BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 113/06 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: Ob die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann offen bleiben. Prozesskostenhilfe kann ihm gem344337 247 114 ZPO jedenfalls schon deshalb nicht gew344hrt werden, weil er aufgrund seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse in der Lage ist, die Prozesskos-ten selbst aufzubringen. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er nicht nur Eigen-t374mer eines Transporters, sondern zus344tzlich Eigent374mer eines PKW VW Sha-ran, Baujahr 2003, mit einer Kilometerlaufleistung von ca. 24.000 km. Ihm ist es zumutbar, den PKW zur Finanzierung der beabsichtigten Rechtsverteidigung, 1 - 3 - die voraussichtlich Kosten in H366he von etwa 5.000,00 200 verursachen wird, ein-zusetzen (247 115 Abs. 3 ZPO). Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2005 - 6 O 5308/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 9 U 1120/05 -
Full & Egal Universal Law Academy