BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 112/13 vom 15. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 15. September 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass de r Senat b e- absichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2013 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 538.380,49 Gründe: Die Revision des Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzu n- gen für eine Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). I. Es besteht kein Grund für eine Zulassung der Revision. Die Frage, ob § 93 AktG auf Vorstände von Sparkassen analoge Anwendung findet, hat en t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Andere Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. 1 2 - 3 - Ei ne Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allg emeinheit an der einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Recht s- frage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift - einschließlich der Frage ihrer entsprechenden Anwe n dung - Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unter schiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, B e schluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3 ). Hieran fehlt es. Die vom Ber u fungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage der entsprechenden A nwendung von § 93 AktG auf den Vorstand einer Sparkasse ist nicht ernsthaft umstritten; vie l mehr wird die Auffassung des Berufungsgerichts, das eine solche Anwendung des § 93 AktG für möglich erachtet, in der Literatur jedenfalls im Ergebnis geteilt (für e ine An a- logie: Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, §§ 2, 3, S. 10 ff.; ders., ZIP 2009, 197, 198 Fn. 2; ders., ZIP 2007, 841, 848 zur business judgement rule; ders., BB 2009, 786, 790 f. für die Vorstände von Landesba n- ken; Grimm, Orga nisationsrecht der Landesbanken im Spannung s feld zwischen öffentlichrechtlichem Organisationsrecht und Aktienrecht, 1988, S. 113 f.; Püt t- ner, Die öffentlichen Unternehmen, 1985, S. 231; Rümker, Fes t schrift Werner, 1984, S. 751, 775; Fischer, DStR 2007, 108 3, 1088; Kiethe, BKR 2005, 177, e- n wendung des § 93 AktG bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs für die Haftung aus § 280 3 - 4 - BGB i.V.m. dem Dienstvertrag: Heinevetter, Sparkasseng e setz Nordrhein - Westfalen, 2. Aufl., § 18 Rz. 9.1 und § 38 Rz. 4; Hauschka, Die Dienstrecht s- stellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich - rechtlichen Spa r kassen, 1981, S. 115 f.; i.E. zustimmend wohl auch Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., S. 220 f., der eine Haftungsbegre n- zung wie bei den ehrenamtlichen Organmitgliedern für die Vo r standsmitglieder ablehnt, die bei ihrer Geschäftsführung unternehmerisc h zu planen und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hätten). Abgesehen davon ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Pflichtwidrigkeit des Ha n- delns d es Beklagten ebenso positiv bejaht hat wie seinen Vorsatz, ohne hierbei eine (bloße) Beweislastentscheidung zu treffen, trügen auch eine Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. seinem privatrech t- lichen Dienstvertrag. Schon desha lb ist im Übrigen auch die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die nach dem Sparkassengesetz Nordrhein - Westfalen für Mitglieder des Verwaltungsrats geltende Haftungserleichterung, die wie Landesbeamte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkei t haften, auf den Vorstand einer Sparkasse übertragbar ist, nicht von grundsätzlicher Bede u- tung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Senat geht mit dem Berufungsgericht davon aus, dass auf die Ha f tung von Sparkassenvorständen § 93 AktG entsprechend anwendbar ist, und zwar auch im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes Nordrhein - Westfalen. Insbesondere die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt 4 5 6 - 5 - entgegen der Auffassung der Revision n icht dazu, dass Sparkassen unter Ve r- stoß gegen § 107 Abs. 6 GO NW zu Banken werden. Vielmehr ist es auch bei Anwendung des aktienrechtlichen Haftungsregimes auf den Vorstand einer Sparkasse ohne weiteres denkbar, den eventuellen Besonderheiten, die sich au s dem von Sparkassen zu erfüllenden öffentlichen Zweck im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben mögen (vgl. für Nordrhein - Westfalen: § 2 Abs. 3 SpkG NW), Rechnung zu tragen. Eine Anwendung der nur für Verwaltung s- ratsmitglieder vorgesehenen Haftungserleichteru ng entspricht dagegen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ersichtlich nicht dem Willen des nordrhein - westfälischen Gesetzgebers. Da die Zahlungsverpflichtung des Beklagten dementsprechend auf einem formell und materiell rechtmäßige n G e- setz beruht und das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung auch seine (u.U. rechtsfortbildende) Kompetenz nicht überschritten hat, verhelfen der Rev i- sion auch entsprechende verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zum Erfolg. - 6 - 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat g e- prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20. Januar 201 5 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2011 - 33 O 119/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2013 - I - 6 U 182/11 - 7
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