ECLI:DE:BGH:2018:061118UIIZR11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 11/17 Verkündet am: 6. November 20 18 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbe amt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 64 Abs. 2 Satz 2 in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsfü h- rung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des G e- samtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsfü h- rung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenz uweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443). BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der W . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das auf Eigenantrag 1 - 3 - vom 10. Oktober 2008 hin eröffnet wurde. Der Beklagte war neben dem Zeugen K . Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Schuldnerin wurde gegründet, um die vom Beklagten moderierte Fernsehshow "Ka . " für den Fernsehsender V . zu produzieren. Nach deren Eins tellung und verschiedenen kleineren Projekten begann die Schuldn e- rin im Herbst 2006 mit der Produktion der "D . ", einer Late - Night - Show, die mit dem Beklagten als Moderator vom Fernsehsender S . ausgestrahlt wurde. Der Fernsehsen der stellte die Sendung nach der zehnten Folge der fünften Staffel im Oktober 2008 ein. Der Kläger macht geltend, die Schuldnerin sei seit dem 1. Juli 2008 mit s- geglichen worden seien, spätestens aber seit dem 1. September 2008 za h- lungsunfähig gewesen. Ungeachtet dessen seien vom 3. September bis zum 10. Oktober 2008 aus dem Vermögen der Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe ger vom Beklagten u.a. verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an de Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter verfolgt. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufh ebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Zahlungsantrag des Klägers abgewiesen wurde. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Interesse, im Wesent lichen wie folgt begründet: Die Klage sei in der Hauptsache aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bi s zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung nur in Höhe von 4.191,90 wegen der Zahlungen vom Konto der Schuldnerin am 10. Oktober 2008 b e- gründet. Die Schuldnerin sei ab dem 3. September 2008 zahlungsunfähig g e- wesen, weil bis zum 1. September 2008 fällige un d später zur Tabelle ang e- meldete Verbindlichkeiten von über 265.000 r- den seien und der Beklagte sich als Geschäftsführer nicht auf ein generelles Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen könne. Das Vorbringen des Beklagten zur f ehlenden Insolvenzreife sei nicht überzeugend, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie mit Hilfe ausstehender bzw. im Dreiwochenzeitraum zu erwartender Zahlungseingänge die offenen Verbindlichkeiten hätten gedeckt werden sollen. Für die bis zum 8. Ok tober 2008 geleisteten Zahlungen habe der Bekla g- te die gegen ihn streitende Vermutung eines schuldhaften Handelns widerlegt. Der Beklagte sei neben dem Zeugen K . Geschäftsführer gewesen. Dieser habe im Ausgangspunkt bestätigt, dass er selbst sich um di e kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite des Geschäfts (Erstellung einer Fernse h- sendereihe) gekümmert habe und der Beklagte allein für das Künstlerische z u- ständig gewesen sei. Zwar entbinde eine interne Geschäftsaufteilung den G e- 5 6 7 8 - 5 - schäftsführe r einer GmbH nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Erfü l- lung der aus § 64 GmbHG folgenden Pflichten. Ein Geschäftsführer müsse vielmehr für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wir tschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermögliche. Der Zeuge K . habe bestätigt, dass der Beklagte und er sich einmal wöchentlich, bei laufender Produktion s- herstellung vierzehntägig, getroffen und sich über Aktuelles in den un terschie d- lichen Tätigkeitsbereichen ausgetauscht hätten. Konkret habe der Zeuge "ressortübergreifend" als Beispiele die Zuschauerquoten und eventuelle kau f- männische Fragen angeführt. Diese Organisation sei für den hier speziell int e- ressierenden Zeitraum in nerhalb eines Geschäftsjahres bei laufender Pro - duktion zur Erfüllung der Informations - und Kontrollpflichten des Beklagten au s- reichend. Es gebe nach dem Parteivortrag für die Zeit vor Ende August/Anfang September 2008 keinen Umstand, aus dem der Beklagte die Notwendigkeit e i- ner verschärften Wahrnehmung seiner Informations - und Kontrollpflichten g e- genüber dem Zeugen hätte herleiten können. Das Landgericht habe zu Recht darauf abgehoben, dass der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Februar 2008 nur a uf eine Konsolidierung hingedeutet hätte und sonstige auf akute wirtschaftliche Schwierigkeiten hinweisende Indizien sich aus dem tägl i- chen Geschäftsbetrieb heraus nicht hätten aufdrängen müssen. Trotz hinreichender Organisation sei dem Beklagten nicht vorwerfbar die Situation eingetreten, dass ihm die Insolvenzreife unbekannt geblieben sei, weil der Zeuge nach eigenen Angaben dem Beklagten die wesentlichen fina n- ziellen Daten bewusst verschwiegen und erst am 9. Oktober 2008 die eingetr e- tene Insolvenzr eife mitgeteilt habe. Der Zeuge K . habe ausgesagt , versucht zu haben, die finanziellen Probleme vom Beklagten fernzuhalten. Im Hinblick auf die unterbliebene genaue Mitteilung zum Umfang der Zahlungsrückstände 9 - 6 - habe der Beklagte bei dem nach außen weit erlaufenden Unternehmensbetrieb nicht auf eine Krise schließen können. Ungeachtet dessen habe der Beklagte nach Mitteilung der Insolvenzreife am 9. Oktober 2008 dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht mehr zur Au s- führung der Zahlungen mit Wertstellung vom 10. Oktober 2008 hätte kommen können. Diese Zahlungen in Höhe von 4.385,75 zu kürzen, der sich aus der im Vergleichswege erfolgten Zahlung des Zeugen K . in Höhe von 25.000 von 565.784,35 zugunsten des Beklagten gehabt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in entscheide n- den Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 Abs. 2 GmbHG in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (aF) beschriebenen Lage der Gesel l- schaft Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, vermutet wird, dass er sc huldhaft gehandelt hat. Maßstab für die Beurteilung eines schuldhaften Handelns ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF die Sorgfalt eines ordentl i- chen Geschäftsmanns. Auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch g e- nommenen Geschäftsführers kommt es nich t an, so dass diesen mangelnde Sachkenntnis nicht entschuldigt (BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 9 f. mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte im vorliegenden Fall den Entlast ungsbeweis zu seinen Gunsten g e- führt habe. 10 11 12 13 - 7 - a) Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung davon aus, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG aF ergebenden Pflic h- ten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliegt und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen we r- den kann (BGH, Urteil vom 1. März 1993 II ZR 81/94 [II ZR 61/92] , ZIP 1994, 891, 892). Der Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens widerlegen will, muss daher die Gründe vortragen und erläutern, die ihn gehi n- dert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu e r- kennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschr änkter Haftung für eine Organis a- tion sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft j e- derzeit ermöglicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561). Ob der Geschäftsführer seiner Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und näheren Überprüfung im Falle krisenhafter Anzeichen hinreichend nachgekommen ist, ist unter umfassender Berücksichtigung der für die Gesellschaft wirtschaftlich relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 13). b) Die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht schließt, w ie das Berufungsgericht ebenfalls zutre f- fend gesehen hat, ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als G e- schäftsführer bestellt wurden. Eine solche Verteilung ist abhängig v on der Größe des Unternehmens und der Art der vorzunehmenden Geschäfte möglich und ggf. sogar notwendig (BFHE 141, 443, 447). Auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben entbindet denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Au fgaben zur Erledigung zugewiesen sind, alle r- 14 15 - 8 - dings nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Fü h- rung der Geschäfte der Gesellschaft. Soweit es um die Wahrnehmung der nicht übertragbaren Aufgaben geht, wie die Einstandspflicht des Geschäf tsführers für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung, ist ein strenger Maßstab an die Erfüllung der in einem solchen Falle besonders weitgehenden Kontroll - und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen (BGH, Urteil vom 1. März 1993 II ZR 81/94 [II ZR 61/92] , ZIP 1994, 891, 892; Urteil vom 15. Oktober 1996 VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 , 378 f.). c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen schon nicht die Annahme, dass es eine wirksame Ressortverteilung zwische n dem Beklagten und dem Zeugen K . gegeben hat, auf Grund derer der Beklagte sich auf die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit des Mitgeschäftsführers beschränken konnte. aa) Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschä ftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäft s- führungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetr a- genen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der G e- schäftsführungsaufgaben durch hierfür fachli ch und persönlich geeignete Pe r- sonen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Entgegen der Sicht der Revision bedarf eine Geschäfts - oder Ressortverteilung nicht zwingend der Schriftform oder einer ausdrücklichen Absprache, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelmäßig das naheliegende und geeignete Mittel für eine klare und eindeutige Aufgabe nabgrenzung darstellt. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Dokumentation erforderlich ist, muss unter Berücksicht i- gung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall bestimmt werden. 16 17 - 9 - (1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann dem Bedürfnis nach Arbeitsteilung auf Geschäftsführungsebene dadurch entsprochen werden, dass der eine Geschäftsführer vorwiegend (nicht ausschließlich) mit Kassen - und Buchführung und der andere ebenso vorwiegend mit den übrigen Aufgaben befasst wird und die Pflicht jedes Geschäftsführers, für alle Zweige der G e- schäftsführung zu sorgen, von der Aufgabenteilung unberührt bleibt. Soweit es nicht um die dem Betroffenen besonders zugewiesenen Aufgaben geht, ist se i- ne Pflicht dann auf die Überwachung des Mitgeschäftsführers geri chtet (RGZ 98, 98, 100). (2) Die Organisation der Aufgaben auf Geschäftsführungsebene ggf. im Rahmen der Vorgaben der Satzung oder von Beschlüssen der Gesellschafter ist, wie die Aufgabenwahrnehmung selbst, Teil der Unternehmensleitung, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu erfüllen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BFHE 141, 443, 446; Michalski/Ziemons, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 338; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 177; Klöhn, in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 27 f.; Goette, ZHR 175 [2011], 388, 392; Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 14; Drescher, Die Haftung des GmbH - Geschäftsführers, 7. Aufl., Rn. 967). Maßgeblich ist danach, dass die Arbeitsteilung auf Geschäftsführung sebene eine ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben durch hie r- für fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und die Gesamtve r- antwortung der Geschäftsführung, insbesondere für nicht delegierbare Angel e- genheiten gewährleistet bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 II ZR 114/85, ZIP 1987, 1050; Urteil vom 15. Oktober 1996 VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 6. Juli 1990 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 124; U. H. Schneider, Festschrift 100 Jahre GmbH - Gesetz, 1992, S. 477, 484; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 104). 18 19 - 10 - (a) Eine diesen Anforderungen genügende Organisation setzt eine klare und eindeutige Aufteilung aller Geschäftsführungsaufgaben voraus (das Erfo r- dernis der Eindeutigkeit bezweifelnd: MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 104). Für eine Umgestaltung der auf eigene Aufgabenwah r- nehmung gerichteten Pflicht in eine Pflicht zur Überwachung eines Mitg e- schäftsführers ist nur dann Raum, wenn die Geschäftsverteilung oder Ressort - auf teilung das Vertrauen darauf rechtfertigt, dass jede Geschäftsführungsau f- gabe einem Geschäftsführer zugeordnet ist. Bei dieser Zuordnung dürfen weder Zweifel über die Abgrenzung einzelner Aufgaben entstehen noch über die Pe r- son des für die Erledigung Veran twortlichen. (b) Eine ordnungsgemäße Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben durch einen Mitgeschäftsführer ist ferner nur dann gewährleistet, wenn die G e- schäftsverteilung oder Ressortaufteilung von allen Geschäftsführern einve r- nehmlich mitgetragen wir d (vgl. U. H. Schneider/S. H. Schneider in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 75; MünchKommGmbHG/Fleischer, 2. Aufl., § 43 Rn. 114; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 37 Rn. 29; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 101; Klein diek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 29; MünchHdbGesRIII/ Marsch - Barner/Diekmann, 4. Aufl., § 44 Rn. 86) und die jeweiligen Aufgaben Personen zugeordnet werden, die für die Erledigung fachlich und persönlich geeignet sind (U. H. Schneider, Festschrift 100 Jahre GmbH - Gesetz , 1992, S. 477, 484; U. H. Schneider in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 43 Rn. 37). Dieser Eignung müssen sich die Geschäftsführer bei der Aufgabenzuweisung verg e- wissern (RGZ 91, 72, 77). Können die Geschäftsführer auf Grund d ieser Ve r- gewisserung von einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung ausgehen, ist die Zuweisung der Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben regelmäßig so zu ve r- stehen, dass die Pflicht des zuständigen Geschäftsführers zur laufenden Unte r- richtung der weiteren Ge schäftsführer über die wesentlichen Angelegenheiten 20 21 - 11 - der Gesellschaft unberührt bleibt (MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 90). Entsprechend können die übrigen Geschäftsführer in di e- sem Fall auch ohne ausdrückliche Regelung annehmen, von dem nach der G e- schäftsverteilung oder Ressortaufteilung zuständigen Geschäftsführer zuverlä s- sig und rechtzeitig diejenigen Informationen zu erhalten, die für die Wahrne h- mung der jedem Geschäftsführer persönlich obliegenden Aufgaben erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1993 II ZR 81/94 [II ZR 61/92] , ZIP 1994, 891, 892). (3) Entgegen einer im Schrifttum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Wahrnehmung steuerrechtlicher Pflichten vertret e- nen Auffassung setzt eine wirksame Begrenzung des Verantwortungsbereichs nicht stets eine schriftlich fixierte Verteilung der Aufgaben voraus (so U. H. Schneider/S. H. Schneider in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 69; MünchKommGmbHG/Fleischer, 2. Aufl., § 43 Rn. 115; E. Vetter in Krieger/ Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl., Rn. 22.48; Michalski/Ziemons, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 338; U. H. Schneider, Festschrift 100 Jahre GmbH - Gesetz, 1992, S. 477, 484 f.; Dreher, ZGR 1992, 22, 59 f.; aA Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 37; Buck - Heeb in Gehrlein/ Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl. § 37 Rn. 28; Jacoby in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn. 6; Leuering/Dornhegge, NZG 2010, 13, 15; MünchHdbGesRIII/Marsch - Barner/Diekmann, 4. Aufl., § 44 Rn. 87). (a) Das Gebot einer schriftlichen Fixierung der Aufgabenteilung ließe sich, da das Gesetz konkrete Vorgaben nicht enthält, nur mit der Erwägung rechtfertigen, dass auf andere Weise den Vorgaben an eine sorgfältige Unte r- nehmensleitung nicht Rechnung getragen werden kann . Dies kann nicht allg e- mein für jede in Betracht kommende Fallgestaltung angenommen werden, wenngleich die schriftliche Dokumentation der Geschäftsverteilung bzw. 22 23 - 12 - Ressortaufteilung innerhalb der Geschäftsführung regelmäßig das naheliege n- de und geeignete Mi ttel für eine klare Aufgabenzuweisung und sorgfältige U n- ternehmensorganisation darstellt (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 37; Buck - Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl. , § 37 Rn. 28; Jacoby in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl. , § 37 Rn. 6; Leuering/ Dornhegge, NZG 2010, 13, 15; MünchHdbGesRIII/Marsch - Barner/Diekmann, 4. Aufl., § 44 Rn. 87). Eine schriftliche Dokumentation kann daher geboten sein, wenn den Geboten der Klarheit und Eindeutigkeit der Aufgabenverteilung im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft oder die Art der Verte i- lung der Geschäfte bzw. Aufteilung der Ressorts selbst nicht genügend Rec h- nung getragen werden kann (vgl. Goette, ZHR 175 [2011], 388, 397 f.; Dreher, ZGR 1992, 22, 59 f.). (b) Ein Schriftformerfordernis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass ohne schriftliche Dokumentation der Aufgabenverteilung die Gefahr droht, dass jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (vgl. für die steuerrechtliche Verantwo rtlichkeit: BFHE 141, 443, 447; ferner auch MünchKommGmbHG/Fleischer, 2. Aufl., § 43 Rn. 115; Michalski/Ziemons, GmbHG, 3. Aufl., § 43 Rn. 338). Mit dieser Erwägung ist nicht die Frage einer klaren Zuständigkeitsverteilung, sondern das Risiko angesprochen, dass die Mitglieder der Geschäftsführung sich im Streitfall ungeachtet einer solchen wechselseitig auf ihre Unzuständigkeit berufen könnten. Für den hier in Rede stehenden Bereich der zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsführer genügt es, diese mit dem R isiko zu belasten, dass sie im Streitfall den Nachweis einer nur eingeschränkten, nämlich auf Überwachung des Mitgeschäftsführers gericht e- ten Verantwortung führen müssen (Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 37). Die aus dem Gebot ein er sorgfältigen Unternehmensfü h- rung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG abgeleiteten Organisationspflichten dienen weder dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger noch den Beweisinteressen des 24 - 13 - Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994 II ZR 16/93, BGHZ 125, 36 6, 376). (c) Der Senat weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von der Rech t- sprechung des Bundesfinanzhofs ab. Diese betrifft die ausdrücklich den G e- schäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur persönlichen Erfüllung zugewiesenen Aufg aben nach § 34 Abs. 1 AO gegenüber dem Ste u- ergläubiger und damit einen vom öffentlichen Recht geprägten Pflichtenkreis (BFHE 141, 443, 446 f.; BFH, Urteil vom 17. Mai 1988 - VII R 89/85, juris Rn. 14; BFHE 146, 23, 25 f.; vgl. MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves , 2. Aufl., § 37 Rn. 104). Ungeachtet dessen dürfen nach der Rechtsprechung des Bu n- desfinanzhofs Geschäfte des laufenden Verkehrs, die für die Gesellschaft nicht von existentieller Bedeutung sind, auf einen hierfür generell geeigneten G e- schäftsführer übert ragen werden, wenn die Gewähr vorhanden ist, dass bei e i- ner auch nur entfernt zu besorgenden Gefährdung der Liquidität oder des Ve r- mögens der Gesellschaft die anderen Geschäftsführer unverzüglich unterrichtet werden (BFHE 141, 443, 447). In einem solchen F all soll es auch für die Ha f- tung gegenüber dem Steuergläubiger auf eine schriftliche Aufgabenverteilung nicht ankommen (BFHE 146, 23, 26). (4) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, muss eine Aufgabenve r- teilung auch nicht zwingend ausdrücklich vere inbart werden (vgl. MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 2. Aufl., § 37 Rn. 104). Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine bloß faktische (vgl. OLG Koblenz, NZG 1998, 953, 954; E. Vetter in Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl., Rn. 22.48; Leueri ng/Dornhegge, NZG 2010, 13, 14) oder stillschweigend vo r- genommene (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 3 StR 249/89, wistra 1990, 97, 98) Aufteilung im Hinblick auf die Gefahr von Missverständni s- sen über die konkrete Abgrenzung der Geschäftsführungsauf gaben typische r- 25 26 - 14 - w eise das Risiko von Missverständnissen in sich birgt, die den vorstehend au f- gezeigten Geboten der Klarheit und Eindeutigkeit widersprechen. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass eine auf einer faktischen Arbeitsteilung oder einer sti llschweigenden Übereinkunft beruhende Geschäftsverteilung oder Re s- sortaufteilung durch ihre tatsächliche Handhabung zu einer den oben beschri e- benen Anforderungen genügenden Aufgabenzuweisung erstarkt. bb) Das Berufungsgericht hat von diesen Maßstäben au sgehend keine ausreichenden Feststellungen zu einer wirksamen Aufteilung der Geschäftsfü h- rungsaufgaben zwischen dem Beklagten und dem Zeugen K . getroffen. (1) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K . ge troffenen Feststellungen über die vorgenommene Aufte i- lung der Zuständigkeiten unter den Geschäftsführern den dargestellten Anfo r- derungen genügt. Zwar entspricht die Aufteilung, nach der der Beklagte allein für die künstlerischen Belange und der Mitgeschäft sführer für die " kaufmänn i- sche, organisatorische und finanzielle Seite " des Geschäfts zuständig war, im Ausgangspunkt den Geboten der Klarheit und Eindeutigkeit. Den Feststellu n- gen ist aber nicht zu entnehmen, dass die gewählte Organisationsform unter Berü cksichtigung der konkreten Verhältnisse der Schuldnerin sachgerecht war, so dass der Beklagte auf eine ordnungsgemäße Erledigung praktisch aller w e- sentlichen Geschäftsführungsaufgaben durch den Zeugen K . vertrauen kon n- te . (2) Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob sich der Beklagte im Zusammenhang mit der Übertragung der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben an den Zeugen K . ausre i- chend vergewissert hat, dass dieser die erforderliche fachliche und persön liche Eignung aufweist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher 27 28 29 - 15 - Umstände der Beklagte darauf vertrauen durfte, über wesentliche Angelege n- heiten der Gesellschaft zuverlässig informiert zu werden, damit er der bei ihm verbliebenen Verantwo rtlichkeit als Geschäftsführer nachkommen konnte. d) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer hinreichenden Ko n- trolle und Überwachung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung durch den Beklagten halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. Ob eine ausreichende Kontrolle und Überwachung vorlag und hieran anknüpfend die Insolvenzreife der Schuldnerin für den Beklagten erkennbar war, ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter insoweit alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder E r- fahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 14 mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor, weil das Berufungsgericht nicht alle für die Erkennbarkeit d er Insolvenzreife der Schuldnerin maßgeblichen Umstände in seine Betrachtung einbezogen hat und die strengen Anforderungen an die Führung des Entlastungsbeweises durch den Geschäftsführer verkannt hat. aa) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungs gericht allerdings an, dass es an der Erkennbarkeit der Insolvenzreife fehlen kann, wenn der für die Überwachung des laufenden Geschäftsverkehrs zuständige Geschäftsfü h- rer seiner Informationspflicht gegenüber dem in Anspruch genommen Mitg e- schäftsführer nic ht nachkommt, weil dieser die für die Beurteilung der Inso l- venzreife erforderlichen Informationen schon nicht erhält (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1994 II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934, 1937). Die Erkennbarkeit wird für den Mitgeschäftsführer in diesen F ällen typischerweise zusätzlich e r- schwert, wenn diesem wie das Berufungsgericht im Streitfall angenommen hat entsprechende Informationen bewusst vorenthalten werden. 30 31 - 16 - bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch erkannt, dass die Erken n- barkeit der Ins olvenzreife auch bei einem bewussten Vorenthalten von Inform a- tionen über die wirtschaftliche Lage nur dann fehlt, wenn diese dem Beklagten auch bei ordnungsgemäßer Überwachung des Mitgeschäftsführers nicht aufg e- fallen wäre. Diesbezüglich bezieht das Berufu ngsgericht indes nur ein Überpr ü- fen der Kontostände der Schuldnerin in seine Überlegungen ein, die vorliegend deswegen keinen Aufschluss über die tatsächliche Liquidität der Schuldnerin gegeben hätten, weil sich Indizien zur Zahlungseinstellung daraus abge leitet hätten, dass der Mitgeschäftsführer ständig einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben und am wirtschaftlichen Abgrund operiert hätte. Diese Erwägung greift zu kurz, weil eine auf die Prüfung der Kontostände gerichtete Kontrolle wie das Beruf ungsgericht der Sache nach selbst erkennt nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin festzustellen, der Geschäftsführer aber für eine Organisation der Geschäftsabläufe sorgen muss, die ihm jederzeit e i- nen solchen Überblick ermöglicht. cc) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Durchführung wöchentlicher bzw. 14 - tägiger Besprechungen sei innerhalb eines Geschäft s- jahres ohne besondere Hinweise für die Notwendigkeit verschärfter Kontrollen eine ausreichende Organisation innerhalb d er Geschäftsführung, ist rechtsfe h- lerhaft. (1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Durchführung von B e- sprechungen selbst nur die gebotene Information durch den zuständigen G e- schäftsführer ermöglicht und damit für sich betrachtet kein Instrument der Ko n- trolle einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im kaufmännischen G e- schäftsbereich darstellt. Die Würdigung des Berufungsgerichts lässt nicht e r- kennen, dass der Beklagte sich auf der Basis der konkreten Besprechungsi n- halte und mit gezielten Nachfrag en ein eigenes Bild über den Geschäftsbereich 32 3 3 34 - 17 - gemacht hat. Dies wird regelmäßig nur möglich sein, wenn solche mündlichen Auskünfte zumindest im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung mit den wesentl i- chen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens abg eglichen we r- den, die typischerweise auch in kleineren Unternehmen beispielsweise in Form von betriebswirtschaftlichen Auswertungen vorliegen. (2) Zu pauschal bleiben auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur gebotenen Kontrolldichte. Ob und mit welchen konkreten Maßnahmen eine Kontrolle innerhalb eines Geschäftsjahres stattzufinden hat, lässt sich nur unter Würdigung der aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Geschäftszahlen der Schuldnerin und dem konkreten Vorbringen des Geschäftsführers dazu able i- ten, dass er im Hinblick auf die zurückliegenden Geschäftszahlen und die E r- kenntnisse von den aktuellen Geschäftsabläufen keinen Anlass hatte, weiterg e- hende Kontrollen durchzuführen. Eine lediglich jährliche Kontrolle der G e- schäftszahlen wird bei der Zuständigkeit eines Mitgeschäftsführers im kau f- männischen Bereich der Gesellschaft regelmäßig nicht genügen. Eine entspr e- chende Würdigung enthält das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. dd) Das Berufungsgericht würdigt auch nicht umfassend, ob in der Z eit vor Ende August/Anfang September 2008 Anhaltspunkte für Unregelmäßigke i- ten bei der Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben oder Indizien für eine krisenhafte Entwicklung im Unternehmen vorhanden waren, die Anlass für eine verschärfte Kontrolle und Übe rwachung des Zeugen K . gewesen wären. S o- weit es darauf verweist, dass sich aus dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte für solche Anzeichen ergeben hätten, verkennt es, dass tatsächlich eine krise n- hafte Entwicklung bei der Schuldnerin vorlag und es Sache des Beklagten g e- wesen wäre, im Einzelnen darzulegen, dass diese ihm ohne eigenes Verschu l- den verborgen blieb. In diesem Zusammenhang wäre im Einzelnen darzulegen gewesen, welchen wirtschaftlichen Hintergrund die Verhandlungen und die 35 36 - 18 - Vereinbarung mit der S . AG hatten und warum der Bekla g- te wie das Landgericht angenommen hat von einer (dauerhaft) konsolidierten Lage der Schuldnerin ausgehen konnte. Dass der Beklagte dem nachgeko m- men wäre, ist vom Berufungsgericht nicht f estgestellt. Schließlich ist entgegen der Sicht des Berufungsgerichts die nur teilweise Zahlung der Geschäftsführe r- vergütung ein ganz erhebliches Anzeichen für Unregelmäßigkeiten, die eine konkrete Aufklärung der Hintergründe durch den Beklagten erfordert hätten. III. Das Berufungsurteil erweist sich weder ganz noch teilweise aus and e- ren Gründen als richtig. 1. Die Rüge des Revisionsbeklagten, das Berufungsgericht habe recht s- fehlerhaft die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens ab dem 3. Septe mber 2008 angenommen, weil der Beklagte keinen Einblick in die ei n- zelnen Geschäftsvorfälle der Schuldnerin gehabt habe und deswegen nicht in der Lage sei, zu den vom Kläger behaupteten Verbindlichkeiten der Schuldnerin im Einzelnen vorzutragen, ist unbegrü ndet. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eigene Kenntnisse zu den behaupteten Verbindlichkeiten lägen im Hinblick auf die Ressortzuständigkeit des Zeugen K . nicht vor. Als Geschäft s- führer war der Beklagte zwar nach § 41 GmbHG nicht zur eigenh ändigen Buc h- führung verpflichtet. Die Zuständigkeit für die Buchführung konnte unter den oben dargestellten Voraussetzungen auch auf den Mitgeschäftsführer übertr a- gen werden. Das enthebt den Beklagten aber nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkei t, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 25 , zVb in BGHZ). Mit der Auferlegung der Last eines substantiierten Bestreitens wird vom Beklagten auch nichts Unmögliches verlangt, denn er ist berechtigt, Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 37 38 - 19 - 2016 II ZR 61/15, ZIP 2016, 615 Rn. 25; Urteil vom 19. Dezember 2017 II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 23 , zVb in BGHZ). 2. Es kann auch nic ht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge K . mit seiner Zahlung in Höhe von 25.000 e- nen Vergleich die verfahrensgegenständlichen Forderungen anteilig erfüllt hat und dies gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Gunsten des Beklagten wirkt. Dies hat das Berufungsgericht für den zugesprochenen Teil der Klage zwar a n- genommen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Annahme aber nicht, so dass diese Frage für den im Revisionsverfahren anhängigen Teil der Klage schon aus diesem Grund nicht abschließend beurteilt wer den kann. a) In der Sache zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass mehrere Geschäftsführer, die der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG aF verpflichtet sind, als Gesamtschuldner haften (vgl. MünchKommGmbHG/H. - F. Müller, 3 . Aufl., § 64 Rn. 167; Haas in Baumbach/ Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 64 Rn. 43). b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass die Zahlung des Zeugen K . in Höhe von gemäß § 362 Abs. 1, § 422 Ab s. 1 Satz 1 BGB teilweise zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche geführt hat. Die Beurteilung, die Zahlung des Zeugen K . habe zur anteiligen Tilgung der g egen diesen insg e- i- gung des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. aa) Aus dem Vergleich selbst kann nicht abgeleitet werden, ob und ggf. in welchem Umfang die Zahlung des Zeugen etwaige, im vorliegenden Verfa h- ren gegen den Beklagten gerichtete Forderungen getilgt hat. Dem Gläubiger steht es im Grundsatz zwar frei, mit einem Gesamtschuldner einen Einzelve r- 39 40 41 42 - 20 - gleich abzuschließen und in diesem eine Bestimmung darüber zu treffen , we l- che Ansprüche oder Forderungspositionen er sich abgelten lässt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 VII ZR 60/76, WM 1978, 348, 350). Das Berufungsg e- richt hat aber festgestellt, dass in dem zwischen dem Kläger und dem Zeugen K . geschlossenen Vergle ich keine entsprechende Verrechnungsabrede en t- halten ist, sondern lediglich die Erlasswirkung des Vergleichs entsprechend § 423 BGB gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen wurde. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht anknüpfend daran f ür die Frage, welche Einzelforderungen durch die Zahlung getilgt wu r- den, die Regelung des § 366 BGB herangezogen, weil im Verhältnis zum B e- klagten, zu dessen Gunsten der Vergleich keine Wirkung entfaltet, eine Teillei s- tung auf mehrere Forderungen erfolgt i st. Zu einer sei es auch nur stillschwe i- genden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 48; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 366 Rn. 12) Leistungsbestimmung des Zeugen K . nach § 366 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht k eine Fes t- stellungen getroffen. Die anschließende Erwägung, die Zahlung habe nach § 366 Abs. 2 BGB zu einer anteiligen Tilgung der Schuld geführt, ist rechtsfe h- lerhaft. Eine verhältnismäßige Tilgung der Schuld nach § 366 Abs. 2 Fall 5 BGB kommt erst dann in Betracht, wenn sämtliche vorhergehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden (BGH, Urteil vom 16 . Dezember 1996 II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 229). Insoweit hat das B e- rufungsgericht übersehen, dass im vorliegenden Fall diejeni gen Forderungen, hinsichtlich derer allein eine Haftung des Zeugen K . in Betracht kam, dem Kläger geringere Sicherheit boten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 36). IV. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sac he zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 43 44 - 21 - Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien und weiteren Feststellungen, unter Beachtung der vom Senat aufgezeigten Maßstäbe erneut zu würdigen haben, ob der Beklagte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2015 - 15 O 65/14 - KG, Entscheidung vom 20.12.2016 - 14 U 86/15 -
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