BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 113/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die R374ckzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte T344tigkeit bem374hen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die Thesaurierungsbeschl374sse fortsetzen bzw. durchf374hren; ggfl. hat er die auf-grund der Einziehung zu zahlende Abfindung zur R374ckf374hrung des Darlehens zu verwenden. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 53.600,00 200 Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2007 - 1 O 83/06 226 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 6 U 4/08 - Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2007 - 1 O 83/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 6 U 4/08 -
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