ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZR11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 11/18 vom 29. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmal tz beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 14. Juli 2017 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt . Gründe: I. Die Beklagte unterhält bundesweit ein Filialnetz von Drogeriemärkten und vertreibt auch Druckereiprodukte wie Poster im Internet . Sie bot am 21. Dezember 2016 auf ihrer Internetseite u nter ande rem Poster mit der Preisangabe " ab 1,2 5 " an. Der Sternchenhinweis wu rd e in der Fußzeile wie folgt erläutert: Unsere Preisangaben verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und zuzü g- lich ggf. Versandkosten gemäß Preisliste . Personen, die bei der Beklagten bestellen, sind nicht ge zwungen, dem Link zu den Versandkosten zu folgen. Wird ein so bepreistes Poster hochgeladen, wird im Warenkorb der Preis 1,25 s- se" ist zunächst die Registrierung und Anmeldung erforderlich. Bei Auswahl der 1 2 - 3 - Option " Filialabholung " werden zusätzlich zum Produktpreis von 1,25 s- ten in die Filiale" in Höhe von 0,65 Die Klägerin betreibt eine Druckerei. Sie hat Klage auf Unterlassung , Au s- kunfts erteilung und Schadensersatz erhoben. D as Landgericht hat der Klage stattg e- geben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und d en B e- schluss sowie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vol l- streckbar erklärt ; d en Streitwert hat es in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Festsetzung auf 15.000 . Den Antra g der Beklagten, den Be schluss g e- mäß § 716 in Verbin dung mit §§ 321, 711 ZPO um eine Abwendungsbefugnis zu e r- gänzen, sowie den Antrag nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 7 . Februar 2018 zurückgewiesen. Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Ber u- fungsgericht Beschwerde eingelegt hat, beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem die Berufung zurückweisenden Beschluss des Ber u- fungsgerichts sowie aus dem landge richtlichen Urteil. II. Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung eins t- weilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erse t- zenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht, § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wird - wie hier - gegen di e Zurüc k- weisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 522 3 4 5 6 7 - 4 - Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 3). Die einstweilige Einstellung der Zwangsvol l- streckung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel der Nichtzula s- sungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, juris Rn. 5 mwN). So liegt es hier. 2 . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig . D er Wert der mit der Rev i- sion geltend zu machenden Be schwer beträgt nur 15.000 die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse der Rechtsmittelklägerin an de r Abänderung des Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Ge sichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, MMR 2016, 413 Rn. 6). Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch r e- gelmäßig d em nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers , Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers , wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, MMR 2016, 413 Rn. 7). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurte i- lung hat deshalb die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - I ZR 195/14, juris Rn. 10). 8 9 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert, ebenso wie zuvor das Landg e- richt, in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss auf 15.000 Zur Be gründung hat es ausgeführt, beim Unterlassungsbegehren sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem mit dem Verfahren erstrebten Rechtszustand ma ß- ge b lich, das von der Angriffsschwere der zu untersagenden Handlung abhänge. Ve r- botsantrag und Verbots ausspruch hätten sich im Berufungsverfahren auch nicht g e- ändert. Im nachgehenden Beschluss vom 7. Februar 2018 hat es zur Beschwer der Beklagten darauf hingewiesen , es sei nicht ersichtlich, dass ausnahmsweise das grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesic htspunkten zu bemessende Interesse der Beklagten daran, das Unterlassungsgebot nicht befolgen zu müssen, höher zu b e- werten sei als das Interesse der Klägerin an einer Unterlassung. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. c) Die Beklagte hat zwar nac h dem Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht, der Streitwert sei auf 30.000 zu erh ö- h en , ihre Beschwer sei sogar deutlich höher zu veranschlagen und eher mit 50.000 zu bewerten. E s gehe nicht nur um einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Kläg e- rin, sondern gegenüber allen Wettbewerbern. Deshalb entspreche ihre Besch wer nicht dem korrespondierenden Wettbewerbsvorteil für die Klägerin. Diesen von ihr befürchteten Wettbewerbsnachteil hat die Beklagte jedoch in keiner Weise beziffert. Die Behauptung, ihre Beschwer sei "eher mit 50.000 i- cher Su bstantiierung, worauf bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Febr uar 2018 hingewiesen hat . Auch m it ihrem streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte den Umfang ihrer Beschwer wede r beziffert noch - wie geboten - sonst glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8 10 11 12 - 6 - mwN). Der pauschale Verweis darauf, bei wettbewerbsrechtlichen Auseinanderse t- zungen über die Rechtmäßigkeit einer Preisgestaltung sei die Beschwer der Bekla g- ten in der Regel höher als das Interesse der Klägerin an der Einstellung der gerügten Werbung genügt dafür genauso wenig wie der ebenfalls pauschale Hinweis auf e r- hebliche Wet tbewerbsnachteile gegenüber anderen Wettbewerbern. 3 . Der Antrag ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat , dass die Vollstreckung für sie einen nicht zu ersetzenden Nac h- teil bringen würde. a) Die Interessen des Schuldners werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, da se i- ne Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hi n- reichend gewahrt ersch einen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläub i- gers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht ( vgl. BGH , Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11 , NJW - RR 2012, 1088 Rn. 5; Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17, NJW - RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN). Dabei ergibt sich allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwe g- nehmen würde, kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ( vgl. BGH, NJW - RR 2017, 1355 Rn. 5). b) Einen derartigen unersetzlichen Nac hteil hat die Beklagte nicht gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf § 717 Abs. 3 ZPO reicht dafür nicht aus. Zwar kann § 717 Abs. 3 ZPO im Einzelfall ein Grund sein, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen (vgl. Mün zberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rn. 10; Hartmann in Baumbac h/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 13 14 15 - 7 - 76. Aufl., § 719 Rn. 7; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläuf i- ger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 719 ZPO Rn. 15). Dafür muss der geltend gemach te Nachteil aber erhebliche, über das übliche Maß hinausgehende Einbußen mit sich bringen (vgl. Münzberg in Stein/Jonas aaO § 719 Rn. 11; Schuschke in Schuschke/ Walker aaO § 719 ZPO Rn. 15 mwN). Mit der bloßen Behauptung, ihr entstünde ein Wettbewerbsnach teil, der mit mindestens 50.000 einen solchen unersetzlichen Nachteil jedoch nicht glaubhaft gemacht. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2017 - 41 HKO 71/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2017 - 14 U 1175/17 -
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