGH , Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 136/11, NJW 2012, 1070 f). 21 - 12 - Dabei liegt entgegen der Revisionserwiderung auch kein Fall der Vo r- teilsausgleichung vor. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin wegen eines etwa i- gen Vermögensschadens nicht doppelten Ausgleich, sowohl von den Beklagten als auch von ihrem eigentlichen Vertragspartner, der B . L, im Wege eines vertraglichen Anpassungsanspruchs verlangen kann. Es handelt sich hier aber nicht um die Frage der Anrechnung einer etwa schon von der B . L oder der A . erhaltenen Leistung auf die Ansprüche gegen die Beklagten. 2. Demgegenüber ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem E r- gebnis gekommen, dass ein deliktischer Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht besteht. a) Nac h der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Haftung eines Gutachters aus dieser Vorschrift voraus, dass der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit b e- dingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Sachver ständige muss sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch " ins Blaue " gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens ode r den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschli e- ßung hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewi s- senlos bezeichnet werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826 f und vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035, 3038). b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall beachtet und eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung auf der Grundlage des beide r- 22 23 24 25 - 13 - seitigen Vorbringens auch hinsichtlich des möglichen Vorliegens bedingten Vorsatzes vorgeno mmen. Es obliegt dem Tatrichter zu entscheiden, ob nur b e- wusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt; die Beurteilung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahingehend, ob der Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt wurde oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserhe b- licher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze (vgl. Senatsurteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546, Rn. 15). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Annahme, die von den Beklagten dargestellte Information der B . L über die Unrichtigkeit der Daten sei letztlich ausreichend gewesen und es sei nicht sicher auszuschließen, dass die zuständigen Mitarbeiter der B e- klagten darauf vertraut hätten, die B . L werde im Verhältnis zu den B . - Vertragshändlern daraufhin geeign ete Vorkehrungen treffen, so dass ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, beruht auf einer umfassenden tatrichterl i- chen Würdigung. Das Berufungsgericht hat die von der Kläge rin in den Vorde r- grund gestellten Umstände berücksichtigt und insbesondere die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, dessen Schreiben vom 4. Mai 2009 und die Aussage des Zeugen W . eingehend gewürdigt. Das Berufungsg e- richt ist zudem von den Grundsätzen für die Unterscheidung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei seiner Beurteilung ausgegangen und hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler ein nur bewusst fahrlässiges Verhalten angenommen, w eil die Beklagten darauf ve r- traut hätten, dass das von ihnen erkannte Schadensrisiko nicht eintreten werde, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf genommen haben (vgl. zur Abgre n- zung BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, NJW 2001, 3187, 3189; 26 - 14 - Erma n/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 826 Rn. 14 f). Dabei kann entgegen der Auffassung der Revision nicht angenommen werden, die Beklagten hätten ke i- nen begründeten Anlass für ein solches Vertrauen gehabt. Nachdem sie die Mitarbeiter der B . L entsprechend ü ber fehlerhafte Daten informiert hatten, durften sie von einer entsprechenden Weitergabe an die Vertragshändler au s- gehen. Davon will auch das Berufungsgericht ersichtlich ausgehen. Die Revis i- on hat demgegenüber keine rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgez eigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Sie räumt vielmehr ein, dass das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 4. Mai 2009 gegen eine vorsätzliche Vorg e- hensweise spreche. Die Aussage des Zeugen W . widerspricht dem ersichtlich nicht, zum al sie sich auf Ende 2008 bezieht; im Streit stehen jedoch Fahrzeugbewertungen für die Monate Januar bis November 2008. Dass eine andere tatrichterliche Würdigung möglich wäre, ist revisionsrechtlich unbeach t- lich. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Da sich auf der Grundlage des bisher als allein maß ge b- lich angesehenen Vorbringens der Klägerin ein vertraglicher Schadensersat z- anspruch gegen die Beklagten nicht mit der bisherigen Begründung verneinen lässt, wird das Berufungsgericht nunmehr die von ihm offen gelassenen Fragen, insbesondere nach dem Inha lt und der Bedeutung des EDV - Verbund - Vertrags und der Verpflichtung der Beklagten, als Schiedsgutachter tätig zu werden, u n- ter Berücksichtigung ihres Vorbringens und den von ihnen angebotenen Bewe i- 27 - 15 - sen zu klären haben. Denn sie haben stets in den Vordergrun d ihres Vortrags gestellt, dass sie nach dem EDV - Verbund - Vertrag und auch ausweislich der Notiz vom 15. November 1989 nur Zugriff auf den Hausrechner der D . - Hauptverwaltung, und damit nur den Abruf von Rechendaten hätten ermög - lichen sollen, jedoch keine Verpflichtung zur Korrektur oder Überprüfung der " Schwacke - Werte " bestanden habe. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2011 - 35 O 74/09 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2011 - 6 U 107/11 -
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