BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/09 Verk374ndet am: 12. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 195, 199, 257 Zur Frage der Verj344hrung des Befreiungsanspruchs eines Treuh344nders (Gesch344ftsbesorgers). BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zi-vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. M344rz 2009 teilwei-se aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landge-richts Berlin vom 15. April 2008 weiter abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Kl344gerin wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung r374ck-st344ndiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuh344nderin) gehaltenen 1 - 3 - gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundst374cksgesellschaft H. GbR (nachfolgend: Grundst374cksgesellschaft). Die Treuh344nderin ist alleinvertretungsberechtigte Gesch344ftsf374hrerin dieser Gesellschaft; sie h344lt 94 % der Gesch344ftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fonds-gesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesell-schaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der Fonds-Gesellschaft und der L. " hei337t es in diesen Vertragsbedingungen unter an-derem: B 2 Treuhandverh344ltnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer b374rgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ih-rer Treuh344nderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehalte-nen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundst374cksgesell-schaft. Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als w344re sie In-haberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber f374r Rechnung der Fonds-Gesellschaft. 205 B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundst374cksgesellschaft nach ihrer Weisung. 205 Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Betr344ge in bank374blicher H366he zu verzinsen. 205 B 8 K374ndigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverh344ltnis nach dem 1.1.1985 jederzeit k374ndigen. Im Fal-le einer K374ndigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung - 4 - an der Grundst374cksgesellschaft auf einen von den Zertifikat-Inhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuh344nder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu 374bertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausf374hrung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die Zertifikat-Inhaber die L. von diesen zu befreien. 205 B 9 K374ndigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverh344ltnis mit der Fonds-Gesellschaft nur aus wichtigem Grunde k374ndigen. Im Fall der K374ndigung durch die L. gilt B 8 entsprechend. Die Kl344gerin bewilligte der Grundst374cksgesellschaft zwei Aufwendungs-darlehen 374ber 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehens-angebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuh344nderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zun344chst sechzehn Jahre zins- und tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundst374cksgesellschaft bis ein-schlie337lich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 k374ndigte die Treuh344nderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverh344ltnis fristlos. In einer Vereinba-rung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzli-chen Freistellungsanspr374che an die Kl344gerin ab. 2 Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage ver-langt die Kl344gerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesell-schaft die Zahlung von Darlehensraten f374r die Jahre 2002 bis 2007 in H366he von insgesamt 6.324,74 200. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtli-chem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Kl344ge-rin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt. 3 - 5 - Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als be-gr374ndet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallen-den Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewie-sen, die Berufung jedoch bez374glich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Anspr374che in H366he von 4.077,48 200 zur374ckgewiesen. 4 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kl344gerin ihren Antrag auf g344nzliche Zur374ckweisung der Berufung und der Be-klagte seinen Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet; auf die Revision des Beklag-ten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer Ab344nderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 Anspr374che der Kl344gerin f374r die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen Betrag von 2.247,26 200 seien verj344hrt; es sei davon auszugehen, dass f374r die Dauer des Treuhandverh344ltnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (247 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab- 8 - 6 - schluss des Treuhandvertrags entstanden und f344llig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verj344hrungs-vorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit sp344testens seit dem 1. Januar 2005 verj344hrt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegen374ber ein vertraglicher Freistellungsanspruch f374r die Zedentin begr374ndet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifi-katsinhaber im Falle der K374ndigung des Treuhandverh344ltnisses verpflichtet ge-wesen seien, die Treuh344nderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbst344ndiger vertraglicher Freistel-lungsanspruch geschaffen worden. Da die Anspr374che, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden k366nnen, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verj344hrung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch f374r Anspr374che aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verj344hrung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demn344chst im Sinne des 247 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese ab-gesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzah-lung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tat-s344chlich von der Kl344gerin verz366gert worden sei. In H366he von 4.077,48 200 beste-he der Freistellungsanspruch danach unverj344hrt, so dass die Berufung in die-sem Umfang unbegr374ndet sei. - 7 - II. Dies h344lt der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verj344hrt angesehen hat. 9 Die von der Treuh344nderin an die Kl344gerin abgetretenen und an sie als Gl344ubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl. 2009, 247 399 Rn. 4) Freistellungsanspr374che, die sich mit der Abtretung in Zahlungsanspr374che umgewandelt haben (vgl. M374nchKommBGB/Kr374ger, 5. Aufl. 2007, 247 257 Rn. 8), sind aber nicht nur f374r die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verj344hrt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegr374ndet ist. 10 1. a) 247 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa 247 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzbe-rechtigte Befreiung von der lediglich 374bernommenen, aber noch nicht erf374llten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach 247 257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlich-keit f344llig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht f344llig ist (vgl. nur M374nchKommBGB/Kr374ger aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, 247 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus 247 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgl344ubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht f344llig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuf374hren (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Da-bei ist es grunds344tzlich ohne Belang, ob die F344lligkeit der Drittforderung dem- 11 - 8 - n344chst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der H366-he nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO). b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und f344llig wird, ist nach allgemeinen verj344hrungsrechtlichen Grunds344tzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ma337geblich daf374r, wann die Verj344hrungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (247 199 BGB). Die Verk374rzung der regelm344-337igen Verj344hrungsfrist von 30 auf drei Jahre (247 195 BGB a.F. und n.F.), die auch f374r den Befreiungsanspruch aus 247 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, f374hrt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verj344hrungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Gesch344ftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeit-punkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen w344re, wenn das neue Verj344hrungsrecht von Anfang an gegolten h344tte - noch l344ngst nicht f344llig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Gesch344ftsf374hrer, sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlan-gen kann, w344hrend ihm der Weg 374ber die Befreiung von dieser Drittforderung, der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis f374hrt, wegen der insoweit m366glicherweise bereits eingetretenen Verj344hrung verbaut ist. Aus Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor F344lligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Not-wendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verj344hrung des Freistellungsanspruchs erhoben wird. 12 Um derartige Unzutr344glichkeiten und Wertungswiderspr374che zwischen dem Entstehen und der F344lligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der F344lligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Auf-wendungsersatzanspruchs (hier aus 247 670 BGB) andererseits zu vermeiden, 13 - 9 - hat der Bundesgerichtshof zum fr374heren Verj344hrungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der f374r den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen F344llen geltenden kurzen Verj344hrungsfrist von zwei Jahren (vgl. 247 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelm344-337igen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. M344rz 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verk374rzung der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzutr344glichkeiten und Widerspr374che wie-der vermehrt auftreten k366nnen. M366glicherweise kann ihnen - was in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat er366rtert worden ist - dadurch begegnet wer-den, dass f374r den Beginn der Verj344hrung von Freistellungsanspr374chen nicht auf deren F344lligkeit, sondern auf die F344lligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hin-weis auf 247 195 BGB begn374gt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur M374nchKommBGB/Kr374ger aaO, Rn. 7; Stau-dinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, 247 257, Rn. 20). 2. Die Frage, ob auch nach neuem Verj344hrungsrecht die Verj344hrung des Befreiungsanspruchs aus 247 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsanspr374che der Treuh344n-derin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden. 14 Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe-dingungen sind als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen zu werten; sie k366nnen vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbst344ndig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 be-sondere Bestimmungen 374ber die Vertragsk374ndigung. Danach haben die Zertifi-kat-Inhaber die Treuh344nderin im Falle der K374ndigung des Vertrags von den Verbindlichkeiten, die diese in Ausf374hrung der Vertragsbedingungen eingegan- 15 - 10 - gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Re-gelung ist zu entnehmen, dass damit s344mtliche w344hrend der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsanspr374che der Treuh344nderin erst vom Zeitpunkt der durch eine K374ndigung herbeigef374hrten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an f344llig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivit344t und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz we-sentlich darauf, dass die von der Kl344gerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in betr344chtlicher H366he sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "W344hrend der 12j344hrigen Laufzeit der F366rderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Li-quidit344tssituation j344hrliche Aussch374ttungen erm366glichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzw374rdigen Erwartungen der Anleger w344ren entt344uscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) gro337z374gigen Darlehenspra-xis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuh344nderin als Darle-hensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden k366nnte. 3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsanspr374che hinsicht-lich aller von der Treuh344nderin bis zur K374ndigung eingegangenen Verbindlich-keiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dar374ber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Anspr374che bereits mit ihrem Entstehen vollumf344nglich f344llig gewor-den sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. 16 - 11 - Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend er-kannt, dass sich die Vorschrift des 247 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die soforti-ge F344lligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus 247 257 Satz 1 BGB ergibt, auf vertragliche Freistellungsanspr374che nicht ohne weiteres 374bertragen l344sst. Vielmehr muss die den jeweiligen Umst344nden angemessene Regelung der F344lligkeitsfrage, soweit diese sich auf k374nftige oder auf ungewisse, jeden-falls aber noch nicht f344llige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien 374berlassen bleiben. Die F344lligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Ver-einbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine ent-sprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umst344nden des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur F344lligkeit zu entnehmen ist, kann nach 247 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen F344lligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79). 17 a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedin-gungen eine inhaltliche Beschr344nkung der bei Vertragsbeendigung entstehen-den Freistellungsanspr374che nicht zu entnehmen. Die nicht n344her begr374ndete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsanspr374che seien jeweils erst mit F344lligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - f344llig geworden bzw. w374rden mit deren F344lligkeit erst noch entstehen, wird den bei-derseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Verein-barungen und den mit einer K374ndigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der K374ndigung die T344tigkeit der Treuh344nderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundst374cksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuh344nder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu 374bertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der 18 - 12 - Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die gesch344ftliche T344tigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Ver-tragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuh344nderin, im Falle ei-ner K374ndigung die Gesch344ftsbeziehungen zeitnah vollst344ndig abzuwickeln, wi-derspr344che es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Ver-bindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderun-gen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der K374ndigung be-reits f344llig waren. Demgegen374ber wiegt das Interesse der Treugeber, m366glichst keine liquiden Mittel vor F344lligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, we-niger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabw344gung ist im 334brigen auch zu beachten, dass eine 204ordentliche223 Vertragsk374ndigung nur durch die Fondsgesellschaft m366glich war; die Treuh344nderin ihrerseits konnte - wie ge-schehen - das Vertragsverh344ltnis nur aus wichtigem Grund k374ndigen. b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entge-gen, dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger F366rdermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind An-haltspunkte daf374r, dass die Treuh344nderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen K374ndigung des Gesch344ftsbesorgungsvertrags aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unver344ndert f374r die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Ver-bindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch be-stehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die H366he der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die F344lligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige F344lligkeit des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei- 19 - 13 - ne vollst344ndige Entlastung der Treuh344nderin herbeizuf374hren, ist unter diesen Umst344nden insgesamt sach- und interessengerecht. 4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverh344ltnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen K374ndigung zum 17. Dezember 2004 f344llig gewordenen Freistellungsanspr374che sind insgesamt verj344hrt. Denn die von der Kl344gerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verj344hrung nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustel-lung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach 247 167 ZPO zur374ck, weil sie nicht demn344chst erfolgt ist. 20 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "dem-n344chst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will 247 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verz366gerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Gesch344ftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst wer-den k366nnen (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, 247 167 Rn. 2; M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl. 2008, 247 167 Rn. 1, 9). Verz366-gerungen, die eine Partei oder ihr Prozessbevollm344chtigter bei gewissenhafter Prozessf374hrung h344tte vermeiden k366nnen, sind ihr daher grunds344tzlich nachtei-lig. Lediglich verh344ltnism344337ig geringf374gige Verz366gerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung ei-nes Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kl344ger dessen Anforderung grunds344tzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vor-schusszahlung nicht unangemessen verz366gern, sondern muss diese binnen 21 - 14 - einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringf374gig 374berschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, 247 167 Rn. 15). b) Im Streitfall ist der Kl344gerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies w344re jedoch erfor-derlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umst344nde darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustel-lung immer noch "demn344chst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Z366ller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen 334berlegung dazu, wann zugestellt worden w344re, wenn der Vorschuss tats344chlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden w344re, selbst einger344umt, diese Frist nicht eingehal-ten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im 334brigen hat die Kl344gerin auch im Revisionsverfahren einen kon-kreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran 344ndert auch nichts, dass die Kl344gerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbe-vollm344chtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Beru-fungsverfahren daraufhin gepr374ft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt die-ses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass f374r eine verz366gerte Vorgehensweise der Kl344gerin h344tten geben k366nnen. Viel-mehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, 22 - 15 - schnellstm366glich f374r eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verj344hrung herbeizuf374hren. Durch die sp344te Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber ma337geblich zu der eingetretenen Verz366gerung der Klagezustellung beigetragen; daf374r, dass etwa bei fr374herer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt w344re, be-steht kein hinreichender Anhalt. Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -
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