BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 1/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - wird zurüc k- gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bed eutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfassungsbesch werde den Anforderungen an einen wirks a- men Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) nicht genügt, soweit die übe r- lange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens ge ltend gemacht wird. Insoweit ge hört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu den innerstaatlichen Rechtsb ehelfen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 105 ff). Wird die Rüge überlanger Verfahrensdauer zusammen mit weiteren Rügen (hier: Verletzung von Art. 14 GG) erhoben, muss konventionsrechtlich eine getrennte Behandlung erfolgen. Während die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte innerhalb der Sechs - Monats - Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwer de für die sonst i- gen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der e r- - 3 - schöpft sein muss (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011, B e- schwerde - Nr. 21980/06, 26944/07, 36948/08, juris Rn. 73, 77; Meyer - Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 35 Rn. 19). Im Übrige n wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz : OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2012 - 4 EntV 3/12 -
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