BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 113/13 Verkündet am: 11. Dezember 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bezugsquellen für Bachblüte n UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Ang a- ben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach - Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher e i- nen ele ktronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bü scher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die in Österreich ansässige Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem deutschen Markt neben Nahrungsergänzungsmitteln auch sogenannte Bach - Blüten - Produkte. Diese werden von verschiedenen Herstell ern angeb o- ten, wobei die englische Bach Flower Remedies Ltd. und d ie für den Vertrieb in Deutschland zuständige N . GmbH für sich in Anspruch nehmen, die " Ori - ginal Bach - Blüten " - Produkte zu vertreiben. 1 - 3 - Die Beklagte zu 2 , die Ges chäftsführerin der Beklagten zu 1 ist, eng a- giert sich seit langem für die Verbreitung der Bach - Blüten - Leh re nach dem en g- lischen Arzt Dr. Edward Bach. Die Beklagte zu 1 war Betreiberin der Internetse i- te " www.bach - " , auf d er das " Institut für Bach - Blütenther apie Forschung und Lehre M . S . " vorgestellt und Informationen über die " Original Bach - Blütentherapie " bereitgehalten wu rden. Unter dem Stichwort "Bezugsquellen" fanden sich auf der Internetseite folgende Angaben: Seine letzten Lebensjahre ve rbrachte Edward Bach in " Mount Vernon " , einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als " The Bach Centre " bekannt gewor den. Dort werden auch heute noch von den Kustoden des Werkes des Dr. Bach die sog. " Mothertinctu res " (die Urtin k- turen der Bach - Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet. Sie werden größtenteils von Pflanzen gewonnen, die hier in der Gegend natürlich wachsen, von Standorten, die vielfach von Bach selbst bestim mt wurden. Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen He r- stellers A. N . & Co in London. Die Original Bach - Blütenkonzentrate erken - nen Sie am Original - Schriftzug Bach . Bezugsquellen in Deutschland Die Original Bach - Blü tenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden. Der Bezug der Original Bach - Blütenkonzentrate über das Institut für Bach - Blütentherapie, Hamburg, ist nicht mögli ch. Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon. Das Wort " Amazon " ist über einen elektronischen Verweis (Link) mit e i- ner Internetseite des Versandhandelsunternehmens Amazon verbunden. Beim Anklicken öffnet sich eine Produktseite, auf der ausschließlich " Original Bach - Blüten " - Produkte der N . GmbH angeboten werden. Die Klägerin meint, die Beklagten förderten den Wettbewerb der N . GmbH. Sie hat die Beklagten wegen behaupteter Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel - u nd Futtermittelgesetzbuchs und der Verordnung (EG) 2 3 4 - 4 - Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Angaben über L e- bensmittel a uf Unterlassung einer Vielzahl von Aussagen auf de re n Internetse i- te im Zusammenhang mit als " Bach - Blüten " bezeichnete n Tropfe n in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Bezeichnung " Institut für Bach - Blütentherapie Forschung und Lehre M . S . " als irreführend bean - standet. D ie Beklagte n sind de r Klage unter anderem mit der Begründ ung entg e- gengetr eten , die angegriffenen Aussagen stünden nicht in objektive m Zusa m- menhang mit dem Absatz von Waren, sondern dienten allein der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit übe r die Bach - Blüten - Lehre. Das Landgericht hat d ie Klage wegen Rechtsmissbrauc hs als unzulässig abgewiesen. D as Berufungsgericht hat d ie Berufung der Klägerin mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen , das s es die Klage als unbegründet abgewiesen hat (OLG Köln, GRUR - RR 2013, 466). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zur ückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kl ä- gerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Hierzu hat es ausgeführt: A ngesichts der geringe n Umsätz e und der Reaktion der Klägerin auf die von den Beklagten bei ihr veranlassten Testkäufe bestünden Zweifel, ob die Klägerin ernsthaft beabsichtige, Bach - Blüten - Produkte in Deutschland zu ve r- 5 6 7 8 - 5 - treiben. B ei einer Gesamtwürdigung der von de n Beklagten vorgetrag enen U m- stände l asse sich aber nicht s icher feststellen, dass die Klägerin mit ihre r Klage rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. D er Klägerin stünde n die geltend gemacht en Unterlassungsansprü ch e jedoch in der Sache nicht zu , weil die angegriffenen Äußer ungen keine g e- schäftl ichen Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellten . Soweit die Beklagten mit dem beanstandeten Internetauftritt eigene geschäftliche Int e- ressen im Zusammenhang mit dem Angebot von Seminaren oder dem Vertrieb von Büchern zur Bach - Blüten - Therapie verfolgten, bestehe zwischen den Pa r- teien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Ob ein solches Wettbewerbsve r- hältnis zwischen der Klägerin und der N . GmbH vorliege , könne offen bleiben, da nicht davon ausgegangen werden könne, d ass die Äußerungen der Beklagten im Rahmen ihres Internetauftritts vorrangig der Förderung fremden Wettbewerbs dienten. A us den beanstandeten Äußerungen, die lediglich eine Darstellung der Grundgedanken der Bach - Blüten - Lehre enthielten, und den B e- gleitumst änden lasse sich kein Hinweis auf die " Original " - Produkte und kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Absatz der Produkte der N . GmbH feststellen. Ein hinreichender Bezug zu deren Produkten ergebe sich auch nicht aus den Hinweisen zu den Bezugs möglichkeiten , weil gleichze i- tig allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen werde. Allein das Setzen eines Links zu den Angeboten der N . GmbH stelle kein gewichti - ges Indiz dafür dar, dass die Beklagten deren Absatz fördern woll t e n . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet und f üh rt zur Aufhebung des Berufungsu rteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Klage zwar zu Recht als zulässig a n- gesehen (dazu unten unter I I.1) . Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, die beanstandeten Äußerungen der Beklagten stellten keine 9 10 - 6 - geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (dazu unten unter II.2). 1 . D as Berufungsgericht hat die Klage m it Recht als zulässig angesehen. a) Die Revisionserwiderung rüg t ohne Erfolg, die Klage sei schon de s- halb unzulässig, weil die Klägerin über k eine ladungsfähige Anschrift verfüge . Sie beruft sich hierfür auf eine von der N . GmbH erfolglos betr ieb ene Vollstreckung gegen die Klägerin aus einem in einem anderen Verfahren e r- gangenen Versäumnisurteil. Damit kann die Revisionserwiderung keinen Erfolg haben. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu der in jeder Lage des Verfahre ns und damit auch noch i n der Revisions instanz von Amts wegen zu prü fenden Sachurteil svoraussetzung der ordnungsgemä ßen Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 und 4, § 130 ZPO) grundsätzlich auch die Ang a- be der ladungsfähigen Anschrift des Klägers . Fehlt es daran, is t die Klage unz u- lässig, wenn die Angabe schlechthin und ohne zureichenden Grund verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 4/87 , BGHZ 102, 332, 334 ff.; Urteil vom 17. März 2004 VIII ZR 107/02, NJW - RR 2004, 1503 ; Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 12 mwN) . bb) Die Revisionserwiderung macht a llerdings nicht geltend, die V or - aussetzung en einer ordnungsgemäßen Klageerhebung hätten im dafür ma ß- geblichen Zeitpunkt der Erheb ung der Klage im Dezember 2010 nicht v orgel e- gen . Es ist nicht ersichtlich, dass Schriftstücke des Gerichts wie etwa Ladungen oder Gerichtskostenrechnungen die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht erreicht h ab en. Sollte die Vollstreckung aus einem gegen die Klägerin am 14. September 2 011 vor dem Landgericht Hamburg erwirkten Versäumnisurteil 11 12 13 14 - 7 - zu einem von den Beklagten nicht genannten Zeitpunkt unter der von der Kl ä- gerin angegebenen Anschrift erfolglos geblieben sein , folgt daraus nicht, dass die für eine wirksame Klageerhebung erforder liche ladungsfähige Anschrift der Klägerin bereits i m Zeitpunkt der Klage erhebung im vorliegenden Verfahren nicht gegeben war . Der mögliche Wegfall der ladungsfähigen Anschrift nach Klageerhebung hat auf die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich keinen Einf luss (vgl. BGH, NJW 2013, 1681 Rn. 13 mwN ) . Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihre Anschrift verbergen wollte, um sich n e- gativen prozessualen Folgen zu entziehen (vgl. BGH, NJW 2013, 1681 Rn. 13 ). b) Entgegen de r An sicht der Revisionserwiderung steht der Zulässig keit der Klage nicht der Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG entg e- gen, der auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 I ZR 215/ 98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 Scanner - Werbung , zu § 13 Abs. 5 UWG aF ) . aa) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszug e- hen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsa n- spruchs allein oder zumindest über wiegend von s achfremden Motiven leiten lässt ( vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung , zu § 13 Abs. 5 UWG aF ; Urteil vom 22. April 2009 I ZR 14/07 , GRUR 2009, 1180 Rn. 20 = WRP 200 9, 1510 0,00 Grundgebühr ; Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie ; Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 Falsche Suchrubrik) . Die Annahme eines derartigen Rechtsm issbrauchs erfordert eine eingehende Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schul d- ners nach dem Verstoß. V or allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers 15 16 - 8 - b ei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen (vgl. BGHZ 144, 165, 170 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 15. De zember 2011 I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 15 = WRP 2012, 930 Bau heizgerät). bb) Im Streitfall sind k eine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbräuchliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin belegen. Das Ber u- fungsgericht hat eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen und dabei Gesichtspunkte einbezogen , die wie Zw eifel an der Lieferbereitschaft der Klägerin und ihrer Absicht, Bach - Blüten - Produkte in Deutschland zu vertreiben für ein missbräuchl iches Verhalten sprechen kö n- nen . Es hat indes angenommen, die Umstände ließen in ihrer Gesamtschau nicht den Schluss zu, die Klägerin verfolge mit der Klage rechtsmissbräuchliche Ziele. Diese von den getroffen en Feststellungen getragene Beurteilung lässt keinen Rechtsf ehler erkennen . D ie Revisionserwiderung rüg t ohne Erfolg , die Klägerin greife den Ve r- trieb der " Origina l Bach - Blüten " - Produkte mit einer Vielzahl koordinierter Ve r- fahren an, wobei sie die Anspruchsgegner nicht nach sachlichen Kriterien au s- wähle , sondern sich allein gegen die N . GmbH wende , um dieser zu schaden. Damit kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht durchdri n- gen, weil die Klägerin sich nicht allein gegen den Hersteller der " Original " - Produkte wendet , sondern wie im der Senatsentscheidung " Original Bach - Blüten " zugrundeliegenden Fall ( vgl. Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRU R 2 014, 1013 = WRP 2014, 1184) auch gegen in den Vertriebs weg ei n- geschaltete Dritte in jenem Fall gegen den Betreiber einer Apotheke vorgeht . Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festg estellt, dass die von der Beklagten für ihren Standpunkt angeführten Verfahren von ve rschiedenen Parteien auf Kl ä- gerseite geführt werden und jedenfalls teilweise unterschiedliche (behauptete) 17 18 - 9 - Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand haben . Dass die Klägerin dabe i als Teil eines Unternehmensnetzwerks an Stelle eines Dritten vorgeht, der maßgebl i- chen Einfluss auf das Verfahren ausübt, hat das Berufungsgericht nicht festz u- stellen vermocht. Sonstige Anhaltspunkte, die eine im Vordergrund stehende Behinderung der Bekl agten nahelegen, sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine andere Beurte i- lung nicht aus der unterbliebenen Ausführung der von den Beklagten veranlas s- ten Testkäufe. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt in seine B e- trachtung mit einbezogen, ohne dass es allein hieraus auf eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung durch die Klägerin zu schließen vermocht ha t . Ein A n- haltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung der Unterlassungsa n- sp rüche ergibt sich im Streitfall weiterhin nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin versuche mit der vorliegenden Klage rechtsmissbräuchlich Einfluss auf eine zwischen den Parteien im Ausland geführte markenrechtliche Ause i- nandersetzung zu nehmen. Die Beklagten haben schon nicht näher dargelegt, i nwie fern der vorliegende Rechtsstreit zu einer solchen Einflussnahme geeignet sein soll te . 2 . Die Ausführ ungen, mit denen das Berufungsgericht eine geschäftli che Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG verneint hat, ha l- ten der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand . a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist e ine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unterne h- mens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem A b- schluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistu n- 19 20 21 - 10 - gen objektiv zusammenhängt. D as Merkmal des " objektiven Z usammenhangs " ist dabei funktional zu verstehen ; es setzt voraus, dass die Handlung bei obje k- tiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug vo n Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden U n- ternehmens zu fö rdern ( st . Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 I ZR 190/11 , GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WR P 2013, 1183 Standardisierte Mandatsbearbeitung, mwN; Köhler in Köhler/Born kamm , UWG, 32 . Aufl., § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann , Handbuch des Wettbewerb s- rechts, 4. Aufl., § 31 Rn. 59). b) Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei d er gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistun gen dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 Standardisierte Mandatsbearbeitung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 48 und 51; ähnlic h Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168, w o- nach die Absatz - oder Bezugsförderung nicht nur eine Nebenfolge des Mark t- verhaltens sein darf ; eben so Sos nitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. § 2 Rn. 38 ). Soweit die Revision demgegenüber meint , für eine geschäftliche Han d- lung genüge es , we nn der Zweck der Förderung eigenen oder fremden Wet t- bewerbs nicht vollständig hinter anderen Beweggründen zurück tr ete, b ezieht sie sich auf die Rechtsprechung zu § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fa ssung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat ( ebenso allerdings Keller in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 73) . Da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG der Um setzung von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 /EG über unlautere Ges chäftsprakti ken dient , ist sie im Lichte des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie nbestimmung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 218/12 , GRUR 2014, 682 Rn. 16 = 22 - 11 - WRP 2014, 835 Nordjob - Messe; Urteil vom 30. April 2014 I ZR 170/1 0, GRUR 2014, 1120 Rn. 15 = WRP 2014, 1304 Betriebs kranken kasse II) . Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie nicht auf Geschäftsprakt i- ken, die vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen En t- scheidung von Verbraucher n in Bezug auf Produkte dienen und sich lediglich reflexartig auf die Absatz - oder Bezugsförderung auswirk en (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 29 Standardisierte Mandatsbearbeitung ; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2010, 47, 48 ). c ) Nach diesen Maßstäben kann ei n e geschäftliche Handlung der B e- klagten nicht verneint werden. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass eine Haftung der Beklagten für eine g e- schäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der Förderung des eigenen A b- satzes von Seminaren und Büchern zur Bach - Blüten - Therapie nicht in Betracht komm t . Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen den Vertrieb der eigenen Waren und Dienstleistungen d er Beklagten, sondern gegen d i e Förd e- rung des Wettbewerbs der N . GmbH. bb) Nicht zugestimmt werden kann jedoch den Ausführungen , mit de nen d as Berufungsge richt ein geschäftliches Handeln der Beklagten unter dem G e- sichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs abge lehnt hat . (1) Eine geschäftliche Handlung kann sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstlei s- tungen eines fremden Unternehmens beziehen. Die Richtlinie 2005/29 /EG steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Geset zes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs zugunsten fre m- 23 24 25 26 - 12 - der Unternehmen nicht entgegen . D ie Förderung des Absatzes eines ander en Unternehmens, die nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt, fällt nicht in den Anwendu ngsbereich dieser Richtlinie (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C - 391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 40 = WRP 2013, 1575 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter W o- chenblatt ; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 11 = WRP 2009, 1082 Fräsautomat; Urteil vom 6. Februar 2014 I ZR 2/11, GRUR 2014, 879 Rn. 13 = WRP 2014, 1058 GOOD NEWS II; Köhl er in Köhler/Bornkamm aaO § 2 R n. 8 und 54 ; GroßKomm .UWG/Peukert, 2. Aufl., § 2 Rn. 103 ). ( 2 ) Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich ein g e- schäftliches Handeln in Form der Förderung fremden Wettbewerbs nicht schon unmittelbar aus de n beanstandeten Äußerungen als solchen ergibt . Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegan gen. Es hat angenommen, die Äußeru n- gen der Beklagten enthielten allgemeine Darstellungen der Grundgedanken der Bach - Blüten - Lehre in Form einer Beschreibung der einzelnen Blüten und ihrer Wirkung , ohne dass ein Bezug zu den von der N . GmbH vertriebenen Produkte n vorliege . S oweit einzelne Äußerungen den Bezug auf ein konkretes Prod ukt ( " Re scue " - Spray/ - T ropfen) erkennen ließen, stehe dabei die Wirkweise im Vordergrund. Dies e Gegebenheiten steh en der Annahme einer geschäftlichen Han d- lung jedoch nicht entgegen. Die Frage, o b eine Handlung vorrangig der Förd e- rung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Diens t- leistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hi erbei kommt es nicht nur auf die eigentl ich in Rede stehende Handlung - wie vorliegend den Inhalt der angegriffenen Äußerungen - an, sondern auch auf die Begleitumstände. Der 27 28 - 13 - Umstand , dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinfl ussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder a n- deren Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein wenn gleich maßgebliches Indiz für das Vorliegen eine r geschäftliche n Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. OLG Karlsruhe, G RUR - RR 2010, 47, 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdman n aaO § 31 Rn. 60; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 51). ( 3 ) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, o b die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Anna hme der R e- vision tragen, die Beklagten hätten ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ab satz von " Original Bach - Blütenkonzentraten " durch die N . GmbH , weil sie vom Absatz der Bücher und der Veranstaltung der Seminare über diese Produkte profitier t en . Die Förderung fremden Wettbewerbs durch die Bekla gten ergibt sich hier jedenfalls aus d en Begleitumständen , unter denen d i e angegri f- fenen Äußerungen gefallen sind . Nach den getroffenen Feststellungen enthält der Internetauftritt der B e- klagten außer Informationen über die von dies en angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang m it der umfassend dargestellten " Originial - Bach - Blüten - Therapie " auch Angaben dazu, wo entsprechende Bach - Blüten - Produkte erworben werden können. Ob allerdings bereits der durch einen ei n- fachen " Klick " auf der Unterseite " Bezugsquellen " abrufbare Hinweis da rauf, dass der weitere Vertrieb der " Original Bach - Blütenkonzentrate " durch die en g- lische A. N . & Co erfolgt , für sich genommen hinreichen d geeignet ist, de - ren Vertrieb in Deutschland durch die N . GmbH zu förder n , erscheint zweifelhaft, weil di e zwischen diesen beiden Unternehmen bestehende Verbi n- dung sich aus dem angegriffenen Internetauf tritt allein nicht erkenn en lässt . Die Frage bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung . Es ergibt sich 29 30 - 14 - bereits aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich der Hinweis auf die B e- zugsmöglichkeiten nicht auf alle auf dem Markt er hältlichen Bach - Blüten - Produkte , sondern nur auf die " Original Bach - Blütenkonzentrate " der A. N . & Co und der Bach Flower Remedies Ltd. sowie in Deutschland der N . GmbH bezieht . Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagten darauf hin we i sen, die " Original Bach - Blütenkonzentrate " seien am dort abgebildeten " Original - Schriftzug Bach " unstreitig eine Wort - Bild - Marke der Bach Flower Remedies Ltd. erkennbar. Außerdem wird der Bezug zu r N . GmbH und den von ihr in Deutschland angebotenen " Original Bach - Blütenkonzentraten " durch den dort gesetzten Link hergestellt. D ieser Link führt nicht zu der Ausgangsseite des Versandhandelsunternehmens Amazon , sondern zu eine r Produ kt sei te , auf der ausschließ lich die Waren der N . GmbH aufgeführt sind. Damit wird ein objektiver Zusammenhang zur Absatzförderung nur eines bestimmten U nte r- nehmen s vorliegend der N . GmbH hergestellt (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 19 89 I ZR 242/87 , BGHZ 109, 153, 158 f. Anwaltsauswahl durch Mieterverein) . D ie Beklagten weisen in ihrem Internet - Auftritt zwar auch auf Apotheken als mögliche Bezugsquellen hin . Dies er Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Berufungsger ichts, damit sei auch die Möglichkeit de s Bezug s von Bach - Blüten - Produkten konkurrierender Anbieter angesprochen . Der Hi n- weis auf den Apothekenbezug ist im Zusammenhang mit den weiteren Inform a- tion en zu den Bezugsquellen zu sehen , die wie auch die übrige n Inhalte d er Internetseite der Beklagten a llein " Original Bach - Blüten " - Produkte zum G e- genstand haben . Der Verkehr wird dies dahin verstehen, dass die solcherm a- ßen herausgestellten " Original - Produkte " in Apotheken erworben werden kö n- nen . Soweit das Beruf ungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist , dass der angesprochene Verkehr nicht zwischen den hier in Rede stehenden, als " Origi nal - Produkte " bezeichneten Erzeugnissen und Konkurrenzproduk ten u n- 31 - 15 - terscheidet , fehlt es an Feststellungen, die diese Sichtwe ise stützen . Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte f ür ein solches Verkehrsverständnis vor . D ie Revisionserwiderung geht selbst davon aus, dass die angesprochenen Ve r- kehrskreise wegen der Bekanntheit und Verbreitung der Bach - Blüten - Produkte wissen, d ass diese von unterschiedlichen Herstellern vertrieben werden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht angeno m- men werden, d ass der Verweis auf die Produkte der N . GmbH eine bloße Reflexwirkung der auf der Internetseite enthal tenen Information en über die " Original Bach - Blüten - Therapie " darstellt und deshalb hinter diese zurücktritt. Das Verhalten der Beklagten ist im Zusammenhang mit den angegriffenen , auf die " Original - Bachblüten - Therapie " bezogenen Äußerungen objektiv b etrach t et maßgeblich dar auf gerichtet, durch die Beeinflussung der geschäftlichen En t- scheidung der Verbraucher in Richtung auf die " Original - Produkte " den Absatz von Waren eines bestimmten Herstellers zu fördern . ( 4 ) Die vom Berufungsgericht für seine gegen teilige Sichtweise angefüh r- te Senatsentscheidung "Schöner Wetten" (Urteil vom 1. April 2004 I ZR 317/01, BGHZ 158, 343) steht dem nicht entgegen. D er Senat hat in dieser Entscheidung die Haftung eines Verlags für den Fal l verneint, dass ein A rtikel d er On line - Ausgabe ein er Zeitschrift ein en Link zu m Internetauftritt d es U nternehmens enth ie lt, über das in dem Artikel beric h- tet wurde. E r hat ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im S inne des § 1 UWG aF als nicht gegeben angesehen , weil die Beklagte bei m Setzen des Links nicht in der Absicht gehandelt ha t , den Wettbewerb des Unternehme n s zu fördern , auf das sich der Bericht bezog (BGHZ 158, 343, 347 f.). Dort war alle r- dings zu berücksichtigen , dass die b eklagte Partei als Medienunternehmen u n- ter dem beso nderen Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt hat. 32 33 34 - 16 - B ei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unte r- nehmens zu verneinen, wenn d er Beitrag a llein der Information und Meinung s- bildung seiner Adressaten dient (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15 = WRP 2012, 77 Coaching - Newsletter ; zur in solch en Fällen nach früherem Recht regelmäßig en V ernein ung der Wet t- bewerbs förderungsabsicht vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 1986 I ZR 13/84, GRUR 1 986, 812, 813 = WRP 1986, 547 Gastrokritiker; Erdmann i n Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 67 mwN ). Die für die Berichtersta t- tung von Medienunternehmen geltenden speziellen Grundsätze finden im Strei t- fall auch dann keine Anwendung , wenn die beanstandeten Äußerungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Information über die " Bach - Blüten - Therapie " wie das Berufungsgericht angenommen hat als Meinungsäuß e- rungen ebenfalls in d en Schutzbereich des A rt. 5 Abs. 1 GG fallen . Letzter es steht einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle von Äußerungen, die nicht au s- schließlich wirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2007 1 BvR 2041/02, G RUR 2008, 81, 82; BGH, GRUR 1986, 812, 813 Gastro kritiker) . Entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung be steht auch im Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG kein anerkennen s- wertes , von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts herausführendes In teresse der Beklagten daran , im Zusammenhang mit der Darstellung der " Bach - Blüten - Lehre " nicht nur über das Bach - Centre und die dort hergestellten Tinkturen berichten, sondern zudem auf den Vertrieb der " Original " - Produkte hinweisen zu können . Die grundrec htlichen Wertungen sind erst bei der Beurteilung der Unlauterkeit der in Rede stehenden Handlung en und nicht schon bei der Verneinung einer geschäftlichen Handlung zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 14 f. und 31 Coaching - Newsletter; Erdmann i n Gloy /Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 65; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 51 ). - 17 - (5) D ie Senatse ntscheidung " Werbung für Fremdprodukte " (Urteil vom 17. Oktober 2013 I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 = WRP 2014, 552) rechtfe r- tigt ebenfalls keine andere Bewe rtung . Die Entscheidung betraf ein en Sachve r- halt, in dem ein Link auf der Internetseite des Klägers zu Produktseiten bei Amazon führte. D er Senat hat dazu entschieden, dass dadurch allein kein ko n- kretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Kl agepartei und ei nem Mitbewerber des von ihr unterstützten Unternehmens begründet worden ist . Die dortige Konstellation lässt sich allerdings nicht mit de r im Streitfall zu beurteilenden vergleichen , in dem es um eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 A bs. 1 Nr. 1 UWG geht . I m Streitfall kommt es zudem allein auf das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen de r von der B e- klagten geförder ten N . GmbH und de r mit dieser in Wettbewerb stehen - den Klägerin an ( vgl. BGH, GRUR 2014, 573 R n. 19 Werbung für Fremdpr o- dukte, mwN ) . III. Da da s Berufungsurteil sich auch nicht aus and eren Gründen als ric h- tig darstellt, ist e s aufzuheben (§ § 561, 562 Abs. 1 ZPO). 35 36 - 18 - Im Hinblick darauf, dass d as Berufungsgericht von sein em Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Unlauterkeit der beanstandeten Ä u- ßerungen getroffen hat, ist die Sache zur Nachholung der in dieser Hinsicht noch gebotenen Feststellungen an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.11.2012 - 33 O 429/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2013 - 6 U 220/12 - 37
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