ECLI:DE:BGH:2016:240316BIZR113.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 113/15 vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die R ichterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache k eine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ve r- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts auch im Ü brigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gründe: I. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um den Rückläufer zum Senatsbeschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12 ( TranspR 2013, 430 ) . Der Senat hat dort den Beschluss des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 2. Januar 2012 - 18 U 149/11 aufgehoben, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Beru fung der Beklagte n gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hatte. Das Berufungsgeric ht hätte die von der Beklagten zum Auslieferungsvorgang b e- nannten Zeugen K. - den Auslieferungsfahrer der Be klagten ( im Weiteren: Au s- 1 - 3 - lieferungsfahrer ) - und Ch. P. - den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfä n- gers der Sen dung C. P. ( im Weiteren: Bruder ) - zu dem Vortrag der Beklagten vernehmen müssen, die Auslieferung der aus zehn Paketen bestehenden Se n- dung sei an den im selben Haus wie C. P. wohnenden Bruder erfolgt. Soweit das Berufungsgericht den von der Beklagten dazu gehaltenen Vortrag im Hi n- blick auf de n Text in der Zustellinformation gemäß Anlage B 1 "Die Sendung wurde an Herrn/Frau CA. wie folgt unterschrieben:" als unklar und widersprüc h- lich angesehen habe, habe es nicht genügend beachtet, dass die von ihm a n- genommene Widersprüchlichkeit nicht die Sch lüssigkeit des Vortrags der B e- klagten zur Auslieferung der Ware an den Bruder beseitigt habe, sondern alle n- falls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre. S o- weit das Berufungsgericht weiterhin die Darlegung einer wirksamen frachtrech t- l ichen Ablieferung der Sendung durch die Beklagte verneint habe, habe es - ebenfalls verfahrensfehlerhaft - überspannte Anforderungen an deren Vortrag gestellt. Keinen Erfolg habe dagegen die Rüge der Nichtzulassungsbeschwe r- de, das Berufungsgericht habe de n Anspruch der Beklagten auf rechtliches G e- hör auch bei seinen Ausführungen zu den Inhalten der Pakete verletzt. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht einen Beweisbeschluss gemäß § 358a ZPO erlassen. Danach sollte über die Beh au p- tungen der Beklagten, dass die streitgegenständliche Sendung an den Bruder ausgeliefert worden und dieser berechtigt gewesen sei, für den Empfänger P a- kete entgegenzunehmen, und dass der Bruder die Pakete unabhängig davon auch an den Empfänger weitergege ben habe, Beweis durch die zeugenschaftl i- che Vernehmung des Aushilfsfahrers und des Bruders erhoben werden. Nachdem sich die Ermittlung der beiden Zeugen unter den von der B e- klagten angegebenen Anschriften ausweislich der Benachrichtigung über das Ergebn is des Ersuchens der britischen Rechtshilfebehörde als nicht möglich erwiesen hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 eine 2 3 - 4 - geringfügig abweichende Anschrift des Auslieferungsfahrers angegeben sowie mitgeteilt, eine aktuelle Anschrift des Bruders sei ihr nicht bekannt. Der Vorsi t- zende des Berufungssenats hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. März 2015 anberaumt und zugleich darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, erneut den Ve r- such zu unternehmen, den Auslieferungsfahrer im Wege der Rechtshilfe ve r- nehmen zu lassen. Durch diesen Zeugen könne weder bewiesen werden, dass der Bruder berechtigt gewesen sei, die Pakete für den Empfänger entgegenz u- nehmen, noch dass der Bruder di es auch getan habe. Mit weiterer Verfügung vom 16. März 2015 hat der Vorsitzende des Berufungssenats weiterhin darauf hingewiesen, dass ein erneuter Versuch, den Auslieferungsfahrer im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen, auch deshalb ausscheide, weil dies die Erl e- digung des Rechtsstreits erheblich verzögerte und der Beklagten grob nachlä s- sige Prozessführung anzulasten sei, da sie in der Klageerwiderung einen Ze u- gen benannt habe, um dann nach vergeblicher Rechtshilfevernehmung dessen Anschrift ohne Ang abe irg endwelcher Entscheidungsgründe ( gemeint war: En t- schuldigungsgründe) zu korrigieren. In seinem auf die Verhandlung vom 25. Mä rz 2015 ergangenen Urteil vom 20 . Mai 2015 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten erneut zurückgewiesen. D azu hat es ausgeführt, es stelle, wenn man davon ausgehe, dass die von der Beklagten nunmehr genannte , von der von dieser früher genannten und dem Beweisbeschluss vom 25. Juli 2013 zugrundeli e- genden Anschrift nur in einem Wort abweichende Anschrift die ric htige sei, j e- denfalls eine grob nachlässige Prozessführung dar, wenn die Beklagte, die den Zeugen bereits in der Klageerwiderung vom 12. Oktober 2010 unter der bisher mitgeteilten Anschrift benannt habe, (für diesen) nach mehr als vier Jahren eine neue Ans chrift mitteile. Einen Entschuldigungsgrund habe die Beklagte hierfür nicht angegeben. Ein erneutes Rechtshilfegesuch hätte die Erledigung des Rechtsstreits gravierend verzögert. Hierauf sei die Beklagte mit Schreiben des 4 - 5 - Gerichts vom 16. März 2015 ausdrüc klich hingewiesen worden. D i e Unerwei s- lichkeit der Tatsache , dass die Sendung den bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht habe, gehe zu Lasten der Beklagten, die als Frachtführerin für die A b- lieferung beweispflichtig und beweisfällig geblieben sei. Die von d er Beklagten erhobenen Rügen bezüglich des Inhalts der Sendung habe bereits der Bunde s- gerichtshof zurückgewiesen. Zur Frage der unbeschränkten Haftung der B e- klagten und des hier nicht in Ansatz zu bringenden Mitverschuldens der Ve r- senderin habe sich der Be rufungssenat bereits in seinem Beschluss vom 2. Januar 2012 unangegriffen geäußert. II. Die Beschwerde rügt, das mit der Revision anzufechtende Urteil sei entgegen § 309 ZPO nicht von den Richtern gefällt worden, die an der ihm z u- grundeliegenden mündlich en Verhandlung teilgenommen hätten. Das Ber u- fungsgericht habe in der Verhandlung vom 25. März 2015 in kollegialer Bese t- zung mit den Richtern M., G. und B. getagt. Die Urteilsausfertigung weise vor der Entscheidungsformel jedoch eine Richterin G. aus. Damit stehe nach § 313 Abs. 1 Nr. 2, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass das Urteil von diesen Richtern gefällt worden sei. Ein Schreibfehler komme insoweit zwar in Betracht, sei aber weder zu vermuten noch zu unterstellen. Damit sei die Bestimmung des § 309 ZPO verletzt, die eine Ausprägung der Garantie des gesetzlichen Richters da r- stelle. Dieser Verfahrensverstoß fülle zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO aus und erfordere die Zulassung der Revision zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsp rechung. Mit diesem Vorbringen hat die B e- schwerde keinen Erfolg. Der Berufungssenat hat im Anschluss an ein Schreiben seiner Vorsi t- zenden vom 25. Januar 2016 an die in den Vorinstanzen tätigen Prozessb e- vollmächtigten der Parteien das über die mündliche V erhandlung vom 25. März 2015 erstellte Protokoll dahin berichtigt, dass es (bei der Bezeichnung der an dieser Sitzung mitwirkenden Richter) statt "Richter" am OLG G. "Richterin" am 5 6 - 6 - OLG G. heißen muss. Diese Protokollberichtigung ist wirksam, weil sie, nac h- dem der Vorsitzende des Berufungssenats M. Ende September 2015 aus dem Richterdienst ausgeschieden ist, richtigerweise von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle M., die zu der Sitzung vom 25. März 2015 hinzugezogen war und das Protokoll deshalb auch mitun terzeichnet hatte, (mit - )unterschrieben worden ist (§ 163 Abs. 2 ZPO analog; vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 164 Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 164 Rn. 6, jeweils mwN). Dem steht nicht entgegen, dass mit der Berichtigung der auf die u r- sprüngliche Falschprotokollierung gestützten Verfahrensrüge der Beklagten der Boden entzogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 227/94, BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; zu § 274 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 38 ff. und - diese geänderte Rechtsprechung mehrheitlich bestätigend - BVerfGE 122, 248 Rn. 34 ff.). III. Die Revision ist nach Ansicht der Beschwerde weiterhin deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung zuzulassen, weil das mit ihr a n- zufechtende Urteil entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Bezugnahme auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Ersturteils enthalte, nicht zulässigerweise auf den tatbestandlichen Teil des im ersten B erufungs verfa h- ren erlassenen Zurückweisungsbeschlusses oder des der Revision stattgebe n- den Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2013 verweise, auch nicht die in der zweiten Instanz zuletzt gestellten Anträge der Parteien mitteile und zudem en t- gegen § 313 Abs. 2 Satz 2, § 525 Satz 1 ZPO keine Bezugnahme auf Schrift - sätze und andere Unterlagen enthalte. Überdies lasse sich weder der zusa m- menfassenden Mitteilung des Prozessgeschehens noch der gegebenen B e- gründung im anzufechtenden Urteil entnehmen, welche Ware tra nsportiert wo r- den sei oder habe transportiert werden sollen, welchen Wert sie gehabt habe, welches Recht auf den Beförderungsvertrag anwendbar sei, in welchem U m- fang eine wirksame Ablieferung streitig gewesen sei, was die beiden Zeugen im 7 - 7 - zweiten Berufungs verfahren hätten bekunden sollen, weshalb es auf ihre Au s- sagen angekommen sei, warum die Beklagte für die Ablieferung der Sendung beim bestimmungsgemäßen Empfänger beweisfällig geblieben sei, woraus ihr qualifiziertes Verschulden folge, worauf der Mitversc huldenseinwand gründe und warum dieser nicht durchgreife. Das Berufungsgericht habe verfahrens fe h- lerhaft nicht beachtet, dass auch ein Berufungsurteil, das die Revision nicht z u- lasse, einen ordnungsgemäßen tatbestandlichen Teil enthalten müsse, da das Revi sionsgericht das Vorliegen von Zulassungs gründ en sonst nicht prüfen und umgekehrt der Beschwerdeführer solche Gründe nicht in einer dem § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gemäßen Weise darlegen könne. Dementsprechend müs s- ten der im Streitfall gegebene Mangel der Sach darstellung und die damit geg e- b en en Verstöße gegen § 547 Nr. 6 ZPO und den grundrechtsgleichen Anspruch auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Ve r- bindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zur Zulassung der Revision zur Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung führen. Auch damit hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 2 0 . Mai 2015 genügte mit seinen Ausführungen auf den Seiten 2 f. unter Ziffer I unter Berücksichtigung der e r- gänzenden Ausführungen auf Seite 4 Absätze 2 und 3 sowie des Umstands, dass das Berufungsgericht nach Zurückverweisung bereits zum zweiten Mal über die Sache zu entscheiden hatte, noch den Erfordernissen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat zwar bei seinen Aus führu n- gen weder auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts noch auf die Au s- führungen in seinem zunächst ergangenen und durch den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 aufgehobenen Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Bezug genommen. Aufgrund d er Bezugnahmen auf den Senatsb e- schluss auf den Seiten 2 am Ende und 3 oben sowie 4 Absatz 2 und der una n- gegriffen gebliebenen Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss zur unb e- schränkten Haftung der Beklagten und zum (hier nicht in Ansatz zu bringenden) 8 - 8 - Mitv erschulden wird aber hinreichend klar, dass die Parteien in der wiedereröf f- neten Berufungsinstanz allein noch darüber gestritten haben, ob die Klage im Hinblick auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Ablieferung im vollen U m- fang begründet oder aber i m Hinblick auf die von der Beklagten behauptete und unter Beweis gestellte Ablieferung im vollen Umfang unbegründet ist. IV. Nach Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den A n- spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserh ebl i- cher Weise verletzt, dass es, nachdem - die Anschrift des Auslieferungsfahrers von der Beklagten ursprünglich mit "59 A. G., Croyd e n, CRO 6 QH , U.K." angegeben und in dieser Schreibweise in den Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 25. Juli 2013 sow ie in das in die englische Sprache übersetzte Rechtshilfegesuch übernommen worden ist, - im Tätigkeitsbericht der britischen Rechtshilfebehörde der Wohnort des Auslieferungsfahrers mit "59 A. G., Croyd o n, CRO 6 HQ " wiede r- gegeben und auf die Nichtermittelbar keit des Zeugen unter dieser Anschrift hingewiesen worden ist und - die Beklagte hierauf auf den Buchstabendreher im Post - Code au f- merksam gemacht und nunmehr als Anschrift des Auslieferungsfa h- rers "59 A . G . Croyd o n, Surrey CRO 6 QH " angegeben hat , sich hie rauf gemäß der Verfügung seines Vorsitzenden vom 16. März 2015 we i- terer Vernehmungsbemühungen enthoben geglaubt und dabei offensichtlich auf die Regelung in §§ 525, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO gestützt habe. Dabei bleibe undeutlich, was genau das Berufung sgericht als nicht rechtzeitig mitg e- teilt im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO habe ansehen wollen. Die von ihm monie r- te Abweichung "nur in einem Wort" könne sich nicht auf den [oben durch Fet t- druck hervorgehobenen] Buchstabendreher im Post - Code bezogen haben, de r nicht der Beklagten, sondern der britischen Rechtshilfebehörde unterlaufen sei. In Betracht komme die Abänderung der Schreibweise des Stadtteils im spät e- ren Schriftsatz der Beklagten von "Croyden" in "Croydon", die aber die Recht s- 9 - 9 - hilfebehörde bereits von sich aus korrigiert habe, oder die - deshalb eher wah r- scheinliche - Hinzufügung der geographischen Bezeichnung "Surrey". Inwieweit diese verspätete Korrektur oder Ergänzung allerdings auf grober Nachlässi g- keit, also einem außerordentlich sorglosen, offens ichtliche prozessuale Sor g- faltspflichten verletzenden Verhalten beruhen solle, erschließe sich nicht von selbst und hätte vom Berufungsgericht daher erläutert werden müssen. Vor allem aber sei der Anwendungsbereich des § 282 Abs. 2 ZPO offe n- sichtlich ni cht eröffnet gewesen, weil das Berufungsgericht gemäß § 356 ZPO von einer Beweiserhebung erst hätte absehen dürfen, nachdem es der Bekla g- ten zur Behebung des im Rechtshilfeverfahren zutage getretenen Hindernisses fruchtlos eine Frist gesetzt und die später mögliche Berücksichtigung des B e- weismittels das Verfahren nach seiner freien Überzeugung verzögert hätte . Da die Beklagte das der Zeugenermittlung entgegenstehende Hindernis bereits beseitigt habe, sei en die Zurückweisung des Beweismittels und der Abbruch der Beweiserhebung von keiner Rechtsgrundlage gedeckt. Auf diesem Fehler könne das Urteil des Berufungsgerichts auch beruhen. Es gebe keinen Erfa h- rungssatz, dass ein und derselbe Straßenname innerhalb einer internationalen Großstadt nur ein einziges Mal v ergeben sei. So gebe es eine Straße mit der Bezeichnung "A. G." nicht nur im Londoner Stadtteil Croydon, sondern zumi n- dest auch im Londoner Stadtteil Kensington. An der Rechtserheblichkeit dieses Beweisergebnisses hätte sich nichts dadurch geändert, das s die Beklagte wegen der Nichterreichbarkeit des Br u- der s voraussichtlich ihre weitere Behauptung nicht hätte beweisen können, di e- ser sei bevollmächtigt gewesen, für den Empfänger Pakete entgegenzune h- men, und habe die konkrete Sendung auch an ihn weitergere icht. Eine entspr e- chende Annahme klinge zwar in der Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Dezember 201 4 an. A uf diese Verfügung nehme das Berufungsurteil aber nicht Bezug. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht im 10 11 - 10 - mit der Revision anzufe chtenden Urteil anderer Ansicht gewesen sei, weil es in nunmehr anderer Besetzung etwa anders als in dem Zurückweisungsb e- schluss vom 2. Januar 2012 - die Ersatzzustellungsklausel in Nr. 10 der Allg e- meinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht mehr für unwirksam g e- halten habe. Möglicherweise sei das Berufungsgericht auch davon ausgega n- gen, dass das Gebrauchmachen von einer vereinbarten und auch einschläg i- gen, jedoch unwirksamen Ersatzzustellungsklausel grundsätzlich noch kein qualifiziertes Verschuld en im Sinne von Art. 29 CMR und § 435 HGB für einen hierdurch verursachten Paketverlust begründe. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss vom 2. Ja - nuar 2012 i n Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2007 - 18 U 163/06, juris Rn. 6 f.; Urteil vom 10. April 2014 - 6 U 132/13, juris Rn. 72) unbeanstandet entschieden, dass die Regelung in den dem streitgegenständlichen Transp ortauftrag zugrunde liegenden Beförd e- rungsbedingungen der Beklagten mit Stand 2007 10. Zustellung Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Pers o- nen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Se ndungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den unwirksam ist, weil der Begriff "Nachbar" zu unbestimmt ist und auch inhaltlich den Versender und Auftraggeber unangemessen benachteilig t. Danach konnte die von der Beklagten zu beweisende Ablieferung der Sendung ohne Einve r- nahme des Bruders - für den die Beklagte erklärtermaßen keine neue ladung s- fähige Anschrift anzugeben vermochte - durch die Einvernahme des Auslief e- rungsfahrers allein n icht bewiesen werden. 12 - 11 - V. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - 31 O 48/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2015 - I - 18 U 149/11 - 13 14
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