BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 113/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde h344lt es f374r eine grunds344tzliche Rechtsfrage, ob die Notfrist des 247 586 Abs. 1 ZPO f374r die Erhebung einer Resti-tutionsklage nach 247 580 Nr. 3 und/oder 4 ZPO erst mit der endg374ltigen oder schon mit der vorl344ufigen Einstellung des gegen den Prozessgegner bzw. den Zeugen eingeleiteten Strafverfahrens gem344337 247 153a Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 StPO beginnt. Diese Frage ist indes nicht kl344rungsbed374rftig. 1 - 3 - 2 a) Bedarf es f374r eine Restitutionsklage ausnahmsweise nicht einer straf-gerichtlichen Verurteilung, beginnt die Klagefrist nach 247 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst, wenn der Kl344ger von der Einstellung oder der Unm366glichkeit eines Straf-verfahrens erf344hrt (BGH, Urt. v. 12.5.2006 - V ZR 175/05, NJW-RR 2006, 1573, 1574 unter Hinweis auf Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 586 Rdn. 10, wo im Fall des 247 153a ZPO ein Beginn der Notfrist erst mit Kenntnis von der endg374ltigen Einstellung angenommen wurde, ebenso jetzt die 26. Aufl.). Im Fall des 247 153a Abs. 2 StPO wird die Strafverfolgung nicht schon mit der vorl344ufigen Einstellung unm366glich, sondern erst, wenn das Verfahren infol-ge der fristgem344337en Erf374llung der Auflagen durch den Beschuldigten endg374ltig eingestellt wird. In der Zwischenzeit bleibt das Strafverfahren anh344ngig. Bei nicht vollst344ndiger Erf374llung der Auflagen ist es fortzusetzen (vgl. nur Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 247 153a Rdn. 57). Bis zur endg374lti-gen Einstellung ist es daher noch m366glich, dass es zu einer Verurteilung oder einem die Restitutionsklage ausschlie337enden Freispruch kommt. Der f374r die Restitutionsgr374nde des 247 580 Nr. 1 bis 5 ZPO bestehende Vorrang der straf-rechtlichen Verurteilung gebietet es daher, die Restitutionsklage erst ab endg374l-tiger Einstellung zuzulassen. Zudem muss vermieden werden, dass das Zivilge-richt im Rahmen einer Restitutionsklage strafrechtliche Fragen abweichend vom Strafgericht beurteilt. 3 b) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur auch nahezu einhellig angenommen, dass erst die endg374ltige Einstellung nach 247 153a StPO die Notfrist des 247 586 Abs. 1 ZPO in Gang setzt (OLG Schleswig OLG-Rep 2000, 220; OLG Saarbr374cken OLG-Rep 2006, 562; OLG Hamm FamRZ 1997, 759; OLG K366ln MDR 1991, 452; BSGE 81, 46; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., 247 581 Rdn. 4; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 586 Rdn. 10; Musielak, 4 - 4 - ZPO, 6. Aufl., 247 581 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 581 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 581 Rdn. 5). Allein Borck (in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 581 Rdn. 38) ist der Auffassung, dass schon die vorl344ufige Einstellung nach 247 153a StPO als Restitutionsgrund gen374gt, weil bis zur Erf374llung der Auflagen das Strafverfahren nicht betrieben werden k366nne; au337erdem sei es nicht angebracht, die Restitutionsklage w344h-rend der Schwebezeit zu versagen, weil die Einstellung gem344337 247 153a StPO vom Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit einer Einstellung nach 247 153a Abs. 2 StPO nicht dar374ber entschieden, ob der Be-schuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Dementsprechend gilt nach einer solchen Einstellung weiter die Unschuldsvermutung f374r den Angeklagten (BVerfG MDR 1991, 891, 892; NStZ-RR 1996, 168, 169). Auch ist ein vor374ber-gehendes Verfahrenshindernis nicht der Unm366glichkeit der Strafverfolgung gleichzusetzen. Die "anderen Gr374nde" werden in 247 581 Abs. 1 ZPO einer rechtskr344ftigen Verurteilung gleichgestellt. Das ist nur bei endg374ltigen Verfah-renshindernissen gerechtfertigt. 5 c) Unerheblich ist, dass die Restitutionsklage schon bei einer vorl344ufigen Einstellung des Strafverfahrens nach 247 154 Abs. 2 StPO zugelassen wird (OLG Hamburg MDR 1978, 851 f.; OLG Hamm OLG-Rep 1999, 193; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO 247 581 Rdn. 4). Die vorl344ufigen Einstellungen nach 247 154 und nach 247 153a StPO sind nicht vergleichbar. Anders als im Fall des 247 153a StPO beendet die vorl344ufige Einstellung nach 247 154 Abs. 2 ZPO die gerichtliche Anh344ngigkeit und entfaltet in beschr344nktem Umfang materielle Rechtskraft (BGHSt 10, 89, 93; 30, 197, 198). Die Fortsetzung des durch das Gericht nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens kann nur durch Wie- 6 - 5 - deraufnahme erfolgen, die eines Gerichtsbeschlusses bedarf (247 154 Abs. 5 StPO). d) Es ist auch nicht mit Blick auf Manipulationsm366glichkeiten des Ange-klagten geboten, die Zul344ssigkeit der Restitutionsklage und damit den Beginn der Frist des 247 586 ZPO an die vorl344ufige Einstellung nach 247 153a StPO zu kn374pfen. Der Angeklagte kann auch im Fall einer Verurteilung mit einem allein zu Verz366gerungszwecken eingelegten Rechtsmittel den Ablauf der Frist des 247 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO herbeif374hren, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Im 334brigen ist gerade auch in F344llen einer derartigen Manipula-tion eine Rechtskraftdurchbrechung nach 247 826 BGB m366glich (BGHZ 50, 115, 120 ff.). 7 - 6 - 8 II. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2002 - 11 O 62/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 U 169/06 -
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