BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 112/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des ersten Teils des vom Landgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots (Verweisung an die f. AG ohne hinreichenden sachlichen Grund), hinsichtlich der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten weite-ren Unterlassungsantr344ge sowie hinsichtlich der Feststellungs- und Auskunftsantr344ge, die sich auf diese noch zur Entscheidung anstehenden Unterlassungsantr344ge beziehen, zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist H366rger344teakustikermeisterin mit Betrieben in Bremerha-ven und Cuxhaven. Sie nimmt den Beklagten, einen in Cuxhaven niedergelas-senen HNO-Arzt, mit der Behauptung auf Unterlassung, Auskunft und Scha-densersatz in Anspruch, dieser verweise regelm344337ig Patienten mit Verordnun- 1 - 3 - gen zur H366rger344teversorgung an die seit September 2004 bestehende Filiale der f. AG in Cuxhaven. 2 Der Beklagte hatte sich zun344chst als Aktion344r an der f. AG be- teiligt. Er hat behauptet, seit dem 4. November 2004 nicht mehr als Aktion344r dieses Unternehmens eingetragen zu sein, nachdem er seine Anteile an seinen Vater ver344u337ert habe. Die Kl344gerin macht geltend, der Beklagte verweise seine Patienten, so-weit diese selbst keinen anderen H366rger344teakustiker benennen, ausschlie337lich an die f. AG in Cuxhaven, ohne dass sachliche Gr374nde daf374r vorl344- gen. Sie beruft sich daf374r auf Aussagen 374ber Testbesuche der Zeugen H. und M. B. am 30. Mai 2006 sowie der Zeuginnen S. und O. am 13. November 2006. Der Inhalt der dabei von den Zeugen mit dem Beklag-ten gef374hrten Gespr344che zur H366rger344teversorgung ist zwischen den Parteien streitig. 3 Der Beklagte tr344gt vor, er informiere seine Patienten auf deren ausdr374ck-lichen Wunsch 374ber die M366glichkeiten einer H366rger344teversorgung. Dabei nenne er die verschiedenen vor Ort t344tigen H366rger344teakustiker, ohne irgendeine Pr344fe-renz zu 344u337ern. Fragten Patienten nach den Kosten, teile er ihnen mit, dass gem344337 seinen bisherigen Erfahrungen das Preis-/Leistungsverh344ltnis bei der f. AG am Besten gewesen sei, da die Versorgung dort mit der ge- ringsten Zuzahlung erfolge. Auch bez374glich der Qualit344t der Versorgung habe er mit der Filiale dieses Unternehmens in Cuxhaven gute Erfahrungen gemacht, die insbesondere auf die besondere Kompetenz des zuvor bei der Kl344gerin be-sch344ftigten H366rger344temeisters Sc. zur374ckzuf374hren seien. F374r die Wahl des von ihm bevorzugten verk374rzten Versorgungsweges, der in Cuxhaven nur von der Filiale der f. AG angeboten werde, spr344chen auch medizini- 4 - 4 - sche Gr374nde. Bei dem dabei durch ihn vorzunehmenden Ohrenabdruck f374r die Herstellung des H366rger344ts erfolge eine gr374ndliche Reinigung des Geh366rgangs durch eine Ohrsp374lung, die als medizinische Leistung nur einem Arzt m366glich sei. 5 Die Kl344gerin hat beantragt, 1.a) den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Patienten an Gesch344fte der f. AG - insbesondere das Gesch344ft der f. AG in Cuxhaven - mit Ver- ordnungen zur Versorgung mit H366rger344ten zu verweisen, solange er mit-telbar oder unmittelbar Aktien oder andere gesellschaftsrechtliche Beteili-gungen an diesem Unternehmen h344lt; 1.b) hilfsweise: den Beklagten gem344337 Antrag 1 a) mit den Beschr344nkungen zu verurteilen, "falls (die Verweisung) im Zusammenhang damit geschieht, dass er von den Patienten zuvor einen Ohrabdruck genommen hat und/oder den Patienten mitteilt, dass dieser Abdruck unmittelbar von ihm der Filiale der f. AG zugeleitet werde"; 1.c) hilfsweise: den Beklagten gem344337 Antrag 1 a) mit der Ma337gabe zu verurtei-len, dass die Verweisung erfolgt, solange der Beklagte Aktien oder sonsti-ge gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an der f. AG h344lt, ohne die Patienten darauf hinzuweisen; 1.d) hilfsweise: den Beklagten nach Ma337gabe der Antr344ge 1 a) bis 1 c) zur Un-terlassung zu verurteilen, "solange er oder nahe Verwandte Aktien oder sonstige gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an der f. AG hal- ten", 1.e) hilfsweise: den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ord-nungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Patienten an Gesch344fte der f. AG - insbesondere das Gesch344ft der f. AG in Cux- haven - mit Verordnungen zur Versorgung mit H366rger344ten zu verweisen, sofern daf374r kein hinreichend sachlicher Grund vorliegt und/oder die Pati-enten nicht dar374ber aufgekl344rt werden, dass dieselbe Versorgungsleistung auch durch alle anderen H366rger344teakustiker in Cuxhaven erbracht werden kann, 1.f) hilfsweise: den Beklagten nach Ma337gabe des Antrags 1 e) zur Unterlas-sung zu verurteilen, falls die Verweisung im Zusammenhang damit ge-schieht, dass der Beklagte den Patienten einen Ohrabdruck abnimmt und/oder mitteilt, dass dieser Abdruck unmittelbar der Filiale der f. AG zugeleitet werde. Die Kl344gerin hat ferner die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz sowie Auskunft begehrt. 6 - 5 - Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hilfsantrag zu 1 e) und den darauf bezogenen weiteren Antr344gen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. 7 8 In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kl344gerin hat das Urteil des Landgerichts verteidigt und im Wege der Anschlussberufung hilfsweise beantragt, die Berufung mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Patienten an Gesch344fte der f. AG, insbesondere das Gesch344ft der f. AG in Cuxhaven, mit Verordnungen zur Versor- gung mit H366rger344ten zu verweisen, sofern in jedem Einzelfall nicht ein hinrei-chend sachlicher Grund wie unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile, die Qualit344t der Versorgung, schlechte Erfahrungen bei anderen Leis-tungserbringern, die Gr374nde der Wirtschaftlichkeit der Versorgung, Alter oder Behinderung von Patienten vorliegt und benannt wird und/oder die Patienten nicht dar374ber aufgekl344rt werden, dass dieselbe Versorgungsleistung auch durch alle anderen H366rger344teakustiker in Cuxhaven erbracht werden kann, weiter hilfsweise, den Beklagten nach dem ersten zweitinstanzlichen Hilfsantrag mit der Ma337gabe zu verurteilen, dass einer der in jenem Antrag genannten Gr374nde tats344chlich vorliegt. Weiter hilfsweise hat die Kl344gerin beantragt, 9 den Beklagten unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Antr344gen zu 1 a) bis 1 d) und 1 f) zu verurtei-len. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Celle, GesR 2008, 476). Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Senat zuge-lassenen Revision. Der Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klageantr344ge teils als unzul344ssig ange-sehen und im 334brigen einen Versto337 des Beklagten gegen 247 34 Abs. 5, 247 31 11 - 6 - NdsBO304 sowie eine unangemessene unsachliche Einflussnahme verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 12 Der vom Landgericht f374r begr374ndet erachtete Unterlassungsantrag und der Hilfsantrag 1 f) seien unzul344ssig, weil sie durch die Verwendung des unbe-stimmten Begriffs "kein hinreichend sachlicher Grund" nicht den Bestimmtheits-anforderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen374gten. Dasselbe gelte f374r den ersten in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag, in dem konkrete sachliche Gr374n-de lediglich beispielhaft, nicht aber abschlie337end benannt seien. Der zweite in der Berufungsinstanz formulierte Hilfsantrag sei unbegr374n-det, weil danach eine Verweisung nicht nur dann zu unterlassen sei, wenn einer der dort genannten sachlichen Gr374nde fehle, sondern auch dann, wenn ein sol-cher Grund zwar vorliege, aber nicht benannt werde. F374r einen solchen An-spruch bestehe weder in 247 34 Abs. 5 noch in 247 31 NdsBO304 oder 247247 3, 4 Nr. 1, 2 UWG eine Grundlage. Im 334brigen sei der Unterlassungsanspruch jedenfalls unbegr374ndet, weil hinsichtlich des Testbesuchs der Eheleute B. Verj344hrung eingetreten sei und der Beklagte den Zeuginnen S. und O. hinreichen- de Gr374nde f374r seine Empfehlung (M366glichkeit zum Erwerb eines zuzahlungs-freien Ger344ts und Kompetenz des H366rger344teakustikermeisters Sc. ) ge- nannt habe. Schlie337lich k366nne schon die blo337e Bequemlichkeit eines bestimm-ten Versorgungswegs ausreichender Grund f374r eine Verweisung sein. 13 Unbegr374ndet seien auch die im Wege der Hilfsanschlussberufung ver-folgten Klageantr344ge 1 a) bis 1 d), die s344mtlich eine gesellschaftsrechtliche Be-teiligung des Beklagten oder eines nahen Verwandten an der f. AG voraussetzten. Eine solche Beteiligung sei nicht wettbewerbswidrig gem344337 247 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 34 Abs. 5, 247 3 Abs. 2 oder 247 31 NdsBO304. Be- 14 - 7 - stehe ein hinreichender Grund f374r eine Verweisung an die f. AG, sei der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, auf eine Beteiligung hinzuweisen. 15 B. Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Hilfsantrag zu 1 e) in seiner ersten Variante (Verweisung ohne hinreichenden sachlichen Grund) abgewiesen hat. Sie hat ferner Erfolg, soweit das Berufungsgericht auch die hilfsweise gestellten Unterlassungsantr344ge so-wie die auf diese Unterlassungsantr344ge bezogenen Antr344ge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung abgewiesen hat. Insoweit f374hrt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Das klagabweisende Berufungsurteil hat nur Bestand, soweit der vom Landgericht zugesprochene Antrag 1 e) den Beklagten kumulativ oder alternativ verpflichtet hat, 374ber die Leistungserbrin-gung auch durch alle anderen H366rger344teakustiker in Cuxhaven aufzukl344ren, und soweit sich Feststellungs- und Auskunftsantr344ge auf diesen Teil des Unter-lassungsanspruchs beziehen. I. Die Antr344ge der Kl344gerin sind allerdings insgesamt nicht hinreichend bestimmt und daher unzul344ssig. 16 1. Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (247 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, GRUR 2005, 304, 305 = WRP 2005, 739 - F366rdermittelberatung, jeweils mwN; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 17 - 8 - 2007, 775 - Telefonwerbung f374r "Individualvertr344ge"). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr344ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds344tzlich als zu unbestimmt und damit unzul344ssig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr344ge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzent-rum; GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung f374r "Individualvertr344ge"). 2. Allerdings bestehen danach, anders als es das Berufungsgericht an-genommen hat, gegen den Antrag 1 e), den Antrag 1 f) und den ersten zweit-instanzlich gestellten Hilfsantrag keine Bedenken wegen der Verwendung des unbestimmten Begriffs "ohne hinreichend sachlichen Grund". Ein Unterlas-sungsantrag gen374gt trotz der den Wortlaut des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 wiederho-lenden W366rter "ohne hinreichenden Grund" den Bestimmtheitsanforderungen des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er - soweit m366glich - auf die konkrete Verlet-zungsform (hier: Verweisung von Patienten mit Verordnungen zur Versorgung von H366rger344ten an die f. AG, insbesondere das Gesch344ft der f. AG in Cuxhaven) Bezug nimmt. Der auslegungsbed374rftige Begriff "hinrei- chende Gr374nde" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausrei-chend konkretisiert. Eine weitere Konkretisierung ist der Kl344gerin nicht m366glich und kann von ihr nicht verlangt werden, ohne ihr die Durchsetzung ihrer Rechte unzumutbar zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 20 ff. = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I). 18 3. Nach s344mtlichen Antr344gen soll dem Beklagten aber verboten werden, unter n344her bestimmten Voraussetzungen "Patienten 205 zu verweisen". Der nicht n344her konkretisierte Begriff des Verweisens ist auslegungsbed374rftig. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt es nahe, Verweisung im Sinne einer den Patienten bindenden 334berweisung zu verstehen. Diese enge Auslegung w344re 19 - 9 - aber offensichtlich mit dem Wortlaut des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 unvereinbar. Da-nach erfasst die Norm etwa auch "Verweisungen" durch 304rzte an bestimmte Apotheken. 304rzte k366nnen Patienten indes nicht verbindlich vorgeben, bei wel-cher Apotheke sie ihre Arzneimittel beziehen. Ferner nennt die 334berschrift des 247 34 NdsBO304 ausdr374cklich Empfehlungen, nicht jedoch Verweisungen. Das spricht ebenfalls daf374r, dass jedenfalls bestimmte F344lle einer Empfehlung von dem Verbot des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 erfasst werden. Die Grenzziehung zwi-schen erlaubtem und verbotenem Verhalten ist damit nicht in dem f374r die Voll-streckung des Unterlassungstitels erforderlichen Ma337 deutlich. Fraglich ist ins-besondere, ob der Begriff der Verweisung auch eine schlichte Benennung oder den Fall erfasst, dass der Beklagte nur auf Nachfrage des Patienten eine H366r-ger344teversorgung bei der f. AG oder bei dieser und alternativ auch bei bestimmten anderen H366rger344teakustikern empfiehlt. Auch die Rechtsprechung hat den in den 344rztlichen Berufsordnungen verwendeten Begriff des Verweisens bislang nicht ausreichend gekl344rt. Der Bundesgerichtshof hat sich dazu noch nicht ge344u337ert. Aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ergibt sich allein, dass 304rzten bestimmte Formen der Empfehlung von Apotheken, Gesch344ften oder Anbietern gesundheitlicher Leis-tungen untersagt sind (vgl. OLG Hamm, AZR 2008, 75, 76: Empfehlung nur eines Anbieters durch Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine; OLG Koblenz, MMR 2006, 312: Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Re-zeptaufdruck). Die Grenze zwischen einer verbotenen Verweisung und einem unbedenklichen Ratschlag ist damit aber auch in der obergerichtlichen Recht-sprechung noch nicht hinreichend bestimmt. 20 Unter diesen Umst344nden muss ein auf die Verletzung des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 gest374tzter Unterlassungsantrag den im Tatbestand dieser Norm ent-haltenen Begriff der Verweisung durch Beschreibung des beanstandeten Ver- 21 - 10 - haltens hinreichend deutlich bestimmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einem Augenarzt untersagt werden soll, Patienten im Zusammenhang mit einer von ihm durchgef374hrten Refraktion ohne hinreichenden Grund den Abschluss eines Liefervertrags 374ber eine Brille mit einem bestimmten Optikgesch344ft zu vermitteln (vgl. BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 19 f. - Brillenversorgung I). Eine sol-che Konkretisierung hat die Kl344gerin in ihren Antr344gen jedoch nicht vorgenom-men. Sie ergibt sich auch nicht aus ihrem zur Auslegung der Antr344ge heranzu-ziehenden Vortrag. II. Die Unbestimmtheit der Klageantr344ge f374hrt jedoch nicht zur vollst344ndi-gen Zur374ckweisung der Revision. Das Berufungsgericht h344tte, wenn es die Un-zul344ssigkeit der Antr344ge im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs der Ver-weisung erkannt h344tte, die Klage nicht insgesamt als unzul344ssig abweisen d374r-fen, ohne zuvor gem344337 247 139 ZPO auf diesen von den Parteien im Berufungs-verfahren 374bersehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8 - Betreiberverg374tung). So-weit sich der in erster Instanz allein erfolgreiche Antrag 1 e) darauf beschr344nkt, dem Beklagten eine Verweisung an die f. AG, f374r die kein hinrei- chender Grund besteht, zu untersagen, h344tte das Berufungsgericht vielmehr der Kl344gerin Gelegenheit geben m374ssen, das mit der Klage verfolgte Begehren in Antr344ge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen374gen. Die Unbestimmtheit der Klageantr344ge f374hrt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. In diesem Umfang kann auf der Grundlage des festgestellten und des unstrittigen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344gerin ih-rem Begehren entsprechende Anspr374che zustehen (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy). 22 - 11 - 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung anzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zum Zeitpunkt seiner Bege-hung wettbewerbwidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 17 = WRP 2008, 220 - Tele-fonaktion). Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten des Beklagten f344llt in die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414, im Folgenden: UWG 2004). Der Unterlas-sungsanspruch setzt daher voraus, dass das beanstandete Verhalten schon danach wettbewerbswidrig war. 23 Die f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337gebliche Vorschrift des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von 247 4 Nr. 11 UWG. Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keine 304nderung erfahren und ist auf berufs-rechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung in 247 34 Abs. 5 NdsBO304 - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, weiterhin an-zuwenden (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 12 - Brillenversorgung I). 24 2. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unangegriffen - rechtsfeh-lerfrei angenommen, dass ein etwaiger Wettbewerbsversto337 des Beklagten an-l344sslich des Testbesuchs vom 30. Mai 2006 (Eheleute B. ) verj344hrt ist. Daher kann die Kl344gerin den Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung nur auf den Testbesuch der Zeuginnen S. und O. vom 13. November 2006 st374tzen. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht 25 - 12 - ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei diesem Testbesuch gegen 247 34 Abs. 5 NdsBO304 versto337en hat. 26 a) Gem344337 247 34 Abs. 5 NdsBO304 ist eine Verweisung an bestimmte Hilfs-mittelerbringer untersagt, wenn sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Es ist deshalb zun344chst zu pr374fen, ob eine Verweisung im Sinne von 247 34 Abs. 5 NdsBO304 vorliegt. Wie oben unter B I 3 ausgef374hrt, kann der Begriff der Verweisung in 247 34 Abs. 5 NdsBO304 nicht auf F344lle einer den Patienten bindenden 334berweisung beschr344nkt werden. Schon nach Wortlaut und 334berschrift erfasst die Norm grunds344tzlich auch Empfehlungen. Dabei ist aber der Zweck des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 zu beachten. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Gesch344fte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gew344hrleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeintr344chtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesund-heitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. 27 Anders verh344lt es sich aber, wenn der Patient - weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht - den Arzt um eine Empfehlung bittet. Schon die mit dem Behandlungsvertrag 374bernommene F374r-sorgepflicht spricht daf374r, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen die erbetene Empfehlung erteilen darf, wenn nicht erteilen muss. Es entspricht auch einem berechtigten Interesse der Patienten, von 304rzten ihres Vertrauens bei Bedarf Empfehlungen f374r Leistungserbringer zu erhalten. Erbittet der Patient die Empfehlung, ist es zudem seine eigene Entscheidung, ob er sich bei der Aus374bung seiner Wahlfreiheit beeinflussen l344sst. Es entspricht dem Leitbild des selbstbestimmten Patienten (247 7 Abs. 1 NdsBO304), dies dem Patienten zu er-m366glichen. Unter diesen Umst344nden ist dem Arzt nicht zuzumuten, eine Emp- 28 - 13 - fehlung zu verweigern oder wider besseres Wissen au337er dem seines Erach-tens besten Anbieter weitere alternative Versorgungsm366glichkeiten anzugeben, die er f374r weniger geeignet h344lt. 29 W374nscht ein Patient ausdr374cklich eine m366glichst kosteng374nstige Versor-gung, ist es einem Arzt auch nicht verwehrt, ihm den nach den - nachpr374fbaren und aussagekr344ftigen - Erfahrungen des Arztes preiswertesten Anbieter ge-sundheitlicher Leistungen zu empfehlen. Vom Begriff der Verweisung in 247 34 Abs. 5 BO304 sind demgegen374ber alle Empfehlungen f374r bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt seinen Patienten von sich aus erteilt. Dazu z344hlt etwa die Empfehlung nur eines Anbie-ters durch Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine (vgl. OLG Hamm, AZR 2008, 75, 76) oder die Empfehlung einer bestimmten Apotheke durch Rezept-aufdruck (OLG Koblenz, MMR 2006, 312). 30 b) Bei Beachtung dieser Grunds344tze kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen wer-den, dass der Beklagte die Zeugin S. in unzul344ssiger Weise an die Filiale der f. AG in Cuxhaven verwiesen hat. 31 Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt (Zeuginnen S. und O. ) vor- getragen, der Beklagte habe der Zeugin S. zun344chst die M366glichkeit einer H366rger344teversorgung 374ber den Versandhandel erl344utert, ihr aber davon abgera-ten und sodann nur die Filiale der f. AG in Cuxhaven empfohlen. Nach der - wiederholten - Vernehmung der Zeugen durch das Landgericht am 8. Oktober 2007 hat die Kl344gerin in der Berufungserwiderung auf diesen Vortrag und das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug genommen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, haben 32 - 14 - die Zeuginnen S. und O. den von der Kl344gerin geschilderten Ablauf best344tigt. 33 Der Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, er informiere Patien-ten auf ihren ausdr374cklichen Wunsch 374ber die M366glichkeiten einer H366rger344te-versorgung, wobei er - ohne eine Pr344ferenz zu 344u337ern - die verschiedenen vor Ort t344tigen H366rger344teakustiker nenne. Bei Fragen nach den Kosten teile er sei-nen Patienten mit, dass seinen Erfahrungen zufolge das Preis-Leistungs-verh344ltnis bei der f. AG am Besten gewesen sei. Auch bez374glich der Qualit344t habe er mit diesem Gesch344ft gute Erfahrungen gemacht, die vor allem auf die besondere Kompetenz des H366rger344temeisters Sc. zur374ckzuf374hren seien. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte - wie die Kl344gerin unter Bezug auf die Aussagen der Zeuginnen S. und O. behauptet - der Zeugin S. die Versorgung durch die f. AG von sich aus empfohlen hat oder ob er - wie er geltend macht - dies erst getan hat, nachdem er von einer oder beiden Zeuginnen gebeten worden war, eine Versorgungsm366glichkeit zu empfehlen. Trifft die Darstellung der Kl344gerin zu, liegt eine Verweisung im Sinne von 247 34 Abs. 5 NdsBO304 vor. Dieses Tatbe-standsmerkmal ist erf374llt, wenn der Arzt einen bestimmten Anbieter gesundheit-licher Leistungen empfiehlt, ohne vom Patienten konkret darum gebeten wor-den zu sein. 34 Daf374r reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Leistungserbringer kennt und dann bei Verneinung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten unter ihnen, obwohl der Patient den Arzt nicht ausdr374cklich zu einer solchen Empfehlung aufgefordert hat. Dagegen ist es nach 247 34 Abs. 5 35 - 15 - NdsBO304 unbedenklich, wenn der Arzt eine Empfehlung ausspricht, nachdem der Patient die Frage, ob ihm ein geeigneter Leistungserbringer bekannt sei, verneint oder antwortet, die ihm bekannten Anbieter nicht beauftragen zu wol-len, und den Arzt in diesem Zusammenhang um eine Empfehlung bittet. Diese Abgrenzung bewahrt den Patienten entsprechend der Zielsetzung des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 davor, dass ihm aufgrund der Autorit344t des Arztes ein Leis-tungserbringer aufgedr344ngt wird. Zugleich gestattet sie dem Arzt, dem berech-tigten Informationsbed374rfnis des Patienten zu entsprechen, auf Wunsch Emp-fehlungen seines Arztes einzuholen. c) Ein Versto337 gegen 247 34 Abs. 5 NdsBO304 scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb aus, weil der Beklagte jedenfalls einen hinreichenden Grund daf374r hatte, die Zeugin S. an die f. AG zu verweisen. 36 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen sich hin-reichende Gr374nde im Sinne des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 auch aus der Qualit344t der Versorgung, aus der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern ge-macht haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1082 = WRP 2000, 1121 - Verk374rzter Versorgungsweg; Urteil vom 28. September 2000 - I ZR 141/98, GRUR 2001, 255, 256 = WRP 2001, 151 - Augenarztanschreiben). Eine generelle Verweisung an einen bestimmten An-bieter ist dagegen mit 247 34 Abs. 5 NdsBO304 unvereinbar. Diese Bestimmung l344sst die Verweisung an einen bestimmten Anbieter nur im Ausnahmefall zu. Im Regelfall soll dagegen die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten unter den Anbietern gesundheitlicher Hilfsmittel gew344hrleistet sein (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 24 - Brillenversorgung I). 37 - 16 - bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht nach diesen Grunds344tzen nicht bereits die gr366337ere Bequemlichkeit eines bestimmten Ver-sorgungsweges allgemein und f374r sich allein als hinreichender Grund f374r eine Verweisung aus. W374rde schon die blo337e M366glichkeit, auch dem nicht gebrechli-chen Patienten wegen des sogleich bei seinem Arzt vorgenommenen Ohrab-drucks einen weiteren Weg zu ersparen, f374r die Verweisung an einen bestimm-ten H366rger344teakustiker gen374gen, w344re dieser Verweisungsgrund stets gegeben. Das ist mit dem Ausnahmecharakter des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 unvereinbar. Es kommt hinzu, dass dem Patienteninteresse an gr366337erer Bequemlichkeit der Versorgung grunds344tzlich schon dann gedient ist, wenn die bequemere Be-zugsm366glichkeit neben anderen empfohlen und dem Patienten so Gelegenheit gegeben wird, sich f374r das bequemere Angebot zu entscheiden. Der Empfeh-lung an nur einen bestimmten Leistungsanbieter bedarf es dann nicht. Die Ver-meidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten kann zwar als hinreichender Grund f374r eine Verweisung angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2000, 1080, 1082 - Verk374rzter Versorgungsweg). Eine Gehbehinderung der Zeugin S. ist aber weder festgestellt noch vorgetragen. 38 cc) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und das Protokoll 374ber die Zeugenvernehmung vom 8. Oktober 2007 fest-gestellt, dass der Beklagte der Zeugin S. die gute Qualit344t der Versorgung bei der f. AG und deren preislichen Vorteil gegen374ber dem Versandhan- del dargestellt hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein preislicher Vorteil im Vergleich zum Versandhandel keinen hinreichenden Ver-weisungsgrund gegen374ber den anderen H366rger344teakustikern in Cuxhaven dar-stellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich ein solcher Grund aber auch nicht aus einer guten Qualit344t der Versorgung bei der f. AG. 39 - 17 - Das Berufungsgericht meint, es reiche insoweit aus, dass der Beklagte die der Zeugin S. gegen374ber erw344hnte gute Qualit344t der f. AG mit der besonderen Kompetenz des dort t344tigen H366rger344temeisters Sc. und einer langj344hrigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihm begr374ndet hat. Infolgedessen sei von einer guten Qualit344t der H366rger344teversorgung bei f. AG in Cuxhaven und damit von einem sachlichen Grund f374r die Verwei- sung auszugehen. Dem kann indes nicht zugestimmt werden. 40 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar auch die Qualit344t der Versorgung im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 darstellen (BGH, GRUR 2000, 1080, 1082 - Verk374rzter Versorgungsweg; GRUR 2009, 977 Rn. 22 - Brillenversorgung I). Danach muss die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behan-delnden Arztes aufgrund der speziellen Bed374rfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualit344t bieten. Demgegen374ber handelt es sich bei in langj344hriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnenen guten Erfahrungen wie auch bei der allgemein hohen fachlichen Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter um Umst344nde, die unabh344ngig von den Be-d374rfnissen des einzelnen Patienten generell vorliegen. W374rden sie als hinrei-chender Grund im Sinne des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 ausreichen, w344re die Ver-weisung von Patienten an den entsprechenden Leistungserbringer stets unein-geschr344nkt m366glich. Das ist ebenfalls mit dem Charakter des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 als Ausnahmevorschrift unvereinbar und lie337e diese Vorschrift im Er-gebnis weitgehend leerlaufen (BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 24 - Brillenversor-gung I; vgl. auch OLG Hamm, AZR 2008, 75, 77). 41 dd) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verweisung der Zeugin S. an die f. AG aus medizinischen Gr374nden veranlasst und damit zul344ssig war. 42 - 18 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, medizinischer Grund der Pr344ferenz f374r den in Cuxhaven nur von f. AG angebotenen verk374rzten Versor- gungsweg sei nach dem - von der Kl344gerin nicht substantiiert bestrittenen - Vor-trag des Beklagten, dass eine gr374ndliche Reinigung des Geh366rgangs mittels einer Ohrsp374lung als medizinische Leistung nur einem Arzt m366glich sei; im Ge-gensatz zu der vom H366rger344teakustiker durchgef374hrten Reinigung des Geh366r-gangs mit Wattest344bchen bestehe dabei nicht die Gefahr einer Besch344digung des Trommelfells, einer Verletzung des Geh366rgangshauses sowie der Ver-schiebung des Ohrenschmalzes in die Tiefe des Geh366rgangs. 43 Anders als die Revision meint, hat der Beklagte damit allerdings nicht geltend gemacht, dass er aus medizinischen Gr374nden den Ohrabdruck selbst abnehmen m374sse. Es ist deshalb unerheblich, ob der Ohrabdruck in der Praxis des Beklagten durch ihn selbst oder eine Mitarbeiterin abgenommen wird. Dar-auf, dass auch die Reinigung des Geh366rgangs mittels der Ohrsp374lung nicht durch den Beklagten selbst erfolge, hat sich dagegen im Berufungsverfahren weder die Kl344gerin berufen, noch ergibt sich solches aus den Aussagen der Zeugen. 44 Auch wenn medizinische Gr374nde daf374r sprechen m366gen, dass die vor der Abnahme eines Ohrabdrucks erforderliche Ohrreinigung durch einen Arzt erfolgt, folgt daraus allein im Streitfall jedoch noch kein hinreichender Grund f374r eine gezielte Verweisung von Patienten allein an die f. AG. Das Beru- fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Reinigung des Oh-res durch den Arzt es erforderlich macht, dass auch der Ohrabdruck im verk374rz-ten Versorgungsweg beim Arzt abgenommen wird. Nicht fernliegend erscheint, dass der Patient sich nach 344rztlicher Reinigung des Ohres gleichwohl den Ohr-abdruck ohne erneute Reinigung beim H366rger344teakustiker abnehmen lassen kann, wenn dies zeitnah geschieht. F374r die grunds344tzliche Trennbarkeit der 45 - 19 - Leistungen Ohrreinigung und Ohrabdruck spricht auch, dass die Num-mern 1565, 1569 und 1570 der Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) zwar Verg374-tungen f374r die Ohrreinigung durch den Arzt vorsehen, nicht dagegen f374r die Fer-tigung eines Ohrabdrucks (vgl. BGH, GRUR 2000, 1080, 1081 - Verk374rzter Ver-sorgungsweg). Der Arzt kann ferner grunds344tzlich durch einen entsprechenden Vermerk auf der H366rger344teverordnung sicherstellen, dass der H366rger344teakusti-ker von einer erneuten Reinigung des Ohres mit Wattest344bchen absieht (vgl. BGH, GRUR 2009, 977 Rn. 24 - Brillenversorgung I). Es kommt hinzu, dass der vom Beklagten vorgetragene medizinische Grund eine generelle Zul344ssigkeit der Verweisung an die f. AG in Cuxhaven als derzeit einzigen dort ans344ssigen Anbieter des verk374rzten Versorgungsweges bedeutete. Das ist wie-derum mit 247 34 Abs. 5 NdsBO304 unvereinbar, der eine Verweisung an bestimm-te Anbieter nur ausnahmsweise zul344sst (BGH ebd. Rn. 24). Etwaige medizinische Vorteile, die damit verbunden sein k366nnten, Ohr-reinigung und Ohrabdruck beim Arzt vorzunehmen, k366nnen danach eine Ver-weisung von Patienten auf den in Cuxhaven allein von der f. AG an- gebotenen verk374rzten Versorgungsweg nicht rechtfertigen. Der Beklagte darf allerdings auf diese Vorteile von sich aus hinweisen, soweit er auch die anderen Versorgungsm366glichkeiten (Ohrreinigung bei ihm und Ohrabdruck beim H366rge-r344teakustiker bzw. beide Leistungen bei Letzterem) zutreffend erl344utert (vgl. BGH, GRUR 2002, 271, 272 - H366rger344teversorgung). Dann fehlt es indes schon an der Verweisung an einen bestimmten Leistungserbringer. 46 Der Beklagte hat vorgetragen, er nenne seinen Patienten die verschie-denen vor Ort t344tigen H366rger344teakustiker, ohne irgendeine Pr344ferenz zu 344u-337ern. Die Kl344gerin hat dagegen geltend gemacht, der Beklagte verweise seine Patienten, soweit sie nicht ausdr374cklich selbst einen anderen H366rger344teakusti-ker benennen, ausschlie337lich an die f. AG in Cuxhaven. Das Beru- 47 - 20 - fungsgericht f374hrt zwar aus, dass der Beklagte einen Preisvergleich von f. mit dem Versandhandel vorgenommen hat. Es hat aber im Gegensatz zum Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte auch auf andere Versorgungsm366glichkeiten in Cuxhaven hingewiesen hat. Damit ist f374r das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass dies nicht geschehen ist. Daher verm366gen etwaige mit Ohrreinigung und Ohrabdruck beim Arzt verbundene Vorteile eine Verweisung an die f. AG nicht zu begr374nden. d) Da somit f374r eine Verweisung im Fall S. /O. kein hinreichen- der Grund festgestellt ist, hat die Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Berufungsgericht keinen Bestand, soweit sie allein die Verweisung von Patienten ohne einen solchen Grund betrifft (erster Teil des Unterlassungs-antrags 1 e) vor "und/oder"). 48 III. Im Ergebnis zutreffend erweist sich die Abweisung der Klage mit dem Antrag 1 e) durch das Berufungsgericht allerdings insoweit, als sie sich auf des-sen zweiten Teil bezieht, der lautet: 49 und/oder die Patienten dar374ber aufgekl344rt werden, dass dieselbe Versorgungs-leistung auch durch alle anderen H366rger344teakustiker in Cuxhaven erbracht wer-den kann. In der alternativen Antragsfassung hat das Berufungsgericht den zwei-ten, selbst344ndigen Teil dieses Antrags (nach "oder") zwar zu Unrecht und ohne Begr374ndung als unzul344ssig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht - wie oben zu B I 2 ausgef374hrt zu Unrecht - als zu unbestimmt verworfene Formulierung "ohne hinreichend sachlichen Grund" wird in dieser Variante nicht verwendet. Der Antrag ist insoweit aber unbegr374ndet. Der Beklagte m374sste danach seine Patienten 374ber von anderen H366rger344teakustikern in Cuxhaven angebotene, gleiche Versorgungsleistungen auch dann informieren, wenn er im konkreten Fall einen hinreichenden Grund f374r eine Verweisung an die f. AG hat. 50 - 21 - Das kann von dem Beklagten nicht verlangt werden, weil in diesem Fall die An-gebote der anderen H366rger344teakustiker f374r den konkreten Patienten regelm344337ig gerade nicht gleichwertig sind. 51 Soweit der Antrag 1 e) den ersten und zweiten Teil kumulativ umfasst ("und"-Verkn374pfung), best374nde das Unterlassungsgebot nur dann, wenn kein hinreichender sachlicher Grund f374r eine Verweisung an die f. AG be- steht und zus344tzlich keine Aufkl344rung der Patienten 374ber die Erbringung dersel-ben Versorgungsleistung auch durch alle anderen H366rger344teakustiker in Cux-haven erfolgt. Diese Antragsalternative wird vollst344ndig von dem selbst344ndigen ersten Teil des Antrags 1 e) ("oder"-Verkn374pfung) erfasst. Die Verweisung ist danach schon mangels hinreichenden Grundes unzul344ssig, ohne dass es auf eine fehlende Aufkl344rung der Patienten ankommt. F374r den Antrag in kumulativer Verkn374pfung fehlt damit das Rechtsschutzbed374rfnis. Damit hat das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand, soweit es die beiden Antragsteile einschlie337ende Fassung des Antrags 1 e) und die zweite Antrags-alternative (Aufkl344rung der Patienten 374ber gleichwertige anderweitige Versor-gung) zur374ckgewiesen hat. 52 IV. Nach dem Vortrag der Kl344gerin und den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts k366nnte sich die Klage somit im ersten selbst344ndigen Teil des nunmehrigen Hauptantrags 1 e) als begr374ndet erweisen. Daher ist der Kl344-gerin durch Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 ZPO) Gelegenheit zu geben, das mit der Klage insoweit verfolgte Begeh-ren in Antr344ge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen374gen. 53 C. F374r die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 54 - 22 - I. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Klage-antr344gen nicht unter dem Gesichtspunkt der 247247 3, 4 Nr. 1 oder 2 UWG stattge-geben hat (zu 247 4 Nr. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 13 = WRP 2010, 1139 - Brillenversorgung II). 55 56 II. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass auch der erste Teil des Antrags 1 e) mangels nachgewiesener Verletzungshandlung un-begr374ndet ist, weil der Beklagte die Zeugin S. nicht im Sinne des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 an die f. AG verwiesen hat, werden voraussichtlich die in zweiter Instanz in erster Linie gestellten neuen Hilfsantr344ge sowie der erstin-stanzliche Hilfsantrag 1 f) nicht mehr n344her zu pr374fen sein. Denn diese Antr344ge setzen eine gem344337 247 34 Abs. 5 NdsBO304 tatbestandsm344337ige Verweisung an die f. AG voraus. Die Frage, ob im Anwendungsbereich des 247 34 Abs. 5 NdsBO304 dem Pa-tienten der Verweisungsgrund offenzulegen ist, w344re dann im vorliegenden Ver-fahren nicht zu entscheiden. Allerdings legen das Leitbild des selbstbestimmten Patienten (vgl. 247 7 Abs. 1 NdsBO304) sowie 247 5a Abs. 2 UWG eine solche Infor-mationspflicht des Arztes immerhin nahe. Es kann wohl nicht davon ausgegan-gen werden, dass einem Patienten im Hinblick auf eine durch seinen HNO-Arzt - berufsrechtlich zul344ssig - ausgesprochene Empfehlung f374r nur einen H366rger344-teakustiker von vornherein jede Entscheidungsfreiheit bei der Wahl seiner Ver-sorgungsquelle fehlt, so dass die Information 374ber den Verweisungsgrund aus Sicht des Patienten unwesentlich w344re. 57 Ob bei erneuter Abweisung des ersten Teils des Antrags 1 e) die nach-geordnet hilfsweise in der Berufungsinstanz weiterverfolgten erstinstanzlichen Antr344ge zu 1 a) bis 1 d) noch n344herer Pr374fung bed374rfen, h344ngt davon ab, ob das in ihnen jeweils verwendete Verb "verweisen" im Sinne des 247 34 Abs. 5 58 - 23 - NdsBO304 zu verstehen ist oder eine weitere Bedeutung hat, die insbesondere auch nach 247 34 Abs. 5 BO304 zul344ssige Empfehlungen auf Wunsch des Patien-ten umfasst. 59 III. Sollte sich hingegen in der neuen Verhandlung der erste Teil des An-trags 1 e) als begr374ndet erweisen, bedarf zun344chst n344herer Pr374fung, ob 374ber die in zweiter Instanz erstmals gestellten Hilfsantr344ge zu entscheiden ist. Sie gehen inhaltlich 374ber den in der Hauptsache verteidigten Antrag 1 e) hinaus, weil sie vom Beklagten f374r eine Verweisung neben dem Vorliegen auch die Be-nennung des hinreichenden Grundes verlangen. Andererseits sind sie aus-dr374cklich nur f374r den Fall der Erfolglosigkeit des in zweiter Instanz als Hauptan-trag gestellten Antrags 1 e) gestellt. Der Hauptantrag w344re in dieser Alternative nur hinsichtlich seines zweiten Teils erfolglos (Aufkl344rung 374ber gleiche Versor-gungsm366glichkeit bei den anderen H366rger344teakustikern), der in beide zwei-tinstanzlichen Hilfsantr344ge unver344ndert 374bernommen worden ist. Die zus344tzli-che Anforderung "und benannt" ist dann dem - hier unterstellt - erfolgreichen ersten Teil des Antrags 1 e) zuzuordnen. Die Antr344ge 1 a) bis 1 d) beziehen sich anders als der - hier unterstellt - erfolgreiche erste Teil des Antrags 1 e) jedenfalls nicht ausdr374cklich auf das Fehlen eines hinreichenden Grundes f374r eine Verweisung. Nicht deutlich ist da-her, ob diese Antr344ge auch f374r den Fall gestellt werden sollten, dass (nur) der erste Teil des Antrags 1 e) erfolgreich ist. Dies w344re von der Kl344gerin klarzustel-len. 60 IV. Mit dem gegebenenfalls zu pr374fenden Antrag 1 a) begehrt die Kl344ge-rin, dem Beklagten die Verweisung von Patienten an die f. AG zu verbieten, solange er unmittelbar oder mittelbar Aktien oder andere gesell-schaftsrechtliche Beteiligungen an diesem Unternehmen h344lt. Das Berufungs- 61 - 24 - gericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte zum Zeitpunkt des Testbesuchs der Zeuginnen S. und O. im November 2006 an der f. AG beteiligt war. Sollte eine solche Beteiligung bestanden haben, wird Folgendes zu ber374cksich-tigen sein. 62 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Un-terlassungsantr344ge 1 a) bis 1 d) nicht aus 247247 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 34 Abs. 5 NdsBO304 oder 247 3 Abs. 2 NdsBO304 begr374ndet sein k366nnen. Die Tatbest344nde beider Vorschriften werden durch eine gesellschaftsrechtliche Be-teiligung des Arztes an einem Unternehmen nicht erf374llt, das medizinische Hilfsmittel anbietet. Zudem kann ein hinreichender Grund f374r eine Verweisung im Sinne von 247 34 Abs. 5 NdsBO304 unabh344ngig davon bestehen, ob der Arzt an einem Hilfsmittelerbringer beteiligt ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch in Be-tracht, dass eine derartige Beteiligung gegen 247 31 NdsBO304 verst366337t. Diese als eigenst344ndiges Verbot ausgestaltete Vorschrift untersagt 304rzten unter anderem, sich f374r die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile gew344hren zu lassen. 63 a) Das Verbot des 247 31 NdsBO304 gilt nach seinem Sinn und Zweck nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten 374berweist, sondern auch f374r Patientenzuf374hrungen an die in 247 34 Abs. 5 NdsBO304 genannten Apotheken, Gesch344fte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen (vgl. Berufsgericht f374r Heilberufe beim VG K366ln, Urteil vom 5. Juni 2009 - 35 K 563/09.T, Umdruck S. 9 f.). 64 - 25 - Die Anwendbarkeit von 247 31 NdsBO304 kann nicht mit der Erw344gung aus-geschlossen werden, anders als bei der Zuweisung an einen konkreten Leis-tungserbringer bleibe den Patienten vorliegend die Entscheidung 374berlassen, ob sie entsprechend der Empfehlung des Beklagten eine H366rger344teversorgung 374ber die f. AG w374nschen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist 247 31 NdsBO304 grunds344tzlich anwendbar, wenn ein HNO-Arzt seine Patienten f374r den Bezug von H366rger344ten auf die M366glichkeit des verk374rzten Versorgungsweges hinweist und f374r diese Verweisung ein Entgelt erh344lt (BGH, GRUR 2002, 271, 272 - H366rger344teversorgung). In jenem Fall wurde die Anwen-dung des - gleichlautenden - 247 31 HessBO304 mit der Begr374ndung verneint, dass die Verg374tung nicht f374r die Verweisung, sondern in angemessenem Umfang f374r 344rztliche Leistungen bei der H366rger344teversorgung gew344hrt wurde. 65 Die Vorschriften der 247247 31, 34 NdsBO304 finden sich gleicherma337en in dem Abschnitt der Berufsordnung, der der Wahrung der 344rztlichen Unabh344ngig-keit bei der Zusammenarbeit mit Dritten dient. Der Patient soll sich darauf ver-lassen k366nnen, dass der Arzt die gesamte Behandlung einschlie337lich etwaiger Empfehlungen anderer Leistungserbringer allein an medizinischen Erw344gungen im Interesse des Patienten ausrichtet. Im Hinblick auf diesen auf das Patienten-interesse abstellenden Schutzzweck umfasst der Begriff der Zuweisung in 247 31 NdsBO304 alle F344lle der 334berweisung, Verweisung und Empfehlung von Patien-ten an bestimmte andere 304rzte, an Apotheken, Gesch344fte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen. Entscheidend ist insoweit allein, dass der Arzt f374r eine erfolgreiche Patientenzuf374hrung an einen anderen Leistungserbringer ei-nen Vorteil erh344lt oder sich versprechen l344sst. Ob in anderen Zusammenh344n-gen die Begriffe 334berweisung, Zuweisung und Verweisung eine unterschiedli-che Bedeutung haben, die zu abweichenden Rechtsfolgen f374hrt, kann hier da-hinstehen. 66 - 26 - b) Vorteile im Sinne von 247 31 NdsBO304 k366nnen auch Gewinne oder sons-tige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sein. Ob ein ge-sellschaftsrechtlich an einem Hilfsmittellieferanten beteiligter Arzt gegen 247 31 NdsBO304 verst366337t, wenn er Patienten an diesen Anbieter verweist, bestimmt sich danach, ob die Verweisung kausal f374r einen dem Arzt zuflie337enden Vorteil ist. Das d374rfte jedenfalls der Fall sein, wenn die Gewinnbeteiligung oder sonsti-ge Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abh344ngen. 67 Differenzierter zu beurteilen sind F344lle, in denen der Arzt nur mittelbar, insbesondere 374ber allgemeine Gewinnaussch374ttungen, am Erfolg eines Unter-nehmens beteiligt ist. 247 31 NdsBO304 wird einer Beteiligung des Arztes etwa an einem gr366337eren pharmazeutischen Unternehmen nicht entgegenstehen, wenn bei objektiver Betrachtung ein sp374rbarer Einfluss der Patientenzuf374hrungen des einzelnen Arztes auf seinen Ertrag aus der Beteiligung ausgeschlossen er-scheint. Ob dies der Fall ist, h344ngt grunds344tzlich vom Gesamtumsatz des Un-ternehmens, dem Anteil der Verweisungen des Arztes an diesem und der H366he seiner Beteiligung ab. Die Unzul344ssigkeit der Beteiligung wird sich aber auch schon aus der Gesamth366he der dem Arzt aus ihr zuflie337enden Vorteile ergeben k366nnen, sofern diese in sp374rbarer Weise von seinem eigenen Verweisungsver-halten beeinflusst wird (vgl. Berufsgericht f374r Heilberufe beim VG K366ln, Urteil vom 5. Juni 2009 - 35 K 563/09.T, Umdruck S. 12). 68 3. Dem Hilfsantrag 1 d) wird voraussichtlich keine selbst344ndige Bedeu-tung mehr zukommen. Eine mittelbare Beteiligung des Beklagten an der f. AG ist bereits von den Antr344gen 1 a) und 1 b) erfasst. Das gilt insbeson- dere f374r den Fall, dass Verwandte des Beklagten eine Beteiligung f374r ihn als Strohmann halten. 69 - 27 - Allerdings bestehen gegen die Bestimmtheit des Begriffs "nahe Ver-wandte" in dem Hilfsantrag 1 d) keine Bedenken. Dieser Begriff kann durch Auslegung konkretisiert werden. Da es vorliegend um die Gew344hrleistung der Unparteilichkeit des Arztes bei medizinischer Behandlung geht, spricht viel da-f374r, die einem vergleichbaren Zweck dienenden Regeln zum Ausschluss von Richtern entsprechend anzuwenden. Danach w344ren nahe Verwandte im Sinne des Antrags Personen, die in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-ten Grad mit dem Beklagten verwandt sind (vgl. 247 41 Nr. 3, 247 383 Nr. 3 ZPO, Art. 51 EGBGB, 247 1589 BGB). 70 Der Antrag 1 d) d374rfte sich aber jedenfalls als unbegr374ndet erweisen, soweit er 374ber die Antr344ge 1 a) und 1 b) hinausgeht. 247 31 NdsBO304 richtet sich nicht gegen nahe Verwandte des Arztes. Die Beteiligung eines Verwandten er-f374llt den Tatbestand deshalb nur, wenn sie der Verwandte als Treuh344nder oder Strohmann zur Umgehung des 247 31 NdsBO304 f374r den Arzt h344lt. In einem sol-chen Fall ist die Beteiligung des Arztes nicht anders als eine unmittelbare Betei-ligung des Arztes selbst zu bewerten. Aus dem Vortrag des Beklagten, er habe 71 - 28 - seine Anteile an der f. AG an seinen Vater 374bertragen, kann f374r sich allein aber noch nicht auf einen solchen Umgehungstatbestand geschlossen werden. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 29.10.2007 - 8 O 11/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.05.2008 - 13 U 203/07 -
Full & Egal Universal Law Academy