BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 112/12 vom 31. Oktober 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert be schlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2012 - 8 U 1303/11 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat n och die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfo r- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden (haftungsbegründenden) Kausali tät nicht rechtsfehlerfrei. Gleic h- wohl ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst: eine Ina n- spruchnahme des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Prospekthaftung scheitert daran, dass Partner des Prüf ungsvertrags nicht der B e- klagte persönlich, sondern die C . GmbH ist. Was die delikt i- sche Haftung des Beklagten angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nur bei den (in den Verfahren III ZR 94/12 und III ZR 139/12 streitgegenständlichen) J ahresabschlüssen 2002 und 2003 eigene Prüfungstätigkeit entfaltet hat. Bezüglich der hier in Rede stehenden Testate für die Jahre 2000 und 2001 beruft sich der Kläger darauf, dass der Beklagte als Geschäftsführer der C . GmbH die "Anlegertäuschungen au fgrund Schneeball - systems" nicht verhindert habe (Schriftsatz vom 28. März 2011 Bl. 7). Indes trifft den Geschäftsführer einer GmbH allein aufgrund seiner Stellung noch keine allgemeine "Garantenpflicht" gege n- über außenstehenden Dritten, eine Schädigung i hres Vermögens zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 23 ff). Eine deliktische Haftung des G e- schäftsführers kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Hierzu fehlt es an hinreichend konkretem Sachv ortrag, der durch die (auszugsweise) wörtliche Wiedergabe der - zudem einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffenden - En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1999 (XI ZR 381/97, NJW - RR 1999, 843) nicht entbehrlich wird. - 3 - Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.08.2011 - 4 O 1385/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.03.2012 - 8 U 1303/11 -
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