BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 113/00 vom 24. Januar 2002 in d em Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hes selberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH, ve r - langt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen geschäftsführenden Alleingesel l - schafter, im Wege der Konkursanfechtung gemäß § 32 a KO die Erstattung von Darlehensrückzahlungen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte hat Revision eingelegt und e i - nen Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, den der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 2001 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Beklagte Gegenvo r - stellung erhoben. Die Frist zur Begründung seiner Revision wurde auf Antrag seines Prozeßbevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 12. September 2001 - 3 - das Mandat niedergelegt hat, letztmals bis 17. Oktober 2001 verlngert. Eine Revisionsbegrndung ist nicht eingegangen. II. Die Ausfhrungen des Beklagten in seiner Gegenvorstellung sind nicht geeignet, zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Juli 2001 zu fhren. 1. Die tatrichterlichen Feststellungen des - sachverstndig beratenen - Berufungsgerichts zur wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin und damit zum eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens sind aus Rechtsgr n - den nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten selbst unterzeichnete Bilanz per 30. Juni 1996 stellt zumindest ein "Zeugnis gegen ihn selbst" dar, welches das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht fr widerlegt erachtet hat. Übe r - schuldet und kreditunwrdig war die Gemeinschuldnerin im maûgebenden Zei t - raum der Gewhrung und/oder der Belassung des Gesellschafterdarlehens bis zur ersten Teilrckzahlung am 11. November 1996 berdies erst recht im Hi n - blick auf ihre in der Bilanz (ersichtlich) nicht ausgewiesenen, aber im Ko n - kursantrag des Beklagten genannten, zustzlichen Verbindlichkeiten aufgrund einer Steuernachforderung in Hhe von ca. 435.000,00 DM gemû Bescheid des Zollamts K. vom 28. Juni 1996 sowie aufgrund der Verbindlichkeit aus e i - nem Sponsorenvertrag in Hhe von 68.400,00 DM, die gemû einem dem Konkursantrag beigefgten "Versumungsurteil" des Landgerichts I. vom 14. November 1996 schon seit Mitte 1995 rckstndig war. Auf die der G e - meinschuldnerin gewhrten Bankkredite kann der Beklagte deren Kreditw r - digkeit schon deshalb nicht sttzen, weil er gemû den Angaben in seinem Konkursantrag zumindest fr den durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin nicht abgedeckten Teil des Kredits die persnliche Haftung als Brge be r - - 4 - nommen hat und zudem die Gewhrung von Bankkredit in bestimmter Hhe nichts dafr besagt, daû die Gesellschaft auch fr das darber hinaus g e - whrte Gesellschafterdarlehen (hier von 500.000,00 DM) noch kreditwrdig war, was das Berufungsgericht aufgrund der insoweit gebotenen objektiven Beurteilung der tatschlich vorhandenen, kreditrelevanten Umstnde recht s - fehlerfrei verneint hat. 2. Soweit der Beklagte sich auf die Ergebnisse einer Beweisaufnahme vom 19. Juli 2001 in einem gegen ihn gerichteten und gemû § 153 a StPO eingestellten Strafverfahren beruft, ist dies ein neuer Sachvortrag, der im Rev i - sionsverfahren nicht bercksichtigt werden kann. 3. An der fr die Bewilligung von Prozeûkostenhilfe erforderlichen E r - folgsaussicht der Revision (§ 114 ZPO) fehlt es im brigen inzwischen auch bereits deshalb, weil innerhalb der letztmals bis zum 17. Oktober 2001 verl n - gerten Frist keine Revisionsbegrndung eingegangen und die Revision daher unzulssig geworden ist (§ 554 a ZPO). Der von dem Beklagten persnlich g e - stellte, weitere Fristverlngerungsantrag vom 2. Oktober 2001 ist gemû § 78 Abs. 1 ZPO unwirksam. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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