ECLI:DE:BGH:2018:201218UIZR112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 112/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Crailsheimer Stadtblatt II GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 - Einkauf Aktuell). b) Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kom munalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits. c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Bli ck auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehöri g- keit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äuß e- ren Erscheinungsbilds eine wertende Ge samtbetrachtung vorzunehmen. d) Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichtersta t- tung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet und die daraus abgeleitete Marktverhaltensreg e- lung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - O LG Stuttgart LG Ellwangen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhan d- lung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Fe d- dersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die Beklagte ist die große Kreisstadt Crailsheim . Die Klägerin gibt unter anderem eine kostenpflic h- tige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikati o- nen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten. Die Bek lagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel "Stad t- blatt" ein kommunales Amtsblatt. Seit dem Jahr 2003 erscheint das "Stadtblatt" unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens. Das "Stadtblatt" b e- steht aus einem amtlichen, einem redaktio nellen sowie einem Anzeigenteil. Der redaktionelle Teil wird von der Beklagten selbst verantwortet. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelha n- del. Nach einem Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juni 2015 lässt di e Beklagte 1 2 - 3 - das "Stadtblatt" seit dem 1. Januar 2016 kostenlos an etwa 17.000 Haushalte im Stadtgebiet verteilen. In einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Beklagten mit Berufungsurteil vom 27. Januar 2016 die Gratisverteilung d es "Stadtblatts" untersagt worden, wenn es w ie die wie auch im vorliegenden Ve r fahren angegriffene Beispielsausgabe vom 11. Juni 2015 (Anlage K 21) gestaltet ist (OLG Stuttgart, GRUR - RR 2016, 453). Seitdem ist der redaktionelle Teil zurückhaltender ges taltet. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin ihren Haupta n- trag, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, das "Stadtblatt" wöchentlich gratis an alle Haushalte in der Großen Kreisstadt Crailsheim zu ve rteilen/verteilen zu lassen, wenn das "Stadtblatt" wie in der A n- lage K 21 gestaltet ist, sowie verschiedene Hilfsanträge weiterverfolgt. Die Seiten 1 bis 5 der Ausgabe des "Stadtblatts" vom 11. Juni 2015, die in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Klageantr ags ist, sind wie nachfolgend eingeblendet gestaltet: 3 4 5 - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Ber u- fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisun g die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin für zulässig und begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Der Klageantra g sei hinreichend bestimmt und die Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich. Die Herausgabe des Stadtblatts durch die Beklagte sei eine geschäftliche Handlung und begründe ein konkretes Wettbewerbsverhäl t- nis zwischen den Parteien. Die Beklagte verstoße mit der Herausgabe eines Stadtblatts in der konkreten Gestaltung wie in Anlage K 21 gegen den aus dem Grundrecht der Pressefreiheit abzuleitenden Grundsatz der Staatsfreiheit b e- ziehungsweise der Staatsferne der Presse, der als Marktverhaltensregelung einzuord nen sei. Weder die kommunale Selbstverwaltungsgarantie noch die allgemeine Handlungsfreiheit der Einwohner oder das Sozialstaatsprinzip leg i- timierten eine pressemäßige Berichterstattung in der Form redaktioneller Be i- träge durch die Beklagte. B. Die gege n diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterla s- sung verurteilt. I. Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon au s- gegangen, dass der Hauptantrag hinr eichend bestimmt ist. 6 7 8 9 10 11 - 10 - 1. Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entsche i- dungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung da r- über, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 21 = WRP 2018, 466 - Resis tograph, mwN). Dagegen abzuw ä- gen ist das schutzwürdige Interesse der kla gen den Partei an einem wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. [juris Rn. 46] - P - Vermerk). In der Regel ist ein Unterlassungs a n- trag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 [juris Rn. 16] = WRP 2001, 400 - TCM - Zentrum). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterla s- sungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage ( vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 = WRP 2015, 14 87 Sparkassen - Rot; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1963 Ib ZR 76/61 GRUR 1963, 378, 381 - Deutsche Zeitung ). 2. Danach ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt. D er Unterla s- sungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die von der Beklagten ang ekü n- digte kostenlose Verteilung des "Stadtblatts" ab dem 1. Januar 2016. Die Kläg e- rin stützt ihren Unterlassungsanspruch damit entgegen der Annahme des Ber u- fungsgerichts nicht auf Wiederholungsgefahr, sondern auf eine Erstbegehung s- gefahr. Anders als bei ei nem auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterla s- sungsanspruch kann die Klägerin ihren Antrag nicht durch Verweis auf eine b e- reits begangene Verletzungshandlung konkretisieren . Mit der Bezugnahme auf die Ausgabe des Stadtblatts gemäß Anlage K 21 als drohende Verletzung s- 12 13 - 11 - handlung sowie der sie jedoch zum Au s- druck gebracht, dass von dem begehrten zukünftigen Verbot ein Verhalten e r- fasst sein soll, in dem sich - auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinsti m- men - das Charakteri stische dieser konkret en Verletzungsform wiederfindet ( zur Wiederholungsgefahr vgl. BGH, Urteil vom 1 0. Juli 1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 484 [juris Rn. 17] = WRP 1998, 296 - Der M. - Markt packt aus). Aus dem Klagevorbringen , das zur Auslegung des Kla geantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 42 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call - Center, mwN) , ergibt sich, dass die Klägerin das Charakteristische d ies er Verletzungsform darin sieht, dass im Stadtblatt überwiegend nicht Öffentlichkeitsarbeit der Kommune stattfindet, sondern pressemäßige Berichterstattung über allgemeine Stadt e r- eignisse . Weder dem Antrag selbst noch dem sonstigen Klagevorbringen ist zu entnehmen, dass das Klagebegehren in dem Sinne zu verstehen wäre, dass jedes dem beanstandeten auch nur ähnliche Verhalten untersagt werden soll (vgl. BGH, GRUR 1998, 483, 484 [juris Rn. 17] - Der M. - Markt packt aus, mwN). II. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gema chte U n- terla ssungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 , § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu. Der rechtlichen Beurteilung ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz g eltende Recht zu Grunde zu legen (dazu B II 1). Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Gebot der Staatsferne der Presse stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (dazu B II 2). Gegen dieses Gebot, dessen Umfang und Grenzen unter B erücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folge n- den gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der G arantie des Instituts der freien Presse ( Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ) andererseits zu bestimmen sind (dazu 14 15 - 12 - B II 3), verstößt eine kostenlose Verteilung des Stadtblatts, das wie die Ausg a- be vom 11. Juni 2015 (Anlage K 21) gestaltet ist (dazu B II 4). Die Herausgabe des Stadtblatts stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (dazu B II 5); die Parteien stehen auch in einem konkreten Wettb e- werbsverhältnis (dazu B II 6). Eine Erstbegehungsgefahr der kostenlosen Ve r- teilung des " Stadt blatt s " in der beanstandeten Form ist ebenfalls gegeben (dazu B II 7). Der Anspruch der Klägerin ist nicht v erwirkt (dazu B II 8). 1. Für den Anspruch der Klägerin ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novellierten Fassung (BGBl. I 2015 S. 2158) maßgeblich. Ist ein Unterlassungsanspruch wie hier - auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG gerichtet, ist er begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zei t- punkt der Entscheidung in der Revisionsinstan z geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 17 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative). 2 . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass es sich bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende n Gebot der Staatsferne der Presse um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt. a) Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. Dieser Grundsatz sch ließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 16 2, 175 [juris Rn. 37]; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 [juris Rn. 95] mwN). Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuha lten , bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmitte l- 16 17 18 - 13 - barer Lenkung oder Maßreg e l ung der im Bereich der Presse tätigen Unterne h- men, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. [juris Rn. 96] mwN). b) Das für den S taat bestehende , aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte U nternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben ( vgl. BGH, U rteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell). Die ses Gebot ist im Si n- ne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Markttei l- nehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2012, 728 Rn. 11 Einkauf Aktuell; BGH, Urteil vom 30. April 2015 I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 59 - Tagesschau - App; Kahl/Waldhoff/ Walter/ Degenhart, Bonner Komme n- tar zum Grundgesetz, Stand: Juli 2017, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 256; aA LG Dortmund, Beschluss vom 26. Juni 2018 3 O 262/17, BeckRS 2018, 15932; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 20). Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zugunsten der anderen Marktteilnehmer insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - e nge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmte n Märkten fernhalten (vgl. BGHZ 205, 195 Rn. 47 und 56 - Tage s- schau - App, mwN), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen. 3 . Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse besti m- men sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fo l- 19 20 - 14 - genden gemeindlichen Kompetenzen einer seits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, staatliche Pressetätigkeit sei zulässig, soweit es um die Erfüllung öffentl icher Aufgaben wie amtliche B e- kanntmachu nge n, Bekanntgabe von Vorschriften und Warnung vor Gefahren gehe oder in untergeordnetem Umfang redaktionelle Pressetätigkeit betrieben werde. Aus der Selbstverwaltungsgarantie folge keine Kompetenz für die Verö f- fentlichung eines redaktionell gestaltete n A mtsblatt s . Der Grundsatz örtlicher Aufgabenerledigung sei für die Gemeinde kein Zuständigkeitstitel , private Grundrechtsinitiative zu v erdrän gen oder einzuschränken . Die Selbstverwa l- tungsgarantie legitimiere weder eine pressemäßige Berichterstattung noch E i n- schränkungen der Pressefreiheit. Bezugspunkt der Allzuständigkeit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG seien nicht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, sondern sei nur die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Inhaltlich müsse eine Aufgabe der handelnden Stelle betroffen sein . R e- daktionelle Beiträge dürften nur veröffentlicht werden, wenn sie mit der staatl i- chen Aufgabe zusammenhingen oder von untergeordnetem Gewicht seien. E t- was anderes gelte nur bei einem Informationsungleichgewic ht, das von den ü b- rigen gesellschaftlichen Kräften nicht ausgeglichen werden könne. Als "Faus t- formel" gelte, dass Berichte aus der Verwaltung und dem Gemeinderat immer zulässig, Berichte über die lokale Wirtschaft sowie über Aktivitäten privater Pe r- sonen o der Institutionen grundsätzlich unzulässig seien. Die Randbereiche blieben unscharf und bedürften einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Di e- se Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. b) Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressem äßige Bet ä- tigung von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 21 22 23 - 15 - Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird (vgl. Sachs/Bethge, GG , 8. Aufl., Art. 5 Rn. 80; Maunz/ Dürig/ Grabenwarter, GG, Stand: Januar 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 375 f.). Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für Baden - Württemberg (LV BW) gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Komp e- tenznorm , die hinsichtlich gemeindliche r Informationspflichten von § 20 G e- meindeordnung für Baden - Württemberg ( GemO BW ) konkretisiert wird. aa) Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation bedeutet Komp e- tenzwahrnehmung im zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kompetenz zur Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Öffentlic h- keitsarbeit ein. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts best e- hender o der sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestalte n- den politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 138 , 102 Rn. 40 mwN; vgl. auch Stern, Staatsrecht IV/1, S. 1555). bb) Äußerungs - und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Leg i- timation danach in der staatlichen Kompetenzordnung, namentlich der Selbs t- verwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV BW (vgl. Degenhart, AfP 2018, 189, 195; Gersdor f, AfP 2016, 293, 294; Sachs/ Bethge , GG , 8. Aufl. , Art. 5 Rn . 80; Merten/Papier/Trute aaO § 104 Rn. 35; zum Äußerungsrecht des Oberbürgermeisters vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 433 Rn. 16 und 18). Diese gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i m Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung 24 25 - 16 - zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedür f- nisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinw ohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und - wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfGE 79, 127, 151 f. [juris Rn. 59] ; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70 ). Bezugspunkt der Allzuständi g- keit der Gemeinden s ind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, die als Au f- gaben der öffentlichen Verwaltung anzusehen sind (vgl. BeckOK.GG/ Hellermann, St and: 15. August 2018, Art. 28 Rn. 30 f.; Müller - Franken, K&R 201 8, 73, 76). Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG h at als Kompeten z- norm zudem ausschließlich staatsgerichtete Funktion und entfaltet keine Wi r- kung im Staat - Bürger - Verhältnis (vgl. Sachs/ Nierhaus/ Engels, GG, 8. Aufl., Art. 28 Rn. 40 ; Dreier in Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 28 Rn. 98 ). Sie stellt, wie das Ber ufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden im Bereich der Staatsorganisation (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn . 59) und keine Verteilungsregel für das Verhältnis von Staat und Wirtschaft oder Staat und Bür ger dar. cc) Für gemeindliche Informationspflichten enthält § 20 GemO BW ko n- kretisierende Regelungen. Nach § 20 Abs. 1 GemO BW unterrichtet der G e- meinderat die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeu t- samen Angelegenheiten der Gemeind e und sorgt für die Förderung des allg e- meinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde. § 20 Abs. 2 GemO BW verlangt für wichtige Planungen und Vorhaben der Gemeinde eine möglichst frühzeitige Information der Einwohner. § 20 Abs. 3 GemO BW sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Amtsblatt den Fraktionen des Gemeind e- rats Gelegenheit geben müssen, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der G e- meinde darzulegen. 26 - 17 - Weitergehende Äußerungs - und Informationsrechte der Kommune folgen daraus nicht. Die geme indlichen Unterrichtungspflichten des § 20 GemO BW bestehen allein hinsichtlich von "allgemein bedeutsamen Angelegenheiten" und bleiben damit hinter der staatsorganisationsrechtlich bestehenden gemeindl i- chen Allzuständigkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu rück . S ie regeln insb e- sondere kein allgemeines Informationsrecht der Gemeinden . Allgemein bedeu t- sam ist nicht gleichzusetzen mit allgemein interessierend (Kunze/Schmidt, G e- mO BW, 4. Aufl., § 20 Rn. 2). Allgemein bedeutsame Angelegenheiten sind vielmehr (nu r) die Vorgänge und Tatsachen, die nicht nur geringfügige Auswi r- kungen auf das Leben der örtlichen Gemein schaft und seine Weiterentwicklung haben oder deren Kenntnis für das Verständnis der Kommunalpolitik der G e- meinde unentbehrlich ist (vgl. Kun ze/Schmidt aaO § 20 Rn. 2). c) Die verfassungsrechtlich begründete staatliche Aufgabenzuweisung und die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bü r- ger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen B ezug zur öffentlichen Gemeinschaft aufweist (vgl. Maunz/ Dürig/ Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 377; von Mü nch/Kunig/Wendt, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 43). Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug auf die Gemeinde und ihre Aufgaben gesetzt ; d ie äußere Grenze zieht die G a- rantie des Instituts der freien Presse. aa) Kommunale Pressearbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts - und Aufgaben bezugs; die Gemeinde erlangt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur ein kommunalpolitisches , kein allgemeines politisches Mandat (vgl. BVerfGE 79, 127, 147 [juris Rn. 49]; BVerwGE 87, 228, 230 [juris Rn. 20]). bb) Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der instituti o- nelle n Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , die ihrerseits ni cht durch die G a- 27 28 29 30 - 18 - rantie der kommunale n Selbstverwaltung , Grundrechte Dritter oder das Sozia l- staatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) eingeschränkt wird . (1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit, sondern garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 37]). Der Staat muss in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 38]). Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für die Meinungsbildung in einer Demokratie unentbehrlich. Die Presse steht als Verbindungs - und Ko n- trollorgan zwischen dem Volk und seiner gewählten Vertretung (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 [juris Rn. 36]; EGMR [GK], NJW 2006, 1645, 1648 Rn. 71; BGHZ 51, 236, 247 f. [juris Rn. 33] - Stuttgarter Wochenblatt I). Diese der Presse z u- fa l lende "öffentliche Aufgabe" kann von der organisierten staatlichen Gewalt, zu der auch die Kommune als mittelbare Staatsverwaltung zählt, nicht erfüllt we r- den (vgl. Ladeur, DÖV 2002, 1, 7). Presseunterneh men müssen sich im gesel l- schaftlichen Raum frei bilden können. Sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in die die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 36]; Paulus/Nölscher , ZUM 2017, 177, 180). E ine ausufernde hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit birgt Gefa h- ren für die Neutralität der Kommunikationsprozesse; die öffentliche Hand muss sich in Art, Frequenz und Umfang in Zurückhaltung üben (BeckOK.InfoMedienR/ Kühling, Stand: 1. Februar 2018, Art. 5 GG Rn. 54), z u- mal staatlichen Druckschriften eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein b e- sonderes Beeinflussungspotential zukommt (vgl. Ricke r, AfP 1981, 320, 322 und 325). 31 - 19 - (2) Die Garantie der kommunale n Selbstverwaltung aus Ar t. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schränkt die Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ein . Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine staatsorganisat i- onsrechtliche Kompetenznorm, die den Gemeinden in Abgrenzung zu Bund und Ländern einen eig enen Aufgabenbereich zuweist (vgl. BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn . 59) . Die Regelung hat ausschließlich staatsgerichtete Funktion (Sachs/ Nier - haus/Engels aaO Rn. 40) und begründet keine grundrechtlich geschützte Pos i- tion der Gemeinde, die gegen die G a rantie de s Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abz u- wägen wäre; die Beklagte kann als Teil des Staates nicht Trägerin von Grun d- rechten sein. Auch eine vermeintlich unzureichende Versorgung mit Informati o- nen über das örtliche Geschehen durch die private Presse gibt staatlichen S te l- len nicht die Befugnis, eine solche angebli ch vorhandene Informationsl ücke durch eigene, von amtlichen Bezügen losgelöste Pressetätigkeit zu schließen , und zwar auch nicht unter Berufung auf die Allzuständigkeit der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG . Im Gegenteil , e ine Einflussnahme des Staates auf den Meinungsmarkt könnte mit dem Institut der freien Presse übe r- haupt nur vereinbar sein , wenn sie wegen der Konkurrenz mit der Fülle der vom Staat unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften am Bild der freien Presse su b- stantiell nichts änder t e (vgl. BVerfGE 12, 205, 260 [juris Rn. 182]). D iese V o- raussetzung ist auf dem Markt der Lokalpresse aber regelmäßig nicht erfüllt . (3) Weder die allgemeine Handlungsfreiheit der Gemeindemitglieder (Art. 2 Ab s. 1 GG) noch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) setzen der Institutsgarantie aus Art. 5 Ab s. 1 Satz 2 GG Grenzen . Grundrechte Privater können die Garantie des Instituts der freien Presse nicht zu Gunsten der Beklagten beschränken. Nimmt die G emeinde öffentliche Aufgaben im Allgemeininteresse wahr, wird sie dadurch nicht zum grundrecht s- geschützten "Sachwalter" der Einzelnen bei der Wahrnehmung ihrer Grun d- rechte, mag die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben auch der Verwirklichung 32 33 34 - 20 - ihrer Grundrech te (möglicherweise mittelbar) förderlich sein (vgl. BVerfGE 61, 82, 103 f. [juris Rn. 62]). Das Sozialstaatsp rinzip als allgemeine, aus Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Staatszielbestimmung ist schon nicht geeignet, die Inst i- tutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Sat z 2 GG zu beschränken (vgl. BVerfGE 59, 231, 263 [juris Rn. 67] ) . D a s gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften bei der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums berücksichtigt hat (vgl. BT - Drucks. 17/3404, S . 61) . d) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Ersche i- nungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. aa) Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatl i- chen Sachli chkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen we r- tender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformati o- nen beschränkt. Dazu gehört auch, dass sich gemeindliche Publikationen ke i- ner (boulevard)pressemäßigen Illustration be dienen und das Layout nicht nach Art einer Tages - oder Wochenzeitung gestalten dürfen , um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugni s- ses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche e r- ken nbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 376). bb) Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation besteht ein Bereich auf jeden Fall zulässi gen Informationshandelns durch die Kommune, der die Garantie des Instituts der freien Presse nicht berührt. Staatliche Info r- m a tion mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Pol i- 35 36 37 - 21 - tik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informier en und staatliche Täti g- keit transparent zu gestalten , ist auch in presseähnlicher Form zulässig (vgl. von Münch/Kunig/Wendt aaO Art. 5 Rn. 43; Kahl/Waldhoff/Walter/Degenhart aaO Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 253; Me rten/Papier/Trute aaO § 104 Rn. 36). So erfüllt die Gemeinde mit der Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen in legitimer Weise öffentliche Aufgaben (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 296). Auch Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung können Teil der zulässigen Öffen t- lichkeitsarbeit einer Gemeinde sein. Gleichfalls ohne weiteres zulässig - und sogar geboten, wenn die Information nur über die Gemeinde gewonnen werden kann ist die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle T ä- tigkeit und künftige n Vorhaben der Kommunalverwaltung u nd des Gemeind e- rats (vgl. Merten/Papier/ Trute aaO § 104 Rn. 36; Gersdorf, AfP 2016, 293, 297; Ludyga, ZUM 2016, 706, 709 mwN; Müller - Franken, K&R 2018, 73, 76). Alle r- dings wird nicht jedes Ereignis durch die Anwesenheit eines Mitglieds der G e- meindeverwaltung zum Gegenstand zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsa r- beit. Daneben lässt sich eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunik a- tion klar überschreitende Tätigkeit ausmachen, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährdet. Hierzu zählen allgemeine Beitr ä- ge übe r ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftl i- che Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen V erwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 300 f.; Müller - Franken, K&R 2018, 73, 76). Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und lie gen damit auch im Inter - esse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaf t- 38 - 22 - liche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (Müller - Franken, K&R 2018, 73, 76). Jenseits dies er eindeutig zuzuordnenden Kategorien ist eine Öffentlic h- keitsarbeit denkbar, die - wie Information en über (aktuelle) Gefahrsituationen (Ludyga, ZUM 2016, 706, 7 09, insbes ondere Fn. 8 4; für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252, 268 f. [j uris Rn. 5 3 f. ] ; 105, 279, 301 f. [juris Rn. 73 bis 75] ) - nur in bestimmten Situationen zulässig ist. Aus dem I n- formationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juri s Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgeme i- ner Öffentlichkeitsarbeit über alle nicht - amtlichen Themen herleiten. cc ) Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel all ein begründen allerdings k eine Verletzung des G e- bots der Staats ferne der Presse. N otwendi g ist vielmehr eine werten de B etrac h- tung der Publikation insgesamt , bei der sich jede schematische Betrachtung s- weise verbietet . I m Rahmen einer Einzelfall prüfung ist e ntscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 300 f . ). Dabei ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu b e- rücks ichtigen , wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden . Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit b e- stehen zum Beispiel, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend E influss nimmt (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 300; Ricker, AfP 1981, 320, 322; vgl. auch BeckOK.InfoMedienR/Kühling aaO Art. 5 GG Rn. 54). Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den ang e- sprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Ze i- tung wirkt (vgl. Maunz/Dürig/ Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 375 f.; Me r- 39 40 - 23 - ten/Papier/Trute aaO § 104 Rn. 35; Ricker, AfP 1981, 320, 325; Kohl, AfP 1981, 326, 329; Bock, BWGZ 2005, 491, 495), desto eher ist die Institutsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle vo n In formationen bieten, die den Erwerb e i- ner Zeitung jedenfalls subjektiv - entbehrlich mach t . Je deutlicher - in Quant i- tät und Qualität ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Ze i- tungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der pr i- vaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse z u- widerlaufende Meinung sbildung durch den Staat von oben nach unten. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Presseerzeugnisses sind auch die optische Gestaltung der Publikation, redaktionelle Elemente der me i- nungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews und die Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressem ä- ßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse . Die Grenze wird abe r überschritten , wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutze n sein (vgl. BGH, GRUR 1973, 530, 531 Crailsheimer Stadtblatt). Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen. 4 . Nach diesen Maßstäbe n ist die Beurteilung des Berufungsger ichts, ein der Anlage K 21 entsprechendes "Stadtblatt" verstoße gegen die Marktverha l- tensregelung der Staatsferne der Presse, nicht zu beanstanden. 41 42 - 24 - a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Ausgabe des "Stadtblatts" , die in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Klageantrags ist, ang e- nommen, diese überschreite die Grenzen kommunaler Informationstätigkeit. Das werde durch eine Auswertung des vorgelegten Exemplars des "Stadtblatts" belegt. Dabei handele es sich um eine von der staatlichen Informations aufgabe losgelöste pressemäßige Berichterstattung über Aktivitäten und Ereignisse mit und ohne Gemeindebezug. Es werde eine umfassende Darstellung auch der sonstigen Geschehnisse in der Gemeinde vorgenommen (Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, S port, lokale Wirtschaftsnachrichten). Jedenfalls in dieser Kombination von zulässigen amtlichen Mitteilungen und allgemeiner B e- richterstattung sei die Grenze überschritten und der Grundsatz der Staatsfre i- heit der Presse verletzt. Im Rahmen einer Einzelausw ertung verschiedener Be i- träge kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass insgesamt elf Artikel mangels einer gemeindlichen Zuständigkeit sowie wegen der inhaltlichen und bildhaften Aufmachung gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse ve r- stoße n. Diese Beurteilung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einzelbetrachtung und G e- samtwürdigung t ragen die Annahme, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Bekla g- ten in Form des "Stadtblatts" die durch die Garan tie des Instituts der freien Presse gesetzte Grenze überschreitet. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ausgehend vom Unterlassungsantrag eine Einzelbetrachtung sämtlicher Artikel der als dr o- hende Verletzungsform vorgelegten Ausgabe des " Stadtblatts " nicht erforderlich ist. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse liegt bereits dann vor, wenn einzelne Artikel den Bereich der zulä s- sigen Öffentlichkeitsarbeit eindeutig verlassen und die Publik ation insgesamt 43 44 45 - 25 - bei einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist . bb ) Bereits die vom Berufungsgericht auf den ersten fünf Seiten des "Stadtblatts " als unzulässig beanstandeten Artikel tragen bei einer Gesamtwü r- digung die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Die Revision tritt dem nicht in erheblicher Weise entgegen. Sie ersetzt vielmehr in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tat gericht liche Bewertung durch ihre eigen e, ohne einen Rechts fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen . (1) Auf Seite 1 der Ausgabe des "Stadtblatts" vom 11. Juni 2015 (Anlage K 21) wird unter der Überschrift "Mobilität steigern" über die Initiative " Bür - gerRad " und deren bevorstehende Veranstaltung auf dem Marktp latz berichtet. Das Berufungsgericht hat den redaktionell formulierten Beitrag als pressemäßig aufgemacht beanstandet und darauf hingewiesen, dass es sich um eine private Bürgerinitiative und nicht um eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung ha n- dele. Dies e tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. B e- reits das Layout des Artikels ist offensichtlich pressemäßig. Das zeigt sich in der Überschrift nebst Unterüberschrift, dem ein leitende n erste n Absatz in Fet t- druck, dem beigefüg te n Foto sowi e dem Verweis auf weitere Informationen auf Seite 4 am Ende des Artikels. Die Feststel lung des Berufungsgerichts , es werde über eine private Bürgerinitiative berichtet , ist nicht zu beanstanden . Auch wenn die Gemeinde die Arbeit des ehrenamtlichen Arbeitsk reises begleitet, handelt es sich nicht um eine Aktivität der Kommunalverwaltung oder des Gemeind e- rats. Es geht vielmehr um gesellschaftliches Engagement auf kommunaler Ebene, über das typischerweise die Lokalzeitung berichtet. Entsprechend es gilt für das auf Seite 4 abgedruckte Veranstaltungsp rogramm . (2) Während auf Seite 2 offensichtlich zulässige Berichte aus dem G e- meinderat abgedruckt sind , wird a uf Seite 3 unter der Überschrift "Ausbildung 46 47 48 - 26 - Handwerk" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übe r die lokale Wirtschaft und nicht über kommunale Handwerksförderung berichtet . Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beitrag betrifft eine private Vera n- staltung. Soweit die Revision meint, die Beklagte könne die Aktivität aufgrund ihrer geme indlichen Allzuständigkeit an sich ziehen, verkennt sie, dass die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG eine Kompetenzz u- weisung im Staatsgefüge darstellt und keine Grundlage dafür bietet, privates Engagement zu "verstaatlichen". Schließlic h weist das Layout dieses Beitrags die bereits genannten pressemäßige n Merkmale auf (Überschrift, Unterübe r- schrift, fett gedruckte Einleitung, Foto). (3) Auf Seite 4 wird - wiederum in pressemäßiger Aufmachung - unter dem Titel "Störche wurden beringt" über eine Aktion des NABU Ellwangen b e- richtet. Begleitet wird der Artikel von einem "Storchengedicht". Das Berufung s- gericht hat mit Recht angenommen, allein die Tatsache, dass die Störche auf einem von der Beklagten hergerichteten Horst auf dem Rathausdach nisten und sie die Aktion durch den Einsatz der Feuerwehr unterstützt hat, mache den Sachverhalt nicht zu einer Angelegenheit der Gemeinde. H ier handelt es sich vielmehr erneut um ein Ereignis, über das typischerweise die lokale Presse b e- richtet. Die Verö ffentlichung im "Stadtblatt" schürt die Gefahr, dass die Publik a- tion als private Press e wahrgenommen wird. (4) Auf Seite 5 wird unter den Überschriften "Antrag ist genehmigt", "Crailsheim beim Kirchentag" und "Welcome Center berät" über Aktivitäten b e- ri chtet, die nicht im Aufgabenkreis der Beklagten liegen. Der Bericht "Antrag ist genehmigt" betrifft Informationen zum Genehmigungsstand einer von einer pr i- vaten Gesellschaft geplanten Windparkanlage auf dem Gebiet einer Nachba r- g emeinde . D as Berufungsgerich t hat zutreffend angenommen, dass es sich dabei nicht um eine originär e Aufgabe der Beklagten handelt ; die Information darüber oblag dem Landkreis. Der Artikel über "Crailsheim beim Kirchentag" 49 50 - 27 - berichtet inhaltlich über den Stand des Evangelischen Kirchenb ezirks und der Familienbildungsstätte beim Kirchentag . Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist ein über den im Bericht erwähnten Crailsheimer Reformator Adam Weiss hinausgehender Bezug zu r Beklagten, geschweige denn einer städtischen Aktivität , a us dem Beitrag nicht ersichtlich. Die Terminsmitteilung "Welcome Center berät" berichtet über eine Institution zur Gewinnung und U n- terstützung von Fachkräften in der Region Heilbronn - Franken. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, Informationspflic hten der Beklagten w ü r- den damit nicht abgedeckt; es handelt sich vielmehr um die Terminsankünd i- gung für eine gemeindefremde Institution. c ) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Rahmen des § 3a UWG nicht auf eine konkrete Gefährdung der Presse, auch nicht auf der Ebene des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , ankommt. Bei der Institutsg a- rantie geht es um den Schutz der freien Presselandschaft als solcher. Wegen der objektiv - rechtlichen Grundrechtsdimension ist unerheblich, ob tatsächli ch eine Konkurrenzsituation auf dem Pressemarkt vorliegt (aA Buhren, LKV 2001, 303, 305) und welche Folgen sich für das einzelne Presseorgan daraus erg e- ben . Aus demselben Grund ist auch die nach § 3a UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der institutionell geschützten Presse zu bejahen. 5 . Die Gratisverteilung des " Stadtblatts " stellt nach alledem auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die (kostenpflichtige ebenso wie die kostenfreie) Verteilung des Stadtblatts stelle den Vertrieb einer Ware dar, die jedenfalls auf dem Anzeigenmarkt und bezüglich der über die amtlichen Mitteilungen hinausgehenden redaktionellen Berichterstattung eine geschä ftl i- che Handlung sei. Da die Beklagte als Herausgeberin fungiere und die redakt i- 51 52 53 - 28 - onellen Beiträge verantworte, sei sie für die gesamte Ausgabe verantwortlich. Soweit die Beklagte geltend mache, Ziel ihres Handelns sei nicht die Beteil i- gung am Wettbewerb, se i dies unerheblich. Mit der Produktion und Verteilung eines wöchentlichen Stadtblatts mit redaktionellen Beiträgen, Berichten über städtische Aktivitäten und Anzeigen sei die Beteiligung am Wettbewerb zwi n- gend verbunden. Gegen diese rechtliche Einordnung w endet sich die Revision ohne Erfolg. b) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unterne h- mens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Diens tleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertr a- ges über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu sammenhängt. c) Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zwischen rein erwerbswirtschaftlichen und hoheitlichen Täti g- keiten unterschieden werden. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffen t- lichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffen t- liche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 23 = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Frie d- höfe, mwN). Dagegen ist bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen , solange sich das Ha n- deln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Han d- lungsspielraum vorgibt (vgl. BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb F riedhöfe, mwN ; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.21 ; MünchKomm.UWG/Bähr, 2. Aufl., § 2 Rn. 56 ). Handelt die öffentliche Hand zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wird sie aber ohne au s- drückliche gesetzliche Ermächtig ung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht 54 55 - 29 - ausgeschlossen. Eine geschäftliche Handlung ist allerdings auch in diesen Fä l- len nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Wü r- digung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 20 f. - Solarinitiative; BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe). d ) Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich die Herausgabe des " Stadtblatts " als eine geschäftliche Handlung der Beklagten dar . Die Beklagte nimmt mit dem "Stadtblatt" zwar auch gesetzliche Unterrichtungspflicht en aus § 20 Abs. 1 GemO BW wahr und erfüllt insoweit eine öffentliche Aufgabe. Nach den Ausführungen unter B II 4 verstößt sie dabei aber gegen das Gebot der Staatsferne de r Presse und bewegt sich damit deutlich erkennbar außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. Verlässt die Beklagte aber mit der Herausgabe eines Amtsblatts in erweiterter Form den öffentlich - rechtlichen B e- reich, muss sie sich an den insoweit geltende n Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen. 6 . D ie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin s t e he als Mitb e- werberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG der Unterlassungsa n- spruch zu , lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. a) Die Eigens chaft als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG e r- fordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches ist anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherk reises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten der einen die andere beei n- trächtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann; auch wenn die Pa r- teien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein ko nkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu 56 57 58 - 30 - erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteh t, dass der eigene Wettbewerb g e- fördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 I ZR 217 /15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 und 19 = WRP 2017, 1085 Wettb e- werbsbezug, mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor . b) Mit dem kostenlosen "Stadtblatt", das neben dem amtlichen auch e i- nen redaktionellen sowie einen Anzeigenteil enthält, stellt sich die Bekla gte in Wettbewerb zur Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten eine Tage s zeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt herausgibt. Soweit die Parteien kostenlose Blätter mit Anzeigen herausgeben, versuchen sie gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbra ucherkreises abzusetzen. Aber auch soweit die Klägerin eine kostenpflichtige Tageszeitung herausgibt, besteht der für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses erforderliche wettbewerbliche Bezug zu dem von der Beklagten herausgegebenen kostenlo sen "Stadtblatt", weil di e- ses ebenso wie die Tageszeitung der Klägerin über einen Anzeigenteil verfügt und beide Parteien um Anzeigenkunden werben. Dass die von der Klägerin herausgegebene Tageszeitung auch überregionales tagespolitisches Gesch e- hen zum Geg enstand hat , ändert nichts daran, dass das erweiterte " Stadtblatt " der Beklagten den Absatz der Klägerin stören kann, zumal wenn es kostenlos verteilt wird. D a s betrifft jedenfalls die Abnehmerkreise, die entweder nur an regionalen Nachrichten interessiert sind oder sich über das überregionale t a- gespolitische Geschehen auf andere Weise informieren. 7 . Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG ist gegeben, weil eine kostenlose Abgabe des "Stadtblatts" in einer Gestaltung wie die als Anla ge K 21 vorgelegte Ausgabe vom 11. Juni 2015 droht. 59 60 - 31 - a) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt eine bereits erfolgte oder drohende Zuwiderhandlung voraus. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen. Die eine Erstbegehungsgefahr begrü n- denden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret a b- zeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (st. Rspr.; vgl. nu r BGH, Versäumnisurteil vom 10. März 2016 I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 21 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen, mwN). Allein eine Verteidigung im Prozess gen ügt nicht, um eine Erstbeg e- hungsgefahr anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 I ZR 133/13, GRUR 2001, 1174, 1175 [juris Rn. 17] = WRP 2001, 1076 Be - rühmungsaufgabe). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. b) Aufgrund des Verhaltens der Beklagten lagen im Zeitpunkt der Klag e- erhebung ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das "Stad t- blatt" ab Januar 2016 in der bisherigen Form kostenfrei vertrieben w ü rde . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das "Stadtblatt" nach dem Gemeind e- ratsbeschluss vom 25. Juni 2015 ab Januar 2016 in unveränderter Form ko s- tenfrei an 17.000 Haushalte im Stadtgebiet verteilt werden sollte und ein Au s- schreibungsverfahren durchgefüh rt wurde. Diese Ankündigungen ließ en b e- fürchten, das "Stadtblatt" werde in einer Gestaltung wie Anlage K 21, namen t- lich mit einer entsprechenden inhaltlichen Berichterstattung zu Ereignissen i n- nerhalb und außerhalb der Gemeinde, künftig kostenlos vertrieben. c) Die Erstbegehungsgefahr der kostenlosen Verteilung des "Stadtblatts" in seiner bisherigen Form und seinem bisherigen Inhalt ist nicht entfallen. aa) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich w e- niger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durc h eine Ve r- 61 62 63 64 - 32 - letzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr. Anders als für die Wi e- derholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174, 1176 [juris Rn. 42] - Berühmung s- aufgabe; BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex, mwN). Für die Beseitigung der Erstb e- gehungsgefahr genügt grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der B e- gründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 = WRP 2014, 452 - REAL - Chips). An einem solchen entgegeng e- setzten Verhalten der Beklagten fehlt es. bb) Der bloße Umstand, dass das ab dem 1. Januar 2016 vertriebene Sta dtblatt (derzeit) eine andere Gestaltung aufweist, genügt nicht. Das gilt in s- besondere mit Blick auf das im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgespr o- chene Unterlassungsgebot. Es fehlt an einer uneingeschränkten und eindeut i- gen Erklärung, die die Annahme rechtfertigen könnte, die Beklagte werde das " Stadtblatt " künftig nicht in der angegriffenen Form vertreiben. Auch der Hinweis der Beklagten, ihre Ausführungen im Prozess erfolgten nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung , genügen nicht. Sie hindern zwar die Annahme einer B e- rühmung, sind aber nicht geeignet, die Erstbegehungsgefahr zu beseitigen. 8. Eine Verwirkung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs (§ 242 BGB) ist ausgeschlossen, weil dieser als vorbeugender Unterlassung s- anspruch auf zukünfti ges Verhalten gerichtet ist. 65 66 - 33 - C. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO z u- rückzuweisen. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 28.07.2016 - 10 O 17/16 - OLG Stuttgart, Entscheidu ng vom 03.05.2017 - 4 U 160/16 - 67
Full & Egal Universal Law Academy