BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/13 Verkündet am: 21. November 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Ca, Fm Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen La n- des für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entst e- hen, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensi o- nie rten Graben abgeleitet wird. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - III ZR 113/13 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richte r Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2013 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahre ns zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt Ersatz eines Überschwemmung sschadens . Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Z . H . 16 in A . - N . . Östlich des Hausgrundstücks des Klägers führt die Bu n- desautobahn 46 vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlo s- sener Wassertunnel, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Di e- ser Ableitungsgraben weist im Anschluss an den Wassertunnel zwei 90° - Krüm - mungen auf, di e den Wasserlauf entsprechend verändern. Der Ableitungsgr a- ben führt am Grundstück des Klägers vorbei. 1 2 - 3 - Am 9. August 2007 kam es zu einem Starkregenereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei trat Wasser aus dem Ableitungs graben und übersch wemmte das Grundstück des Klägers . Zwei auf dem klägerischen Grundstück be findliche, im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau st e- hende Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Kläger , der aus eigenem und abgetretenem Recht klagt, macht einen Fahrze ugschaden in Höhe von 7.161,77 geltend . Der Kläger hat vorgetragen , dass der Ableitungsgraben nicht tief genug bemessen gewesen sei. Deshalb sei es zu der Überschwemmung und in deren Folge zu den Schäden gekommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Stadt A . , die ehemalige Beklagte zu 1, und das Land Nordrhein - Westfalen, den Beklagte n zu 2 , auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewie sen und de n Beklagte n zu 2 antragsgemäß zur Zahlung von 7.161,77 r- teilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungs antrag weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung darauf g e- stützt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § § 31, 89 BGB zustehe, weil durch die Übersc hwemmung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei . Das b eklag te Land habe seine Verkehrssicherungs pflicht, die es für die Bundesautobahn trage, verletzt. Die straßenrechtliche Verkehrssich e- rungspflicht erstrecke sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlag en, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG Teil der Bundesautobahnen seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei auch der Sicherheit der Anlieger vor den Ris i- ken Rechnung zu tragen, die infolge des Zustan d s der Straßenentwässerung s- an lage beziehungsweise d urch im Rahmen der Straßenbaulast durchgeführte Maßnahmen möglicherweise eintreten könn t en. Diese Verkehrssicherung s- pflicht umfasse insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensioni e- rung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäd en. Dabei seien auch Gefahren für die Anlie ger, die daraus resultierten, dass plöt z- lich große Regenwassermengen dem Ableitungsgraben zugeführt würden , im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten. Es könne dahinstehen, ob d er Beklagte schon aufgrund des Umstan ds verkehrssicherungspflichtig sei, weil der im Zuge der Baumaßnahmen für die Bundesauto bahn 46 in seinem Verlauf verän derte, durch ein Rohr unterhal b der Autobahn hindurchgeführte und in den Ableitungsgraben geleitete Bach unter anderem auch das von der A utobahn abgeleitete Wasser habe aufnehmen und abführen m üssen , wenngleich nahe lieg e , dass bereits aufgrund dieses U m- stands eine wesentliche Erhöhung der durch den Bach und Graben abzufü h- 7 8 9 - 5 - renden Wassermenge eingetreten sei. Jedenfalls habe aufgrund der Verä nd e- rung des Gewässerverlaufs mit der Schaffung von zwei Kurven von jeweils 90°, zuerst in Flussrichtung rechts und dann nach links, eine erhöhte Gefahr b e- standen, dass Wasser über das Ufer treten und dieses a uf anliegenden Grun d- stücken Schä den verursachen könne. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des b e- klagten Landes, die besondere Gestaltung des Ableitungsgrabens mit zwei Winkeln von rund 90° sei nicht von ihm geschaffen wo rden, sondern erst au f- grund der später erfolgten Ausweisung des Wohngebiets erfolgt , in welchem der Kläger ein Grundstück erworben und sein Haus errich tet habe. Das habe es notwendig gemacht, den Bachlauf außerhalb dieses Wohngebiets zu füh ren. Dafür sei die Stadt A . , die frühere Beklagte zu 1 , verantwortlich. Die Ve r- kehrssicherungsp flicht habe nicht mit der Herrichtung des Ableitungsgrabens in der Bauzeit der Autobahn geendet. Die Veränderung des Grabenverlaufs habe der Be klagte im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm ges chaffenen Gefahrenquelle erkennen müssen. Er hätte deshalb Vera n- lassung gehabt, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzukommenden Anwohner zu sorgen , aber zu mindest die Stadt anzuha l- ten, die durch ihre Baumaßnahme geschaffene Unzulänglichkeit im Hochwa s- serschutz für die i n das Baugebiet eingezogenen Anwohner zu beseitigen. Der Ableitungsgraben nach Schaffung der Kehren sei nicht ausreichend dimensi o- niert gewesen. Die schuldhafte Pflichtverletzung sei kausal für den eingetretenen Sch a- den. Auch wenn es sich bei dem Rege nereignis um ein katastrophenartiges Unwetterereignis gehandelt haben sollte, welches nicht ein mal mit einer Jäh r- lichkeit von 100 Jah re n zu erwarten gewesen wäre, entlas te dies den Be klagten nicht. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Abwassergra bens wä re es auch bei diesem Starkregenereignis nicht zu den eingetretenen Schäden g e- 10 - 6 - kommen. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrech nen lassen. E r habe weder Anlass gehabt zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz g e- währleistet sei, noch sei er g ehalten gewesen h abe , selbst irgendwelche Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen zu treffen. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das beklagte Lan d für den fraglichen Abschnitt d er Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig ist . Dies e Pflicht ist nicht Ausfluss der - gemäß § 5 Abs. 1 FStrG gru ndsätzlich den Bund treffenden - Straßenbaulast, sondern b e- ruht darauf , dass nach Art. 9 0 Abs. 2 GG die B undesfernstraßen von den Lä n- dern verwaltet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3210 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82, VersR 1983, 639 f). Im Gegensatz zur Auffassung des Be rufungsge richts haftet das beklag te Lan d j e- doch nicht nach § § 823, 89, 31 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da im Lande Nordrhein - Westf alen nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich au sgestaltet ist . 2. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrs sicherungspflicht, die auf dem G edanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern 11 12 13 - 7 - lässt , die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern ( vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 aaO und vom 17. März 1983 aaO S. 640 ). Die Verkehrssich e- rungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im enge ren Sinn des Wortes, das heißt auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der B u n- desstraße, sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören (Senatsu r- teil vom 17. März 1983 aaO). Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die Bu ndesstraße einschließlich der zur Straße geh ö- renden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenu t- zern drohen. Es ist viel mehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO). 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das b e- klagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abz uleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Es hat insoweit aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der En twässerungsanlage der Bundes - autobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend die Kausalität der Pflichtve r- letzung für den entstandenen Schaden bejaht . Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Unwetterereignisses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das 14 15 - 8 - Berufungsgericht hat - sachverständ ig beraten und von der Revision unang e- griffen - festgestellt, dass bei einer ordnungsge mäßen Dimensionierung des Grabens (bei Zugrundelegung eines Bemessungshochwassers mit einer Jäh r- lichkeit von T = 20) auch der Wasserzufluss aufgrund des Unwetterereignis ses vom 9. August 2007 hätte abge leitet werden können. 4. Ohn e Erfolg beanstandet der Beklagte , dass die letztlich schadenstifte n- den doppelten Richtungsänderungen im Graben durch die Stadt A . - ohne vorherige Information des Landes - veran lasst worden seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren (Se natsurteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 158/65, VersR 1968, 555 , 558 ). Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen , dass zwar der Eingriff der ehemaligen Beklagten zu 1 in d en Entwässerungsgraben nicht dem Beklagten zu 2 haftungsrechtlich angelastet werden kann . Das Berufungsg e- richt hat aber auch festgestellt, dass bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn den Mit arbeitern des Beklagten hätte auffal len können und müssen, dass an dem G raben - in unmi ttelbarer N ä- he de r Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsa n- lage - die beiden Richtungsänderun gen vorgenommen worden waren und de s- halb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand . Der Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtig er kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr mög lich ist aufgrund von Veränderungen und die Anlieger dieses Grabens durch den Anschluss der Entw ässerungsanl a- ge der Bundesautobahn geschädigt werden können. Zutreffend hat das Ber u- fungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass der Beklag te in einer solchen Sit u- 16 - 9 - ation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wasser s zu sorgen oder auf die ehem alige Beklagte zu 1 einzuwir ken, den Entwässerungsgra ben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs dergestalt anzupassen (durch Vertiefung) , dass eine sichere Einlei tung des Abwasser s in Zukunft g e- währleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger in folge des Anschlusses der En t- wässerungsanlage der Bundesautobahn an d en Entwässerungsgraben durfte der Beklagte nicht sehenden Auges hinnehmen und untätig bleiben . Die Revision kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Veränd e- rung berufen, weil d er Beklagte nicht über die Veränderung des Entwäss e- rungsgrabens infor miert worden sei . 5. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Verkehrssicherung s- pflicht des Beklagten erstrecke sich nicht auf den gesamten Grabenverlauf. Die Verkehrssicherun gspflicht ende vielmehr dort, wo die Gefahrenkontrolle eines fremden Herrschaftsbereichs beginne. Für den Entwässerungsgraben sei allein die ehemalige Beklagte zu 1 (gewässer - ) unterhaltungs - und verkehrssich e- rungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nich t durch. J edenfalls bis zur Einle i- tungsstelle in den Ableitungsgraben, an den die Entwässerungsanlage der Bundesauto bahn angeschlossen war, ist der Beklagte allein verkehrssich e- rungspflich tig . Seiner Verkehrssicherungspflicht , Schäden der Anlieger durch das anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser zu vermeiden, genügt er aber nur dann , wenn gewährleistet ist, dass die se Wassermas sen im Ableitungsgraben sicher entsorgt wer den . Sobald er bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontro ll - und Überwachungspflichten e r- kennt oder erken nen m uss , dass der Graben aufgrund - in räumlicher Nähe zur 17 18 - 10 - Einleitungsstelle vorgenommener - baulicher Veränderungen nicht (mehr) g e- eignet ist, die Wassermassen aufzuneh men, muss er für Abhilfe sorgen ; er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den Ableitungs graben (vorrangig) einen anderen (weiteren) Verk ehrssich e- rungspflichtigen trifft . Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe si ch darauf verlassen dürfen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 als gewässerausbau - und gewässerunterhaltungspflichtige G e- bietskörperschaft ihren Pflichten zur Ableitung des Wasser s genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der G e- wässerausbau - und Unterhaltungspflichtige seinen Pflicht en nicht hinreichend nachkommt. 6. Die Würdigung des Berufungsgerichts , dass sich der Kläger kein Mitve r- schulden nach § 254 BGB entgegenhal ten lassen müsse, lässt keine Recht s- fehler erk ennen . Die Revision macht hier geltend, dass der Kläger bei der B e- bauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahme n gegen Überschwe m- mungen getroffen habe. Der Graben verlaufe d i rekt an seine m Grundstück en t- lang . Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornher ein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs , insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser , auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein beba utes Grundstück selbst einer Gef ährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive Ma ß- nahmen g etroffen zu haben. 19 - 11 - Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der " Rechtmäßigkeit der Verwaltung " ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (vgl. Senat su rteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66, WM 1968, 1167 , 1169; Beschluss vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87, Juris Rn. 7 ; Staudinger/ Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 253). Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht darauf abg e- stellt, dass der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwäss e- rungsgraben nicht h inreichend dimensioniert war, zumal es bis zu dem hier in Rede stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 und auch der Beklagte zu 2 als weitaus Fachkundigere eine ordnungsg e- mäß e Entwässerung der anfallenden Wassermasse n gewährleisten würden. 7. Eine Schadensersatzpflicht des Bekla gten scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm nur Fahrlässi g- keit zur Last fällt , nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten A n- liegers kann indes nach der Rechtsprechung des Senats das Verweisung spriv i- leg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (vgl. Senat s- urteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 Rn. 18 und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 1 23, 102 , 104 ff mwN). 8. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den aufgrund der Ve r- kehrssicherungspf lichtverletzung eingetretenen Schaden festgestellt. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger mithin 20 21 22 - 12 - zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Schli ck Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 1 O 493/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2013 - I - 11 U 198/10 -
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