BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 113/03 vom30. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung derRevision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts inBremen - 2. Zivilsenat - vom 3. April 2003 wird zurückgewiesen,weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat nochdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Trotz mißverständlicher Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts kann dem Gesamtzusammenhangder Entscheidungsgründe nicht entnommen werden, daß das Be-rufungsgericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde formu-lierten Rechtssatz aufgestellt hat, in den Fällen des § 151 BGB seinicht nur die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragen-den entbehrlich, sondern auch der durch äußere Umstände zuobjektivierende Nachweis, daß der Erklärungsempfänger subjektivden Rechtsbindungswillen hatte, das Angebot anzunehmen.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 -Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 27.612,92 Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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