BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 112/07 Verk374ndet am: 13. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 46 Nr. 8; AktG 247247 241, 249; ZPO 247247 301, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststel-lungsklage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbe-schlusses verbunden, ist ein Teilurteil 374ber die Feststellungsklage des Dritten unzu-l344ssig. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte wurde vom Kl344ger zu 2 und ihrem Gesellschafter N. ge-gr374ndet. Der Kl344ger zu 2 handelte dabei treuh344nderisch f374r den Kl344ger zu 1. Zwischen N. und dem Kl344ger zu 1 besteht Streit, ob dieser, der Kl344ger zu 2 oder der Kl344ger zu 3 Gesellschafter der Beklagten ist. In der Gesellschafterver-sammlung vom 14. Mai 2004 wurde u.a. beschlossen: 1 "Die Gesellschafter H. S. bzw. Dr. No. bzw. Na. aus wichtigem Grund auszuschlie337en und eine Ausschlussklage gegen die Gesellschafter zu erheben". - 3 - Au337erdem wurde beschlossen, den Gesellschafter N. zum besonde-ren Vertreter der Gesellschaft f374r die Ausschlussklage zu bestimmen und Scha-densersatzanspr374che der Gesellschaft gegen S. , Dr. No. und Na. geltend zu machen. 2 3 Die Kl344ger haben beantragt festzustellen, dass diese Beschl374sse nichtig, hilfsweise, dass sie unwirksam sind. Das Landgericht hat die Klage des Kl344gers zu 1 durch ein Teilurteil f374r zul344ssig erkl344rt, festgestellt, dass er am Stammkapi-tal der Beklagten beteiligt ist, und au337erdem festgestellt, dass die Beschl374sse, den Kl344ger zu 2 und zu 3 als Gesellschafter der Beklagten auszuschlie337en und gegen sie Ausschlussklage zu erheben, unwirksam sind, ebenso die Beschl374s-se, N. zum besonderen Vertreter der Beklagten f374r die Ausschlussklagen gegen die Kl344ger zu 2 und 3 zu bestimmen und gegen die Kl344ger zu 2 und 3 Schadensersatzanspr374che geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Endurteil neu gefasst wird, und hat die Beschl374sse der Ge-sellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Mai 2004 f374r unwirksam er-kl344rt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne den beim Landgericht verbliebenen Teil des Verfahrens an sich ziehen. Das Urteil des Landgerichts sei ein unzul344ssiges Teilurteil, weil die angegriffenen Beschl374sse keinen teilba- 5 - 4 - ren Inhalt h344tten. Die Klageantr344ge seien als Beschlussanfechtung erfolgreich. Die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschl374sse seien inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht erkennen lie337en, gegen welche Per-son sie sich richteten, sondern drei gleichwertige Varianten offen lie337en. 6 II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausge-gangen, dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das Landgericht ein unzul344ssiges Teilurteil erlassen hat (247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Nach einem unzul344ssigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster In-stanz befindlichen Teil an sich ziehen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Antrag und ohne Einverst344ndnis der Parteien m366glich. 247 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlaubt nach einem unzul344ssigen Teilurteil die Zur374ckverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor. Die vom Landgericht getroffene Teilentscheidung 374ber die Klage einzel-ner einfacher Streitgenossen war unzul344ssig, weil die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegen374ber einfachen Streit-genossen - wie hier einem Gesellschafter und mehreren Nichtgesellschaftern - grunds344tzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden (Sen.Urt. v. 1. M344rz 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur zul344ssig, wenn sie unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den restlichen Ver-fahrensgegenstand ist (Sen.Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitge-nossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 - VI ZR 8/03, 8 - 5 - NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). An dieser Unabh344ngigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines Ge-sellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend 247 249 Abs. 1 AktG) mit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (247 256 Abs. 1 ZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widerspr374chen, wenn in einem Teilurteil nur 374ber die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern entschieden wird. Die sp344tere Entscheidung 374ber die Nichtigkeitsklage des Ge-sellschafters kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage eines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesell-schafterbeschlusses entsprechend 247 249 Abs. 1 AktG hat 374ber das Prozess-verh344ltnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung f374r und gegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; M374nchKommAktG/H374ffer 2. Aufl. 247 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 249 Rdn. 31; Z366llner in K366lner Komm.z.AktG 247 249 Rdn. 41). Es w344re nicht verst344ndlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss f374r nichtig erkl344rt, Wirkung f374r und gegen alle hat, w344hrend die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussman-gels nur die in 247247 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bin-det, obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Kl344-rung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung f374r und gegen jedermann. Das Landgericht hat in der Annahme, dass allein der Kl344ger zu 1 Gesell-schafter der Beklagten sei, vorab nur 374ber die Feststellungsklage der Nichtge-sellschafter entschieden. Alle Kl344ger haben beantragt festzustellen, dass die Beschl374sse der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 nichtig sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beschl374sse, soweit sie die Kl344ger zu 2 und 3 betreffen, unwirksam sind. 334ber die Nichtigkeitsfeststellungsklage des als Gesellschafter angesehenen Kl344gers zu 1 hat das Landgericht in seinem Teilur-teil nicht entschieden. 9 - 6 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Beschl374sse der Gesell-schafterversammlung der Beklagten entsprechend 247 241 Nr. 5 AktG f374r unwirk-sam erkl344rt. 10 11 a) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei Streitgenossen auf Kl344gerseite die Beschl374sse f374r unwirksam erkl344ren. Es hat verkannt, dass grunds344tzlich nur der Gesellschafter zur Erhebung der gesell-schaftsrechtlichen Beschlussm344ngelklage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757). Die Anfechtungs-befugnis steht nur dem nach 247 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtli-chen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, 124; Sen.Urt. v. 25. April 1966 - II ZR 80/65, WM 1966, 614). Nichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die M366glichkeit offen, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben (vgl. Sen.Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungs-klage hin kann ein Gesellschafterbeschluss nicht rechtsgestaltend f374r nichtig erkl344rt werden. Da die Beschl374sse nur auf die Klage desjenigen Kl344gers, der Gesellschafter ist, f374r nichtig erkl344rt werden k366nnen, h344tte die Beschlussm344n-gelklage zweier Kl344ger abgewiesen werden m374ssen. Nur einer der drei Kl344ger kann Gesellschafter sein. b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die angefochtenen Be-schl374sse wegen inhaltlicher Unbestimmtheit f374r anfechtbar gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder nichtig ist. Die Beschl374sse sind nicht unbestimmt und lassen im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, gegen wen sie sich richten. Ne-ben dem Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer N. hat die Beklagte nur einen wei-teren Gesellschafter. Gegen ihn richten sich die Beschl374sse. In erster Linie soll 12 - 7 - die Ausschlie337ungsklage gegen S. oder, falls er nicht Gesellschafter ist, gegen Dr. No. oder, falls auch dieser nicht Gesellschafter ist, gegen Rechtsanwalt Na. erhoben werden; Entsprechendes gilt f374r die Verfolgung von Schadensersatzanspr374chen. Wer im Verh344ltnis zur Gesellschaft Gesell-schafter ist, bestimmt sich nach 247 16 Abs. 1 GmbHG. In Anwendung dieser Vor-schrift h344tte das Berufungsgericht kl344ren m374ssen, welcher von den drei Kl344gern gegen374ber der Beklagten angemeldet ist und demgem344337 ihr gegen374ber als Ge-sellschafter gilt. Dass - wie das Berufungsgericht meint - ein wichtiger Grund zum Ausschluss nicht in gleicher Weise f374r alle potentiellen Gesellschafter auf dieselben Umst344nde gest374tzt werden kann, betrifft die sachliche Berechtigung der Ausschlie337ung, aber nicht die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses. III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechts-streit nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 ZPO). 13 1. Das Berufungsgericht muss noch kl344ren, wer zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung nach 247 16 Abs. 1 GmbHG Gesellschafter der Beklagten war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kl344ger zu 1 Gesell-schafter der Beklagten ist, ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen. Die Feststellung des Landgerichts, der Kl344ger zu 1 sei Gesellschafter, auf die das Berufungsgericht verweist, h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass nach 247 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter gilt, wessen Anteilserwerb unter Nachweis des 334bergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Aufhe-bung des Zwischenfeststellungsurteils des Landgerichts auf sein am 21. M344rz 2007 verk374ndetes Urteil im Verfahren 9 U 118/06 hingewiesen hat, kann dies Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen (247 547 Nr. 6 ZPO), weil es nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erging. Im 334brigen 14 - 8 - wurde das zitierte Urteil durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - II ZR 76/07 - aufgehoben. 15 2. Mit der Klage sind weitere Beschlussm344ngel vorgebracht, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat weist vor-sorglich darauf hin, dass die Anfechtung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - nicht auf das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes oder von Scha-densersatzanspr374chen gest374tzt werden kann. Der Beschluss kann sich jedoch als treuwidrig darstellen, wenn die Anspr374che von vornherein offensichtlich ausgeschlossen und die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen sind (vgl. - 9 - BGHZ 97, 28, 36). Die von den Nichtgesellschaftern begehrte Nichtigkeitsfest-stellung setzt zudem voraus, dass der Beschlussmangel entsprechend 247 241 Nr. 1 bis 4 AktG zur Nichtigkeit f374hrt. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 O 115/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 21/07 -
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