BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 113/00 vom 22. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter D r. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ha t gegen seine vorinstanzliche Verurteilung am 6. April 2000 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 16. Juni 2000 (innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist) Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 16. Ju li 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der mit der Revision beabsichtigten Rechtsverfolgung zurüc k - gewiesen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. September 2001 sein Mandat niedergelegt hatte und innerhalb der letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung eingegangen war, hat der Senat die Revision aus diesem Grunde durch B e - schluß vom 24. Januar 2002 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwo r - fen. Der Beklagte hat gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2002 - 3 - "Widerspruch" mit der Begrndung eingelegt, daû er die Revision nur unter der B e dingung der Gewhrung von Prozeûkostenhilfe "angestrebt" habe. II. Der "Widerspruch" des Beklagten ist als Erinnerung gegen den K o stenansatz zulssig, aber nicht begrndet. Der Kostenansatz ist die gesetzliche Folge davon, daû der Prozeûk o - stenhilfeantrag des Beklagten vom 7. Juni 2000 durch Senatsbeschluû vom 16. Juli 2001 zurckgewiesen und die Revision des Beklagten mangels fristg e - rechten Eingangs einer Revisionsbegrndung durch den Senatsbeschluû vom 24. Januar 2002 als unzulssig verworfen worden ist. Der Beklagte wurde durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 3. April 2002 bereits zutreffend darauf hingewiesen, daû er bzw. sein Prozeûbevollmchtigter die Revision nicht etwa nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeûkostenhilfe ei n - gelegt hat. Wie er in seinem Schreiben vom 13. Mai 2002 selbst ausfhrt, hat er sich auf Anraten seines vorinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten mit der Durchfhrung des Revisionsverfahrens und mit der Bestellung von Rechtsa n - walt Dr. O. als Revisionsanwalt grundstzlich einverstanden erklrt. Daû der Senat der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und deshalb das Prozeûkostenhilfegesuch des Beklagten vom 7. Juni 2000 zurc k - gewiesen hat, konnte der Beklagte bereits aus dem Senatsbeschluû vom 16. Juli 2001 entnehmen. Es trifft daher nicht zu, daû er "keine Antwort" auf - 4 - seinen Prozeûkostenhilfeantrag vom 7. Juni 2000 erhalten habe und dad urch gehindert worden sei, seine Revision "noch zurckzuziehen". Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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