ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorschaubilder III UrhG § 15 Abs. 2 Bietet der Betreiber einer Internetseite eine Suchfunktion in Form eines elektr o- nischen Verweises (Links) auf eine Suchmaschine an, mit der Besucher seiner Internetseite durch die Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaske von der Suchmaschine gespeich erte Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Fot o- grafien anzeigen lassen können, stellt dies eine öffentliche Wiedergabe im Si n- ne von § 15 Abs. 2 UrhG dar, wenn die von der Suchmaschine gefundenen F o- tografien ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers im Intern et eingestellt waren und der Anbieter der Suchfunktion vom Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Auch wenn der Anbieter der Suchfunktion mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, besteht keine Vermutung, dass er vo m Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers Kenntnis hatte. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die in Kalifornien geschäftsansässige Klägerin betreibt die In ternetseite www. , auf der sie erotische F otografien anbietet . Bestimmte In - halte ih r es Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutz t werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Aktf otografien auf ihre Rechner herunterla den. Die Beklagte betreibt unter dem Doma innamen www. ein Inter - netportal , auf dem sie verschiedene Dienstleistungen anbietet. Dazu zählt die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen, die Nutzer in eine Such maske auf der Web seite der Beklagten eingeben kön nen . Für die Durchführung der Bilder rec herche greift die Beklagte auf de n Interne t- suchdienst der Google. Inc. (im Folgenden Google ) zurück, zu dem sie a uf ihrer Webs eite einen elektronischen Verweis ( L ink) gesetzt hat. D ie S uchmaschine Google ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien , indem Computerpr o- gramme (sogenannte Crawl er ) d ie Internet seiten in regelmäßigen Zeitabstä n- den nach dort eingestellten Bildern durchsuchen . D abei können d ie Crawler n ur 1 2 - 3 - Bilder auf spüren, die auf frei zugängli chen Intern etseiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suc h- begriffen indexiert und als kleinformatige Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google hierzu indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Web seite der Beklagten in Ergebnislisten ange zeigt. Bei Eingabe der Suchb egriffe A . C . und Al . L . in die Suchmaske der Beklagten wurden am 9. und 11. Juni 2009 unter der Kop f- zeile A . Bildersuche Suchergebnisse jeweils vier verkleinerte Aktfotografien von zwei unter diesen Pseudonymen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt . Die Bildersuchmaschine Google hatte die Fotog rafien auf den Inte r- netseiten www. und www. aufgefunden. Die Such - maske der Beklagten war zu dieser Zeit mit dem Vermerk A . - Suche und dem Hinweis powered by Google ver sehen. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben v om 16. Juni 2009 unter Berufung auf ihre ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Foto grafien ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Namen A . C . und Al . L . als Suchbegriffe, oh ne eine strafbewehrte Unterlassungser - klärung abzugeben . Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrec h- te an den acht Fotografien erworben und diese, versehen mit der Aufschrift P . und einem Copyright - Vermerk , in den p asswortgeschützten Bereich ihrer I nternetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heru n- tergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine Google aufgefund e- nen Internetseiten veröffentlicht . Drei der Fotografien seien noch am 16. bzw. 21. Juli 2010 und sieben der Fotografien noch am 7. September 201 5 auf der Web seite der Beklagten als Vorschaubilder angezeigt wor den. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten sei ihr ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugängl ichm a- 3 4 5 - 4 - chung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung h afte die Beklagte als Täte r, zumindest aber als Störe r . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage BK 1 e r- sichtlichen, mit den Ziffern 1 bis 8 versehenen Fotografien in der Bundesrepu b- lik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich m a- chen zu lassen. Ferner h at sie die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Au s- kunftserteil ung und Schadensersatz in Anspruch genommen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klä gerin ihre Klag e- a n träge weiter . Zum Unterlassungsantrag beantragt sie hi lfsweise, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, es Dri t- ten zu ermöglichen, die aus der Anlage BK 1 ersichtlichen Fotografien in der Bundes republik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zum Antrag auf Auskunftserteilung und Sch a- dens ersatz beantragt sie hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des United States District Court , Central Dis trict of California, Western Division, vom 24. Februar 2017 eingesetzten Receiver, Rechtsanwalt D . J. P . , P . & P . , zu erbringen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemac hten Ansprüche nicht zu , weil die Beklagte die Fotografien weder als Täter rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht habe noch als Störer für et - waige von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen hafte . Dazu hat es ausgeführt: Die Fotografien seien j edenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich g e- sch ützt. Die Klägerin sei zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche 6 7 8 9 - 5 - berechtigt, weil sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Au f- nahmen sei . Die Beklagte habe die Lichtbilder jedoch nicht t äterschaftlich ö f- fen t lich zugänglich ge macht. Im Ausgangspunkt komme zwar in Betracht, dass sie eine solche Handlung als Täter oder Mittäter begangen habe, weil sie sich die von der Such maschine Google ermittelten Treffer durch die Einbi ndung in ihr Intern etangebot zu eigen gemacht und die Vorschaubilder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Google angezeigt habe. Da die Fotografien im frei zugänglichen Internet auffindbar gewesen seien , setze ihre öffentliche Z u- gänglichmachung aber voraus, dass die Klägerin sie nur für ein beschränk tes Publi kum wiedergegeben und nicht an eine Wiedergabe gegenüber allen I nte r- netnutzer n gedacht habe. D ie Klägerin habe jedoch nicht bewiesen , dass die Fotografien ausschließlich im passwortgeschützten Bereich ihres Inter netange - bots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eing e- räumt habe, d ie heruntergeladenen Bilddateien in andere Internetseiten einz u- stellen. Jedenfalls wäre eine - unterstellte - Tathandlung der Beklagten in Ge - stalt einer öffentli chen Zugänglichmachung aufgrund einer (schlichte n ) Einwill i- gung der Klägerin nicht rechtswid rig. Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung schlage sich in der Fassung des Unterlassungsantrags nicht hinreichend nieder und komme auch in der Sache nicht in Betracht . Es fehle bereits an einer rechtswi d- rigen Urheberrechtsverletzung eines Dritten, zu der die Beklagte einen Beitrag hätte leisten können. Außer dem k önne nicht davon ausgegangen werd en, dass der Beklagten Prüf - oder Überwachung spflichten zur Verhinderung vergleichb a- rer Rechtsverletzungen zumutbar seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es zu weiteren gleicharti - gen Urheberrechtsverstößen über das Internetangebot der Bekla gten geko m- men sei, nach dem diese durch die Abmahnung über die Urheberrechtsverstöße in Kenntnis gesetzt worden sei . B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenom men, 10 11 - 6 - dass die mit der Klage g eltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Beklagte für etwaige Verletzungen de s ausschließlichen Rechts zur öffentl i- chen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet . I . Die Klägerin ist befugt, die Klagea nsprüche ger ichtlich geltend zu m a- chen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der United St a- tes District Court, Central District of California, Western Division , mit Or der vom 24. Februar 2017 zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urt eils einen Zwangsverwalter (Receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll. Die Beklagte hat nicht da r- gelegt, dass der Zwangsverwalter nach der Order des US - amerikanischen G e- richts ermächtigt ist, auch die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der Be klagten vorgelegten Order vom 24. Februar 2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Klägerin selbst bei einer Pfändung und Überwe i- sung d ieser Ansprüche beste hen. Wird eine streitbefangene Forderung recht s- geschäftli ch oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertr a- gen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Ei n- fluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sogenannter Prozes s- standschaft weiterführen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, 229 ) . I I. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deu t- schem Recht zu beurteilen. N ach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864 /2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - II - VO) ist auf außervertragliche S chuldverhältnisse aus einer Ve r- letzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anz u- wenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das 12 1 3 - 7 - Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und U m- fang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsve r- letzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 24 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 34/14, GRUR 2016, 10 48 Rn. 24 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN ). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzung en urheberrechtlich geschützter Rechte an Fot o- grafien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz bea n- s prucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. I I I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass d ie von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche auf Unterla s- sung der öffentlichen Wiedergabe der Fotografien i m Inland (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) , Auskunftsertei lung (§ 242 BGB) und Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) nicht begründet sind und die Stufenklage daher insgesamt abzuweisen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW - RR 2011, 189 Rn. 24 mwN). Durch die Anzeige der F otografien als Vorschaubilder auf ihrer Interne t- seite hat die Beklagte weder das Recht der öffentlichen Zugänglichma chung im Sinne von § 19a UrhG (dazu B III 3) oder ein unbenannte s Recht der öffentl i- chen Wi e dergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG (dazu B III 4 ) täterschaftlich ver letzt noch hat sie für eine solche Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung einzustehen (dazu B III 5 ) . 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die Fotogra fien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG de n Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen . Anknüpfungspunkt für den urheberrech t- lichen Schutz eines Werks ist die Staatsangehörigkeit de s Urhebers , nicht die Staatsangehörigkeit de s jenigen , d er Nut zungsrechte von ihm ableite t (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZR 133/97, GRUR 2000, 1020, 1022 - La Bohème ; Katzenberger/Metzger in Schricker/Loe wenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 120 UrhG Rn. 10) . Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erac h- t et , dass die Fotografien von einem tschechischen Fotografen angefertigt wo r- 14 15 - 8 - den sind. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines and e- ren Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese n ach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urh e- berrechtlichen Schutz für alle ihre Werke , gleichviel, ob und wo die Werke e r- schienen sind . Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß an zuwenden. 2. Das B erufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klä gerin als Inhaber in der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrecht e an den Aufnahmen berechtigt ist , urheberrechtliche Ansprüche w egen eine r Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (vg l. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 85/12, ZUM - RD 2013, 514 Rn. 23). Nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts hat der Fotograf der Klägerin die ausschließl i- chen Nutzu ngsrechte an seinen Aufnahmen für Deutschland eingeräumt. Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verletzung dieser Rechte i st nicht dadurch entfallen, dass der United States District Court mit Order vom 24. Februar 2017 einen Zwangsverwalter bestellt hat, der ihre ur heberrechtlichen Ansprüche pf ände n und verwerte n sol l . Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Order auf die hier in Rede stehenden urhebe r- rechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland na ch dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien bezieht (vgl. Rn. 12) . Selbst wenn die streitbefangene n Forderung en durch den Zwangsve r- walter gepfändet worden wäre n , hätte die Klägerin der damit veränder ten mat e- riellen Rechtslage entsproc hen, indem sie mit ihrem Hilfsantrag hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Zahlung Leistung an den Zwangsverwalter als Rechtsnachfolger verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1986, 3206, 3207 mwN; BGHZ 114, 138, 141; BGHZ 147, 225, 229). Hinsichtlich des Unterl assungsanspruchs bedurfte es keiner Umstellung des Klageantrags, weil die Verurteilung zur U n- terlassung schlechthin und nicht gegenüber einem bestimmten Berechtigten zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 Rn. 55 16 - 9 - - Fräsverf ahren). L etztlich kann offenbleiben, wer zur Geltendmachung der A n- sprüche berechtigt ist, da diese Ansprüche ohnehin nicht bestehen. 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur ö ffentlichen Zugäng - lichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) ei n- gegrif fen hat . a) Das Berufungsgericht h at es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder e ine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung als Täter oder Mittäter vorg e- nommen habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vorschaubilder au s- schließlich auf den Servern von Google gespeichert seien und d ie Beklagte auf diese Daten keinen Zugriff habe . Dadurch, dass die Beklag te die von Google absprachegemäß überspielten Suche rgebnisse in ihren Internetauftritt integriert und (auch) als eigenes Angebot präsentiert habe, k önne sie aber eine eigene Tathandlung der öffentlichen Zugänglichmachung wegen Zue igenmachens der von Google gelieferten Bilddateien oder aufgrund b ewusste n und gewollte n Z u- sammenwirken s mit Google begangen haben . Diese Beurteilung hält der rech t- lichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionserwiderung macht zutreffend ge l- tend , dass a uf d er Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lun gen ein öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder durch die Beklagte vo n vornherein ausscheidet . b) Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfo r- dert , dass Dritten der Z ugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden bef inde t (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session - ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbi l- 17 18 19 - 10 - dern in der Trefferliste einer Suchmaschine stellt eine eigene Nutzungshan d- lung des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Suchm a- schine die Lichtbilder auf einem eigenen Rechner - und damit unabhängig von der ursprünglichen Quel le - vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereithaltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I). Die Ve r- knüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitge stellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eine s elek tronischen Verweises (Links) stellt dagegen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung des öffentlichen Zugän g- lichmachens dar, weil allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffent l ich zugänglich gema cht hat, darüber entscheidet, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session - ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II). c ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf der Web seite der B e- klagten als Ergebnisse einer Bildersuche angezeigt en Vorschaubilder seien ausschließlich auf den Servern von Google gespeichert. Die Vermutung der Klägerin, die Beklag te habe Zugriff auf die Bilddateien , sei mangels tatsächli - cher Anknüpfungs punkte als unsubstantiiert anzusehen . Gegen diese Beurte i- lung erhebt die Revision keine Rügen. Danach hat die Beklagte d en Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht selbst verwirk licht . Entgegen der A n- sicht des Berufungsgericht s kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte s ich die von Google gelieferten Vorschaubilder durch die Einbettung in ihre I nternetseite zu e igen gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 27 - Die Realit ät II). Der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung wird d urch das tatsächliche Vorhalten eines Lichtbilds zum Abruf verwirklicht und nicht dadurch, dass der für den Internetauftritt Verantwortliche den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er halte d as Lichtbild selbst zum Abruf bereit (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 9 - Die Realität I ). 20 21 - 11 - d ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte die Lichtbilder auch nicht mittäterschaftlich öffentlich zugänglich gemacht haben, weil sie mit Googl e vereinbart hat, dass sie die Vorschaubilder von deren Se r- vern abruft und auf ihrer Webseite anzeigt. E in bewusstes und gewolltes Z u- sammenwirken mit einem Dritten bei einer Urheberrechtsverletzung setzt eine Kenntnis v on konkret dr ohenden Rechtsverletzung en voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; U r- teil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst ; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 201 5, 485 Rn. 37= WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Vo r- schaubilder werden in einem automatisierten Verfah ren ange zeigt, ohne dass sie der Beklagten vorher zur Kenntnis gelangen . Eine mittäterschaftliche Ha f- tung der Beklagten kann auch nic ht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung an g enommen werden , wegen der Funktionsweise der Google - Suchmaschine lasse sich eine urheberrechtswidrige An zeige von Fotografien prinzipiell ni e s icher ausschließen . Der Umstand, dass die Beklagte mit g el e- gentlichen Urheberrechtsverletzungen bei der Präsentation von Vorschaubi l- der n gerechnet ha ben mag, begründet keine Kenntnis von einer urhebe r- rechtswidrige n Anzeige gerade der in Rede stehenden Fotografien . 4 . Die Beklagte hat durch die Anzeige der Fo tografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite k ein unbenanntes ausschließliches Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 UrhG) täterschaftlich verletzt. a) Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das aussc hließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere das Vortrags, Aufführungs - und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffe ntlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild - oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wi edergabe von Funksendungen und von öffentlicher Z u- 22 23 - 12 - gänglichmachung (§ 22 UrhG). Die Vorschrift des § 1 5 Abs. 2 UrhG enthält ke i- ne abschließende, sondern eine beispielhafte ( insbesondere ) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt d eshalb die Anerke n- nung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. BGHZ 156, 1, 13 - Paperboy; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II). Insofern ist zu berücksichtigen, dass § 15 Abs. 2 UrhG die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandt en Schutzrechte in der Information s- gesellschaft um setzt , durch d ie das Recht der öffentlichen Wiedergabe vol l- ständig harmonisiert worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/ Retriever Sverige) . Ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ist d a- her i n richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, s o- weit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG we itergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benan nten Rechte der öffentlichen Wiedergabe g e- währt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II ; BGH, Beschluss vom 23. Febru ar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 201 7, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba ) . Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitglie d- staaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drah t- gebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgli e- dern der Öffentlichkei t von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. b) Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsb e- reich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. aa) Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe i m Si nne von A rt. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie ) . Nicht erfasst sind direkte 24 25 26 - 13 - Auff ührungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 29/08, Slg. 2011, I - 09083 = G RUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Asso ciation Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR - ADA/Zirkus Globus ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba ). bb) Bei der v orliegend in Rede stehenden Anzeige d er Fotografien als Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten hat kein unmittelbarer körperl i- cher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffe ntli chkeit bestanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht an wesend war . c ) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe erfordert eine individuelle Beurte ilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe (dazu B III 4 d) und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (dazu B III 4 e) . Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die u n- selbständig und miteinander verfloc hten sind (dazu B III 4 f) . Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwe n- den (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C - 160/15, G RUR 2016, 1152 Rn. 3 2 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C - 527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C - 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 2 3 bis 25 = WRP 2017 , 936 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). Bei der danach gebotenen individuelle n Beurteilung des Streitfalls hat die Beklagte durch die Anzeige der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe nicht v erletzt. 27 28 - 14 - d ) Die Beklagte hat durch die verkleinerte Anzeige der Fotografien auf i h- rer Internetseite eine Handlung der Wiedergabe der Lichtbilder vorgenommen . aa ) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtl i- nie 2001/29/EG, ei n hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Er wägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägung s- gru nd 23 der Richtlinie ; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige ; GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a. ). Er erfasst jede Übertragung eines geschützte n Werk s unabhängig vom eingesetzten techn i- schen Mittel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy ; EuGH, Urteil vom 27. Fe - bruar 2014 - C - 3 51/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/L ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C - 117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA ) . Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützt en Werk verschafft , ohne dass es darauf an kommt, ob die Dritten de n Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 3 6 - Stichting Brein/ Wullems ; GRUR 2017, 790 Rn. 3 1 - Stichting Brein/ XS 4ALL ) . Ein solche r Z u- gang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu g e- schützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever S verige ; GRUR 2017, 610 Rn. 3 7 - Stichting Brein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn . 3 2 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). bb ) Nach diesen Kriterien ist der von der Beklagten zur Verfügung g e- stellte elektronische Verweis auf den Bildersuchdienst Google als Handlung der Wiedergabe einzustufen. Durch die Bereitstellu ng der Such funktion hat d ie B e- klagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und g e- zielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Goog le gespeich erten Vorschaubi lder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). 29 30 31 - 15 - Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich g e- nutzt haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 23 - Die Realität II; GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba). cc ) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend , die Beklagte ha - be den Internetnutzern den Zugang speziell zu den streitgegenständlichen F o- tografien nicht bewusst und in voller Kenntnis ihres Verhaltens vermittelt. Sie habe ihre Suchmaske lediglich üb er einen allgemeinen Link mit der Suchm a- schine G oogle verbunden , die ihrerseits in einem automatisch - technischen Pr o- zess eine Vielzahl von Webseiten überprüft und die aufgefundenen Fotografien anhand von Suchbegriffen indexiert habe . D urch d ie Eingabe der indexierten Suchbegriffe auf der Webseite der Beklagten hätten die Internetnutzer die Vo r- schaubilder ohne deren Kenntnis und Kontrolle aufgerufen . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union g e- nügt es für eine Handlung der Wiedergabe , dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance ; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting B rein/ Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). E r muss ke ine konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Werken besitzen (vgl. v. Ungern - Sternberg in Schricker/Loe wenheim aaO § 15 UrhG Rn. 79; ders. , GRUR 2012, 576, 578; Ohl y, GRUR 2016, 1155, 1156; Leistner, ZUM 2016, 980, 982; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616). e ) Die Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf der Interne t- seite der Beklagten ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ö f- fentlich er folgt. aa ) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl p o- tent ieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztg e- nannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachun g der Werke bei den poten t iellen Adressaten ergibt. Da her 32 33 34 35 - 16 - kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu de m- selben Werk haben , sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dez ember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC ; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sv e- rige; GRUR 2016, 11 52 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a. ; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems ; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). bb ) Die Beklagte verschafft einer unbestimmte n und recht große n Zahl von Personen Zugang zu den Fotografien. Die Lichtbi lder können durch alle Internetnutzer, die die pa ssenden Suchbegriffe in die Suchmaske auf der We b- seite der Beklagten eingeben, wahrgenommen werden. Die Revisionserwid e- rung macht vergeblich geltend , die Anzeige der Vorschaubilder beruhe auf e i- nem individue llen Suchvorgang des jeweiligen Nutzers. Entscheidend ist, dass d ie Beklagte diesen Suchvor gang einer unbestimmten Vielzahl von Internetnu t- zern ermöglicht . f ) Geht der Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe eine öffentliche Wiedergabe voraus, so ist f ü r ihre Einstufung als erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erforderlich, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein ne ues Publikum wiedergegeben wird . Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wi e- dergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demj e- nigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht ge prüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne w eiteres der E r- laubnis des Urheberrechtsinha bers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 1 97 - Football Association Premier Le a- gue und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ 36 37 - 17 - TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C - 348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - B estWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL) . aa) Im Streitfall sind die Fotografien nicht nach einem tec hnischen Ve r- fahren wiedergegeben worden, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. (1) Erfolgen die ursprüngliche und die nachfolgende Wiedergabe im I n- ternet, handelt es sich um dasselbe technische Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media/Sanoma u.a.). (2) Bevor d ie Aufnahmen a uf der Web seite der Beklagten als Vorscha u- bilder angezeigt worden sind, waren sie im Internetportal der Klägerin und auf den Internets eiten www. und www. eingestellt und dort für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einseh bar . A uf den zuletzt g e- nannten Internet seiten sind sie von der Suchmasch ine Google aufgefunden, auf deren Servern als Vorschaubilder gespeichert, von dort im Zuge von Suchvo r- gängen abgerufen und auf der Web seite der Beklagten angezeigt worden. Die beanstandete öffentliche Wiedergabe und die vorherige n öffentliche n Wiede r- gabe n sind damit jeweils im Internet und daher nach demselben technischen Verfahren erfolgt . bb ) D as Berufungsgericht hat - in anderem Zusammen hang - angeno m- men, die Beklagte habe die Fotografien nicht öffentlich wied ergegeben, weil sie diese k einem neue n Pub likum zugänglich gemacht ha be . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine öffentliche Wiedergabe der Fot o- grafien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsg er icht g etroffenen Feststellungen nicht 38 39 40 41 - 18 - mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe die Fotografien nicht für ein neues Publikum wiedergegeben. (1 ) Eine öffentliche Wiedergabe für ein neues Publikum setzt voraus, dass sie sich an ein Publikum richtet , an das d er Inhaber des Urheberrechts nicht d acht e , als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch ; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a. ) . Das kann der Fall sein , wenn auf einer Internets eite anklickbare Links zu urheberrechtlich geschützten Werken gesetzt wer den, die auf der anderen I n- ternet seite aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem begrenzten Pub l i- kum zugänglich sind . Ermöglicht d er Link es den Internetnutzern , die beschrä n- kenden Maßnahmen zu umgehen , so sind diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das d er Urheberrechtsinhaber nicht erfassen woll te , als er die u r- sprüngliche öffentliche Wiederga be erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 50 - GS Me d ia/ Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session - ID). Etwas anderes gilt, wenn auf einer Web seite anklickbare Links zu urh e- berrechtlich geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf ein er a nderen Web seite mit Erlaub nis des Urheberrechtsinhaber s für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass d er Re cht s- inhaber bei seiner Erlaubnis a lle poten t iellen Besucher d ies er Webseite und damit alle Internet nutzer vor Augen hatte . Werden die dort eingestellten Werke den Nutzern einer anderen Web seite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind diese Nutzer als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wi e- dergabe und da mit als Mitglieder der Öffentl ichkeit anzusehen , die der Urhebe r- rechtsinhaber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum und 42 43 44 - 19 - bedarf daher nicht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG d er Erlau bnis de s Ur heberrechtsinhaber s (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 2 5 bis 28 - Svensson/ Retrie ver Sverige ; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 f. - BestWater Intern a- tional/ Me bes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media/Sanoma u.a. ; GRUR 2017, 610 Rn. 48 - Stichting Brein/ W ullems ). (2 ) Von diesen Grundsätze n ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen . Es hat angenommen , d a die Fotografien auf den Internet seiten www. und www. frei auffindbar gewesen seien, liege eine rechtsverletzende Nutzungs handlung der Beklagten nur vor, wenn die Kl ä- gerin die Fotografien durch die Einstellung in ihr Internetportal lediglich einem begrenzten Nutzerkreis h abe zugänglich m a chen wollen und die Aufnahmen v on ihrem Internetportal unter Verletzung von Nutzungsbeschränkungen der Besucher ins frei zugängliche Internet gelangt seien . Für diesen Umstand sei die Klägerin darlegungs - und beweis belastet , weil die Wiedergabe für ein neues Publikum ein anspruchsbegründendes Tatbestands merkmal der öffentlichen Wiedergabe darstelle und es sich bei den Beschränkungen der Nutzungsmö g- lichkeit und d e n Bedingungen für die Nutzung des Internetportals der Klägerin um Interna handele , die sie - anders als die Beklagte - ohne weiteres darlegen und beweisen könne. Die Klägerin habe zwar sub stantiiert dargelegt, dass die Fotografien nur i n de m für registriert e Nutzer zugänglichen und passwortges i- cherten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden das R echt zur Speicherung der Bilddateien auf den eigenen Rechner n , aber nicht zu r Einstellung in andere Internetseiten e ingeräumt h abe. Ein en t- sprechender Beweis sei ihr aber nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme bleibe die Möglichkeit bestehen, dass die Bildd ateien mit Bill i- gung der Kläge rin in s frei zugängliche Internet gelangt seien. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. (3) Die Revision macht allerdings ohne E rfolg geltend, da die Beklagte die Suchfunktion als Teil ihres Geschäftsmodells anbiete, sei nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vermuten, dass die als 45 46 - 20 - Vorschaubil der angezeigten Fotografien auf den von der Suchmaschine Google aufgefundenen Internetseiten unbefugt veröffentlicht worden seien. Der G e- richtshof ist für Hyperlinks, die in Gewinnerzielungsabsicht zu anderen Webse i- ten mit un befugt v eröffentlichten Werk en gesetzt worden sind, von einer wide r- leglichen Vermutung ausgegangen , dass die Links in voller Kenntnis einer fe h- lenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber gesetzt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 44 bis 53 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 201 7, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Gegenstand der Vermutung ist danach nicht d as Fehlen der Erlaubnis des Urheberrechts inhabers , sondern die Kenn t- nis des Nutzers von der fehle nden Erlaubnis des Rechtsinhabers . (4 ) Das Berufungsgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin treffe die Beweislast dafür, dass sie die Fotografien ausschließlich in den passwortgeschützten Bereich ihres Internetportals eingestellt hat . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt die Beklagte die Beweis last dafür, dass die Bilder in den frei zugänglichen Bereich des Internetportals der Klägerin ei n- gestellt waren . Danach kann a uf der Grundlage der vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die in Rede stehenden Fotografien bereits allen Internetnutzern frei zugänglich ge macht und die Beklagte die Lichtbilder auf ihrer Webseite daher nicht für ein neues Publikum wiedergegeben hat . Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks vom Urhebe r- rechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 47 - Stichting Brein/Wullems). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer I nternetseite veröffentlicht . Damit hat sie eine Handlung der öffentl i- chen Wiedergabe dargelegt, die nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der Erlaubnis de r Klägerin als ausschließlich Nutzungsberec htigter bedurfte . D ie Beklagte hat eingewandt , eine Erlaubnis der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen , weil diese die Fotografien in ihrem Internetportal bereits für alle Inte r- 47 48 - 21 - netnutzer einsehbar veröffentlicht habe und die Vorschaubilder deshalb nicht für ein neues Publikum wiedergegeben würden . Für die tatsächlichen Vorausse t- zungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsä t- zen die Beklagte beweis belastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplatten import II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 M arkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C - 244/00, Slg. 2003, I - 3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./ Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I). Eine andere Verteilung der Beweis last ergibt sich e ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, dass es sich bei der Anmeld ung im Inte r- netportal der Klägerin und den eingerichteten Zugangsbeschränkungen um Um - stände aus ihrer Geschä ftssphäre handelt. Hat die primär darlegungs pf lichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine Möglic h- keit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind , so trifft d en Gegner zwar regelmäßig eine seku ndäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 19. O k- tober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 - Vor - schaubilder II; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 - BearShare). Kommt e r seiner sekundären Darlegungsl ast n ic ht nach, gilt der Vortrag der pri mär darlegungsbelasteten Partei nach § 138 Abs. 3 ZPO als z u- gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02 , NJW - RR 2006, 552 Rn. 11; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 28 - CONVERSE I). Die seku n- däre Darlegungslast f ührt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BG HZ 200, 76 Rn. 18 - BearShare). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einrichtung eines passwortgesicherten B e- reichs in ihre m Internet portal und die Einstellung der Fotografien in diesen B e- reich substantiiert dargelegt hat . I hr Vortrag genügt daher den Anforderungen 49 - 22 - an eine sekundäre Darlegungslast. Dann aber b leibt die Beklagte dafür bewei s- belastet , dass die Lichtbilder auch im frei zugänglichen Bereich de r Inte rnetseite der Klägerin eingestellt waren. (5 ) Mit der vom Berufungsgericht ge gebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe die Lichtbilder auf ihrer Web se i- te nicht für ein neues Publikum wiedergegeben, weil die Klägerin den Nut zern ih res Internetportals das Recht zur Einstellung der Fotografien in andere Inte r- netseiten - und so auch in die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Webseiten www. u nd www. - eingeräumt habe . Ent - gegen der Ansicht des Beru fungsgerichts hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass sie ih ren Kunden keine Erlaubnis zur Einstellung der Fotografien ins Inte r- net erteilt hat , sondern obliegt der Beklagte n der Nachweis , dass die Klägerin eine sol che Erlaubnis erteilt hat . Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bedarf jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks der Erlaubnis des Urheberrechtsinhaber s . Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbesta ndsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vor - schaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loe - wenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25 ; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Raue r/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18 ). W er eine Handlung der öffen t- lichen Wiedergabe vo rnimmt, hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die se Handlung durch eine vom Rechtsinhaber erteilte Erlau b- nis gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil v om 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtsein räumung; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 29 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske; BGH, ZUM - RD 2013, 514 Rn. 24 ). Die Beklagte hat eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vorgeno m- men, indem sie Fotografien auf ihrer Webseite als Vorschaubilder angezeigt 50 51 52 - 23 - hat . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin sei der Behauptung der Beklagten, sie gestatte ihren Kunden, die aus dem pas s- wortgeschützten Bereich heruntergeladenen Fotografien ins frei zugängliche Internet einzustellen , substantiiert entgegengetreten . Unter diesen Umständen obliegt der Beklagten der Beweis für die behauptete Erlaubnis der Klägerin. Entgegen der Ansicht d es Berufungsgerichts besteht keine tatsächliche Verm u- tung, dass die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Werken auf frei zugänglichen Internetseiten vom Rechtsinhaber erlaubt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 22 - Vorschaubilder II). g ) D ie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das au s- schließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder nicht verletzt , stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Anzeige der Vo rschaubilder auf der Internetseite der Beklagten ist nicht als rechtsverletzend anzusehen, weil für die Beklagte nicht erkennbar war , dass die von der Bildersuch maschine Google aufgefundenen Fotografien unbefugt i m frei zugänglichen Internet veröffentlicht waren. a a) D as Se tzen von Hyperlinks auf eine Internet seite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internet seite ohne Erlaubnis des Urheberrecht s- inhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 20 01/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Interne t- seite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stich - ting Brein/Wullems). Diese E inschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU - Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs - und Inform a- tionsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funkti - onieren de s Internets und zum Meinungs - und Informationsaustausch in diesem Netz bei tragen , das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen 53 54 55 - 24 - auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Die unübersehbare Informationsfülle im In ternet könnte ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien nicht erschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 24 f. - Haftung für Hyperlink). Insbesondere für Einzelpersonen, die Li nks auf frei zugängliche andere Webseite n setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf de n anderen Webseite n eingestellten Werke mit Z u- stimmung der Urheberrechtsinhaber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des I n- ternets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlink s zu a uf anderen Webseite n frei zugänglichen Werk en zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberre chtsverletzung ausg e- setzt sähen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C - 160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a). Im Blick darauf ist d ie Bereitstellung eines Hyperlin ks nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne vo n Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk schafft , etwa weil er vom U r- heberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vg l. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stich ting Brein/Wullems). Die vorgenannten Erwägungen gelten in besonderem Maße für Hype r- links , die - wie im Streitfall der von der Beklagten gesetzte Link - den Interne t- nutzern Zugang zu Such maschinen verschaffen . Suchmaschinen leisten als Hilfsmittel zum Auffinden von Inhalten im Internet einen wesentlichen Beitr ag zur Informationsvermittlung . Sie gewährleisten im Interesse der Informationsg e- sellschaft die Funktionsfähigkeit des Internets. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen (vgl. BGHZ 156, 1, 18 f. - Paperboy) . D a s 56 - 25 - gilt nicht nur für die Suche nac h Texten , sondern auch für die Suche nach Bi l- dern (vgl. v. Ungern - Sternberg, GRUR 2009, 369, 372). b b) Nach diesen Maßstäben stellt die Anzeige der Vorschaubilder auf der Internet seite der Beklagten keine die ausschließlichen Nutzungsrechte der Kl ä- gerin verletzende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG dar. Die Beklagte musste nicht vernünftigerweise damit rec h- nen, dass die Fotografien in die v on der S uchmaschine Google au fgefundenen Web seiten unbefugt eingestellt wo r den waren. (1) Die Revision macht erfolglos geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zu vermuten, dass die Beklagte die von der Suchmaschine Google aufgefundenen Vorschaubilder auf ihrer We b- se i te in Kenntnis ihrer un befugten Veröffentlichung im frei zugänglichen Internet wiedergegeben habe. ( 2 ) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei mit Gewinnerzi e- lungsabsicht gesetzten Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten, in d ie urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig eingestellt sind, von eine r w i- derlegliche n Vermutung ausgegangen , dass d ie Hyperlink s in voller Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung de r geschützten Werk e im Internet gesetzt worden sind . Diese Bewer tung beruht auf der Annahme, dass von dem jenigen, der Hyperlinks mit Gewinn - erzielungsabsicht s etz t, erwartet werden kann, dass er vor der öffentlichen Wie - dergabe die erforderlichen Nachprüfungen vorn immt, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden We rke auf den anderen Internetseiten nic ht unbefugt ver - öffentlicht worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media/Sa - noma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems). Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzu ng auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/ XS 4ALL ; LG Hamburg, GRUR - RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 57 58 59 - 26 - 2017, 36, 38; a A Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f. ; Neubauer /Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Un gern - Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106). ( 3 ) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Verm u- tung greift bei der gebotenen individuelle n Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a. ; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/ XS 4ALL ) unter B e- rücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Inform a- tion svermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internet s nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Inte r- netseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden . Vom Anbieter eine r Suchm a- schine kann vernünftigerwei se nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Abbildungen von Werken oder Lichtbildern rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese Abbildungen als Vorschaubilder wiedergibt. Für einen Internetanbieter wie die Beklagte , der den Besuch ern seiner Webseite die Suchfunktion im Wege eines Links auf die Server des Suchmaschinenbetreibers zur Verfü gung stellt, gilt n ichts anderes . Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschung en zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschine n aufgefundenen Abbildungen anzustellen, s t ehen Aufgabe und Funktionsweise der Suchm a- schinen entgegen . Der Zugriff ein er Such maschine auf andere Internetseiten erfolgt nicht in der Weise, das s - wie in den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fällen - absichtlich und gezielt e in zelne Hyperlinks auf bestimmte andere Internetseiten ge setzt w erden . Suchmaschinen durchsuchen das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verf ahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden können, ob der aufgefundene Inhalt von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 602 Rn. 28 - Vo r- schaubilder II ). Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eine s Suc h- 60 61 - 27 - dienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefu n- denen Werke h at , würde dazu führen , dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Ko n- trolle der durch die Suchmaschine indexi erten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Ge neralanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C - 610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/ XS 4ALL ) . Eine allgemeine K ontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Inte r- netsuchmaschinen unange messen. Wegen ihrer essentielle n Bedeutung f ür d ie Nutzung des Internets dürfen keine Prüf pflichten statuiert werden , die den B e- trieb von Suchmaschinen gefährden oder unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark; BGHZ 206, 103 Rn. 2 7 - Haftung für Hyperlinks). Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligende n - al l- gemeine n Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschine n in Fra ge ste l- len , weil sich die Betreiber dem unübersehbaren Risiko einer Inanspruch nahme durch eine V ielzahl von Urheberrechtsinhabern aus ge setz t sähen (vgl. Vol k- mann, CR 2017, 36, 41) . D a s würde dem Ziel der Richtlinie 2001/29/EG zu - widerlaufen, die Entwicklung der Informationsgesellschaft zu fördern (vgl. Erwä - gungs grund 2 der Richtlinie) . Im Blick d arauf kann d ie Kenntnis des Anbieters einer Suchfunktion, d ass die von der Suchmaschine aufgefundenen Inhalte un befugt ins Internet eing e- stellt worden sind , nicht vermutet werden , auch w enn das Angebot mit Gewin n- erzielungsabsicht erfolgt (vgl. auch Jani/Le enen, NJW 2016, 3135, 3137; Leis t- ner, ZUM 2016, 980, 983; Ohly, GRUR 2016, 1155, 1157; Rau er/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 24; Volkmann, CR 2017, 36, 41). V ielmehr muss positiv festg e- stellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Sc hlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C - 610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/ XS 4ALL) . 62 63 64 - 28 - ( 4 ) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es könne nicht festg e- stellt werden, dass die B eklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vo r- schaubilder auf ihrer Internet seite am 9. und 11. Juni 2009 wusste oder hätte wissen müssen, dass diese rechtswidrig ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisio n stand. Die Revision macht erfolglos geltend , die Klägerin habe bereits Ende 2008 die US - amerikanische Muttergesellschaft der Bek lagten in mehreren DMCA - Comp laints darüber informiert , dass die Fotografien unter Verletzung ih - rer ausschließlichen Nutzungsrechte als Vorschaubilder angezeigt worden se i- en. Das Berufungsgericht hat es nicht als belegt angesehen, das s die DMCA - Complaints die hier in Rede stehenden Lichtbilder betr afen und sich auch auf ih re öffentliche Wiedergabe in Deutschland be zogen . Zu dem könne aus den ge - sellschaftsrechtlichen Verknüpfung en nicht ohne weiteres geschlossen wer den, d a s s auch die Beklagte über die in den D M C A - Complaints mitgeteilten Inform a- tionen verfügt habe. Soweit die Revision dies anders sieht , ersetzt sie die ta t- richterliche Beurteilung durch ihre eigen e Einschätzung , ohne einen Rechtsfe h- ler des Berufungsgerichts aufzu zeigen. Die Revision führt ve rgeblich an, die Rechtswidrigkeit der Veröffentl i- chungen sei daran er sichtlich gewesen, dass die Fotografien nach dem von der Klägerin gehaltenen Vortrag mit Copyright - Vermerken versehen gewesen se i- en. Es kann offenbleiben, ob in einem solchen Vermerk ein wirksamer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografie auf die öffentliche Wiedergabe auf di e- ser Internetseite beschränk t ( BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Etwaige Copy right - Vermerke waren für die Beklagte nicht er kennbar , weil die Suche, der Abruf und die Anzeige der Vorschaubilder in einem automatisierten Verfahren erfolgt sind. (5 ) D anach hat die Beklagte erst durch die Abmahnung vom 16. Juni 2009 erfahren , dass di e Fotografien ohne Erlaubnis der Klägerin im frei zugän g- 65 66 67 - 29 - lichen Internet veröffentlicht w aren . Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Wer ke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist , und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hi n, d en rechtswidrigen Zustand abzu stellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Z ugän g- lichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der f ehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C - 610/15 , juris Rn. 51 - Stichting Brein/ XS 4ALL ). Von einem solchen Verhalten der Beklagten kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. D as Berufungsgericht hat angenommen, d er Beklagten seien Prüf - oder Überwachungspflichten zur Verhinderung einer erneute n Anzeige der Fotogr a- fien auf ihrer Internetseite nicht zumutb ar . Durch die Sperrung der Künstlern a- men der abgebildeten Models als Suchbegriffe hätten die Lichtbilder nur in sehr geringem Maß herausgefiltert werden können . Soweit die Klägerin den Einsatz einer Bilderkennungssoftware für angezeigt halte, habe sie nich t hinreichend dargelegt, dass eine solche Software mit einer gewissen Verlässlichkeit b e- stimmte Bilddateien erkennen sowie in funktionstüchtiger Weise in den Ablauf der Suchvorgänge und deren Anbindung an das Internetangebot der Beklagten integriert werden könnte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht der Beklagten zur Sperrung von Suchbegriffen verneint hat , weil dadurch die Anzeige der fraglichen Bilddateien nicht verlässlich verh indert werden könne, ist diese Annahme nicht frei von Rechtsfehlern . Die Eignung eines Wortfilters für die Erkennung von Urhebe r- rechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass damit Verletzungshan d- lungen nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 - Alone in the Dark; BGH, ZUM - RD 2013, 514 Rn. 61). Die Beklagte hat jedoch 68 69 - 30 - einen Wortfilter in der Weise eingesetzt, dass sie die Pseudonyme der auf den Lichtbildern angezeigten Models als Suchbegriffe gesperrt hat . Die Revision m acht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die A n- forderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnah - men des Betreibers einer Internetplattform handel t es sich um eine anspruch s- begründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access - Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbi l- der nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die A nfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet we r- de. Auf die technischen Abläufe der Cr awlersuche , die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse , die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild - , sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegu ngen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilde r- kennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google g e- speicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderke nnungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten z u- geschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht a uch die Revision nicht geltend. Im Übrigen hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass nach der Inkenntnissetzung der Beklagten von der une r- laubten Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Internet die Lichtbilder erneut mithilfe der von d ies er angebotenen Suchfunktion angezeigt worden sind. Die von der Klägerin vorgelegten Internetausdrucke vom 16. und 21. Juli 2 010 und vom 7. September 2015 ließen wegen der geringen Größe der g e- zeigten Vorschaubilder und der abweichenden Bildausschnitte keine verlässl i- che Beurteilung zu, dass es sich um dieselben Fotografien handel t e. Bei den in den Screenshots vom 7. September 2 015 gezeigten Bildausschnitten könne 70 71 - 31 - zudem nicht davon ausgegangen werden, dass sie unter Zuhilfenahme der von der Beklagten angebotenen Suchfunktion ermittelt worden seien. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben . 5 . Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte hafte nicht als Störer für Verletzungen der au s- schließlichen Nutzungsrechte der Klägerin, die Dr itte durch die Einstellung der Fotografien ins frei zugängliche Inter net began gen haben mögen . a) Durch die Wendung öffentlich zugänglich machen zu las sen im U n- terlassungsantrag kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts h inre i- chend zum Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte auch als Störer in A n- spruch nimmt (v gl. BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 20 - File - Hosting - Dienst). Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen , dass die Voraussetzu n- gen für eine Störerhaftung der Beklagten nicht vorliegen . b ) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspru ch g e- nommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschützten Recht s- guts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwor tlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhi n- derung dieser Handlung hatte . Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dri t- te erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Tei lnehmer für die b e- gangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können , setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verle t- zung von Prüf - oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inw ieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhind e- rung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksicht igung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick 72 73 74 - 32 - auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 49 f. - Kinderhochstühle im Internet III ; BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 11 = WRP 2017, 705 - WLAN - Schlüssel). c ) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht als Störer haftet, weil sie k eine Prüf - oder Über wachungspflichten verletzt hat. aa ) Die Beklagte traf im Blick auf eine Störerhaftung keine allgemeine - praktisch nicht umzusetzende - Überwachungspflicht, weil die angebotene Suchfun ktion auf vielfältige Weise ohne eine Verletzung von Urheberrechten nutzbar ist und d ie Beklagte nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung durch andere Internetnutzer ge fördert hat ( vgl. Rn. 60 bis 63 ; vgl. ferner BGHZ 194, 3 39 Rn. 22 und 28 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File - Hosting - Dienst ; BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerh aftung des Access - Providers ). Eine Prüfpflicht der Beklagten konnte deshalb erst aus An lass der Abmahnung vom 16. Juni 2009 entstehen, m it der sie davon in Kenntnis gesetzt worden ist , dass die Veröffentlichung der Fo - tografien im frei zugänglichen Internet die a usschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin ver letzt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I) . b b) Das Berufungsgericht hat zu Recht a ngenommen, dass die Beklagte ihre d urch die Abmahnung ausgelöste P rüfpflicht nicht verletzt hat . Es ist recht s fehlerfrei davon ausgegangen , dass die Beklagte alle ihr technisch z u- mutbaren Maßnahmen ergriffen hat , um eine erneute Anzeige der F otografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite zu unterbinden , und nach der Abma h- nung die Fotografien nicht mehr über die von der Beklagten angebotene Suc h- funktion wiedergegeben worden sind ( vgl. Rn. 67 bis 71 ) . C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt 75 76 77 78 - 33 - sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG , die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, U rteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Es ist anhand der vom Gerichtshof aufgestellten Beurteilungskriterien nicht zweifelhaft, dass eine öffentliche Wiedergabe ur - heberrechtlich gesch ützte r Werke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Anbieter eine r S uch funktion , der einen Li nk auf eine Suchmaschine setzt, nur in Betracht kommt, wenn der Urheberre chtsinhaber die Veröffentlichung der Werke im frei zugänglichen Internet nicht erlaubt hat und feststeht, dass der Anbieter der S uch funktion davon Kenntnis hatte oder vernünftigerweis e hätte haben können. - 34 - D. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2010 - 310 O 331/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2015 - 5 U 6/11 - 79
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