ECLI:DE:BGH:2016:010616BIZR112.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 112/15 vom 1. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin D r. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurüc k- gewiesen . Der Wert de s Beschwerdeverfahrens wird auf festg e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Der B e- klagte ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist aufgrund einer Zulassung der Klägerin vom 25. Juni 1973 Rechtsbei stand und als solcher bei der Klägerin zugelassen. Der Beklagte richtete am 6. Februar 2013 ein Schreiben an das Finan z- amt Mühlhausen , in dessen Briefkopf er sich wie folgt bezeichnete: Fachbeistand für Handels - und Gesellschaftsrecht Fachbeistand für Sozialrecht 1 2 - 3 - Fachbeistand für Arbeitsrecht Rechtsbeistand für Strafrecht Rechtsbeistand für Insolvenzrecht Rechtsbeistand für Versicherungsrecht Rechtsbeistand für Erbrecht Die Klägerin hält das Führen dieser Titel für irreführend und unzulässig. Di e Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Bezeichnungen einzeln oder kumulativ zu führen, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben vom 6. Februar 2013. Außerdem hat sie den Be klagten auf Erstattung von pausch a- len Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stat t- gegeben (LG Darmst adt, Urteil vom 25. März 2014 - 12 O 233/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Fran k- furt, MDR 2015, 1156) und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil, soweit es seine Verurteilung zur Unterlassun g der einzelnen oder kumulativen Verwendung der Bezeichnungen Rechtsbeistand für Strafrecht , Rechtsbeistand für Insolvenzrecht , Rechtsbeistand für Versicherungsrecht , Rechtsbeistand für Erbrecht und zur Zahlung der Kostenpauschale zuzüglich Zinsen angeht. Hilf s- weise begehrt er eine Einschränkung des Verbot s dahingehend, dass ihm ledi g- lich untersagt werden soll, kumuliert nicht mehr als drei dies er Bezeichnungen zu führen. 3 4 5 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Beklag ten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterla s- sungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Intere s- se an der Beseitigung dies er Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 6). Der nach dem Interesse des z ur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer en t- spricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwe rt. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers , wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 11 . November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7). 6 7 8 - 5 - Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vor - instanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festl e- gung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wo r- den sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen h ö- heren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vg l. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; B e- schluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 8). 2. Danach kann der Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ni cht geltend machen , seine Beschwer durch die Verurteilung zur Unterlassung im angegriffenen Umfang a ) Die Klägerin hat bei Klage erhebung den Streitwert für den auf Unte r- las sung der Verwendung von sieben Bezeichnungen gestützten Klageantrag n- stanz auf diesen Betrag festgesetzt. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat den Streitwert zunächst vorläuf ig auf r- läufige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht hat sich der Beklagte mit einer - unzulässige n (vgl. § 67 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) - Streitwertbeschwerde gewandt und eine Herabsetzu ng des Streitwerts tragt . Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Ber u- b ) Der Beklagte kann mit seinem Begehren, den Wert der Beschwer a b- weichend von der Wertfestsetzung des Beru fungsgerichts zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil er damit erstmals im Verfahren der Nichtzula s- 9 10 11 12 - 6 - sungsbeschwerde hervorgetreten ist. Die Gesamtb eschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil bemisst sich nach der zugrunde zu legenden Strei t- w ertfestsetzung des Berufungsgerichts und beträgt . Der Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Teil seiner Verurteilung beschränkt und ausdrücklich erklärt, er w ende sich nicht gegen das ausgesprochene Ve r- bot, die Bezeichnung "Fachbeistand" für drei Rechtsgebiete zu ver wenden. Der We rt der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitgegenständlichen Ve r- urteilung zur Unterlassung der Verwendung von vier Bezeichnungen und die dadurch verursachte Beschwer des Beklagten berechnet sich anteilig aus dem von den Vorinstanzen für das Führen v on sieben Bezeichnungen festgesetzten . III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte auch in der Sache keinen E r- folg, weil es a n einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO en tsprechenden Beschwerdebegründung fehlt. 1. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes setzt v o- raus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er seine B e- schwerde stützt, benennt und zu diesen so substantiiert vorträgt, dass da s R e- visionsgericht allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsu r- teils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). 2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgeri cht habe die S e- natsentscheidung vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht) nicht berücksichtigt. Die vom Beklagten geführte B erufsb - ebenso wie die Bezeichnung "Spez - lediglich darauf aufmerksam, dass der Rechtsbeistand in der genannten Materie über besondere Kenntnisse verfüge. 13 14 15 - 7 - Der Beklagte habe durch Vorlage von Teilnahmezertifikaten an Fachanwalt s- lehrgängen und Klausuren seine besonderen, einen Fachan walt auszeichne n- den Kenntnisse auf den maßgebenden Rechtsgebieten nachgewiesen. Die B e- schränkung auf drei Rechtsmaterien gebiete eine analoge Anwendung des § 43c BRAO nicht. Zuzulassen sei die Revision zudem deshalb, weil das Ber u- fungsurteil in die Berufsa usübungsfreiheit des Beklagten eingreife. Diese Darl e- gungen genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße B e- schwerdegründung. 3. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des von ihm geltend gemac h- ten Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer En tscheidung des Revisionsg e- richts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß vorgetragen. a) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine En t- scheidung des Revisionsger ichts erforderlich, wenn in der angefochtenen En t- scheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufg e- stellten abstrakten Rechts satz abweicht (BGHZ 152, 182, 1 86 ; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. ). Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die a n- geblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herausz u- stellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186 ). b) Diesen Erfordernis sen wir d die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht gerecht. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Ber u- 16 17 18 - 8 - fungsgericht habe das Senatsurteil "Spezialist für Familienrecht" nicht berüc k- sichtigt, reicht hierfür nicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde be nennt weder die abstrakten Rechtssätze, die der Senatsentscheidung "Spezialist für Fam i- lienrecht" zugrunde liegen, noch diejenigen Rechtssätze, die das Berufungsg e- richt für seine Entscheidung herangezogen hat , noch eine insoweit bestehende Divergenz . Sie l egt im Übrigen nicht dar, aus welchem Grund das Berufungsg e- richt in zulassungsrelevanter Weise fehlerhaft davon ausgegangen ist , dass die Senatsentscheidung "Spezialist für Familienrecht" für den Streitfall keine B e- deutung habe . 4. Der Beklagte hat sc hließlich nicht hinreichend dargelegt, dass er durch das Berufungsurteil in sein em Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wird . a) Bereits nach dem Wortlaut des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt das bloße Behaupten eines Zulassungsgrundes für e ine ordnungsgemäße Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Vielmehr hat der Beschwerdefü h- rer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185). Das Revisi onsgericht soll dav o n entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (BGHZ 152, 182, 185). Wird im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verletze in einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Weise Grundrechte des Beschwerdeführers , gelten vergleichbare Begründungsanforderungen wie diejenigen, die an die Begrü n- dung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden . Die Zulässigkeit der Ve r- fassungsb eschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Begründungserfordernis verlangt neben der B e- 19 20 21 - 9 - zeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darl e- gung des die Verletzung enthaltenden Vorg ang s (vgl. BVerfGE 81, 208, 214 ; vgl. hierzu Hömig in Maunz/Schmidt - Bleibtr eu/ Klein/ Bethge, BVerfGG, 47. E rgänzungslieferung August 2015, § 92 Rn. 2). b) Danach ist d ie nicht näher ausgeführte Rüge der Nichtzulassungsb e- schwerde unzureichend , das Berufun gsurteil greife durch das gegenüber dem Beklagten erlassene Verbot, die im Nichtzulassungsbeschwerde verfahren noch streitg eg en ständlichen Bezeichnungen zu führen, ohne gesetzli che Grundlage in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Beruf sausübungsfreiheit des Bekla g- ten ein . 5. Den mit der Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise verfolgten Antrag, dem Beklagten das Führen von kumuliert nicht mehr als drei der noch streitg e- genständlichen Bezeichnungen zu untersagen, hat der Beklagte gleichfalls nicht näher begründet. 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat des Weiteren die Entscheidung s- erheblichkeit der nur unzureichend vorgetragenen Zulassungsgründe nicht da r- gelegt. S ie behauptet, der Beklagte habe seine besonderen, einen Fachanwalt auszeichnenden Kenntn isse auf den maßgeblichen Rechtsgebieten nachg e- wiesen. Dabei bezieht sie sich ohne nähere Erläuterung auf umfangreiche, in den Vorinstanzen vorgelegte Anlagen , aus denen sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben soll. Dies ist für eine ordnungsgemäße Beschwerdeb e- gründung nicht ausreichend. 7 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 22 23 24 25 - 10 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 O 233/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2015 - 6 U 86/14 - 26
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