ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 100 Abs. 1; BBodSchG §§ 1, 2 A bs. 3 und 5, § 4 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2; UmweltHG § 6 Abs. 1; BGB §§ 421 ff., 426 Abs. 1; BodSchG BW § 10 Abs. 1 und 3 a) Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwe n- dungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehe nd verfassungsko n- form zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte G e- samtrechtsnachfolge nicht erfasst. b) Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung s ämtl i- cher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsma ß- nahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenko n- trollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). BGH, Urteil vom 29 . September 2016 - I ZR 11/15 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Pr of. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 8. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war von 1997 bis Ende 2007 Pächterin einer 12.000 qm großen Teilfläche eines Grundstücks mit der Flurstücknummer 3 der Gema r- kung W . ; seither is t sie Eigentümerin dieser Teilfläche . Das Grundstück stand zur vorletzten Jahrhundertwende im Eigentum der " Badischen Gesel l- schaft für Zuckerfabrication W . AG " (im Weiteren: Badische Zucker - fabrication) , die sich ab dem Jahr 1920 mit anderen Zucke rfabriken zur " Int e- ressengemeinschaft Süddeutscher Zuckerfabriken " zusammenschloss. Diese Unternehmen wurden i m Jahr 1926 zur Beklagten verschmolzen, die früher als " S . Z . AG " firmierte und seit dem Jahr 1988 als " S . AG " firmiert . Im Jahr 1928 wurde auf dem streitgegenständlichen Gelände eine 1 - 3 - Trockenschnitzelanlage errichtet. Im Jahr 1995 wurde die dort befindliche Fabrik stillgelegt. Die Beklagte verkaufte m it Vertrag vom 26. Juni 1997 der Streithelferin , der Stadt W . , d ie gesamte , etwa 405.000 qm umfassende Fläche der ehemaligen Zuckerfabrik . I m Kaufvertrag heißt es: § 4 Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt für sämtliche Vertragsobjekte gemäß § 2 zusammen DM 1, -- (in Worten: eine Deutsche Mark). Dabei ist berücksichtigt, d durch die Übernahme von Altlasten und ren o- vierungsbedürftigen und teilweise denkmalgeschützten Gebäuden sowie durch den Abbruch von Fabrikanlagen Aufwendungen für die Stadt entstehen werden, die wirtschaftlich dem Wert der Vertragsgegenstände entspr echen. § 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten 2. Der Kaufgegenstand wird in dem Umfang und Zustand verkauft, in dem er sich am Übergangsstichtag befindet und wie er vorstehend beschrieben ist. E i- ne Zusicherung von Eigenschaft en erfolgt nicht. Die Verkäuferin leistet keine Gewähr für ihr unbekannte Rechtsmängel der Kaufobjekte, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel. Dies gilt auch für Kontamination en von Boden, Grundwasser und Gebäuden. Die Käuferin stellt die Verkäuferin insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei . Der Kaufgegenstand ist der Käuferin bekannt. Sie hat insbesondere Kenntnis von de n Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor - und Umwel t- technik N . GmbH. Die Abschlussdokumentation nebst Kostenschätzung vom 29. August 1996 hat sie bereits von der Verkäuferin übergeben beko m- men. Sie hat auch Kenntnis davon, daß Teile des Kaufgegenstandes unter Denkmalschutz stehen. Die Verkäuferin zahlt an die Stadt W . zur Abgeltung des etwaigen Auf - wandes der Käuferin bezüglich Kontaminationen von Boden, Grundwasser und Gebäuden einen Betrag von DM 250.000, - ) Die am Rechtsstr eit nicht beteiligte Frau C . , Tochter des Inhabers der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Schwester der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH der heutigen Klägerin, erwarb mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1997 von der Streithelferin eine 20.000 qm große Te ilfläche des ehem a- ligen Fabrikgeländes. Im Kaufvertrag heißt es : 2 3 - 4 - § 2 Nachträgliche Änderungen Der Käufer wird bis zum 31.12.1997, längstens aber bis zum Vollzug des Ve r- änderungsnachweises im Grundbuch die Freifläche zwischen Schnitzelhalle und Zufahrt (Gar tenbereich) auf mögliche Altlasten untersuchen lassen. Für den Fall, da ß Altlasten festgestellt werden sollten, verpflichten sich die Vertragspa r- teien, die fraglichen Flächen aus dem Kaufgegenstand herauszunehmen und durch an das Vertragsobjekt angrenzende Flächen zu ersetzen. § 3 Verkauf, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit -- Der Kaufpreis weicht vom übl i- chen Preis für erschlossene Gewerbe - und Industriegrundstücke deshalb nach unten ab, weil es sich um ein Gebiet ha ndelt, das schon bisher gewerblich g e- nutzt war und weil der Käufer das Risiko unbekannter Altlasten auf der ve r- § 5 Besitzübergang, Gewährleistung, Rechtsverhältnisse zu Dritten ähr für ihr unbekannte Rechtsmängel des Kaufobjekts, die Richtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Flächenmaßes sowie für sämtliche heute bestehenden oder in Entstehung begriffenen offenen oder verdeckten Sachmängel des Kaufobjekts. Dem Käufer ist bekannt , daß die vertragsgegenständliche Teilfläche zum Betriebsgelände der ehemaligen Z u- ckerfabrik W . der S . AG gehört. Er hat insbesondere Kenntnis von den Ergebnissen der Altlastenerkundung durch die Labor - und Umwel t- technik N . GmbH, die z war nicht auf dieser Teilfläche, aber in anderen Bereichen des Betriebsgeländes Altlasten festgestellt hat und weitergehende Altlasten nicht ausgeschlossen hat. Die Stadt W . nicht bekannt sind . Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, daß er etwaige Mängel, die unter den vereinbarten Gewährleistungsausschluss fallen, dulden oder auf eigene Kosten beseitigen muß , ohne deswegen die Stadt in Anspruch nehmen zu kö n- nen. Die in § 2 des Vertrag s enthaltene Möglichkeit der Ersetzung kontam i- nierter Flächen haben die Parteien mit notar iellem Vollzugsantrag vom 12. No - vember 1998 wieder aufgehoben. M it Vertrag vom 12. Juli 1997 verpachtete Frau C . das vorliegend betroffene T eilstück an das von ihrem Vater geführte einzelkaufmännische U n- ternehmen " M . " , aus dem die Klägerin hervorgegangen ist. Nach § 8 des Pachtvertrag es hat der Pächter für bauliche Veränderungen " je g- liche Kosten zur Erhaltung, Gefahrenbeseitigung sowie das Risik o aus etwaigen 4 5 - 5 - Schäden " zu tragen . Diese Regelung sollte auch die Mehraufwendungen wegen vorhandener Altlasten er f assen. Die Klägerin beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Silo zu errichten. Im Zuge der Bauvorbereitungen wurde am 6. März 2001 sogenanntes " Berliner Blau " gefunden, ein cyanidhaltiges Gift, welches typischerweise im Bereich ehe - mal iger Gaswerke aufgefunden wird. Weitere Altlastenerkundungen ergaben, dass auf der Fläche der Trockenschnitzelanlage jedenfalls seit 1843 bis etwa 1910 eine Gasfab rik be trieben worden war , die das für die Beheizung und B e- leuchtung der ehemaligen Zuckerfabrik benötigte Gas produziert hatte . Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 forderte das Landratsamt Karlsruhe Frau C . auf, auf dem Grundstück die notwendigen Erkundu ngsmaßnahmen durchzuführen. Frau C . erstellte in Zusammenarbeit mit der Klägerin und dem Landratsamt ein Sanierungskonzept, welches in den Jahren 2004 bis 2006 umgesetzt wurde. An die Sanierungsmaßnahmen schloss sich ein dreijähriges Überwachungsprogr amm an, mit dem der Erfolg der Maßnahmen dokumentiert und weitergehender Sanierungsbedarf ausgeschlossen werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 teilte das Landratsamt mit, dass die Sanierung der Altlast abgeschlossen sei. Nachdem Frau C . das G rundstück in zwei Teile hatte aufteilen l as - sen , verkaufte sie mit Kaufverträgen vom 17. Dezember 2007 den vorliegend betroffenen Grundstücksteil . Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von Sanierungs - und F i- s- ten. 6 7 8 9 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Be rufungsgericht hat die Klage durch Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (OLG Karl s- ruhe, Urteil v. 19. Dezember 2014 - 8 U 83/12, juris ). Mit ihrer vom Senat zug e- lassenen Revision, deren Zurü ckweisung die Klägerin beantragt, verfolgt d ie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsa n- spruch der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht . Es hat ang e- nommen, die Klägerin sei als Mieterin und Sanierungsverpflichtete aktivlegit i- miert. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. So weit die Badische Zuckerfabr i- cation als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderung anzusehen sei, hafte die Beklagte info lge der Fusion als deren Gesamtrechtsnachfolgerin . A n- dernfalls hafte s ie wegen der Errichtung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928 selbst als Verursacherin . In der Anwendung der Bestimmungen des Bu n- des - B odenschutzgesetzes liege keine verfassungsrechtlic h unzulässige Rüc k- wirkung. Der Ausgleichsanspruch sei nicht aufgrund anderweitiger Vereinb a- rung ganz oder teilweise ausgeschlossen . Es sei auch keine Verjährung eing e- treten. II. Diese Ausführungen halten der revisions rechtlichen Überprüfung in e i- nem ent scheidenden Punkt nicht stand. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte hafte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolg e- rin der Badischen Zuckerfabrication gemäß § 24 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG a u f Zahlung der Sanierungskosten. 10 11 12 13 - 7 - a) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Sanierungsve r- pflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. Die Ausgleichsverpflic h- tung sow ie der Umfang des Ausgleichs hängen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind der Verursacher einer schädl i- chen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung von Bo den und Altlasten verpflichtet. Der frühere Eige ntümer des Grundstücks ist nach § 4 Abs. 6 BBodSchG nur zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung hierbei kannte oder kennen musste. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, d ie Beklagte hafte gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachten Bodenverunreinigungen als Rechtsnachfolgerin, hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Im Streitfall führt eine allein auf den Wortlaut abstellende A n- wendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung zu Lasten der Beklagten . Der Anwendungsbereich d ie ser Vo r- schrift ist durch eine verfassungskonforme Auslegung dahin zu reduzieren, dass sie auf eine im Jahr 1926 eingetr etene Gesamtrechtsnachfolge nicht a n- zuwenden ist . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte als G e- samtrechtsnachfolgerin für die von der Badischen Zuckerfabrication verursachte Bodenkontamination , wie sie bei Gaswerken typisch sei . Ein Fall unzulässiger gesetzlicher Rück wirkung liege nicht vor. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers beinhalte keine echte Rückwirkung, da sie nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreife, weil 14 15 16 - 8 - die einmal b egründete Gesamtrechtsnachfolge als Zustand bis in die Gege n- wart hinein an dauere . Jedenfalls sei mit der Sanierungspflicht einer juristischen Person als Gesamtrechtsnachfolgerin eine Rechtslage kodifiziert worden, die schon vor Inkrafttreten der Norm besta nden habe. Zum einen sei die Gesam t- rechtsnachfolge in öffentlich - rechtliche Pflichten, deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt noch aussteh e , der bisherigen Rechtsprechung keineswegs fremd. Sie folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass sachbezogene Verhaltenspflichten den zivilrechtlichen Bestimmungen des Er b- rechts und des Umwandlungsrecht s gemäß rechtsnachfolgefähig seien. Zum anderen lägen auch die Voraussetzungen der abstrakten materiellen Polize i- pflicht vor, weil nach dem im Zei tpunkt der Verursachung geltenden badischen Landesr echt die Verunreinigung des Bodens durch den Betrieb eines Gaswerks einen polizeiwidrigen Zustand dargestellt habe, so dass k ein schützenswertes Vertrauen darauf habe entstehen können , nicht ordnungsrechtl ich verantwor t- lich zu sein. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. bb) Zu Recht und von der Revision un beanstandet hat das Berufungsg e- richt angenommen, dass die Beklagte infolge der im Jahr 1926 erfolgten Ve r- schmelzung, bei der das Vermögen der Badischen Zuckerfabrication auf die Beklagte als neue Rechtsträgerin überging, Gesamtrechtsnachfolgerin der B a- dischen Zuckerfabrication geworden ist. cc) Die Annahme einer Sanierungspflicht der Beklagten nach § 4 Ab s. 3 des mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen B undes - B oden - schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I, S. 502) aufgrund einer im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge erweist sich allerdings als verfa s- sungsrechtlich unzulässige " echte " R ückwirkung. 17 18 - 9 - (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Rechtsnorm " echte " Rückwirkung (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 114, 258, 300; 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39). Eine " unec h- te " Rückwirkung liegt vor , wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von ein em bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (sog. tatbestandliche Rückanknü p- fung; vgl. BVerfGE 72, 200, 242; 97, 67, 79; 127, 1, 17; 131, 20, 39; BGH, B e- schluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, GRUR 2015, 820 Rn. 15 ff. = WRP 2015, 976 - Digib et II). Führ t die rückwirkend eingeführte Norm zu keiner Rechtsänderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand, fehlt es an einer Rückwirkung im vorgenannten Sinn (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393; 131, 20, 37; BGH, Urteil vom 12. Nov ember 2015 I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 90 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II). Eine " echte " Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unzulässig, sofern nicht zwingende Belange des Gemeinwohls sie erfordern oder ein schutzwürd i- ges Vertrauen des Einz elnen auf den Fortbestand des Rechts für die Verga n- genheit fehlt (vgl. BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f.; 101, 239, 263 f.; 131, 20, 39). Hingegen ist die " unechte " Rückwirkung zulässig, sofern nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vg l. BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40; 109, 133, 180 f.; 125, 104, 135; 131, 20, 39 f.). (2) Für die Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auf Gesamtrecht s- nachfolgen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, spricht, dass eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesamtrecht s- nachfolgers - anders als für die Haftung des früheren Eigentümers gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG - nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch vor dem Inkrafttreten des Bu n- 19 20 21 - 10 - des - B odenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfolgetatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG einbeziehen wollte (vgl. Becker, DVBl 1999, 134, 136; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 3; Duesmann, Die Veran t- wortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nach dem Bu n- des - Bodenschutzgesetz, 2003, S. 93 f.). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG auf bereits abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgen entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, dem Ver ursacherprinzip stärker Rec h- nung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT - Drucks. 13/6701, S. 46 und 51; BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 359; v. Mutius/Nolte , DÖV 2000, 1, 3; Körn er , DNotZ 2000, 344, 349 ). Die Anknüpfung an den vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Tatbestand des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge stellt allerdings eine " ec h- te " Rückwirkung dar (vgl. BGHZ 158, 354, 359 ; ebenso Spieth/Wolfers, NVwZ 1999 , 355, 359; v. Mutius/Nolte , DÖV 2000, 1, 3; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; offengelassen in BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15; aA Becker, DVBl 1999, 134, 141; Schink, DÖV 1999, 797, 802 ; Landel/Versteyl, ZUR 2006, 475, 476 ). Diese erweist sich im Streitfall al s unzulässig, weil ihr keine zwingenden Belange des Gemeinwohls zugrunde liegen und die Beklagte auf den Fortb e- stand der Rechtslage im Jahr 1926 vertrauen durfte, nach der die polizeirechtl i- che Haftung des Verursachers nicht auf dessen Gesamtrechtsnachfolg er übe r- ging. (3) Die Beklagte durfte im Zeitpunkt der Verschmelzung im Jahr 1926 d a- rauf vertrauen, nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der Badischen Zucker - fabrication in deren Haftung als Verhaltensstörer für die Verursachung der B o- denverunreinigungen e inzutreten. 22 23 - 11 - Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts herrschte in der rechtswissenschaf t- lichen Literatur die Auffassung , öffentliche Rechte und Pflichten hafteten daue r- haft an der Person, für die sie begründet worden seien; sie seien nicht übe r- tragbar und gingen mit dem Tod der Person unter (Fleiner, Institutionen des Deutsch en Verwaltungsrechts, 8. Aufl. [ 1928 ] , S. 150; Mayer, Deutsches Ve r- wal tungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl. [ 1924 ] , S. 238; Forsthoff, Lehrbuch des Verwa l- tungsrechts, Bd. 1 [ 1950 ] , S. 150; Drews/ Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. [ 1961 ] , S. 209 f.; Wolff , Verwaltungsrecht I, 7. Aufl. [ 1968 ] S. 246 f.; ders., Verwaltungsrecht III, 3. Aufl. [ 1973 ] , S. 65 f.; Hurst, DVBl 1963, 804, 805; Finkelnburg, JuS 1965, 496, 498). Eine Rechtsnachfolge wu rde allenfalls für vermögensrechtliche Pflichten wie etwa die Pflicht zur Steuerzahlung oder die Pflicht zur Rückzahlung zuviel erhaltene r Besoldung, für mit dem Besitz oder dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Pflichten wie etwa die Ha f- tung für Anl iegerbeiträge sowie bei freiwilliger Pflichtenübernahme für möglich gehalten (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. [ 1931, un veränderter Nachdruck 1948 ] , S. 195 ff.; Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte [ 1910, Nachdruck 1925 ] , S. 199 f.; gege n diese Ausnahmen allerdings Mayer aaO S. 238). In der Literatur sind die Annahmen, die Polizeipflicht sei stets höchs t- persönlich und der Gesamtrechtsnachfolger trete nicht in Pflichten des Han d- lungsstörers ein, erst seit Ende der 1960 ig er Jahre zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. Götz, Allgemeines Polize i - und Ordnungsrecht, 2. Aufl. [ 1973 ] , S. 82 f.; Ossenbühl, NJW 1968, 1992 ff.; Knöpfle, F estschrift für Maunz [ 1971 ] , S . 225 , 229 ff. ; v. Mutius, VerwArch 62 [ 1971 ] , 83 , 84 f f . ; ders., VerwArch 63 [ 19 72 ] , 87 ff. ; Wallerath, JuS 1971, 460, 464 f.; Wachsmuth, Festschrift für K ü- chenhoff [1972] , S. 715 , 720 ff. ; Martens, JuS 1972, 190, 191; Ihmels, DVBl 1972, 481, 482 ). D en wenigen verfügbaren Entscheidungen, die sich bis zum Ende der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit der Frage der Rechtsnachfolge in pol i- 24 25 - 12 - zeirechtliche Pflichten befassten, ist ebenfalls eine ablehnende Tendenz zu entnehmen . So wurde seinerzeit angenommen, die gewerbepolizeiliche Unte r- sagungsverfügung ginge nicht auf die Erben über (P reußisches Ober verwa l- tungsgericht, PrVBl 8 [ 1886/87 ] , 5, 6). Eine gegenüber dem früheren Eigent ü- mer ergangene baupolizeiliche Auflage sah das Preußische Oberverwaltung s- gericht als nicht gegenüber dem Erwerber des Grundstü cks vollstreckbar an (PrVBl 26 [ 190 5 ] , 924, 926). In einem Verwaltungsstreitverfah ren, das nach dem Tod des Klägers wegen der höchstpersönlichen Natur der den Gege n- stand der Klage bildenden Erlaubnis zur ärztlichen Berufsausübung eingestellt wurde, entschied das Preußische Oberverwaltungsge richt, die Gerichtskosten seien nicht zu erheben, da " wegen der höchstpersönlichen Natur des Gege n- standes des Streitverfahrens eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen " sei ( PrOVGE 102 [ 1939 ] , 264, 266 f.). Dieses Gericht entschied ferner, die Ve r- pflichtung zur Zahlung eines verwaltungsrechtlichen Zwangsgelds gehe nicht auf die Erben über (PrOVGE 105 [ 1941 ] , 328 f.). Noch in den 50 ig er und 60 ig er Jahren des 20. Jahrhunderts hat die obe r- verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung baurechtliche Beseitigungspflichten als höchstpersönlich und den Gesamtrechtsnachfolger als daraus nicht ve r- pflichtet angesehen (OVG Münster, OVGE 24, 91; BayVGH, BayVBl 1970, 328, 329; aA OVG Saarlouis, BRS 22 [ 1970 ] , 303, 304 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht er st im Jahr 1971 unter Hinweis auf die Grundstücksbezogenheit der baupolizeilichen Verfügung entgegengetreten (BVerwG, NJW 1971, 1624 f. ). Für den Fall der gegenüber dem verstorbenen Verfügungsberechtigten über eine Wohnung ergangene n Wohnungszuweisung hatt e das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1956 die Erben für haftbar gehalten (BVerwGE 3, 208, 209). Im Jahr 1960 hat das Bundesverwaltungsg e- richt ausgesprochen, dass der Erwerber eines Grundstücks nicht für die Kosten der Ersatzvornahme hafte, die au fgrund der Polizeipflichtigkeit des Voreigent ü- 26 - 13 - mers erfolgt war; aufgrund des persönlichen Charakters der Polizeipflichtigkeit komme eine Einzelrechtsnachfolge in die Kostenpflicht nicht in Betracht (BVerwGE 10, 282, 285 f.). Als im Wege der Gesamtrechtsnac hfolge übe r- gangsfähig wurden im Übrigen vermögensrechtliche Ansprüche oder Verpflic h- tungen angesehen (BVerwGE 15, 234, 236 ff. [Anspruch auf Darlehensrückza h- lung]; BVerwG, DVBl 1963, 523 [prozessuale Kostenschuld]; BVerwGE 21, 302, 303 f. [Versorgungsanspr uch]; BFH, NJW 1965, 1736 [Steuerschuld]; VGH Kassel, DVBl 1962, 340 f. [öffentlich - rechtlicher Entschädigungsanspruch]). Angesichts dieses Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur war im Jahr 1926 nicht damit zu rechnen, dass der Gesamtrechtsnach folger eines von der Behörde noch nicht in Anspruch genommenen polizeirechtlichen Han d- lungsstörers für dessen Schadensverursachung haften müsste . Soweit ein Übergang öffentlich - rechtlicher Pflichten im Wege der Rechtsnachfolge in E r- wägung gezogen werden ko nnte, handelte es sich - abgesehen von Zahlung s- pflichten - um Konstellationen, die allenfalls auf eine Haftung für Zustandsve r- antwortlichkeit hin deuteten. In diesem Sinne ist etwa die im Jahr 1956 ergang e- ne Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Üb ergang der Wo h- nungszuweisung auf die Rechtsnachfolger (BVerwGE 3, 208, 209) zu verst e- hen, weil diese Pflicht an die Verfügungsberechtigung über die betroffene Wo h- nung, nicht an ein Verhalten des Polizeipflichtigen anknüpfte. Auch die von Je l- linek (aaO S. 1 95 ff.) vertretene Rechtsfigur der " Pflichtennachfolge kraft Din g- lichkeit " knüpft e an die Verbindung der Pflicht mit dem Eigentum an einer S a- che, nicht da gegen ein Verhalten des Polizeipflichtigen an. Nach diesem Ansatz kam ein Übergang der Beseitigungspfl icht des verstorbenen Handlungsstörers auf die Erben nicht in Betracht (vgl. Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrecht s- nachfolgers für Altlasten, 1995, S. 30). Die Berücksichtigung des § 6 der Badischen Verordnung über das Ve r- waltungsverfahren vom 31. Augu st 1884 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie 27 28 - 14 - lautete (zitiert nach Jellinek aaO S. 195; vgl. auch OVG Saarlouis, BRS 22, 303, 304): Wenn das Interesse eines Beteiligten unmittelbar und ausschließlich auf dem Besitze einer bestimmten Liegenschaft beruht, s o kann der Nachfolger im B e- sitze dieser Liegenschaft die in betreff dieser letzteren gepflogenen Verhan d- lungen und ergangenen Entscheidungen nicht auf den Grund des Mangels der an ihn erfolgten Zustellung anfechten. Dieser Vorschrift lässt sich allenfal ls der Rechtsgedanke einer auf die Liegenschaft bezogenen Zustandshaftung, nicht aber einer Handlungsstörerha f- tung entnehmen. Auch Jellinek hat diese Vorschrift (lediglich) als Anwendung s- fall seiner auf die Zustandshaftung weisenden These der " Pflichtennac hfolge kraft Dinglichkeit " angesehen (aaO S. 195). Jedenfalls setzte die Anwendung dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt geführte " Verhandlungen " oder ergangene " Entscheidungen " voraus, an denen es im Streitfall fehlt. D ies er Beurteilung steht ni cht entgegen, dass das Bundesverwaltung s- gericht im Jahr 2006 für den Fall einer im Jahr 1972 eingetretenen Gesam t- rechtsnachfolge entschieden hat, die Berufung auf die höchstpersönliche Natur der Polizeipflicht stehe dem Eintritt des Gesamtrechtsnachfolgers in die noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte Beseitigungspflicht des Verhalten s- störers nicht entgegen (BVerwGE 125, 325 Rn. 26). Der sich seit dem Ende der 1960 ig er Jahre in dieser Frage abzeichnende Meinungswandel berührt nicht das im Jahr 1926 begründete Vertrauen darauf, dass eine Gesamtrechtsnac h- folge keinen Übergang der Handlungsstörerhaftung be wirkt e . Dasselbe gilt für die Annahme des Bundesgerichtshofs, jedenfalls se it Mitte der a chtziger Jahre des letzten Jahrhunderts habe sich aufgrund de r einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der Altlasten und deren Bewältigung kein Vertrauen in Bezug auf die Rechtsnachfolgetatbestände bi lden können (BGHZ 158, 354, 359 f.). 29 30 - 15 - ( 4 ) Zwingende Belange des Gemeinwohls erfordern die Einbeziehung e i- ner im Jahr 1926 eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge in den Anwendungsb e- reich des § 4 Abs. 3 BBodSchG ebenfalls nicht. Zwar dienen die Regelungen des B undes - B odenschutzgesetzes de r Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteile n und Belästigungen für den Ein zelnen oder die Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG). Die Erfüllung dieses Zwecks ist jedoch durch die jedenfalls bestehende Haftung des gegenwärtigen Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 BBo dSchG gewährleistet. dd) Die A uffassung des erkennenden Senats, dass die wortlautgemäße Anwendung des § 4 Abs. 3 BBodSchG im vorliegenden Fall zu einer verfa s- sungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt, erfordert es nicht, das Verfa h- ren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bunde s- verfassungsgericht s über die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 3 BBodSchG einzuholen. Vielmehr kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin reduziert w erden, dass sie eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. (1) E ine gesetzliche Vorschrift ist durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert. D ie Möglichkeit der verfassungskonforme n Auslegung endet dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Geset z- gebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277 , 299 f. ; 63, 131, 141; 71, 81 , 105 ; 86, 71, 77; 138, 296, 350). (2) Dana ch erweist sich im Streitfall eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 3 BBodSchG mit dem Ergebnis als mö g lich, dass diese Vorschrift auf eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrecht s- nachfolge keine Anwendung findet. 31 32 33 34 - 16 - Mit seinem V orschlag, de n G esamtrechtsnachfolger des Verursachers in den Kreis der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteten aufzunehmen, bea b- sichtigte der Bundesrat, einerseits dem Verursacherprinzip stärker Rech nung zu tragen und zum ande ren die bis dahin um strittene Rechts frage zu klären, ob eine Gesamtrechtsnach folge in die abstrakte Verhaltensver antwortlich keit stat t- findet (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines G e- setzes zum Schutz des Bodens, BT - Dr uck s. 13/6701, S. 5 1 ; Unterrichtung durch de n Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT - Dr uck s. 13/8182, S. 3) . Die Bundesregierung war diesem Vorhaben mit Blick darauf entgegentreten, dass die Frage, o b und inwieweit der Gesamtrecht s- nachfolger des Verursache rs zur Sanierung verpfl ichtet werden k önne, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum umstritten sei, es an h öchstrichterliche r Rechtsprechung hierzu fehle und das Gesetz nicht durch die Einbeziehung von Gesamtrechtsnachfolgern mit rechtlichen Risiken belastet werden solle (vgl. Ge genäußerung der Bundesregierung, BT - Dr uck s. 13/6701, S. 62 f.). Im Ve r- mittlungsverfahren setzte sich sodann der Vorschlag des Bundesrates durch (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT - Dr uck s. 13/9637, S. 2). Eine Stichtagsregelung für das Einsetzen der Haftung des Gesam t- rechtsnachfolgers ist zwar - anders als für die Haftung des früheren Eigent ü- mers gemäß § 4 Abs. 6 BBodSchG - nicht in das Gesetz aufgenommen wo r- den , so dass davon auszugehe n ist , dass der Gesetzgeber auch vor dem I n- kraft treten des Bundes - B odenschutzgesetzes abgeschlossene Rechtsnachfo l- getatbestände in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG einbezi e- hen wollte ( s. Rn. 21 ). Aus d em Fehlen einer Stichtagsregelung kann allerdings nicht geschlossen werden, der Gesetzgebe r habe für Gesamtrechtsnachfolger l- len , die auch Fälle verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung einschließt . 35 36 - 17 - Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung spricht vielmehr allenfall s dafür, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraum bei der (auch) rückwirkenden Einführung von Sanierungspflichten ausschöpfen woll te, ohne d en Eintritt der Sanierungspflicht in datumsmäßig er Hinsicht zu fixieren . Mit hin widerspricht die zeitliche Einschränkung des Anwendungsb e- reichs des § 4 Abs. 3 BBodSchG, mit der eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vermieden wird, weder dem Wortlaut der Norm noch dem klar e r- kennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. VG Ha mburg, Urteil vom 20. August 2003 - 8 V G 2167/01, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 30. März 2004 - 3 G 42/04, juris; Papier, DVBl 1996, 125, 133; Spieth/Wolters, NVwZ 1999, 355, 359; v. Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1, 4; Nolte, NVwZ 2000, 1135, 1136; Steenbuck, Die Sanierungs - und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes - Bodenschutz gesetz, 2004, S. 107). (3) Danach ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahin zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im J ahr 1926 eingetrete ne Gesamtr echtsnachfolge nicht erfasst . Die mit diese r Norm beabsichtigte Stärkung des Verursacherprinzips hat hier gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand der im Jahr 1926 bestehenden Rechtslage zurückzu treten. 2. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht hilfsweise die Haftung der Beklagten als Verursacherin angenommen hat. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, sofern die Badische Zucke r- fabrication hinsichtlich der schädlichen Bodenveränderung bis zum Jahr 1926 noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten gehabt habe, müsse die Bekla g- te selbst dies getan haben, etwa durch die Errichtung der Trockenschnitzela n- lage im J ahr 1928, bei der es möglicherweise zur Zerstörung von Teergruben 37 38 39 - 18 - und zu r Verbringung kontaminierten Bodens auf andere Teilflächen des Grun d- stücks gekommen sei. Dem sei in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachzug e- hen, weil ein Verursachungsbeitrag der K lägerin oder von dritter Seite nicht e r- kennbar sei. b) Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Haftung der Bekla g- ten als Verursacherin nicht. aa ) Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen zu e i- genen Verursachungsbeiträgen der Beklagten getroffen, sondern solche ledi g- lich vermutet. Den einzig konkret erörterten Verursachungsbeitrag, die Erric h- tung der Trockenschnitzelanlage im Jahr 1928, bezeichnet das Berufungsg e- richt ausdrücklich nur als möglichen Grund der Bodenverunreinigung . Die A n- nahme, Verursachungsbeiträge der Klägerin oder Dritter schieden aus, ersetzt im Hinblick darauf, dass etwaige Verursachungsbeiträge der Beklagten von so l- chen ihrer Rechtsvorgängerin abzugrenzen sind, die hier zu treffenden Festste l- lungen nicht. bb ) Die Vermutung einer Verursachung ergibt sich hinsichtlich der Erric h- tung der Trockenschnitzelanlage nicht aus § 6 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) . Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Umw elt HG wird vermutet, dass der Sch a- den durch eine Anlage verursacht ist, w enn diese nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den entstandenen Schaden zu verursachen. Diese Vorschrift ist zwar auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG analog a n- wendbar (vgl. BGHZ 158, 354, 370 f.). Der Tatbestand der Verursachungsve r- mutung gemäß § 6 Abs. 1 UmweltHG erfordert jedoch Feststellungen dazu, dass die betroffene Anlage geeignet ist, den entstandenen Schaden zu veru r- sachen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 372/95, NJW 1997, 2748, 2750; Hager in Landmann/Rohmer, Umwe ltrecht, 78. L ief . Dezember 2015, § 6 UmweltHG Rn. 16 ff.). Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Erric h- 40 41 42 - 19 - tung oder der Betrieb einer Trockenschnitzelanlage zur Verursachung der vom Berufungsgericht festgestellten Bodenkontamination geeignet i st. III. Danach ist a uf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil Feststellungen zur Verursachung der schädlichen Bodenveränderung durch die Beklagte fehlen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte selbst habe die Kontamination durch Errichtung der Tr o- ckenschnitzelanlage im Jahr 1928 und durch unsorgfältige Betriebsstillegung im Jahr 1995 verursacht. IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hi n- gewiesen: 1 . Die Revision greift ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungsgerichts an, d ie Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auf die Beklagte als Verursacherin bedeute keine unzulässige Rückwirkung. a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe vor Inkrafttreten des B undes - B odenschutz - gesetzes zwar k ein auf § 426 BGB gestützter Ausgleichsanspruch zwischen Handlungs - und Zustandsstörer bestanden. D er Verursacher einer Bodenko n- tamination habe aber stets mit der Inanspruchnahme durch die Ordnungsb e- hörde rechnen müssen, so dass die Regelun g des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG keine für den Verursacher nachteilige Rechtsfolge normiert habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. b) Die in § 4 BBodSchG normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 BBodSchG zum Ausdruck kommenden Regelungszweck d ies es Gesetzes schädliche B o- 43 44 45 46 47 - 20 - denveränderungen und Altlasten, die vor dem In k raft t reten des Gesetzes am 1. März 1999 verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 V ZR 267/03, NJW - RR 2004, 1243 , 1244 ; BVerwGE 125, 325 R n. 15; Wa g- ner, BB 2000, 417, 427; Kohls, Nachwirkende Zustandsverantwortlichkeit, 2002, S. 205). Die Einbeziehung bereits zu vor v erursachter Bodenverunreinigungen stellt auch dann keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar, wen n die S a- nierungsverpflichtung des Verursachers zuvor nicht bestand en hat . Maßgebl i- cher Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Verursachung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B undes - Bodenschutzgesetzes bereits beend et war, sondern die von der vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltgefahr (vgl. BGH, NJW - RR 2004, 1243, 1244 ). Da es sich um einen fortdauernden Zustand handelt, bewirkt § 4 Abs. 3 BBodSchG bezogen auf den Verursacher der Kontaminati on lediglich eine " unechte " Rückwir kung , die mangels schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand einer anderweitigen Rechtslage zulässig ist (vgl. BGH, NJW - RR 2004, 1243, 1244; BVerwG, NVwZ 2006, 928 Rn. 15 mwN; Wagner, BB 2000, 417, 424 und 427; Schlet te, VerwArch 2000, 41, 52; Körner , DNotZ 2000, 344, 349; Kohls aaO S. 205 mwN ; Höltje, Verhaltensverantwortlichkeit nach dem Bundes - Bodenschutzgesetz, 2011, S. 191 ) . c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die R egelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG führe gegenüber der in § 10 Abs. 3 des Baden - Württem - bergischen Bodenschutzgesetzes angeordneten gesamtschuldnerischen Ha f- tung mehrerer Verpflichteter zu eine r Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers. aa) Die Revision weist allerdings zutre ffend darauf hin, dass im Streitfall v or dem Inkrafttreten des Bundes - B odenschutzgesetzes das Baden - Württem - bergische Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 1991 (GBl. Baden - Württemberg 1991, S. 434; nachfolgend abgekürzt als Bod SchG BW) g egolten ha t. Nach 48 49 - 21 - § 10 Ab s. 1 Satz 1 Bod SchG BW waren zur Sanierung der Verursacher oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Veru r- sachers einzustehen hat te , der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BodSchG BW hafteten mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner. bb) Entgegen der Auffassung der Revision führte diese Verweisung auf die §§ 421 ff. BGB und damit auch auf § 426 BGB nicht dazu, dass - anders als nach dem nunm ehr geltenden § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, der im Innenve r- hältnis vorrangig den Verursacher verpflichtet - Handlungsstörer und Zustand s- störer stets im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen hafteten. Vielmehr folgte aus der Verweisung auf § 426 BGB, dass Gesamtschuldner nur dann zu gle i- chen Teilen hafteten, sofern nicht im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB " ein anderes bestimmt " war. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB kann sich aus gesetzlichen Regelungen, dem zwischen den G e- sa mtschuldner bestehenden Rechtsverhältnis oder der Natur der Sache erg e- ben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 244/91, BGHZ 120, 50, 59) . Im Verhältnis mehrerer Störer zueinander richtet sich, sofern die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich g emäß § 426 Abs. 1 BGB anwendbar sind, der interne Ausgleich nach dem Maß der Verursa chung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730 Rn. 21 ; Wagner, BB 2000, 417, 423; Schlette, VerwArch 2000, 41, 54 ). Führte damit der nach § 10 Ab s. 3 Satz 3 BodSchG BW in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB vorzunehmende I n- nenausgleich zwischen Handlungs - und Zustandsstörer regelmäßig zu einer alleinigen Haftung des die Kontamination verursachenden Handlungsstörers, beinhaltet die nunmehr in § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vorgesehene Ha f- tungsverteilung nach dem Maß der Verursachung k eine Verschlechterung der Rechtsposition des Verursachers. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwe n- dung des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG im Streitfall damit nicht entgegen. 50 - 22 - 2 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgericht s, ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht durch eine ande r- weitige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ausg e- schlossen. a) Nach Ansicht des Berufungsge richt s fehl t es an einer a nderweitige n Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG . Bei sämtlichen im Streitfall geschlossenen Verträgen sei die später in Kraft getretene Regelun g des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung umfasst gewe sen. Auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergebe sich kein Anspruch s- ausschluss. Insoweit könne offen bleiben, ob Frau C . im Verhältnis zur Be - klagten und die Streithelferin ebenfalls im Verhältnis zur Beklagten das Altla s- tenri si ko übernommen hätt en , da eine solche Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter nicht bestehe. Im Verhältnis zur Klägerin liefe die Annahme eines Anspruchsausschlusses auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hi n- aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüf ung im Ergebnis stand. b) Die Auslegung von Verträgen nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegung s- regeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensv orschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9 ). Danach ist die Würdigung des Berufung s- gerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. aa) Die Revision rügt zwar zu Recht, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Kaufverträge im Streitfall zwar vor Inkrafttreten des Bundes - B odenschutzgesetze s, aber während der zeitlichen Geltung des B o- denschutzgesetzes des Landes Baden - Württemberg geschlossen worden s e i- 51 52 53 54 - 23 - en , da s aufgrund der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrere r Verpflichtete r ( dazu oben IV 1 c ) einen Ausgleichsanspruch zwischen ihnen ermöglicht hab e . Wenn ein e solche gesetzliche Regelung im Zeitpunkt des A b- schlusses der Kaufverträge bestanden hat , so ist sie bei deren Auslegung im Wege der direkten , nicht lediglich der ergänzenden Vertragsa usle gung zu b e- rücksichti gen (vgl. BGHZ 1 58, 354, 366 ff.). Die s führt im Streitfall jedoch zu keinem anderen Ergebnis. bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die im Streitfall vereinbarten Gewährleistungsausschlüs se e r- fas s ten nicht den Ausgleichsansp ruch der Kl ägerin gegen die Beklagte. (1) E ine Vereinbarung schließt den bodenschutzrechtlichen Ausgleich s- anspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses A n- spruchs und dem S chuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten B e- re chtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam , w ohingegen von e i- ner Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (vgl . BGHZ 158, 354, 363 mwN) . Es widerspricht im Regelfall den Interessen des Käufer s, durch eine Vereinbarung zu Gunsten Dri t ter auf Ausgleichsansprüche gegen einen nicht am Vertrag beteiligten Ve r- ursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zu verzichten . Dass auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräußerungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren, er scheint nicht unbillig. Der Verursacher kann der Belastung mit Sanierungskosten ohnehin nicht a llein durch den Ausschlu ss des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs entgehen, da e r unverändert nac h § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher bleibt und als solcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden kann . Weitergehenden Schutz erlangt er insoweit nur, wenn er eine Vereinb a- rung zur Übernahme der Sanierungskosten durch den Erwe rber erreicht (vgl. 55 56 - 24 - BGHZ 158, 354, 368; Wächter, NJW 1997, 2073, 2074 f.; Knopp, NJW 2000, 905, 909 ; Wagner, ZfI R 2003, 841, 847, 850 ). (2) Das Berufungsgericht hat danach zutreffend darauf verwiesen, dass es mangels vertraglicher Beziehungen im Verhält nis zwischen der Klägerin und der Beklagten an einer Vereinbarung über einen Anspruchsausschluss fehlt . (3) Die Auslegung der im Streitfall geschlossenen Verträge durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage bei Abschluss der Verträge im Streitfall rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichts auf den bodenrechtl i- chen Ausgleichsanspruch zugunsten der Beklagten. Soweit die Revision zu e i- nem anderen Ergebnis kommt , setzt sie in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Im Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht diese Frage offeng e- lassen hat, zugunsten der Beklagten davon auszugehen , dass die in den Kau f- verträgen zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin sowie der Streithelf e- rin und Frau C . enthaltenen Klauseln über Gewährleistungsausschlüsse eine Übernahme des Altlastenrisikos durch den jeweiligen Käufer enthielt en. Auch wenn Fr au C . mit Blick auf das von ihr übernommene Altlastenrisiko eine Vergünstigung in Gestalt d er Herabsetzung des Kaufpreis es erhalten hat, kann nicht angenommen werden, dass sie über den im Verhältnis zur Streithe l- ferin wirkenden Anspruchsausschluss hina us auch gegenüber der Beklagten auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch verzichten wollte. Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist - anders als die Revision meint - nicht mit Blick darauf lückenhaft, dass Frau C . die Kenntnis ihres bei de n Vertragsverhandlungen tätigen Vaters vom Haftungsausschluss zwischen B e- klagter und Streithelferin zuzurechnen wäre. Von einer solchen Kenntnis kann nicht ausgegangen werden. Die Revision unterliegt insoweit einem Fehlve r- 57 58 59 - 25 - ständnis der Bekundungen des Zeug en W . F . . N ach dem Sinnzu - sammenhang seiner Aussa ge , den Vertrag durchgelesen zu haben, hat sich dieser nicht auf den Vertrag zwischen der Beklagte n und der Streithelferin, so n- dern auf denjenigen zwischen der Streithelfe rin und Frau C . bezogen . Die Streithelferin hat sich allerdings gegenüber der Beklagten zur Fre i- stellung von Ansprüchen Dritter wegen Bodenverunreinigung verpflichtet . S ie könnte daher an der Vereinbarung einer entsprechenden Freistellungspflicht, der Verpflichtung zur Weiter gabe einer solchen an weitere Käufer oder eines gegenüber der Beklagten wirkenden Anspruchsverzichts interessiert gewesen sein . Hierzu bestand im Hinblick darauf Veranlassung, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Frau C . mit § 10 Abs. 3 BodSchG B W bereits eine gesetzliche Regelung des boden schutz rechtlichen Ausgleichsanspruchs und somit die Möglichkeit einer Inanspruchnahme sowie des Regresses des Veru r- sachers bestand . Sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte haben die Möglichkeit eines so lchen Regresses durchaus erkannt, da sie sonst eine Fre i- stellungsverpflichtung der Streithelferin nicht vereinbart hätten. Die Streithelferin hat für eine entsprechende Gestaltung des Vertrags mit Frau C . allerdings nicht Sorge getragen. Eine Korrektur dieses Versäumnisses der Streithelferin im Wege der Vertragsauslegung ist somit nicht gerechtfertigt. (4) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass selbst bei eine m dem Kaufvertrag zwischen der Streithelferin und Frau C . zu ent - nehm enden Anspruchsverzicht zugunsten der Beklagten dessen Erstreckung auf die Klägerin einem unzulässigen Vertrag zu L asten Dritter gleichkäme. c c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Zwar ist zu erwäg en, ob ein Grundstückseige n- tümer nach diesem allgemeinen Grundsatz an der Geltendmachung des bode n- rechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er 60 61 62 - 26 - bei Abschluss des Kauf vertrag s - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast ha t- te und sich dieser Umstand in einem verminderten Kaufpreis niedergeschlagen hat ( vgl. BGHZ 158, 354, 369 ; Schlette , VerwArch 2000, 41, 55 ). Im Streitfall hatte Frau C . im Zeitpunkt d es Grundstückserwerbs jedoch keine Kenntnis vom Bestehen der Bodenkontamination , sondern lediglich von ein em entspr e- chende n Risi ko . Die somit allenfalls vorlie gende , einer Kenntnis nicht gleichst e- hende fahrlässige Unkenntnis begründet nicht den Vorwurf tr euwidrigen Verha l- tens ( vgl. BGHZ 158, 354, 369) . Die Klägerin hatte zwar nicht bei Abschluss des Pachtvertrags, durchaus aber infolge der mittlerweile durchgeführten Sani e- rungsmaß nahmen im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs Kenntnis von der B o- denverunreinigu ng. Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten der Klägerin b e- stehen jedoch gleichfalls nicht . Es ist weder festgestellt noch ersicht lich , dass sich die Kontaminierung, die während des Erwerbs vorgangs durch die Klägerin b eseitig t wurde, maßgeblich auf die Ka ufpreisgestaltung ausgewirkt hat. dd ) Im Streitfall ist auch nicht deshalb e twas anderes im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vereinbart worden , weil das im Kaufvertrag zwischen Frau C . und der Streithelferin angelegte Äquivalenzverhältnis nach d en Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch eine anteilmäßige Herabsetzung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu wahr en wäre . Es wird allerdings erwogen, auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anzuwenden, um so den Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich seine Freiste l- lung bei m Verkauf des Grundstücks möglicherweise durch einen Preisnachlass erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquival enzverhältnisses davor zu schützen, dass ihm diese r erkaufte Vorteil durch einen Ausgleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen w ird (vgl. BGHZ 158, 354 , 63 64 - 27 - 364 f. ; Wagner, BB 2000, 417, 425). Jedoch muss sich der Ausgleichsberec h- tigt e eine Haftungsfreistellung nicht entgegenhalten lass en , die ohne seine Mi t- wirkung zwischen seinen Vorgängern in der Veräußerungskette vereinbart w o r- den ist . Dies liefe auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinaus, de r auch nicht zur Lösung der sich aus eine m gestörten Gesamtschuldnerausgleich ergebenden Probleme als w irksam angesehen werden kann (vgl. BGHZ 158, 354, 365 mwN). Die Streithelferin ist vorliegend keinem bodenschutzrechtlichen Au s- gleichsanspruch als frühere Eigentümer in gemäß § 4 Abs. 6 BBodSc hG ausg e- setzt, weil nach dieser Vorschrift der frühere Eigentümer nur haftet, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. März 1999 erfolgt ist. Die Streithelferin hat sich vielmehr vertraglich zur Freistellung der Beklagten von sanierungsbezog e- nen Ansprüchen D ritter verpflichtet, so dass sie für den Fall der Geltendm a- chung eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte deren vertraglich vereinbartem Regressanspruch ausgesetzt ist. Für den vorliegenden Fall käme deshalb in Betracht, einen von Frau C . geltend gemachten bo - denrechtlichen Ausgleichsanspruch um den Vorteil zu kürzen, den sie bei der Preisfindung durch die Übernahme des Altlastenrisikos erzielen konnte. Die Klägerin muss sich d en im Verhältnis der Streithelferin zu Frau C . verein - barten Gewährleistungsausschluss aber nach dem Vorstehenden nicht entg e- genhalten lassen , weil dieser Vereinbarung andernfalls eine unzulässige Wi r- kung zu Lasten Dritter zukäme . ee) Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ist entgegen der Ansich t der Revision auch nicht dahingehend teleologi sch zu reduzieren , dass de r Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück gegen den Verurs a- cher keinen Rückgriff nehmen kann , wenn er sich - wie vorliegend die Klägerin im Pachtvertrag mit Frau C . - gegenüber dem Grundstückseigentümer dazu verpflichtet hat, sämtliche Sanierungskosten zu tragen, der erste Grundstück s- 65 66 - 28 - käufer (hier: die Streithelferin) zur Freistellung gegenüber dem Verursacher verpflichtet ist und in der folgenden Kette von Kaufverträge n jeweils Gewäh r- lei s tungsausschlüsse vereinbart wor den sind. Für eine solche teleologische Reduktion besteht kein Bedürfnis. Der j e- weilige Grundstücksverkäufer hat es in der Hand, sich gegen eine Entwertung des Äquivalenzverhältnisses , das in dem von ih m abgeschlossenen Vertrag angelegt ist, durch bodenrechtliche Ausgleichsansprüche , die einen Regres s zur Folge haben, mittels einer entsprechenden Vertragsgestaltung zu sichern. So kann der Erwerber des Grundstücks etwa zum Anspruchsverzicht gege n- über dem Verursacher und zur Weitergabe einer Freistellungsverpflichtung oder eines Anspruchsverzichts an nachfolgende Käufer verpflichte t werden . Sieht der Grundstücksverkäufer von eine r solche n - die Preisbildung zu seinem Nac h- teil verändernde n - Vertragsgestaltu ng ab , obwohl er sich selbst zur Freistellung des Verursachers von Ansprüchen Dritter verpflichtet hat, liegt darin eine ei nse i- tige Risikoübernahme . D eren Korrektur durch eine einschränkende , zu seinen Gunsten wirkende Auslegung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsa n- spruchs ist nicht angebracht. Wenn die Verpflichtung zur Weitergabe der Fre i- stellungspflicht oder des Anspruchsverzichts nicht vereinbart ist , liegt bei einem Regress gegen den Verkäufer letztlich auch keine relevante Störung des Äqu i- valenzverh ältnisses vor, weil die Realisierung des Kontaminationsrisikos im Kaufvertrag nicht vollständig zu Lasten des Käufers berücksichtigt worden ist. 3 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein möglicher Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil nach § 24 Abs. 2 S atz 4 BBodSchG die Verjährung erst nach der Beendigung der Maßnahme zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne , zu dem der Verpflichtete v on der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange. Bee n- 67 68 69 - 29 - det sei eine Maßnahme, wenn die gesamten im Einzelfall erforderlichen Ma ß- nahmen einschließlich Eigenkontrollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG wie die Untersuchung von Boden und Wasser und die Einrichtung von Messstellen beendet seien. Hierfür spreche, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nicht nur die Kosten der Bodensanierung erfasse, sondern an § 24 Abs. 1 BBodSchG anknüpfe, wonach die Verpflichteten auch die Kosten von Eigenkontrollmaßnahmen zu tragen hätten . Vorliegend sei für den Verjährung s- beginn daher die Beendigung des als Eigenkontrollmaßnahme zu beurteilenden Grundwassermonitorings maßgebend . Damit sei eine Verjährung nicht eingetr e- ten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfun g stand. b) Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete nach der B e- endigung seiner Maßnahmen von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. B ei einer Sanierung in mehreren Schritten oder einer langjährigen Grundwasserreinigung ist für den Verjährungsbeginn der Abschluss der gesa m- ten im Einzelfall erforderlichen oder angeordneten Maßnahmen maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 312/11, BGHZ 195, 15 3 Rn. 10 mwN ) . Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG nimmt mit dem Tatb e- standsmerkmal "nach Beendigung der Maßnahmen" auf § 24 Abs. 1 BBodSchG Bezug, der die Kostentragung durch die bodenschutzrechtlich Ver pflichteten für die in § 9 Abs. 2, § 10 A bs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG vorgesehenen Maßnahmen regelt. Dementsprechend ist für den Verjährungsbeginn nicht auf die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 BBodSchG abzustel len , die der Bese itigung, Vermind e- rung oder Eindämmung einer bereits eingetretenen nachteiligen Bodenveränd e- rung dienen, sondern auf die Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 17 mwN). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Behörde von den 70 - 30 - Verpflichteten die Durchführung erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen, insb e- sondere Boden - und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Danach hat das Beruf ungsgericht im Streitfall zu Recht auf die Beend i- gung der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden Eigenko n- trollmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 BBodSchG abgestellt. Diese waren nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellun gen des B e- rufungsgerichts von Anfang an im Sanierungskonzept vorgesehen. c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine teleologische Redukt i- on des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG mit dem Ziel, den Abschluss der Sani e- rungsmaßnahmen als für den Verjährungsb eginn maßgeblich anzusehen, nicht in Betracht. Der von der Revision insoweit gesehene Wertungswiderspruch zum Grundsatz der Schadenseinheit im Vertrags - und Deliktsrecht besteht nicht. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzans pruch, sondern hat einen eigenen Rechtscharakter . Der Beginn seiner Verjährung ist in § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG abweichend von den für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen geltenden Bestimmungen geregelt worden (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 15). Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist den Besonde r- heiten der bodenschutzrechtlichen Sanierung und Vorsorge Rechnung zu tr a- gen . Diese Besonderheiten können in technischer Hinsicht ein komplexes Bü n- del verschiedenster Maßnahmen erfor dern , die durch einen Sanierun gsplan 71 72 - 31 - aufeinander abgestimmt werden. Die von der Revision für richtig gehaltene Au s legung des § 24 Abs. 2 Satz 4 BBodSchG lässt die bodenschutzrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahmen unberücksichtigt (vgl. BGHZ 195, 153 Rn. 20). Büscher Schaffert Kir chhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.05.2012 - 8 O 383/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 8 U 83/12 -
Full & Egal Universal Law Academy