BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 113/13 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf, F, i.V.m. InsO § 15a Abs. 1 Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die Schädigung des Vermögens des Ve r- tragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten b e günstigt worden, besteh t darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantrag s- pflicht durch den Geschäft sführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht wird auf die Revision der Klägerin unter Zurüc kweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Karlsruhe vom 5. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2 012 in Höhe von wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Ta tbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann kauften mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2004 eine Penthousewohnung von der F . GmbH ( im Fo l- genden: Schuldnerin ), einer Bauträgerin , deren Geschäftsführer d er Beklagte war. Im ersten Halbjahr 2004 wurde von einem Subunternehmer der Schuldn e- 1 - 3 - rin eine Eingangstür in die Wohnung eingebaut. Am 12. August 2005 brach ein Unbekannter durch diese Tür ein und entwendete Schmuck der Klägerin. A m 30. April 2007 beantrag te der Beklagte die Eröffnung des Inso lven z- verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin , d as am 5. Juli 2007 eröffnet wurde . Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnener Prozess der Klägerin gegen die Schuldnerin vor dem L andgericht Karlsruhe (3 O 511/05) endete am 25. November 200 9 mit eine m Vergleich, nach dessen Inhalt die Schuldnerin für die entwendeten Schmuckgegenstände einen Betrag in Höhe von 497.643,43 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 15.491,31 zu zahlen hat . Die Gesamtforderung in Höhe von 513.134,74 wurde zur Insolvenztabelle festgestellt . Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagt en Za h- lung diese s Betrag s als Neugläubigerschaden wegen der Verletzung seiner I n- solvenzantragspflicht . Die Klägerin behauptet , der Diebstahl sei nur möglich gewesen , weil die Schuldnerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung und unter Außerachtlassung ih rer vorvertraglich geäußerten Wünsche eine Tür mit einer zu geringen Sicherheits stufe eingebaut habe. Eine Tür mit der i m Kaufve r- trag vereinbart en Sicherheitsstufe hätte ca. 3.000 eingebaute Tür habe 1.098 gekostet. Dies e Minderleistung sei darauf zurückzuführen , dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Bestellung der Tür bereits zahlungsunfähig gew e- sen sei . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das B erufungsg ericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungsko s- ten in Höhe v ist sie unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat soweit für die Revision noch von Bede u- tung ausgeführt : Z um Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 28. Januar 2004 sei die Schuldnerin zwar überschuldet gewesen und der Be klagte habe schul d- haft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen. Die Klägerin , deren Schmuck bei dem am 12. August 2005 verübten Einbruch gestohlen worden sei , habe dadurch einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten , der u r- sächlich auf die d em Beklagten anzulastende Insolvenzverschleppung zurüc k- zuführen sei. Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung (i m Fo l- genden: aF ) scheide dennoch aus , weil der Schaden nicht im Schutzbereich der verletzten Norm liege. Der entwendete Schmuck verkörpere keinen Schaden, der mit der Insolvenzreife in einem inneren Zusammenhang stehe. Diese A n- nahme verbiete sich zwar nicht schon deshalb, weil die Klägerin die im W e- sentlichen so g estellt werden wolle, als habe die Schuldnerin den Vertrag or d- nungsgemäß erfüllt der Sache nach Ersatz für einen Mangelfolgeschaden fo r- dere. Denn durch den Verlust des Schmucks sei zugleich auch ihr Integritätsi n- teresse berühr t, welches sie im Rahmen des Vertrauensschadens liquidieren könne. An einem unmittelbaren Zusammenhang fehle es jedoch deshalb, weil das Abhandenkommen des Schmucks nicht mehr als unmittelbarer Ausfluss einer der Schuldnerin zuteil gewordenen " Vorleistung " bzw. " Kreditgewährung " b egriffen werden könne. Die " Vorleistung " bzw. " Kreditgewährung " in diesem Sinne erschöpfe sich darin, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Zahlungsve r- 5 6 7 - 5 - pflichtung in vollem Umfang nachgekommen sei, während die Schuldnerin eine Tür habe einbaue n lassen, die um ca. 2.000 geschuldete Tür. Dass der Klägerin aus diesem Mangel ein ungleich höherer Vermögensnachteil an ein em Rechtsgut erwachsen sei, das nach dem Ve r- tragszweck mit der Leistung der Schuldnerin ersichtlich nicht habe in Berührung kommen sollen, beruhe bei wertender Betrachtung letztlich auf einer mehr oder minder zufälligen äußeren Verbindung zu der vom Beklagten verübten Inso l- venzverschleppung. Dies gelte umso mehr, als es ohne das strafbare Verhalten eines unbekannt ge bliebenen Dritten nicht zu dem Verlust des Schmucks g e- kommen wäre . Eine Haftung des Beklagten aus § 311 Abs. 3, § 241 Abs. 2, § 280 BGB und nach § 826 BGB bestehe ebenfalls nicht . II. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen b eschränkt auf die Haftung des Beklagten wegen der Verletzung seiner Inso l- venzantragspflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i . V . m . § 64 Abs. 1 GmbHG aF zug e- lassen. Im Umfang der Zulassung hat die Revision der Klägerin insoweit Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurü ckverweisung an das Berufungsgericht , als sie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 15.491,31 nebst Zinsen aus dem Vorprozess mit der Schuldnerin betriff t . Im Übrigen ha l- ten d ie Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Nach den rechtlich unbedenklichen und von der Revisionserwiderung nic ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Tatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF erfüllt. D ie Schuldnerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin und ihrem Ehemann am 28. Januar 2004 ins olvenzreif und der Beklagte als Geschäftsfü h- 8 9 10 - 6 - rer der Schuldnerin hat es schuldhaft versäumt, einen Insolvenzantrag zu ste l- len. 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann d er von der Klägerin ge l- tend gemachte Diebstahl schaden dem Beklagten nicht mit de r Begründung z u- gerechnet werden, bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung wäre es nicht zu dem Geschäft zwischen der Schuldnerin und der Klägerin gekommen, mit der Folge, dass dann keine unzureichend gesicherte Tür eingebaut , der Einbruch verhindert und d er Schmuck nicht entwendet worden wäre. Denn der Schut z- zw eck des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF (bzw. § 15a Abs. 1 InsO ) erfasst die vorliegende Schadenskonstellation nicht. a) Der durch den Diebstahl des Schmucks eingetretene Vermögensnac h- teil der Klägerin stellt nach dem Zweck des Verbots der Insolvenzverschle p- pung keinen ersatzfähigen Schaden dar. aa) Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzre ife G e- sellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuha l- ten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Er satz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen ( BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15. März 2011 II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2 012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22. Oktober 2013 II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7). Der seine Insolvenzantragspflicht versäumende Geschäftsführer hat einem vertraglichen Neugläubiger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entst eht, dass er mit der überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden 11 12 13 - 7 - besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der Gesellschaft " entwerteten " Erfü l- lungsanspruch des Gläubigers , der lediglich auf das deliktsrechtlich grundsät z- lich nicht geschützte positive Interesse abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 14 mwN) . Der Schadensersatza n- spruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz d e s negat ive n Interesse s gerichtet (BGH, Urteil vom 8. März 1999 II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 5. Februar 2007 II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 II ZR 315 /05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 II ZR 253/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15 ; Urteil vom 22. Oktober 2013 II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7) . Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft veru r- sacht worden sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13). Nach der Senatsrechtsprechung ist unter Berü cksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden e r- satzfähig, der dadurch entsteht , dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solv enz dieser noch Geld - oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt , ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen , oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendun ge n erbracht hat ( vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1999 II ZR 159/98, ZIP 1999, 967 ; Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 II ZR 315/05, ZIP 2007, 1 060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 14 - 8 - 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2013 II ZR 394/12, ZIP 2014 , 23 Rn. 7). Die durch die Entwendung des Schmucks der Klägerin entstandene Vermögenseinbuße stell t danach keinen ersatzfähigen Schaden dar . Die Kläg e- rin begehrt weder einen Ausgleich für ohne Gegenleistung gebliebe ne Vorlei s- tungen noch macht sie gelte nd, sie habe infolge des Vertragsschlusses mit e i- ner unerkannt insolvenzreifen GmbH überflüssige Aufwendungen erbracht. bb) Anders als die Revision meint, hat der Senat den Umfang des zu ersetzenden Neugläubigerschadens in seinem Urteil vom 14. Mai 201 2 (II ZR 130/10, ZIP 2012, 1445) nicht ausgedehnt , sondern die soeben ( II. 2. a) aa) dargestellten Grundsätze angewandt. Nach dem d er Entscheidung vom 14. Mai 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte e ine insolvenzreife GmbH (im Folgenden: Schuldnerin ) , die bauseits vorhandene Holzfaserdämmplatten zu montieren und den Oberputz aufzubringen hatte, eine Putzbewehrung verwendet, die nicht Teil des vertra g- lich vereinbarten Wärmedämms ystems und für dieses nicht zugelassen war . Die von der Schuldnerin ausgef ührte Arbeit war daher unbrauchbar. Die im E i- gentum der Werkbestell er stehenden und an d eren Haus montierten Holzfase r- dämmplatten konnten nicht mehr verwendet werden. Der von den Werkbesteller n gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin im Wege der Klag e geltend gemach te Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Werkmangels durch Montage neuer Fassadenplatten und Aufbringen eines neuen Außenputzes einschließlich des Anstrichs bestand bei dieser Sachlage nicht , da dies es Begehren auf das positi ve Interesse gerichtet war . Soweit die Sache zur Darlegung und Prüfung eines Vertrauensschadens der Kläger zurückverwies en w urde , hat der Senat in sein en darauf bezogenen rechtlichen Hinweisen zunächst a us ge führ t, dass die Kläger nach dem Schut z- 15 16 17 18 - 9 - zweck der Insolvenzantragspflicht einen Anspruch auf Rückzahlung des gelei s- teten Werklohns hätten, für den sie keine Gegenleistung erhalten hätten. Die Schuldnerin hat te den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt , weil der Unterne h- mer nach § 633 Abs. 1 BGB dem Bes teller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen hat . Die mangelhafte Herstellung des Werks ist ein Unterfall der Nichterfüllung ( Wenzler, GmbHR 2012, 901, 902; MünchKommBGB/ Busche , 5. Aufl., § 633 Rn. 4; Palandt/Sprau , BGB, 73. Aufl., § 633 Rn . 1 und 3 und Vorb. v. § 633 Rn . 1) . Zur Erfüllung beziehungsweise zu einer diese substitui e- renden Schadensersatzleistung war die Schuldnerin infolge ihrer Insolvenz nicht in der Lage ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 23) . Be i den weiteren vom Senat in der Entscheidung vom 14. Mai 2012 (II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 24) als ersatzfähig angesehenen Schaden s- positionen handelte es sich um Aufwendungen im Sinne der Senatsrechtspr e- chung. Solche Aufwendungen, die der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen GmbH erbracht hat , setzen kein Handeln des Gläubigers voraus. Sie können auch dadurch entstehen, dass die insolvenzreife Gesellschaft zum Zwecke der Vertragserfüllung durch abspr a- chegemäße n Gebrauch oder Verbrauch oder durch einen vertragswidrigen Ei n- griff in das Vermögen des Neugläubigers , mit dem sie im Rahmen der Durc h- führung des Vertrags in Berührung kommt , Aufwand zu Lasten des Neugläub i- gers verursacht. Die Schuldnerin hatte bei den Fa ssadenarbeiten nicht aufe i- nander abgestimmte Produkte verwendet und d adurch nach den in der Revis i- onsinstanz zu Grunde zu legenden Feststellungen die im Eigentum der Kläger stehenden und von diesen zur Verfügung gestellten und von der Schuldnerin montierte n Fassadenplatten unbrauchbar ge macht . Es lag also ein vertragswi d- rig er Eingriff der Schuldnerin in das Vermögen der Kläger im Rahmen der Durchführung des Werkvertrags vor, durch den Aufwand zu deren Lasten ve r- 19 - 10 - ursacht worden war . Diese Aufwendungen hat te d er Beklagte durch Zahlung der Kosten für die Demontage der unbrauchbaren und die Lieferung neuer Fa s- sadenplatten zu beseitigen . b) Unabhängig davon, ob der vorliegend eingetretene Vermögensnac h- teil der Klägerin nach allgemeinen schadensersatzrechtliche n Grundsätzen zu er setzen wäre , könnte ein Schadensersatzanspruch jedenfalls unter Berüc k- sichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht nicht zuerkannt we r- den (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 193 f.). aa) Es is t anerkannt, dass die reine Kausalitätsbetrachtung ihre Grenzen unter anderem am Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht findet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 55 f. mwN). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs kann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF bzw. § 15a Abs. 1 InsO nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich de r Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden - wie hier - letztlich durch das vorsätzliche Feh l- verhalten eines Dritten herbeigeführt wurde. Notwendig ist ein innerer Zusa m- menhang zwischen der Pflic ht - oder Normverletzung und dem Schaden ; es darf nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung gegeben sein . Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht besteht wie bereits ausgeführt darin, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftung s- fonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden . Auch das betrifft aber nur Schäden, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusa mmenhang stehen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60 f. ; Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1445 Rn. 22; 20 21 - 11 - vgl . ferner BGH, Urteil vom 20. September 2011 II ZR 277/09, ZIP 2011, 2145 Rn. 28 m w N). bb) Die Entwend ung des Schmucks der Klägerin durch einen Dritten steht in keinen inneren Zusammenhang zur Insolvenzreife der Schuldnerin. Die maßgebliche haftungsauslösende Pflichtverletzung des Beklagten liegt nicht im Einbau der Tür mit geringerer Sicherheitsstufe entg egen der vertraglichen Ve r- einbarung. Dieser Vorwurf richtet sich vielmehr an die Schuldnerin bzw. deren Subunternehmer. Der Beklagte hat sich dagegen schadensersatzpflichtig g e- macht, weil er die insolvente Schuldnerin entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG aF nicht re chtzeitig vom Markt genommen hat . Wäre er dieser Verpflichtung nac h- gekommen, wäre die Klägerin zwar nicht in geschäftlichen Kontakt mit der Schuldnerin getreten und es wäre nach dem revisionsrechtlich zu unterste l- lenden Vorbringen der Klägerin nicht zu der Entwendung des Schmucks g e- kommen. Dieser kausale Zusammenhang zwischen der Pflicht - oder Normve r- letzung und dem Schaden beruht bei wertender Betrachtung aber auf einer mehr oder minder zufälligen äußeren Verbindung, nämlich auf dem strafbaren Verhalte n eines Dritten. Die Insolvenzantragspflicht soll Gläubiger aber nicht vor dem Schaden bewahren, nach Insolvenzreife noch Opfer der unerlaubten Han d lung eines Dritten zu werden , der zudem in keiner Beziehung zur insolve n- ten Gesellschaft steht . Eine bloße K ausalitätsbetrachtung würde auf eine Ha f- tung für Zufallsschäden hinauslaufen. Auch der Umstand, dass der Klägerin aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft kein solventer Schuldner für ihren Schadensersatzanspruch zur Verfügung steht , führt zu keiner an deren Betrac h- tung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 61 f. ) . Der vorliegende Fall ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm mit dem am 14. Mai 2012 vom Senat entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dari n, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen 22 - 12 - kann, verwirklicht sich eine typischerweise mit dem Vertragsschluss zwischen Neugläubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesell schaft einhergehende Gefahr (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 24). 3. Die Klägerin kann allerdings Ersatz der geltend gemachten Rechtsve r- folgungskosten verlangen . a) Der Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbH aF (§ 15 a Abs . 1 InsO ) u m- fasst den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (BGH, Urteil vom 27. April 2009 II Z R 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 18 f.). Die Insolvenzan tragspflicht soll den Vertragspartner einer GmbH davor schü t- zen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschul d- nerin nicht mehr realisieren kann (BGH, U rteil vom 14. Mai 2012 II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 26). b) Die Klägerin ist wegen des Einbruchschadens zunächst mit Klage vom 20. Dezember 2005 gegen die Schuldnerin vorgegangen. Das Verfahren wurde durch Erö ffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 5. Juli 2007 unterbrochen und von der Klägerin gegen den Insolvenzverwa l- ter wieder aufgenommen und fortgesetzt. Das Verfahren wurde durch Vergleich vom 25. November 2009 beendet. Die Recht sverfolgungskosten der Klägerin sind in Höhe von 15.491,31 Die Klägerin ist nicht aus prozessualen Gründen gehindert, diese Sch a- den s position gelten d zu machen. D as Landgericht hat einen Anspruch der Kl ä- gerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG aF verneint. Damit hat es die Klage sowohl hinsichtlich de s geltend gemachten Einbruchschaden s als auch de r Rechtsverfolgungskosten abgewiesen, ohne für die Abweisung der letztgenannte n Schadensposition eine eigenständige Begr ündung zu geben. 23 24 25 26 - 13 - Bei dieser Sachlage war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision s- erwiderung nicht gehalten, die Nichtberücksichtigung der Rechtsverfolgung s- kosten mit der Berufungsbegründung gesondert anzugreifen. I II . Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Höhe der Rechtsverfolgungskosten zwischen den Parteien umstritten ist und Festste l- lungen hierzu bisher nicht getroffen worden sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ergänzend weist der Senat dar auf hin , dass eine Verurteilung de s Beklag ten wie beantragt nur Zug um Zug geg en Abtretung der entsprechenden Insolvenzforderung der Klägerin gegen die Schuldnerin erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 20; Urteil vom 27. April 2009 II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21 ). Bergmann Strohn RinBGH Dr. Reichart ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Bergmann Drescher Born Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2012 - 3 O 494/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidun g vom 05.03.2013 - 19 U 47/12 - 27 28
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